Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 R 382/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 264/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Rechts auf Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger ist im September 1948 geboren worden. Die Beklagte bewilligte ihm durch Bescheid vom 14. Juli 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ab dem 1. April 1998 bis zum 30. Juni 2000 wegen Verschlossenheit des Teilzeit-Arbeitsmarktes (sogenannte "Arbeitsmarktrente). Den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente berechnete sie für den Zeitpunkt des Rentenbeginns, indem sie die Summe der Entgeltpunkte unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ("persönliche Entgeltpunkte") von 50,8916 x 1,0 = 50,8916 mit dem Rentenartfaktor (1,0) und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigte. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Durch Bescheid vom 25. Juli 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger über den 30. Juni 2000 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit als Arbeitsmarktrente bis zum 30. Juni 2002, durch Bescheid vom 16. April 2002 über den 30. Juni 2002 hinaus bis zum 30. Juni 2004 und durch Bescheid vom 17. Februar 2004 in der Gestalt des Bescheides vom 10. März 2004 über den 30. Juni 2004 hinaus bis zum 30. Juni 2007. Den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente berechnete sie bei keiner der Weiterbewilligungen neu. Die Bescheide wurden bestandskräftig; mit dem Bescheid vom 10. März 2004 war dem Widerspruch des Klägers gegen die Dauer der Befristung abgeholfen worden. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2006 beanspruchte der Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) die Neufeststellung der Rentenhöhe ab dem 1. Juli 2002 und 1. Juli 2004 ausgehend von jeweils neuen Leistungsfällen. Nachdem die Beklagte durch Bescheid vom 27. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2006 die teilweise Rücknahme der Bescheide vom 16. April 2002 und 17. Februar 2004 zunächst abgelehnt hatte, gab sie im Rahmen des nach erfolglosem Widerspruch eingeleiteten Klageverfahrens (SG Berlin S 14 R 2625/06) ein Anerkenntnis ab; sie setzte es mit Bescheid vom 30. Oktober 2008 um. Bereits mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008 war dem Kläger eine Altersrente zuerkannt worden. Die Beklagte berechnete den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab dem 1. Juli 2002 neu, indem sie die Summe der Entgeltpunkte von 51,2254, die sich nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht ergab, zunächst um die Entgeltpunkte minderte, die bereits Grundlage der ab 1. April 1998 gezahlten Rente waren (50,8916). Diese Entgeltpunkte vervielfältigte sie mit dem Zugangsfaktor von 1,0, so dass es insoweit bei dem Rangwert (Summe der persönlichen Entgeltpunkte) verblieb, der der bisherigen Rentengewährung zugrunde lag. Die bis dahin nicht berücksichtigten 0,3338 Entgeltpunkte vervielfältigte sie mit einem Zugangsfaktor von 0,943, was 0,3148 persönliche Entgeltpunkte ergab. Die Summe der beiden Rechenoperationen (51,2064) vervielfältigte sie dann wiederum mit dem Rentenartfaktor (1,0) und dem aktuellen Rentenwert. Den Zugangsfaktor von 0,943 errechnete sie, indem sie den ungekürzten Wert hierfür von 1,0 um 0,003 für jeden Kalendermonat nach dem 28. Februar 2010 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres (September 2011), somit insgesamt um 0,057 minderte. Den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente ab dem 1. Juli 2004 (bis zum 30. September 2008) berechnete die Beklagte dann, indem sie die Summe der Entgeltpunkte von 53,0848, die sich nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht ergab, zunächst um die Entgeltpunkte minderte, die bereits Grundlage der ab 1. April 1998 gezahlten Rente waren (50,8916) sowie um die, die darüber hinaus Grundlage der ab 1. Juli 2002 bewilligten Rente waren (0,3338). Diese Entgeltpunkte vervielfältigte sie jeweils mit den bisherigen Zugangsfaktoren, so dass es insoweit bei dem Rangwert blieb, der der Rentengewährung bis zum 30. Juni 2004 zugrunde lag. Die verbliebenen 1,8594 Entgeltpunkte vervielfältigte sie mit einem Zugangsfaktor von 0,892, entsprechend 1,6586 persönlichen Entgeltpunkten. Die Summe der Rechenoperationen (52,8650) vervielfältigte sie dann wiederum mit dem Rentenartfaktor (1,0) und dem aktuellen Rentenwert. Den Zugangsfaktor von 0,892 errechnete sie, indem sie den ungekürzten Wert hierfür von 1,0 um 0,003 für jeden Kalendermonat nach dem 30. September 2009 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres (September 2013), somit insgesamt um 0,108 minderte. Seinen Widerspruch, mit dem der Kläger unter Bezug auf das Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 – B 4 RA 22/05 R, SozR 4-2600 § 77 Nr. 3 beanspruchte, auch auf die ab 1. Juli 2002 zusätzlich zu berücksichtigenden Entgeltpunkte einen Zugangsfaktor von 1,0 anzuwenden, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2009 