Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 R 4412/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 750/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der der Klägerin gewährten Altersrente.
Die 1946 geborene Klägerin, die seit vielen Jahren in Italien lebt, hat zwei 1964 und 1966 geborene Kinder. 1968 ließ sie sich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung anlässlich ihrer Heirat erstatten und war dann ab 1974 bis 1996 mit Unterbrechungen durch lange Zeiten der Arbeitslosigkeit beitragspflichtig beschäftigt. Seit dem 01. September 1997 bezog sie eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die ihr durch rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. September 2000 – S 5 RA 439/98 – befristet für die Zeit vom 01. September 1997 bis zum 31. August 2001 zugesprochen worden war. In dem Ausführungsbescheid vom 13. Dezember 2000 wurde die Rente auf der Grundlage von 20,7875 Entgeltpunkten (EP) berechnet und i. H. von anfangs 607,50 DM ausgezahlt. Die Rente wurde mit den Bescheiden vom 23. März 2001 und 22. November 2002 bis zuletzt zum Ablauf des Monats August 2006 weiterbewilligt und dabei ab Juli 2000 auf der Grundlage von 21,2867 EP berechnet.
Am 29. Dezember 2003 bzw. 21. Januar 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und auf Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als schwer-behinderte Menschen nach § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch anerkannt sind oder die berufs- oder erwerbsunfähig sind, sowie einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, da die Klägerin nach dem Ergebnis der Ermittlungen noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Den dagegen
eingelegten Widerspruch nahm die damals noch rechtskundig vertretene Klägerin mit Schreiben vom 27. Februar 2006 zurück.
Mit weiterem Bescheid vom 13. Februar 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 01. Mai 2006 eine Altersrente für Frauen. Die Berechnungen ergaben, dass die besitzgeschützten EP, die bereits Grundlage der Gewährung der Berufsunfähigkeits-rente waren, mit 21,2867 EP höher ausfielen als die Summe der EP für die Altersrente in Höhe von 20,8936 EP. Die Beklagte gewährte deshalb die Rente auf der Grundlage von 21,2867 EP und zahlte der Klägerin monatlich 505,04 Euro aus. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie komme mit diesem Betrag nicht aus. Sie wolle erst Rente mit Vollendung des 65. Lebensjahrs ohne Abzug
beziehen. Sie vertrat die Auffassung, ihr stünden jetzt, wo sie krank sei, monatlich 1.086,69 Euro zu. Sie bezog sich dabei auf eine Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen in der Anlage 19 des Bescheids vom 13. Dezember 2000.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 12. Oktober 2004, mit dem der Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt worden war, ab, denn das Recht sei weder unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Klägerin sei nach den Feststellungen im Verwaltungsverfahren auch weiterhin in der Lage gewesen, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsfeld mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Hinsichtlich des Rentenbescheids vom 13. Februar 2006 habe die Klägerin die Leistungshöhe ohne Hinweise auf Fehler in der Rentenberechnung beanstandet. Es seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitrags-, Ersatz-, Kindererziehungs- und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Die Berechnung selbst entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Der Bescheid sei daher nicht fehlerhaft. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie lediglich ausführte, sie hätte 37 Jahre lang Beiträge entrichtet. Sie wisse jetzt nicht, wovon sie leben solle. Mit Widerspruchsbescheid vom 06. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie die Zahlung einer vollen Rente beantragt hat. Sie müsse von 150,00 Euro monatlich leben, das sei weniger als das, was ihr das Sozialamt zahle, und das trotz ihrer 37-jährigen Tätigkeit, davon 20 Jahre mit Schmerzen, von denen sie kein Arzt habe
befreien können. Sie hat erneut die Auffassung vertreten, Anspruch auf eine Rente in Höhe der Hinzuverdienstgrenzen zu haben. Auch hat sie geltend gemacht, die Rentennachzahlung habe man ihr nur zum Teil ausgezahlt, sie habe aber Anspruch auf die volle Zahlung gehabt.
