Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3701/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3681/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1972 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit Juli 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Am 29.11.2007 beantragte er bei dieser einen Raumluftreiniger für Allergiker und die Übernahme der damit verbundenen Stromkosten (Bl. 271 der Verwaltungsakten).
Am 05.02.2008 beantragte er die Bewilligung von Anwaltskosten und Folgekosten für die Berufungen in den Verfahren S 12 AS 6006/07 und S 12 AS 3664/07 (Bl. 273 der Verwaltungsakten).
Am 12.02.2008 beantragte er die unverzügliche Entfernung sämtlicher Informationen bezüglich seiner Mutter aus seiner Akte, die Erstattung von Bewerbungskosten für Bewerbungen ins Ausland (besondere Portokosten) sowie die Bewilligung eines Englischkurses (Bl. 274 der Verwaltungsakten).
Nachdem ihm die Beklagte die Bescheinigung vom 23.02.2008 über die der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen zugesandt hatte, teilte der Kläger am 19.03.2008 mit (Bl. 276 der Verwaltungsakte), er sei mit dem angegebenen Betrag nicht einverstanden.
Am 22.07.2008 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben mit der Begründung, seine Anträge vom 29.11.2007, 05.12.2007, 12.02.2008 und 19.03.2008 seien unbeantwortet geblieben.
Mit Bescheid vom 29.07.2008 hat die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Raumluftreiniger und die damit verbundenen Stromkosten abgelehnt mit der Begründung, die Kosten seien bereits mit der Regelleistung abgedeckt.
Mit weiterem Bescheid vom 29.07.2008 hat die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Anwaltskosten und Folgekosten für die Berufung abgelehnt mit der Begründung, diese seien nicht von den Leistungen nach dem SGB II umfasst, ggf. könne Prozesskostenhilfe beim angerufenen Gericht beantragt werden.
Mit Bescheid vom 04.08.2008 hat die Beklagte den Antrag auf Gewährung erhöhter Bewerbungskosten vom 26.02.2008 abgelehnt mit der Begründung, bisher seien keine entsprechenden Nachweise vorgelegt worden.
Mit Bescheid vom 05.08.2008 hat die Beklagte dem Kläger Leistungen für einen Englischkurs in der Zeit vom 25.08.2008 bis 12.09.2008 in Höhe von 1.021,00 EUR bewilligt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2008 hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Leistungsnachweis vom 23.02.2008 als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, der Leistungsnachweis stelle lediglich eine Bescheinigung über die beitragspflichtigen Einnahmen für das Jahr 2007 dar, es handle sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), so dass der Widerspruch nicht zulässig sei.
Die Beklagte hat die Bescheide vom 29.07., 04.08. und 05.08.2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 31.07.2008 am 08.08.2008 dem SG vorgelegt, welches diese am 11.08.2008 an den Kläger gesandt hat (Bl. 13 Rückseite der SG-Akte).
Der Kläger hat daraufhin am 23.10.2008 mitgeteilt, er wolle die "bisherige Untätigkeitsklage als Stufenklage weiterführen", und sinngemäß beantragt:
1. Den Bescheid vom 29.07.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Anwaltskosten und Folgekosten für das Berufungsverfahren zu übernehmen,
2. Auskunft zu geben, ob die Beklagte die Kosten für die Neubeschaffung von wertvollen Haushaltsgeräten - wie etwa eine Waschmaschine - übernimmt,
3. den Bescheid vom 29.07.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Kosten für einen Raumluftreiniger sowie die mit dem Betrieb des Raumlüfters entstehenden Stromkosten zu übernehmen,
4. eine Arztgebühr von 10,00 EUR zu übernehmen,
5. die Daten seiner Mutter aus der Verwaltungsakte zu entfernen,
6. Auskunft zu erteilen, welche Kosten im Zusammenhang mit einer einmonatigen Ausstellung - insbesondere welche Miete - übernommen werden können,
7. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31.07.2008 aufzuheben und
8. Auskunft zu erteilen, ob erhöhte Portokosten für Bewerbungen ins Ausland übernommen werden können.
Mit Beschluss vom 22.06.2008 hat das SG das Verfahren bezüglich der Anträge zu 5 und 6 abgetrennt.
Mit Urteil vom 22.06.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag zu 1 sei wegen fehlender Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig.
Der Antrag zu 2 sei unzulässig. Statthafte Klageart für das vom Kläger gestellte Auskunftsbegehren sei die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Beklagte zu einer schlicht-hoheitlichen Amtshandlung, nämlich einer Auskunftserteilung, verpflichtet werden solle. Darüber hinaus habe die Beklagte ihre Rechtsauffassung bereits mitgeteilt.
Der Antrag zu 3 sei unzulässig, da das notwendige Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei.