zurück. Die vom Kläger zu seinen Gunsten angeführte Entscheidung des BSG entspreche nicht der Auffassung der Rentenversicherungsträger. Mit der Klage hat der Kläger seinen Anspruch weiterhin auf das Urteil des BSG gestützt. Dessen Auslegung entspreche dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers. Sie sei auch verfassungsrechtlich geboten. Durch Urteil vom 9. März 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die ab 1. Juli 2002 bzw. 1. Juli 2004 neu zu berücksichtigenden Entgeltpunkte mit einem Zugangsfaktor von 1,0 zu berücksichtigen seien. Vielmehr habe die Beklagte zutreffend Abschläge und dementsprechend Zugangsfaktoren von weniger als 1,0 errechnet. Die Auffassung des 4. Senats des BSG, welche zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führe, sei nach Gesetzgebungsgeschichte und -systematik nicht tragfähig. Diese Auslegung sei auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich. Die Vorschriften über die Minderung des Zugangsfaktors verstießen mit dem Inhalt, wie er sich für die Kammer darstelle, weder gegen das Grundrecht auf Eigentum noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Gemessen an den vom Gesetzgeber formulierten Zielen – Ausweichreaktionen in die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu verhindern und die längere Rentenlaufzeit teilweise zu kompensieren – sei die getroffene Regelung noch verhältnismäßig. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Das Gesetz müsse angesichts des Eigentumsschutzes der Rentenanwartschaften verfassungskonform so ausgelegt werden, wie es der 4. Senat des BSG getan habe. Diese Auslegung sei von Verfassungs wegen auch deshalb geboten, weil sich anderenfalls eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Rentner wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergebe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. März 2009 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 zu ändern sowie die Beklagte zu verurteilen, die ihm vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2004 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf der Grundlage von 51,2254 persönlichen Entgeltpunkten und die vom 1. Juli 2004 bis zum 30. September 2008 gewährte auf der Grundlage von 53,0848 persönlichen Entgeltpunkten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und die von ihr erlassenen Bescheide für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 30. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009. Mit ihm hat die Beklagte der Sache nach eine Entscheidung im sogenannten Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) getroffen und die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Juli 2002 bis zum 30. September 2008 neu berechnet. Einen Anspruch auf eine weitergehendere Rücknahme von Bescheiden über die Rentenbewilligungen für diesen Zeitraum hat der Kläger nicht. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ob für die ab 1. Mai 2002 gezahlte Rente überhaupt der monatliche Höchstwert des Rechts auf Rente neu zu berechnen war (so BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 8; ausdrücklich anders seit 1. Mai 2007 § 102 Abs. 2 Sätze 3 und 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI] in der Fassung des Rentenversicherungs-Altersanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I S. 554), ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die anlässlich der "Neuberechnungen" errechneten persönlichen Entgeltpunkte auf einem Zugangsfaktor von jeweils 1,0 beruhen. Auf die "Neuberechnung" sind gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI die Vorschriften anzuwenden, die am 1. Juli 2002 bzw. 1. Juli 2005 galten. Ausgehend von der Rechtsprechung des BSG, die dem Anerkenntnis der Beklagten zugrundelag, ist dies die zwangsläufige (und vom BSG in SozR 3-2600 § 300 Nr. 8 auch gezogene) Folge: Nur hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für den Rentenanspruch ist durch § 302b SGB VI ausdrücklich angeordnet worden, dass auch nach dem 31. Dezember 2000 weiterhin die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Die nach dem Rechtszustand vom 1. Juli 2002 bzw. 1. Juli 2004 "neu" festzustellenden monatlichen Höchstwerte des Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit berechnen sich, indem für den Zeitpunkt des Rentenbeginns die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI), der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI). Die Beklagte hat diese sogenannte Rentenformel zutreffend angewendet, auch soweit sie den Zugangsfaktor betrifft. Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestimmte § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827; im folgenden ohne Zusatz zitiert), dass der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0 ist. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend, wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt. Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2004, ist gemäß § 264c SGB VI bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahrs die Vollendung des in Anlage 23 zum SGB VI angegebenen Lebensalters maßgeblich. Die Anwendung dieser Vorschriften führt zu dem von der Beklagten gefundenen Ergebnis eines Zugangsfaktors von 0,943 für die Entgeltpunkte, die für den ab 1. Juli 2002 zahlbaren Rentenanspruch zusätzlich neben den Entgeltpunkten rentensteigernd zu berücksichtigen waren, die bereits in die bis 30. Juni 2002 bewilligte(n) Rente(n) eingeflossen waren, sowie eines Zugangsfaktors von 0,892 für die Entgeltpunkte, die darüber hinaus für den ab 1. Juli 2004 zahlbaren Rentenanspruch rentensteigernd zu berücksichtigen waren. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI würde bei der – hier nicht vorliegenden – Erstbewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ohne ergänzende Regelungen dazu führen, dass der Zugangsfaktor bis auf Null sinken könnte und Versicherte praktisch erst ab der zweiten Hälfte des dritten Lebensjahrzehnts Zugang zu einer zahlbaren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hätten. Sinn des § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (ggf. i. V. mit § 264c SGB VI und Anlage 23 zum SGB VI) ist es, diese Wirkung zu begrenzen, indem für die Berechnung des Zugangsfaktors ein fiktiver Rentenbeginn angesetzt wird (BSG SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, ferner etwa das Urteil vom 25. November 2008 – B 5 R 112/08 R). Der anderslautenden, bereits vor den Entscheidungen des BSG vom 14. August 2008 von den Instanzgerichten der Sozialgerichtsbarkeit überwiegend abgelehnten Auffassung des ehemaligen 4. Senats des BSG, auf die sich der Kläger beruft, folgt auch der Senat nicht, da sie sich mit dem Sinn des § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ebenso wenig vereinbaren lässt wie mit der Gesetzessystematik (dazu ausführlich BSG a.a.O. sowie BSG, Beschluss vom 26. Juni 2008 – B 13 R 9/08 S; aus der Rechtsprechung des Senats etwa die Urteile vom 29. Januar 2009 – L 8 R 600/08 – und vom 23. April 2009 – L 8 R 592/08). Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte die Zugangsfaktoren für die Rentenbewilligung ab dem 1. Juli 2002 und dem 1. Juli 2004 zutreffend berechnet. Für die ab 1. Juli 2002 bewilligte Rente war der Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, noch nach § 264c SGB VI i.V. mit Anlage 23 zum SGB VI zu bestimmen, weil der Renten"beginn" vor dem 1. Januar 2004 lag. Der Begriff Rentenbeginn bezeichnet den Beginn der Rentenzahlung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGB VI und nicht den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, also des "Versicherungsfalls" (BSG, Urteile vom 25. November 2008 – B 5 RJ 15/04 R und B 5 R 112/08 R). Bei einem Renten"beginn" am 1. Juli 2002 tritt somit an die Stelle des 60. Lebensjahres ein Lebensalter von 61 Jahren und 5 Monaten, das der Kläger im Februar 2010 erreichen würde. Der Zeitraum, der im Monat nach dem Erreichen dieses Lebensalters beginnt und im Monat der Vollendung des 63. Lebensjahres endet, umfasst 19 Kalendermonate. Das ergibt eine Minderung des Zugangsfaktors von 1,0 um 0,057, entsprechend 0,943. Für die ab 1. Juli 2004 bewilligte Rente war der Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, dagegen nach der allgemeinen Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VI vorzunehmen, weil der Renten"beginn" nach dem 31. Dezember 2003 lag. Danach ist das für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebliche Lebensalter 60 Jahre. Da der Kläger dieses Lebensalter am 1. Juli 2004 noch nicht erreicht hatte, erniedrigte sich der Zugangsfaktor von 1,0 ersichtlich um den maximalen Wert von 0,003 für 36 Kalendermonate, somit 0,108. Wird dieser von 1,0 abgezogen, ergibt sich der angewendete Zugangsfaktor von 0,892. Für die ab Juli 2007 "bewilligte" Rente war der monatliche Höchstwert des Rechts auf Rente nicht neu zu berechnen (§ 102 Abs. 2 Sätze 3 und 6 SGB VI in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung des Rentenversicherungs-Altersanpassungsgesetzes, a.a.O.). Der Senat sieht § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 und § 264c SGB VI i.V. mit Anlage 23 zum SGB VI in der hier vorgenommenen Auslegung schon deshalb nicht als verfassungswidrig an, weil es bereits für den von der Beklagten anerkannten Anspruch auf eine "Neuberechnung" der Rente für den Zeitpunkt des Beginns der weiteren Zeitrenten am 1. Juli 2002 und 1. Juli 2004 keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gibt: Der Kläger bezieht seit dem 1. April 1998 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und hat spätestens seitdem keine Vorleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr erbracht, die verfassungsrechtlich bedeutsam sein könnten. Allenfalls kann sich dann von Verfassungs wegen ein Anspruch auf "Bestandsschutz", also darauf ergeben, dass bei einer Neufestsetzung einer Rente wenigstens der "Rangwert" berücksichtigt wird, der einer vorher gewährten Rente zugrunde lag. Dieser Bestandsschutz wird durch § 88 SGB VI gewährleistet. Auch