Durch Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Begehren der Klägerin, das nach sachgerechter Auslegung ihres Vorbringens darauf gerichtet sei, ihr eine höhere Altersrente zu gewähren und die sich aus dem Rentenbescheid vom 13. Dezember 2000 ergebenden Nachzahlungen in voller Höhe auszuzahlen, habe keinen Erfolg. Soweit sie geltend mache, sie begehre die Gewährung einer Vollrente, so sei anzumerken, dass sie eine solche bereits beziehe. Sie erhalte eine Altersrente, für die gemäß § 67 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) der Rentenartfaktor 1,0 betrage, also den Ausfall von Arbeitsentgelt ständig ausgleichen wolle. Die Rentenhöhe richte sich nach dem Wert der während des Versicherungslebens entrichteten Beiträge (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Dabei sei nicht nur die Anzahl der Monate bzw. Jahre, die mit rentenrechtlichen Zeiten belegt seien, entscheidend, sondern auch die Höhe der jeweils gezahlten Beiträge. Aus dem Arbeitseinkommen, das der Beitragszahlung zugrunde gelegen habe, würden nämlich die EP berechnet (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Wenn ein Versicherter viel verdient habe, erhalte er regelmäßig eine höhere Rente als jemand, dessen Ver-dienst gering gewesen sei. Die Klägerin mache zwar geltend, sie habe 37 bzw. 41 Jahre gearbeitet, es sei aber nicht erkennbar, dass die Beklagte rentenrechtliche Zeiten nicht berücksichtigt habe. Die Zeiträume, die durch Arbeitszeugnisse belegt seien, seien auch im Versicherungsverlauf berücksichtigt worden. Gleiches gelte für die
Kindererziehungszeiten für die beiden 1966 und 1964 geborenen Kinder der Klägerin. Für Zeiten vor 1968 gelte, dass aus ihnen keine Rente zu gewähren sei, weil die bis dahin gezahlten Beiträge aus Anlass der Heirat erstattet worden seien (§ 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI). Ausgenommen hiervon seien zwar Zeiten, die vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden seien. Die Klägerin habe auch Beitragszeiten von 1961 bis 1963 im Beitrittsgebiet geltend gemacht, die anrechnungsfähig wären, jedoch weder Nachweise vorgelegt noch sonst ihre Angaben näher konkretisiert. Eine
Glaubhaftmachung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten sei daher nicht gelungen und es gebe auch keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen des Gerichts. Soweit die Klägerin wegen der Rentenhöhe auf die in der Anlage im Rentenbescheid ausgewiesenen Hinzuverdienstgrenzen verweise, sei anzumerken, dass diese Beträge den Betrag darstellten, den sie zu ihrer Rente habe hinzuverdienen können ohne Auswirkungen auf den Rentenanspruch. Keinesfalls stellten diese Beträge mögliche Rentenzahlbeträge dar. Auch wenn die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, hinzuzuverdienen, habe sie keinen Anspruch darauf, dass ihr eine höhere Altersrente gezahlt werde. Ein höherer Rentenzahlbetrag ergebe sich auch nicht daraus, dass so genannte Abschläge auf vorgezogene Altersrenten nicht rechtmäßig sein könnten. Letztendlich wirkten sich die Abschläge nach § 77 Abs. 2 SGB VI gar nicht auf die Altersrente der Klägerin aus. Denn bei der Berechnung würden die persönlichen EP angesetzt, die ihrer vorherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit zugrunde gelegen hätten (§ 88 SGB VI). Diese enthielten aber gar keine Abschläge. Selbst wenn die Abschläge nicht vorgenommen würden, betrügen die EP der vorgezogenen Altersrente ausweislich des Rentenbescheids 20,9169, also weniger als im Rahmen des Besitzschutzes berücksichtigt. Auch aus diesem Grunde ergebe sich keine höhere Rente, wenn die Klägerin anstelle der Altersrente für Frauen eine solche für schwerbehinderte Menschen beziehe. Denn bei dieser Rente wären ebenfalls die 20,9196 EP anzusetzen, die unter dem Besitzschutzbetrag von 21,2867 EP lägen. Letztendlich verdoppele sich die Rente auch nicht gegenüber dem Zahlbetrag der Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei dieser habe der Rentenartfaktor nach § 67 SGB VI in der bis Dezember 2000 geltenden Fassung 0,667 betragen. Die Regelaltersrente habe nunmehr einen Rentenartfaktor von 1,0, also weniger als das Doppelte der Vorrente. Dass der Rentenzahlbetrag niedrig sei, ändere nichts daran, dass Fehler in der Rentenberechnung nicht festgestellt werden könnten. Soweit die Klägerin letztendlich