L 12 AL 4248/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 686/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4248/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.4.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung und die Erstattung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1.8.1991 bis 20.6.1998 in Höhe von 171.146,60 DM sowie die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 38.097,04 DM.

Der 1944 geborene Kläger bezog von der Beklagten seit dem 1.10.1987 Leistungen, und zwar Arbeitslosengeld, danach Arbeitslosenhilfe und nach dem zwischenzeitlichen Bezug von Unterhaltsgeld erneut Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 31.7.1991.

Ab dem 1.8.1991 bezog der Kläger bis 25.6.1998 erneut Arbeitslosenhilfe. In den Anträgen vom 15.8.1991, 27.1.1992, 25.5.1992, 5.7.1993, 24.8.1993, 29.1.1994, 1.2.1995, 26.1.1996, 11.11.1996, 18.2.1997 und 15.2.1998 verneinte der Kläger die Frage nach dem Vorhandensein von Vermögen von mehr als 8.000 DM sowie nach laufenden oder wiederkehrenden Einnahmen.

Im Juni 1998 wurde der Beklagten durch eine Mitteilung des Finanzamts K. bekannt, dass der Kläger von 1990 bis 1994 nicht unerhebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung gehabt habe. Die Beklagte ermittelte im Anhörungsverfahren dazu, dass der Kläger mit seiner damaligen Ehefrau Eigentümer eines Hauses (in der E. Str.) war, das Ende 1990 für 550.000 DM verkauft wurde. Von diesem Erlös verwandte der Kläger 30.000 DM zur Darlehenstilgung und 12.540 DM für Kosten. Nach Angaben des Klägers erfolgte eine weitere Zahlung von 20.000 DM an seine geschiedene Ehefrau sowie 120.000 DM für einen Unterhaltsverzicht. Der Restbetrag sei in Wertpapieren angelegt worden, und zwar seien im Dezember 1990 Wertpapiere in Höhe von 248.672,12 DM und 101.475,00 DM gekauft worden. Diese seien bis 1994 im Bestand gehalten und dann zur Schuldentilgung verwendet worden.

Die Beklagte nahm durch Bescheid vom 3.2.2000 die Bewilligungsentscheidungen für den oben genannten Zeitraum zurück und machte die genannten Erstattungsbeträge geltend. Der Kläger sei von Beginn an nicht bedürftig gewesen. Von dem Verkaufserlös von 550.000 DM könnten die vom Kläger genannten Beträge von 30.000 DM und 12.540 DM abgesetzt werden, es verblieben somit 507.074 DM, hierauf entfielen auf den Kläger die Hälfte, damit 253.730 DM. Unter Berücksichtigung von Tilgungsverpflichtungen und Darlehenszinsen, die bis Ende 1993 nachgewiesen worden seien, habe sein Vermögen noch 218.730 DM betragen. Weitere Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau könnten ebenso wie der Kauf von Wertpapieren nicht zur Verringerung des zu berücksichtigenden Vermögens führen. Die klägerische Auffassung, dass Hypothekenschulden von 375.933 DM zu berücksichtigen seien, könne nicht anerkannt werden. Vom Vermögen abzusetzen seien lediglich aktuell fällige Schulden.

Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 5.2.2001 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 5.3.2001 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage (S 11 AL 801/01) erhoben.

Einen weiteren Arbeitslosenhilfeantrag des Klägers vom 30.6.1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.3.2000 ab, weil die Vorfrist nicht erfüllt sei. Der Widerspruch dagegen wurde durch weiteren Widerspruchsbescheid vom 5.2.2001 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 22.2.2001 beim SG die Klage S 11 AL 686/01 erhoben.

Das SG hat mit Beschluss vom 10.5.2001 die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, im Zeitpunkt des Verkaufs seien noch Grundschulden von insgesamt 440.300 DM eingetragen gewesen. Dem Verkaufserlös hätten Darlehensschulden auf das Anwesen in Höhe von 392.692 DM gegenübergestanden. Diese seien auf jeden Fall von dem vorhandenen Vermögen in Abzug zu bringen. Er habe zwar den erhaltenen Kaufpreis nicht sofort zur Tilgung der vorhandenen Schulden eingesetzt, sondern diesen in Wertpapieren angelegt, um zusätzliche erhebliche Kosten bei vorzeitiger Tilgung zu vermeiden. Durch die Kapitalanlage sei jedoch kein zusätzlicher Gewinn entstanden, vielmehr hätten die Erträge gerade ausgereicht, um die fälligen Darlehen zu tilgen. Im Jahr 1994 sei dann die Gesamtsumme zur vollständigen Tilgung der Darlehensschulden verwendet worden. Die von ihm angegebenen Zahlungen an seine geschiedene Ehefrau seien tatsächlich geflossen und deswegen sei der Betrag zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorhanden gewesen. Er habe zusammen mit seiner damaligen Ehefrau 1989 eine weitere Wohnung in der V.-B.-Str. gekauft, die er seit November 1990 selbst bewohnt habe. Als eigengenutzte Wohnung sei diese kein verwertbares Vermögen. Im Juli 1997 habe er dann eine Wohnung in der W.str. in D. gekauft. Zuvor habe er jedoch die Eigentumswohnung in der V.-B.-Str. verkauft, um die genannte Wohnung finanzieren zu können.