unter Berücksichtigung des geminderten Zugangsfaktors liegt der von der Beklagten berechnete Rangwert aber noch über dem, der der Rentenbewilligung bis 30. Juni 2002 bei ungekürztem Zugangsfaktor zugrunde lag. Selbst wenn eine Erstbewilligung vorläge, ergäbe sich zur Überzeugung des Senats von Verfassungs wegen nichts anderes. Zwar ist der Rentenanspruch ebenso wie die Rentenanwartschaft aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung institutionell durch das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) geschützt. Die Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Solange er die zum Begriff des Eigentums gehörende grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis und die Grenze der Verhältnismäßigkeit beachtet, hat er dabei einen grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, s. – auch zum folgenden – etwa den Beschluss vom 24. November 2008 – 1 BvL 3/05 u. a. mit zahlreichen Nachweisen; außerdem im besonderen BSG SozR 4-2600 § 77 Nr. 5 und Urteil vom 25. November 2008 – B 5 R 112/08 R). In bestehenden Rentenanwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt. Denn das Rentenversicherungsverhältnis beruht stets nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs. Die hier anzuwendenden Vorschriften über den Zugangsfaktor würden darüber hinaus selbst bei einer "Erstbewilligung" das Grundrecht des Klägers auf Eigentum in verfassungsrechtlich zulässiger Weise bestimmen. Sie dienen einem Gemeinwohlzweck und sind zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber hat mit ihnen (unter anderem) das Ziel verfolgt, das Versicherungsrisiko der unterschiedlich langen Rentenbezugsdauer mit Hilfe versicherungsmathematischer Abschläge zu neutralisieren. Die Vorschriften sind angesichts dessen schon deshalb eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung, weil sie dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten und den unter anderem durch die demografische Entwicklung veränderten Bedingungen für die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen. Die Verminderung der "Rentenhöhe", die auf der Verringerung des Zugangsfaktors beruht, wird zudem teilweise neutralisiert und damit umso mehr zumutbar. Denn zeitgleich mit den geänderten Vorschriften über den Zugangsfaktor wurde die Grenze für die Bestimmung der Länge der (rentensteigernd wirkenden) Zurechnungszeiten von der Vollendung des 55. auf die Vollendung des 60. Lebensjahres heraufgesetzt (§§ 59, 253 a SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung). Dies kommt gerade Personen wie dem Kläger zugute, deren Erwerbsfähigkeit relativ lange vor dem Erreichen der Altersgrenze für die Altersrente in rentenberechtigendem Maß gemindert gewesen ist. Ebensowenig verletzen die hier anzuwendenden Vorschriften das Differenzierungsgebot des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), indem Versicherte den Zeitpunkt einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung im Gegensatz zu Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen wollen, nicht willentlich selbst bestimmen können. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass er den "Rentenabschlag" auf maximal 10,8 % begrenzt und – wie bereits erwähnt – die rentensteigernd wirkenden Zurechnungszeiten erhöht hat. Versicherte, die erwerbsgemindert sind, werden folglich bereits "ungleich" im Verhältnis zu den Altersrentnern behandelt. Gründe, die eine noch weitergehendere Ungleichbehandlung erfordern würden, sind nicht zu erkennen. Dies im besonderen deshalb, weil der Gesetzgeber auf diese Weise vermeidet, dass – dann möglicherweise gerade sachwidrig – die von ihm angestrebte Abwendung von Finanzierungsschwierigkeiten für die gesetzliche Rentenversicherung durch längere Rentenlaufzeiten allein zu Lasten der Altersrentner geht. Gleichheitswidrig wird auch nicht innerhalb der Gruppe der Bezieher von Renten wegen Erwerbsminderung differenziert. Es ist nicht sachwidrig, dass die seit 1. Januar 2001 verlängerten (beitragsfreien) Zurechnungszeiten faktisch bewirken, dass der durch den verringerten Zugangsfaktor verursachte "Wertverlust" (auch) für Beitragszeiten umso eher ausgeglichen wird, je früher vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Versicherungsfall eintritt. Denn nach ihrer allgemeinen Zielsetzung sollen diese Zeiten den Versicherten eine ausreichend hohe Rente gerade dann sichern, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit so frühzeitig eingetreten ist, dass nur wenige Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt werden konnten (stellvertretend dazu Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage 2008, § 59 Rz. 3). Mit anderen Worten ist in ihnen generell angelegt, dass sie eine umso größere (finanzielle) Begünstigung bewirken, je früher der Versicherungsfall eintritt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe des Rechts auf Rente wegen Erwerbsminderung. Der Kläger ist im September 1948 geboren worden. Die Beklagte bewilligte ihm durch Bescheid vom 14. Juli 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ab dem 1. April 1998 bis zum 30. Juni 2000 wegen Verschlossenheit des Teilzeit-Arbeitsmarktes (sogenannte "Arbeitsmarktrente). Den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente berechnete sie für den Zeitpunkt des Rentenbeginns, indem sie die Summe der Entgeltpunkte unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ("persönliche Entgeltpunkte") von 50,8916 x 1,0 = 50,8916 mit dem Rentenartfaktor (1,0) und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigte. