Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 20 AS 1392/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1512/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 24. Juli 2009 wird aufgehoben, soweit darin Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Bevollmächtigter, Rechtsanwalt S, beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Dem Kläger ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.
Er bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II). Von Bedürftigkeit gemäß § 73 a SGG i. V. m § 114 ZPO ist daher auszugehen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).
Die Erfolgschancen der Klage hier waren bis zum Zeitpunkt der Erledigung durch die Aufhebung des zu Grunde liegenden Bescheides jedenfalls nicht gering. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2008, mit welchem der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid vom 19. Juni 2009 als unzulässig verworfen hat, war nicht in jedem Fall von Anfang an unzulässig. Ob der Bescheid vom 19. Juni 2008 den Abänderungsbescheid vom 30. Mai 2009 im Sinne des § 86 SGG abgeändert hat, ist zweifelhaft. Der Bescheid vom 30. Mai hob die ursprüngliche Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum Mai bis September 2009 nur teilweise auf und bewilligte Leistungen zum Lebensunterhalt. Der Aufhebungsbescheid vom 19. Juni 2008 änderte diesen Bescheid nicht nur ab, sondern hob ihn ganz auf. Während die Parallelvorschrift für den laufenden Prozess eine Einbeziehung eines abändernden oder eines ersetzenden Bescheides voraussetzt, wird nach § 86 SGG nur ein abändernder Bescheid Gegenstand des bereits laufenden Widerspruchsverfahrens.
Es spricht auch viel für eine Begründetheit der Klage von Anfang an. Eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides ist nach weit verbreiteter Auffassung (entgegen den Wortlaut des § 95 SGG) nach § 79 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung analog möglich. Der Beklagte hier hat den Widerspruch als unzulässig verworfen, obwohl das JobCenter im Bescheid selbst als Rechtsmittel den Widerspruch angegeben hatte und ein Hinweis auf die angenommene Unrichtigkeit - soweit ersichtlich - nicht erteilt wurde. Zutreffend hat der Kläger schließlich darauf verwiesen, dass der Beklagte von sich aus den Bescheid aufgehoben habe.
Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Dem Kläger ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu gewähren.
Er bezieht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II). Von Bedürftigkeit gemäß § 73 a SGG i. V. m § 114 ZPO ist daher auszugehen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn die Klage völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 - NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).
Die Erfolgschancen der Klage hier waren bis zum Zeitpunkt der Erledigung durch die Aufhebung des zu Grunde liegenden Bescheides jedenfalls nicht gering. Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2008, mit welchem der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Aufhebungsbescheid vom 19. Juni 2009 als unzulässig verworfen hat, war nicht in jedem Fall von Anfang an unzulässig. Ob der Bescheid vom 19. Juni 2008 den Abänderungsbescheid vom 30. Mai 2009 im Sinne des § 86 SGG abgeändert hat, ist zweifelhaft. Der Bescheid vom 30. Mai hob die ursprüngliche Bewilligung von Arbeitslosengeld II für den Zeitraum Mai bis September 2009 nur teilweise auf und bewilligte Leistungen zum Lebensunterhalt. Der Aufhebungsbescheid vom 19. Juni 2008 änderte diesen Bescheid nicht nur ab, sondern hob ihn ganz auf. Während die Parallelvorschrift für den laufenden Prozess eine Einbeziehung eines abändernden oder eines ersetzenden Bescheides voraussetzt, wird nach § 86 SGG nur ein abändernder Bescheid Gegenstand des bereits laufenden Widerspruchsverfahrens.
Es spricht auch viel für eine Begründetheit der Klage von Anfang an. Eine isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides ist nach weit verbreiteter Auffassung (entgegen den Wortlaut des § 95 SGG) nach § 79 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung analog möglich. Der Beklagte hier hat den Widerspruch als unzulässig verworfen, obwohl das JobCenter im Bescheid selbst als Rechtsmittel den Widerspruch angegeben hatte und ein Hinweis auf die angenommene Unrichtigkeit - soweit ersichtlich - nicht erteilt wurde. Zutreffend hat der Kläger schließlich darauf verwiesen, dass der Beklagte von sich aus den Bescheid aufgehoben habe.
Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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