L 18 AS 1294/09 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 895/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1294/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Klägers ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 66,14 EUR beläuft (zuletzt ausdrücklich nur noch von dem Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung; vgl. Schriftsatz vom 4. September 2008), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage der Berechnung einer Erstattungsforderung wegen zu Unrecht gezahlter Leistungen ist schon deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sich deren Beantwortung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt.

Anwendbar ist insoweit im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß der eindeutigen Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) – mit Ausnahme der in § 40 Abs. 2 SGB II geregelten und vorliegend ersichtlich nicht einschlägigen Fälle die Vorschrift des § 50 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben wird. Der Kläger hat mithin die ihm als individuellem Anspruchsinhaber (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1) zu Unrecht zugeflossenen Leistungen nach Aufhebung des der Leistung zugrunde liegenden Verwaltungsakts zu erstatten. Dass bei Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft die Höhe der (individuellen) Erstattungsforderung an den sich aus § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ergebenden Verhältniswerten der jeweiligen Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auszurichten wäre (vgl. zu dieser horizontalen Berechnungsmethode der Individualansprüche: BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R - juris), findet im Gesetz keinerlei Stütze. Die horizontale Berechnungsmethode dient der Ermittlung der jeweiligen individuellen Leistungsansprüche der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Hat aber ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft seinen derart ermittelten Individualanspruch übersteigende Leistungen zu Unrecht erhalten, sind diese Leistungen unter den Voraussetzungen von § 50 SGB X von ihm zu erstatten. Für eine prozentuale Aufteilung dieses individuellen Rückforderungsanspruchs besteht auch – anders, als der Kläger meint – kein "praktisches Bedürfnis". Denn dies würde dem höchstrichterlich geklärten Einzelanspruchscharakter (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 1) gerade widersprechen.

Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte liegt ebenfalls nicht vor. Schließlich hat der Kläger mit seiner Beschwerde auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen der Entscheidung über die NZB nicht zu prüfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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