Der Antrag zu 4 sei unzulässig, da der Antrag auf Übernahme der sogenannten Praxisgebühr in Höhe von 10,00 EUR bisher bei der Beklagten nicht gestellt worden sei und es deshalb an einem vorgängigen Verwaltungsverfahren fehle.
Der Antrag zu 7 sei unzulässig, da die Beklagte den Widerspruch gegen die Mitteilung vom 23.03.2008 zurecht als unzulässig verworfen habe, da dieses Schreiben keinen Verwaltungsakt darstelle.
Der Antrag zu 8 sei unzulässig. Es fehle an einer Beschwer des Klägers, weil die Beklagte die begehrte Auskunft - erstattungsfähige Portokosten bei Bewerbung ins Ausland - bereits erteilt habe.
Gegen das am 14.07.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.08.2009 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Beklagte sei zur Übernahme der geltend gemachten Kosten verpflichtet, da er diese nicht aus dem Regelsatz bestreiten könne, weil er hieraus bereits einen Teil seiner Miete bezahlen müsse.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Juni 2009 aufzuheben sowie
1. den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Anwaltskosten in den Klageverfahren S 12 AS 6006/07 und S 12 AS 3664/07 sowie die Anwaltskosten in den sich anschließenden Berufungsverfahren zu übernehmen,
2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu geben, ob sie die Kosten für die Neubeschaffung von wertvollen Haushaltsgeräten - wie etwa eine Waschmaschine - übernimmt,
3. den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Kosten für einen Raumluftreiniger sowie die mit dem Betrieb des Raumlüfters entstehenden Stromkosten zu übernehmen,
4. die Beklagte zu verurteilen, eine Arztgebühr von 10,00 EUR zu übernehmen,
5. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31. Juli 2008 aufzuheben sowie
6. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, ob erhöhte Portokosten für Bewerbungen ins Ausland übernommen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Das SG hat die Klageanträge 2, 4 und 8 (Berufungsanträge 2,4 und 6) zutreffend als unzulässig abgewiesen. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Die Klage- und Berufungsanträge 1 und 3 sind zwar unzulässig, entgegen der Auffassung des SG jedoch nicht wegen fehlender Durchführung eines Vorverfahrens, sondern wegen Versäumung der Widerspruchsfrist. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass vor der Erhebung einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen ist (§ 78 Abs. 1 SGG). Gleichwohl darf bei fehlendem Vorverfahren die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden, es ist vielmehr den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das Vorverfahren nachzuholen (HK-SGG/Binder, § 78 SGG Rz. 8 n.w.N.).
Der Kläger hat jedoch gegen die Bescheide vom 29.07.2008, mit denen die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Raumluftreiniger und die damit verbundenen Stromkosten sowie den Antrag auf Übernahme der Anwaltskosten und Folgekosten für die Berufung abgelehnt hat, nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt (vgl. zur Notwendigkeit der Einlegung eines Widerspruchs auch bei einem im Rahmen einer Untätigkeitsklage ergangenen Verwaltungsakt: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 88 Rn. 10b m.w.N.). Das SG hat die von der Beklagten vorgelegten Bescheide, die mit einer gem. § 66 Abs. 1 SGG ausreichenden und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen sind, am 11.08.2008 an den Kläger übersandt. Damit gelten sie gem. § 37 Abs. 2 SGB X am 14.08.2008 als bekannt gegeben. Innerhalb der bis zum 13.09.2008 laufenden Widerspruchsfrist hat der Kläger nicht Widerspruch eingelegt. Die Bescheide sind damit bestandskräftig geworden, so dass die Klage insoweit aus diesem Grund unzulässig ist.
Entgegen der Auffassung des SG ist die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 31.07.2008 (Klageantrag Ziffer 7, Berufungsantrag Ziffer 5) nicht unzulässig, sondern unbegründet. Unzulässig war lediglich der Widerspruch, da es sich bei der zugrundeliegenden Mitteilung der Beklagten vom 23.02.2008 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X handelt. Die hiergegen eingelegte Berufung ist jedoch unbegründet, da die Entscheidung der Beklagten rechtlich zutreffend ist.
Im Übrigen ist Folgendes auszuführen: Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger nicht Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe seiner tatsächlichen Kosten erbringt und der Kläger deshalb einen Teil seiner Unterkunftskosten mit der ihm gewährten Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bestreiten muss, hat nicht zur Folge, dass ihm ein Anspruch auf Mehrbedarfe über die gesetzliche Regelung hinaus zusteht. Die Regelung des SGB II ist abschließend. Über die Regelleistung des § 20 SGB II hinaus können Leistungen für Mehrbedarfe nur in den in § 21 SGB II enumerativ aufgeführten Fällen - die vorliegend nicht einschlägig sind - gewährt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der 1972 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit Juli 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Am 29.11.2007 beantragte er bei dieser einen Raumluftreiniger für Allergiker und die Übernahme der damit verbundenen Stromkosten (Bl. 271 der Verwaltungsakten).