Die Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, von dem Verkaufserlös des Anwesens in der E. Straße vom Oktober 1990 seien lediglich die in dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (1.8.1991) fälligen Belastungen abzuziehen. Im übrigen habe der Kläger das Vermögen im wesentlichen in Wertpapieren angelegt, das vorhandene Vermögen sei deshalb verwertbar und die Verwertung auch zumutbar gewesen. Insgesamt liege die Vermutung nahe, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe habe bestreiten können, die Gewährung von Arbeitslosenhilfe sei daher nicht gerechtfertigt gewesen. Weil der Kläger nach seinen jetzigen Angaben ab Oktober 1990 in der früheren Wohnung seiner jetzigen Ehefrau gelebt habe, diese Anschrift jedoch nicht angegeben habe, sei er zudem auch nicht postalisch erreichbar und damit nicht verfügbar gewesen. Nach der damaligen Rechtslage sei eine Verlängerung der einjährigen Vorfrist nicht möglich, deshalb sei die Rücknahme für die gesamte Zeit berechtigt, wenn auch nur für die Dauer eines Jahres und einem Tag die Voraussetzungen für die Arbeitslosenhilfe nicht erfüllt gewesen seien.

Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 12.9.2002 und nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 21.4.2006 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat es unter Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen, insbesondere §§ 134, 137 AFG sowie §§ 6 und 9 der Arbeitslosenhilfeverordnung und § 45 SGB X, ausgeführt, die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil der Kläger nicht bedürftig gewesen sei. Das Vermögen des Klägers habe im August 1991, wie von der Beklagten errechnet, noch etwa 218.000 DM betragen. Bei der Anrechnung von Vermögen bestehe keine Bedürftigkeit für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das zu Grunde gelegte Bemessungsentgelt (hier 1530 DM) ergebe. Dies bedeute, dass Bedürftigkeit für 142 Wochen nicht gegeben sei. Selbst wenn noch weitere Abzüge vorzunehmen gewesen wären, wäre bereits bei einem Vermögen von 79.560 DM die Bedürftigkeit des Klägers für 52 Wochen nicht mehr gegeben gewesen mit der Folge, dass auch für nachfolgende Zeiten ein Arbeitslosenhilfeanspruch nicht gegeben wäre. Deswegen habe die Beklagte im übrigen auch den Weitergewährungsantrag vom 30.6.1998 zu Recht abgelehnt.

Die Beklagte habe auch zu Recht die Voraussetzung für eine Rücknahme der bewilligenden Entscheidungen bejaht. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, denn er habe in allen Anträgen seit dem ersten Antrag vom 15.8.1991 das Vorhandensein von Vermögen über 8.000 DM ohne Einschränkung verneint. Dass diese Angaben unrichtig gewesen seien, habe auf der Hand gelegen, denn der Kläger habe zumindest Wertpapierbesitz gehabt. Darüber hinaus habe er in den Jahren 1990 bis 1994 nach den Ermittlungen der Finanzverwaltung erhebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie aus Wohnungsvermietung gehabt, die er ebenfalls nicht angegeben habe. Nach den gesamten Umständen des zu beurteilenden Sachverhalts sei die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt gewesen. Der Kläger habe über Vermögen und sonstige Einkünfte verfügt, die er konsequent nicht angegeben habe, die aber dazu geführt hätten, dass er offenbar zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage gewesen wäre.

Gegen diesen am 27.4.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten am 19.5.2006 Berufung (L 12 AL 2615/06) eingelegt. Nach deren Mandatsniederlegung hat der Kläger auf entsprechende Aufforderung die Berufung unter Verweis "auf die zahlreichen Ausführungen der Vergangenheit" begründet. Er könne auch heute noch nicht zu der Feststellung gelangen, missbräuchlich Leistungen empfangen zu haben.