geltend mache, sie habe nicht die vollständigen Nachzahlungen aus dem Rentenbescheid vom 13. Dezember 2000 erhalte, so habe sie hierauf auch keinen Anspruch. Denn das Arbeitsamt habe Leistungen für Zeiträume erbracht, für die ein Rentenanspruch im Nachhinein bestanden habe, so dass die Leistungsverpflichtung des Arbeitsamts nachträglich zum Teil weggefallen sei. Es habe daher einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte gehabt, den die Beklagte im Rahmen der Nachzahlung habe befriedigen müssen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat um Mitteilung gebeten, welchen Beitragssatz sie zu zahlen habe, damit der volle Rentensatz von 41 Jahren berücksichtigt werde. Im Weiteren beruft sie sich auf ein Attest des Landratsamts G vom 13. Oktober 1997, aus dem sich ergebe, dass sie wegen ihrer Erkrankungen nicht in der Lage sei, zu arbeiten. Weiter macht sie geltend, sie habe Anspruch auf volle Zahlung der Frauenrente mit 41 Beitragsjahren sowie auf Erstattung der Rückzahlung an das Arbeitsamt G. Sie begehre eine Rente ab Vollendung des 65. Lebensjahres i. H. v. 993,69 Euro.
Die Klägerin stellt keinen konkreten Antrag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Das Begehren der Klägerin ist bei sachgerechter Auslegung ihrer diversen Schreiben dahin zu verstehen, dass sie eine Altersrente erst ab Vollendung des 65. Lebensjah-res, also ab dem 01. Mai 2011 begehrt und zwar i. H. v. 993,69 Euro und dass sie bis zu diesem Zeitpunkt weiter eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit gezahlt bekommt. Außerdem begehrt sie die Auszahlung der vollen Nachzahlung von 25.408,53 DM aus dem Bescheid vom 13. Dezember 2000.
Mit diesem Begehren kann die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben.
Die Beklagte hat der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Februar 2006 antragsgemäß eine Altersrente für Frauen gewährt. Diese Rente ist auch in zutreffender Höhe berechnet worden. Das hat das Sozialgericht der Klägerin im Einzelnen detailliert und zutreffend dargelegt. Der Senat sieht zur Vermeidung von
Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit die Klägerin konkret die Zahlung einer Rente i. H. v. 993,13 Euro begehrt und sich dabei auf die Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen in dem Bescheid vom 21. November 2002 bezieht, ist sie erneut darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nur um die Beträge gehandelt hat, die sie hätte hinzuverdienen können während des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente.
Weil die Klägerin den Antrag auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente nicht zurückgenommen hat, muss die Beklagte ihr auch eine solche Rente weiter bewilligen, da sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Außerdem ist der Wechsel von der bewilligten Altersrente in die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 34 Abs. 4 SGB VI in der ab dem 01. August 2004 geltenden Fassung während des Bezugs einer Altersrente ausgeschlossen.
Ob der Klägerin weiterhin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugestanden hätte, kann hier im Übrigen mangels überprüfbarer Entscheidung der Beklagten nicht entschieden werden, denn der Bescheid vom 12. Oktober 2004, dessen Rechtmäßigkeit die Beklagte mit dem Bescheid vom 13. Juni 2006 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) überprüft hat, enthält keine Entscheidung über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Be-klagte hat in dem überprüften Bescheid vom 12. Oktober 2004 vielmehr allein ausgeführt, dass es mangels voller Erwerbsminderung bei der bereits bewilligten
Berufsunfähigkeitsrente bis zum 31. August 2006 bleibt. Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird jedoch, wenn für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus der eigenen Versicherung bestehen, nur die höchste Rente geleistet und das ist hier die Altersrente für Frauen. Die Beklagte hat auch zu Recht entschieden, dass der Klägerin keine Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht. Wie der arbeitsmedizinische Dienst ausgeführt hat, haben die vorgelegten medizinischen Unterlagen insbesondere für den Bereich der Wirbelsäule allenfalls einen altersentsprechenden Befund ergeben und es hat deshalb keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen bestanden.