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Durch Bescheid vom 25. Juli 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger über den 30. Juni 2000 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit als Arbeitsmarktrente bis zum 30. Juni 2002, durch Bescheid vom 16. April 2002 über den 30. Juni 2002 hinaus bis zum 30. Juni 2004 und durch Bescheid vom 17. Februar 2004 in der Gestalt des Bescheides vom 10. März 2004 über den 30. Juni 2004 hinaus bis zum 30. Juni 2007. Den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente berechnete sie bei keiner der Weiterbewilligungen neu. Die Bescheide wurden bestandskräftig; mit dem Bescheid vom 10. März 2004 war dem Widerspruch des Klägers gegen die Dauer der Befristung abgeholfen worden. Mit Schriftsatz vom 25. Januar 2006 beanspruchte der Kläger unter Hinweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) die Neufeststellung der Rentenhöhe ab dem 1. Juli 2002 und 1. Juli 2004 ausgehend von jeweils neuen Leistungsfällen. Nachdem die Beklagte durch Bescheid vom 27. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2006 die teilweise Rücknahme der Bescheide vom 16. April 2002 und 17. Februar 2004 zunächst abgelehnt hatte, gab sie im Rahmen des nach erfolglosem Widerspruch eingeleiteten Klageverfahrens (SG Berlin S 14 R 2625/06) ein Anerkenntnis ab; sie setzte es mit Bescheid vom 30. Oktober 2008 um. Bereits mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008 war dem Kläger eine Altersrente zuerkannt worden. Die Beklagte berechnete den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab dem 1. Juli 2002 neu, indem sie die Summe der Entgeltpunkte von 51,2254, die sich nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht ergab, zunächst um die Entgeltpunkte minderte, die bereits Grundlage der ab 1. April 1998 gezahlten Rente waren (50,8916). Diese Entgeltpunkte vervielfältigte sie mit dem Zugangsfaktor von 1,0, so dass es insoweit bei dem Rangwert (Summe der persönlichen Entgeltpunkte) verblieb, der der bisherigen Rentengewährung zugrunde lag. Die bis dahin nicht berücksichtigten 0,3338 Entgeltpunkte vervielfältigte sie mit einem Zugangsfaktor von 0,943, was 0,3148 persönliche Entgeltpunkte ergab. Die Summe der beiden Rechenoperationen (51,2064) vervielfältigte sie dann wiederum mit dem Rentenartfaktor (1,0) und dem aktuellen Rentenwert. Den Zugangsfaktor von 0,943 errechnete sie, indem sie den ungekürzten Wert hierfür von 1,0 um 0,003 für jeden Kalendermonat nach dem 28. Februar 2010 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres (September 2011), somit insgesamt um 0,057 minderte. Den monatlichen Höchstwert des Rechts auf Rente ab dem 1. Juli 2004 (bis zum 30. September 2008) berechnete die Beklagte dann, indem sie die Summe der Entgeltpunkte von 53,0848, die sich nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht ergab, zunächst um die Entgeltpunkte minderte, die bereits Grundlage der ab 1. April 1998 gezahlten Rente waren (50,8916) sowie um die, die darüber hinaus Grundlage der ab 1. Juli 2002 bewilligten Rente waren (0,3338). Diese Entgeltpunkte vervielfältigte sie jeweils mit den bisherigen Zugangsfaktoren, so dass es insoweit bei dem Rangwert blieb, der der Rentengewährung bis zum 30. Juni 2004 zugrunde lag. Die verbliebenen 1,8594 Entgeltpunkte vervielfältigte sie mit einem Zugangsfaktor von 0,892, entsprechend 1,6586 persönlichen Entgeltpunkten. Die Summe der Rechenoperationen (52,8650) vervielfältigte sie dann wiederum mit dem Rentenartfaktor (1,0) und dem aktuellen Rentenwert. Den Zugangsfaktor von 0,892 errechnete sie, indem sie den ungekürzten Wert hierfür von 1,0 um 0,003 für jeden Kalendermonat nach dem 30. September 2009 bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres (September 2013), somit insgesamt um 0,108 minderte. Seinen Widerspruch, mit dem der Kläger unter Bezug auf das Urteil des BSG vom 16. Mai 2006 – B 4 RA 22/05 R, SozR 4-2600 § 77 Nr. 3 beanspruchte, auch auf die ab 1. Juli 2002 zusätzlich zu berücksichtigenden Entgeltpunkte einen Zugangsfaktor von 1,0 anzuwenden, wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2009 zurück. Die vom Kläger zu seinen Gunsten angeführte Entscheidung des BSG entspreche nicht der Auffassung der Rentenversicherungsträger. Mit der Klage hat der Kläger seinen Anspruch weiterhin auf das Urteil des BSG gestützt. Dessen Auslegung entspreche dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers. Sie sei auch verfassungsrechtlich geboten. Durch Urteil vom 9. März 