Nachdem ein auf den 12.9.2008 bestimmter Verhandlungstermin nach Vorlage eines ärztlichen Attests vom 11.9.2008, wonach der Kläger "aus gesundheitlichen Gründen den Termin nicht wahrnehmen" könne, aufgehoben wurde, wurde von dem behandelnden Arzt Dr. N. die Auskunft vom 28.10.2008 eingeholt, wonach der Kläger wegen rezidivierenden Hämorrhoiden am 26.9.2008 operiert worden sei und, falls keine neue Blutung auftrete, wieder eine Besserung im Gesundheitszustand des Klägers zu erwarten sei. Daraufhin wurde erneut Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 12.12.2008. Nachdem der Kläger am 8.12.2008 ein weiteres kurzes Attest von Dr. N. vom 8.12.2008 vorlegte, wonach er aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig sei und daher an der Verhandlung am 12.12. nicht teilnehmen könne, er aber keinen Vertagungsantrag stellte, hat der Senat durch Urteil vom 12.12.2008 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dieses Urteil hat das Bundessozialgericht durch Beschluss vom 21.7.2009 - B 7 AL 9/09 B - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Senat habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2008 verwehrt worden sei. Der Senat habe nicht ohne weitere Nachfrage bei dem nicht rechtskundig vertretenen Kläger davon ausgehen können, dass er mit der Übersendung der ärztlichen Bescheinigung vom 8.12.2008 lediglich seine Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung habe entschuldigen, nicht jedoch an dem Termin nicht habe teilnehmen wollen.

Der Kläger stellt im vorliegenden, zurückverwiesenen Verfahren den Antrag,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.4.2006 aufzuheben, ferner den Bescheid vom 3.2.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.2.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.3.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.2.2001 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab dem 30.6.1998 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden ist.

Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften ausführlich und zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Das SG hat auch ausführlich und zutreffend begründet, dass die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den gesamten Zeitraum wegen der Anrechnung von Vermögen gerechtfertigt war.

Der Senat weist nach eigener Überprüfung die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, er nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG). Der Kläger war von Beginn an nicht bedürftig und deshalb zum Bezug von Arbeitslosenhilfe nicht berechtigt. Das anrechenbare Vermögen hat die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ausgeschossen. Der Kläger hat auch sein vorhandenes Wertpapiervermögen in grob fahrlässiger Weise nicht angezeigt.

Die Berufungsbegründung des Klägers bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass oder aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass das SG irgendwelche "bisherigen Ausführungen" des Klägers nicht hinreichend beachtet hätte. Das SG hat vielmehr alle wesentlichen Gesichtspunkte des Falles überprüft und gewürdigt. Das gefundene rechtliche Ergebnis ist demnach nicht zu beanstanden.

Die Beklagte und das SG haben vor allem zutreffend berücksichtigt, dass bei dem Verkauf des Hauses in der E. Straße noch bestehenden Hypothekenschulden nicht berücksichtigt werden können. Schulden sind bei der Arbeitslosenhilfe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts prinzipiell in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen. Lediglich auf der Stufe der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte können Verbindlichkeiten nur dann ausnahmsweise mindernd berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar auf einem Vermögensgegenstand lasten, wie etwa Hypothekenschulden auf einem Hausgrundstück (vgl BSGE 84, 48, 53 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 7; BSGE 87, 143, 146 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 8). Hier sind aber - nach dem Verkauf - nicht mehr auf dem Hausgrundstück lastende Hypothekenschulden zu beurteilen, sondern die Frage, ob die Hypothekenschulden bei dem Wertpapiervermögen zu berücksichtigen sind.

Die Verwertbarkeit des Vermögens bei anderen Schulden ist nur dann ausgeschlossen, wenn und soweit den zu berücksichtigenden Aktiva fällige Verbindlichkeiten gegenüberstehen. Von einer "Bindung des Vermögens" im Sinne des § 6 Abs. 2 Alhi-VO ist nur dann auszugehen, wenn der Vermögensinhaber im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung seines Vermögens zur Tilgung von Schulden verpflichtet ist (BSGE 46, 271 = SozR 4100 § 138 Nr. 3; BSG, Urteil vom 30.05.1990 - 11 RAr 33/88 - = DBlR 3732a zu § 137 AFG; BSG, Urteil vom 20.02.1991 - 11 RAr 35/89 - = DBlR 3807 zu § 137 AFG). Vorliegend hat der Kläger den Erlös aus dem Hausverkauf nicht zur Schuldentilgung verwendet, sondern davon Wertpapiere gekauft. Eine irgendwie geartete Verknüpfung zwischen den Wertpapieren und weiterbestehenden und vom Kläger weiterhin bedienten Hypothekenschulden ist nicht ersichtlich. Von einer "Bindung des Vermögens" kann hier nicht gesprochen werden. Der Kläger war durch nichts gehindert, von dem in Wertpapieren angelegten Vermögen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Nachdem der Kläger auch zur Höhe der geltendgemachten Rückforderung keine konkreten Beanstandungen vorgebracht hat und Rechenfehler bei der Rückforderung nach Lage der Akten nicht ersichtlich sind, ist die Berufung auch insoweit nicht begründet. Sie ist insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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