Am 05.02.2008 beantragte er die Bewilligung von Anwaltskosten und Folgekosten für die Berufungen in den Verfahren S 12 AS 6006/07 und S 12 AS 3664/07 (Bl. 273 der Verwaltungsakten).
Am 12.02.2008 beantragte er die unverzügliche Entfernung sämtlicher Informationen bezüglich seiner Mutter aus seiner Akte, die Erstattung von Bewerbungskosten für Bewerbungen ins Ausland (besondere Portokosten) sowie die Bewilligung eines Englischkurses (Bl. 274 der Verwaltungsakten).
Nachdem ihm die Beklagte die Bescheinigung vom 23.02.2008 über die der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen zugesandt hatte, teilte der Kläger am 19.03.2008 mit (Bl. 276 der Verwaltungsakte), er sei mit dem angegebenen Betrag nicht einverstanden.
Am 22.07.2008 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben mit der Begründung, seine Anträge vom 29.11.2007, 05.12.2007, 12.02.2008 und 19.03.2008 seien unbeantwortet geblieben.
Mit Bescheid vom 29.07.2008 hat die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Raumluftreiniger und die damit verbundenen Stromkosten abgelehnt mit der Begründung, die Kosten seien bereits mit der Regelleistung abgedeckt.
Mit weiterem Bescheid vom 29.07.2008 hat die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Anwaltskosten und Folgekosten für die Berufung abgelehnt mit der Begründung, diese seien nicht von den Leistungen nach dem SGB II umfasst, ggf. könne Prozesskostenhilfe beim angerufenen Gericht beantragt werden.
Mit Bescheid vom 04.08.2008 hat die Beklagte den Antrag auf Gewährung erhöhter Bewerbungskosten vom 26.02.2008 abgelehnt mit der Begründung, bisher seien keine entsprechenden Nachweise vorgelegt worden.
Mit Bescheid vom 05.08.2008 hat die Beklagte dem Kläger Leistungen für einen Englischkurs in der Zeit vom 25.08.2008 bis 12.09.2008 in Höhe von 1.021,00 EUR bewilligt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2008 hat die Beklagte den Widerspruch gegen den Leistungsnachweis vom 23.02.2008 als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, der Leistungsnachweis stelle lediglich eine Bescheinigung über die beitragspflichtigen Einnahmen für das Jahr 2007 dar, es handle sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), so dass der Widerspruch nicht zulässig sei.
Die Beklagte hat die Bescheide vom 29.07., 04.08. und 05.08.2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 31.07.2008 am 08.08.2008 dem SG vorgelegt, welches diese am 11.08.2008 an den Kläger gesandt hat (Bl. 13 Rückseite der SG-Akte).
Der Kläger hat daraufhin am 23.10.2008 mitgeteilt, er wolle die "bisherige Untätigkeitsklage als Stufenklage weiterführen", und sinngemäß beantragt:
1. Den Bescheid vom 29.07.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Anwaltskosten und Folgekosten für das Berufungsverfahren zu übernehmen,
2. Auskunft zu geben, ob die Beklagte die Kosten für die Neubeschaffung von wertvollen Haushaltsgeräten - wie etwa eine Waschmaschine - übernimmt,
3. den Bescheid vom 29.07.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Kosten für einen Raumluftreiniger sowie die mit dem Betrieb des Raumlüfters entstehenden Stromkosten zu übernehmen,
4. eine Arztgebühr von 10,00 EUR zu übernehmen,
5. die Daten seiner Mutter aus der Verwaltungsakte zu entfernen,
6. Auskunft zu erteilen, welche Kosten im Zusammenhang mit einer einmonatigen Ausstellung - insbesondere welche Miete - übernommen werden können,
7. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31.07.2008 aufzuheben und
8. Auskunft zu erteilen, ob erhöhte Portokosten für Bewerbungen ins Ausland übernommen werden können.
Mit Beschluss vom 22.06.2008 hat das SG das Verfahren bezüglich der Anträge zu 5 und 6 abgetrennt.
Mit Urteil vom 22.06.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag zu 1 sei wegen fehlender Durchführung eines Vorverfahrens unzulässig.
Der Antrag zu 2 sei unzulässig. Statthafte Klageart für das vom Kläger gestellte Auskunftsbegehren sei die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die Beklagte zu einer schlicht-hoheitlichen Amtshandlung, nämlich einer Auskunftserteilung, verpflichtet werden solle. Darüber hinaus habe die Beklagte ihre Rechtsauffassung bereits mitgeteilt.
Der Antrag zu 3 sei unzulässig, da das notwendige Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei.
