Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1679/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1103/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 26. Mai 2009 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Bevollmächtigter, Rechtsanwalt B, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Der bedürftigen Klägerin ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).
Die Erfolgschancen der Klage hier waren von Anfang an bis zum Zeitpunkt der Erledigung durch Rücknahme jedenfalls nicht nur entfernt.
Dass der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Wohnungserstausstattung nach § 23 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 2. Buch zustehen konnte, ergibt sich bereits aus der überwiegenden Bewilligung einer solchen durch den Beklagten. Es spricht auch einiges dafür, bei einem Drei-Personen-Haushalt einen Sessel zusätzlich zu einer Couch für erforderlich zu halten, desgleichen eine Kaffeemaschine angesichts der allgemeinen Verbreitung und unter dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung und schließlich bei einem Haushalt mit einem Baby ein Mikrowellengerät.
Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Der bedürftigen Klägerin ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).
Die Erfolgschancen der Klage hier waren von Anfang an bis zum Zeitpunkt der Erledigung durch Rücknahme jedenfalls nicht nur entfernt.
Dass der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Wohnungserstausstattung nach § 23 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 2. Buch zustehen konnte, ergibt sich bereits aus der überwiegenden Bewilligung einer solchen durch den Beklagten. Es spricht auch einiges dafür, bei einem Drei-Personen-Haushalt einen Sessel zusätzlich zu einer Couch für erforderlich zu halten, desgleichen eine Kaffeemaschine angesichts der allgemeinen Verbreitung und unter dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung und schließlich bei einem Haushalt mit einem Baby ein Mikrowellengerät.
Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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