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die ab 1. Juli 2002 bzw. 1. Juli 2004 neu zu berücksichtigenden Entgeltpunkte mit einem Zugangsfaktor von 1,0 zu berücksichtigen seien. Vielmehr habe die Beklagte zutreffend Abschläge und dementsprechend Zugangsfaktoren von weniger als 1,0 errechnet. Die Auffassung des 4. Senats des BSG, welche zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis führe, sei nach Gesetzgebungsgeschichte und -systematik nicht tragfähig. Diese Auslegung sei auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich. Die Vorschriften über die Minderung des Zugangsfaktors verstießen mit dem Inhalt, wie er sich für die Kammer darstelle, weder gegen das Grundrecht auf Eigentum noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Gemessen an den vom Gesetzgeber formulierten Zielen – Ausweichreaktionen in die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu verhindern und die längere Rentenlaufzeit teilweise zu kompensieren – sei die getroffene Regelung noch verhältnismäßig. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Das Gesetz müsse angesichts des Eigentumsschutzes der Rentenanwartschaften verfassungskonform so ausgelegt werden, wie es der 4. Senat des BSG getan habe. Diese Auslegung sei von Verfassungs wegen auch deshalb geboten, weil sich anderenfalls eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Rentner wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergebe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. März 2009 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009 zu ändern sowie die Beklagte zu verurteilen, die ihm vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2004 gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf der Grundlage von 51,2254 persönlichen Entgeltpunkten und die vom 1. Juli 2004 bis zum 30. September 2008 gewährte auf der Grundlage von 53,0848 persönlichen Entgeltpunkten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung und die von ihr erlassenen Bescheide für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung in der Sache entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung ist unbegründet. Streitgegenstand ist der Bescheid vom 30. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2009. Mit ihm hat die Beklagte der Sache nach eine Entscheidung im sogenannten Zugunstenverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) getroffen und die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Juli 2002 bis zum 30. September 2008 neu berechnet. Einen Anspruch auf eine weitergehendere Rücknahme von Bescheiden über die Rentenbewilligungen für diesen Zeitraum hat der Kläger nicht. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ob für die ab 1. Mai 2002 gezahlte Rente überhaupt der monatliche Höchstwert des Rechts auf Rente neu zu berechnen war (so BSG SozR 3-2600 § 300 Nr. 8; ausdrücklich anders seit 1. Mai 2007 § 102 Abs. 2 Sätze 3 und 6 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI] in der Fassung des Rentenversicherungs-Altersanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I S. 554), ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden. Der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die anlässlich der "Neuberechnungen" errechneten persönlichen Entgeltpunkte auf einem Zugangsfaktor von jeweils 1,0 beruhen. Auf die "Neuberechnung" sind gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI die Vorschriften anzuwenden, die am 1. Juli 2002 bzw. 1. Juli 2005 galten. Ausgehend von der Rechtsprechung des BSG, die dem Anerkenntnis der Beklagten zugrundelag, ist dies die zwangsläufige (und vom BSG in SozR 3-2600 § 300 Nr. 8 auch gezogene) Folge: Nur hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für den Rentenanspruch ist durch § 302b SGB VI ausdrücklich angeordnet worden, dass auch nach dem 31. Dezember 2000 weiterhin die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden sind. Die nach dem Rechtszustand vom 1. Juli 2002 bzw. 1. Juli 2004 "neu" festzustellenden monatlichen Höchstwerte des Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit berechnen sich, indem für den Zeitpunkt des Rentenbeginns die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI) ermittelten persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI), der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§§ 63 Abs. 6, 64 SGB VI). Die Beklagte hat diese sogenannte Rentenformel zutreffend angewendet, auch soweit sie den Zugangsfaktor betrifft. Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestimmte § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 1827; im folgenden ohne Zusatz zitiert), dass der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0 ist. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend, wenn die Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt. Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 1. Januar 2004, ist gemäß § 264c SGB VI bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahrs die Vollendung des in Anlage 23 zum SGB VI angegebenen Lebensalters maßgeblich. Die Anwendung dieser Vorschriften führt zu dem von der Beklagten gefundenen Ergebnis eines Zugangsfaktors von 0,943 für die Entgeltpunkte, die für den ab 1. Juli 2002 zahlbaren Rentenanspruch zusätzlich neben den Entgeltpunkten rentensteigernd zu berücksichtigen waren, die bereits in die bis 30. Juni 2002 bewilligte(n) Rente(n) eingeflossen waren, sowie eines Zugangsfaktors von 0,892 für die Entgeltpunkte, die darüber hinaus für den ab 1. Juli 2004 zahlbaren Rentenanspruch rentensteigernd zu berücksichtigen waren. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI würde bei der – hier nicht vorliegenden – Erstbewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ohne ergänzende Regelungen dazu führen, dass der Zugangsfaktor bis auf Null sinken könnte und Versicherte praktisch erst ab der zweiten Hälfte des dritten Lebensjahrzehnts Zugang zu einer zahlbaren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hätten. Sinn des § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (ggf. i. V. mit § 264c SGB VI und Anlage 23 zum SGB VI) ist es, diese Wirkung zu begrenzen, indem für die Berechnung des Zugangsfaktors ein fiktiver Rentenbeginn angesetzt wird (BSG SozR 4-2600 § 77 Nr. 5, ferner etwa das Urteil vom 25. November 2008 – B 5 R 112/08 R). Der anderslautenden, bereits vor den Entscheidungen des BSG vom 14. August 2008 von den Instanzgerichten der Sozialgerichtsbarkeit überwiegend abgelehnten Auffassung des ehemaligen 4. Senats des BSG, auf die sich der Kläger beruft, folgt auch der Senat nicht, da sie sich mit dem Sinn des § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ebenso wenig vereinbaren lässt wie mit der Gesetzessystematik (dazu ausführlich BSG a.a.O. sowie BSG, Beschluss vom 26. Juni 2008 – B 13 R 9/08 S; aus der Rechtsprechung des Senats etwa die Urteile vom 29. Januar 2009 – L 8 R 600/08 – und vom 23. April 2009 – L 8 R 592/08). Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte die Zugangsfaktoren für die Rentenbewilligung ab dem 1. Juli 2002 und dem 1. Juli 2004 zutreffend berechnet. Für die ab 1. Juli 2002 bewilligte Rente war der Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, noch nach § 264c SGB VI i.V. mit Anlage 23 zum SGB VI zu bestimmen, weil der Renten"beginn" vor dem 1. Januar 2004 lag. Der Begriff Rentenbeginn bezeichnet den Beginn der Rentenzahlung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGB VI und nicht den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, also des "Versicherungsfalls" (BSG, Urteile vom 25. November 2008 – B 5 RJ 15/04 R und B 5 R 112/08 R). Bei einem Renten"beginn" am 1. Juli 2002 tritt somit an die Stelle des 60. Lebensjahres ein Lebensalter von 61 Jahren und 5 Monaten, das der Kläger im Februar 2010 erreichen würde. Der Zeitraum, der im Monat nach dem Erreichen dieses Lebensalters beginnt und im Monat der Vollendung des 63. Lebensjahres endet, umfasst 19 Kalendermonate. Das ergibt eine Minderung des Zugangsfaktors von 1,0 um 0,057, entsprechend 0,943. Für die ab 1. Juli 2004 bewilligte Rente war der Zugangsfaktor für die Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, dagegen nach der allgemeinen Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VI vorzunehmen, weil der Renten"beginn" nach dem 31. Dezember 2003 lag. Danach ist das für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebliche Lebensalter 60 Jahre. Da der Kläger dieses Lebensalter am 1. Juli 2004 noch nicht erreicht hatte, erniedrigte sich der Zugangsfaktor von 1,0 ersichtlich um den maximalen Wert von 0,003 für 36 Kalendermonate, somit 0,108. Wird dieser von 1,0 abgezogen, ergibt sich der angewendete Zugangsfaktor von 0,892. Für die ab Juli 2007 "bewilligte" Rente war der monatliche Höchstwert des Rechts auf Rente nicht neu zu berechnen (§ 102 Abs. 2 Sätze 3 und 6 SGB VI in der ab 1. Mai 2007 geltenden Fassung des Rentenversicherungs-Altersanpassungsgesetzes, a.a.O.). Der Senat sieht § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 und § 264c SGB VI i.V. mit Anlage 23 zum SGB VI in der hier vorgenommenen Auslegung schon deshalb nicht als verfassungswidrig an, weil es bereits für den von der Beklagten anerkannten Anspruch auf eine "Neuberechnung" der Rente für den Zeitpunkt des Beginns der weiteren Zeitrenten am 1. Juli 2002 und 1. Juli 2004 keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gibt: Der Kläger bezieht seit dem 1. April 1998 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und hat spätestens seitdem keine Vorleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr erbracht, die verfassungsrechtlich bedeutsam sein könnten. Allenfalls kann sich dann von Verfassungs wegen ein Anspruch auf "Bestandsschutz", also darauf ergeben, dass bei einer Neufestsetzung einer Rente wenigstens der "Rangwert" berücksichtigt wird, der einer vorher gewährten Rente zugrunde lag. Dieser Bestandsschutz wird durch § 88 SGB VI gewährleistet. Auch unter Berücksichtigung des geminderten Zugangsfaktors liegt der von der Beklagten berechnete Rangwert