Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 114 AS 21176/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1594/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 8. Juli 2009 (Eingang des Rechtsschutzantrags bei dem Sozialgericht) einen Zuschuss zu seinen ungedeckten Unterkunftskosten iSv § 22 Abs. 7 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren, ist nicht begründet.
Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses, und zwar ungeachtet der gegenüber dem Hauptmieter der von dem Antragsteller bewohnten Unterkunft ausgesprochenen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs vom 8. Juni 2009. Jedenfalls derzeit sind weder eine Wohnungs- noch gar eine Obdachlosigkeit des Antragstellers zu besorgen. Denn eine Räumungsklage gegen den noch immer in der im Rubrum bezeichneten Wohnung lebenden Antragsteller ist nicht anhängig. Selbst im Fall einer auf § 546 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestützten Räumungsklage der Vermieterin des Hauptmieters enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 SGB II eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft. Hinzu kommt, dass die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II ungeachtet dessen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegend überhaupt erfüllt sind, nicht geeignet wäre, den Kündigungsgrund gegenüber dem Hauptmieter ohne weiteres entfallen zu lassen. Vielmehr besteht ein erfüllbarer Zahlungsanspruch der Vermieterin nur gegenüber dem Hauptmieter. Bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses kann demgegenüber die Vermieterin die Wohnung auch vom Untermieter, dh vom Antragsteller, zurückfordern (vgl. § 546 Abs. 2 BGB; BGHZ 84, 90-101).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 8. Juli 2009 (Eingang des Rechtsschutzantrags bei dem Sozialgericht) einen Zuschuss zu seinen ungedeckten Unterkunftskosten iSv § 22 Abs. 7 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren, ist nicht begründet.
Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses, und zwar ungeachtet der gegenüber dem Hauptmieter der von dem Antragsteller bewohnten Unterkunft ausgesprochenen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs vom 8. Juni 2009. Jedenfalls derzeit sind weder eine Wohnungs- noch gar eine Obdachlosigkeit des Antragstellers zu besorgen. Denn eine Räumungsklage gegen den noch immer in der im Rubrum bezeichneten Wohnung lebenden Antragsteller ist nicht anhängig. Selbst im Fall einer auf § 546 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestützten Räumungsklage der Vermieterin des Hauptmieters enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 SGB II eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft. Hinzu kommt, dass die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Zuschusses nach § 22 Abs. 7 SGB II ungeachtet dessen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegend überhaupt erfüllt sind, nicht geeignet wäre, den Kündigungsgrund gegenüber dem Hauptmieter ohne weiteres entfallen zu lassen. Vielmehr besteht ein erfüllbarer Zahlungsanspruch der Vermieterin nur gegenüber dem Hauptmieter. Bei Beendigung des Hauptmietverhältnisses kann demgegenüber die Vermieterin die Wohnung auch vom Untermieter, dh vom Antragsteller, zurückfordern (vgl. § 546 Abs. 2 BGB; BGHZ 84, 90-101).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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