Der Antrag zu 4 sei unzulässig, da der Antrag auf Übernahme der sogenannten Praxisgebühr in Höhe von 10,00 EUR bisher bei der Beklagten nicht gestellt worden sei und es deshalb an einem vorgängigen Verwaltungsverfahren fehle.
Der Antrag zu 7 sei unzulässig, da die Beklagte den Widerspruch gegen die Mitteilung vom 23.03.2008 zurecht als unzulässig verworfen habe, da dieses Schreiben keinen Verwaltungsakt darstelle.
Der Antrag zu 8 sei unzulässig. Es fehle an einer Beschwer des Klägers, weil die Beklagte die begehrte Auskunft - erstattungsfähige Portokosten bei Bewerbung ins Ausland - bereits erteilt habe.
Gegen das am 14.07.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.08.2009 Berufung eingelegt. Er trägt vor, die Beklagte sei zur Übernahme der geltend gemachten Kosten verpflichtet, da er diese nicht aus dem Regelsatz bestreiten könne, weil er hieraus bereits einen Teil seiner Miete bezahlen müsse.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Juni 2009 aufzuheben sowie
1. den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Anwaltskosten in den Klageverfahren S 12 AS 6006/07 und S 12 AS 3664/07 sowie die Anwaltskosten in den sich anschließenden Berufungsverfahren zu übernehmen,
2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu geben, ob sie die Kosten für die Neubeschaffung von wertvollen Haushaltsgeräten - wie etwa eine Waschmaschine - übernimmt,
3. den Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Kosten für einen Raumluftreiniger sowie die mit dem Betrieb des Raumlüfters entstehenden Stromkosten zu übernehmen,
4. die Beklagte zu verurteilen, eine Arztgebühr von 10,00 EUR zu übernehmen,
5. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 31. Juli 2008 aufzuheben sowie
6. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen, ob erhöhte Portokosten für Bewerbungen ins Ausland übernommen werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Das SG hat die Klageanträge 2, 4 und 8 (Berufungsanträge 2,4 und 6) zutreffend als unzulässig abgewiesen. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Die Klage- und Berufungsanträge 1 und 3 sind zwar unzulässig, entgegen der Auffassung des SG jedoch nicht wegen fehlender Durchführung eines Vorverfahrens, sondern wegen Versäumung der Widerspruchsfrist. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass vor der Erhebung einer Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen ist (§ 78 Abs. 1 SGG). Gleichwohl darf bei fehlendem Vorverfahren die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden, es ist vielmehr den Beteiligten Gelegenheit zu geben, das Vorverfahren nachzuholen (HK-SGG/Binder, § 78 SGG Rz. 8 n.w.N.).
Der Kläger hat jedoch gegen die Bescheide vom 29.07.2008, mit denen die Beklagte den Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Raumluftreiniger und die damit verbundenen Stromkosten sowie den Antrag auf Übernahme der Anwaltskosten und Folgekosten für die Berufung abgelehnt hat, nicht innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist Widerspruch eingelegt (vgl. zur Notwendigkeit der Einlegung eines Widerspruchs auch bei einem im Rahmen einer Untätigkeitsklage ergangenen Verwaltungsakt: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 88 Rn. 10b m.w.N.). Das SG hat die von der Beklagten vorgelegten Bescheide, die mit einer gem. § 66 Abs. 1 SGG ausreichenden und zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen sind, am 11.08.2008 an den Kläger übersandt. Damit gelten sie gem. § 37 Abs. 2 SGB X am 14.08.2008 als bekannt gegeben. Innerhalb der bis zum 13.09.2008 laufenden Widerspruchsfrist hat der Kläger nicht Widerspruch eingelegt. Die Bescheide sind damit bestandskräftig geworden, so dass die Klage insoweit aus diesem Grund unzulässig ist.
Entgegen der Auffassung des SG ist die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 31.07.2008 (Klageantrag Ziffer 7, Berufungsantrag Ziffer 5) nicht unzulässig, sondern unbegründet. Unzulässig war lediglich der Widerspruch, da es sich bei der zugrundeliegenden Mitteilung der Beklagten vom 23.02.2008 nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X handelt. Die hiergegen eingelegte Berufung ist jedoch unbegründet, da die Entscheidung der Beklagten rechtlich zutreffend ist.
Im Übrigen ist Folgendes auszuführen: Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger nicht Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe seiner tatsächlichen Kosten erbringt und der Kläger deshalb einen Teil seiner Unterkunftskosten mit der ihm gewährten Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bestreiten muss, hat nicht zur Folge, dass ihm ein Anspruch auf Mehrbedarfe über die gesetzliche Regelung hinaus zusteht. Die Regelung des SGB II ist abschließend. Über die Regelleistung des § 20 SGB II hinaus können Leistungen für Mehrbedarfe nur in den in § 21 SGB II enumerativ aufgeführten Fällen - die vorliegend nicht einschlägig sind - gewährt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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