aber noch über dem, der der Rentenbewilligung bis 30. Juni 2002 bei ungekürztem Zugangsfaktor zugrunde lag. Selbst wenn eine Erstbewilligung vorläge, ergäbe sich zur Überzeugung des Senats von Verfassungs wegen nichts anderes. Zwar ist der Rentenanspruch ebenso wie die Rentenanwartschaft aus eigener Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung institutionell durch das Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) geschützt. Die Reichweite der Eigentumsgarantie ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Solange er die zum Begriff des Eigentums gehörende grundsätzliche Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis und die Grenze der Verhältnismäßigkeit beachtet, hat er dabei einen grundsätzlich weiten Gestaltungsspielraum (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, s. – auch zum folgenden – etwa den Beschluss vom 24. November 2008 – 1 BvL 3/05 u. a. mit zahlreichen Nachweisen; außerdem im besonderen BSG SozR 4-2600 § 77 Nr. 5 und Urteil vom 25. November 2008 – B 5 R 112/08 R). In bestehenden Rentenanwartschaften ist von vornherein die Möglichkeit von Änderungen angelegt. Denn das Rentenversicherungsverhältnis beruht stets nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern auch auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs. Die hier anzuwendenden Vorschriften über den Zugangsfaktor würden darüber hinaus selbst bei einer "Erstbewilligung" das Grundrecht des Klägers auf Eigentum in verfassungsrechtlich zulässiger Weise bestimmen. Sie dienen einem Gemeinwohlzweck und sind zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber hat mit ihnen (unter anderem) das Ziel verfolgt, das Versicherungsrisiko der unterschiedlich langen Rentenbezugsdauer mit Hilfe versicherungsmathematischer Abschläge zu neutralisieren. Die Vorschriften sind angesichts dessen schon deshalb eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung, weil sie dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten und den unter anderem durch die demografische Entwicklung veränderten Bedingungen für die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen. Die Verminderung der "Rentenhöhe", die auf der Verringerung des Zugangsfaktors beruht, wird zudem teilweise neutralisiert und damit umso mehr zumutbar. Denn zeitgleich mit den geänderten Vorschriften über den Zugangsfaktor wurde die Grenze für die Bestimmung der Länge der (rentensteigernd wirkenden) Zurechnungszeiten von der Vollendung des 55. auf die Vollendung des 60. Lebensjahres heraufgesetzt (§§ 59, 253 a SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung). Dies kommt gerade Personen wie dem Kläger zugute, deren Erwerbsfähigkeit relativ lange vor dem Erreichen der Altersgrenze für die Altersrente in rentenberechtigendem Maß gemindert gewesen ist. Ebensowenig verletzen die hier anzuwendenden Vorschriften das Differenzierungsgebot des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), indem Versicherte den Zeitpunkt einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung im Gegensatz zu Versicherten, die eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen wollen, nicht willentlich selbst bestimmen können. Der Gesetzgeber hat diesem Umstand ausreichend dadurch Rechnung getragen, dass er den "Rentenabschlag" auf maximal 10,8 % begrenzt und – wie bereits erwähnt – die rentensteigernd wirkenden Zurechnungszeiten erhöht hat. Versicherte, die erwerbsgemindert sind, werden folglich bereits "ungleich" im Verhältnis zu den Altersrentnern behandelt. Gründe, die eine noch weitergehendere Ungleichbehandlung erfordern würden, sind nicht zu erkennen. Dies im besonderen deshalb, weil der Gesetzgeber auf diese Weise vermeidet, dass – dann möglicherweise gerade sachwidrig – die von ihm angestrebte Abwendung von Finanzierungsschwierigkeiten für die gesetzliche Rentenversicherung durch längere Rentenlaufzeiten allein zu Lasten der Altersrentner geht. Gleichheitswidrig wird auch nicht innerhalb der Gruppe der Bezieher von Renten wegen Erwerbsminderung differenziert. Es ist nicht sachwidrig, dass die seit 1. Januar 2001 verlängerten (beitragsfreien) Zurechnungszeiten faktisch bewirken, dass der durch den verringerten Zugangsfaktor verursachte "Wertverlust" (auch) für Beitragszeiten umso eher ausgeglichen wird, je früher vor Vollendung des 60. Lebensjahres der Versicherungsfall eintritt. Denn nach ihrer allgemeinen Zielsetzung sollen diese Zeiten den Versicherten eine ausreichend hohe Rente gerade dann sichern, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit so frühzeitig eingetreten ist, dass nur wenige Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt werden konnten (stellvertretend dazu Löns in Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage 2008, § 59 Rz. 3). Mit anderen Worten ist in ihnen generell angelegt, dass sie eine umso größere (finanzielle) Begünstigung bewirken, je früher der Versicherungsfall eintritt. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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