L 13 AS 1457/09 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 4647/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1457/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung einer "Kur- und Klinikpauschale" als Zuschuss für einen Krankenhausaufenthalt der Lebensgefährtin des Klägers, Frau K. H., streitig.

Der seit März 2007 in Bedarfsgemeinschaft mit Frau H. lebende Kläger bezieht seit März 2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 beantragte der Kläger die Bewilligung einer "Kur- und Klinikpauschale" als Zuschuss, da Frau H. zum 11. Juli 2007 wegen einer Knieoperation in die BG-Klinik T. aufgenommen werde. Er legte danach den Bericht über die stationäre Behandlung der Frau H. vom 11. Juli bis 20. Juli 2007 in der genannten Klinik vor. Anschließend wurde Frau H. nach Mitteilung des Klägers eine ambulante Anschlussheilbehandlung durch die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg gewährt.

Mit Bescheid vom 22. Juni 2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil das SGB II keine entsprechenden Mehrbedarfe vorsehe und auch ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht vorliege. Hiergegen erhob der Kläger am 5. Juli 2007 Widerspruch und begehrte erneut die Bewilligung der "Kur- und Klinikpauschale", die 130,00 EUR betrage. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 20. Januar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen verwiesen wird, hat das SG unter anderem ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt bzw. nachgewiesen, dass er, soweit er einen eigenen Anspruch geltend mache, dieser an ihn abgetreten sei, bzw. wenn er im Namen von Frau H. handele, diese ihn hierzu bevollmächtigt hätte. Im Übrigen entbehre der geltend gemachte Anspruch einer gesetzlichen Grundlage. Gegen den am 29. Januar 2009 per Postzustellungsurkunde zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung erhoben. Aktenkundig ist hier ein Fax des Klägers an das SG (Eingang beim SG am 11. März 2009), wonach er am 10. Februar 2009 "das Postversandstück" (gemeint wohl das Beschwerdeschreiben) ordnungsgemäß an das SG versandt habe. Er müsse jetzt davon ausgehen, dass in den Räumlichkeiten des SG Schriftsätze abhanden kommen. Er beantrage daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Auf Nachfrage des Senats hat er weiter vorgetragen, das Beschwerdeschreiben vom 9. Februar 2009 habe er vorab am 9. Februar 2009 per Fax an das SG versandt. Ein Faxsendeprotokoll existiere nicht mehr. Mit Schreiben vom 10. Februar 2009 habe er das Schreiben mit normaler Post an das Sozialgericht Karlsruhe abgeschickt.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Januar 2009 zuzulassen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Auf Anfrage des Senats hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der 14. Kammer des SG auf richterliche Anordnung mitgeteilt, dass die Gerichtsakten sämtlicher Verfahren des Klägers durchgesehen und das Faxjournal des Gerichts überprüft worden sei. Ein Fax des Klägers vom 9. Februar 2009 sei beim Sozialgericht Karlsruhe nicht eingegangen. Das Schreiben des Klägers vom 9. Februar 2009 sei beim Sozialgericht Karlsruhe am 13. März 2009 per Post zugegangen.

Bezüglich weitere Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (Bundesgesetzblatt I 2008, S. 417, 444 ff.) bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dies gilt gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Gem. § 145 Abs. 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist gem. § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Der erforderliche Beschwerdewert von 750,00 EUR wird vorliegend nicht erreicht; auch sind keine laufenden Leistungen von mehr als einem Jahr betroffen. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG war der Bescheid vom 22. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 2007 mit dem die Beklagte die Bewilligung einer "Kur- und Klinikpauschale", die der Kläger selbst mit 130,00 EUR beziffert hat, abgelehnt hatte.

Die hiernach statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG eingelegt worden. Der mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 29. Januar 2009 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Zustellung, d.h. am 30. Januar 2009, zu laufen (§ 64 Abs. 1 SGG) und endet gem. § 64 Abs. 2 und 3 SGG mit Ablauf des 2. März 2009. Aktenkundig und nachgewiesen ist ein Zugang des Beschwerdeschreibens vom 9. Februar 2009 beim SG erst am 13. März 2009. Damit ist die einmonatige Beschwerdefrist nicht eingehalten. Selbst wenn das Fax des Klägers vom 11. März 2009 als Einlegung der Beschwerde angesehen werden könnte, wäre die Beschwerdefrist nicht eingehalten. Der Vortrag des Klägers, er habe das Beschwerdeschreiben am 9. Februar 2009 per Fax und am 10. Februar 2009 per Post an das SG versandt, ist nicht belegt. Die Behauptung des Klägers, das Beschwerdeschreiben (sowohl das Fax, als auch das Original) sei beim SG verlorengegangen, ist nicht glaubhaft. Anhaltspunkte dafür, dass sowohl das Fax, als auch das Original verlorengegangen sein sollen, sind nicht gegeben. Vielmehr ist dieser Vortrag als Schutzbehauptung zu werten, nachdem die Urkundsbeamtin des SG dem Senat mitgeteilt hat, dass sowohl das Faxjournal überprüft und sämtliche Verfahren des Klägers durchgesehen worden sind, ohne einen entsprechenden Eingang zu finden Die Beschwerde ist somit verfristet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 67 Abs. 1 SGG) ist dem Kläger nicht zu gewähren. Umstände, die eine solche rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).

Die Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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