Letztlich hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass die von der Klägerin erhobene Leistungsklage auf Auszahlung des mit dem Bescheid vom 13. Dezember 2000 errechneten Nachzahlbetrags vom 25.408,53 DM unbegründet ist, denn die Klägerin hatte zumindest zeitgleich Leistungen des Arbeitsamts G bezogen, ohne Anspruch auf beide Leistungen gleichzeitig zu haben. Die Beklagte hatte deshalb den Erstattungsanspruch des Arbeitsamts i. H. v. 17.275,19 DM zu Recht gemäß § 103 SGB X i. V. m. § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) befriedigt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Sozialgerichts Berlin vom 29. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der der Klägerin gewährten Altersrente.
Die 1946 geborene Klägerin, die seit vielen Jahren in Italien lebt, hat zwei 1964 und 1966 geborene Kinder. 1968 ließ sie sich die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung anlässlich ihrer Heirat erstatten und war dann ab 1974 bis 1996 mit Unterbrechungen durch lange Zeiten der Arbeitslosigkeit beitragspflichtig beschäftigt. Seit dem 01. September 1997 bezog sie eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, die ihr durch rechtskräftiges Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 26. September 2000 – S 5 RA 439/98 – befristet für die Zeit vom 01. September 1997 bis zum 31. August 2001 zugesprochen worden war. In dem Ausführungsbescheid vom 13. Dezember 2000 wurde die Rente auf der Grundlage von 20,7875 Entgeltpunkten (EP) berechnet und i. H. von anfangs 607,50 DM ausgezahlt. Die Rente wurde mit den Bescheiden vom 23. März 2001 und 22. November 2002 bis zuletzt zum Ablauf des Monats August 2006 weiterbewilligt und dabei ab Juli 2000 auf der Grundlage von 21,2867 EP berechnet.
Am 29. Dezember 2003 bzw. 21. Januar 2004 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und auf Gewährung einer Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres für Versicherte, die als schwer-behinderte Menschen nach § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch anerkannt sind oder die berufs- oder erwerbsunfähig sind, sowie einer Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahrs.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab, da die Klägerin nach dem Ergebnis der Ermittlungen noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Den dagegen
eingelegten Widerspruch nahm die damals noch rechtskundig vertretene Klägerin mit Schreiben vom 27. Februar 2006 zurück.
Mit weiterem Bescheid vom 13. Februar 2006 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 01. Mai 2006 eine Altersrente für Frauen. Die Berechnungen ergaben, dass die besitzgeschützten EP, die bereits Grundlage der Gewährung der Berufsunfähigkeits-rente waren, mit 21,2867 EP höher ausfielen als die Summe der EP für die Altersrente in Höhe von 20,8936 EP. Die Beklagte gewährte deshalb die Rente auf der Grundlage von 21,2867 EP und zahlte der Klägerin monatlich 505,04 Euro aus. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie komme mit diesem Betrag nicht aus. Sie wolle erst Rente mit Vollendung des 65. Lebensjahrs ohne Abzug
beziehen. Sie vertrat die Auffassung, ihr stünden jetzt, wo sie krank sei, monatlich 1.086,69 Euro zu. Sie bezog sich dabei auf eine Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen in der Anlage 19 des Bescheids vom 13. Dezember 2000.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2006 lehnte die Beklagte die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheids vom 12. Oktober 2004, mit dem der Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt worden war, ab, denn das Recht sei weder unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden. Die Klägerin sei nach den Feststellungen im Verwaltungsverfahren auch weiterhin in der Lage gewesen, Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsfeld mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Hinsichtlich des Rentenbescheids vom 13. Februar 2006 habe die Klägerin die Leistungshöhe ohne Hinweise auf Fehler in der Rentenberechnung beanstandet. Es seien alle nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Beitrags-, Ersatz-, Kindererziehungs- und Anrechnungszeiten berücksichtigt worden. Die Berechnung selbst entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Der Bescheid sei daher nicht fehlerhaft. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie lediglich ausführte, sie hätte 37 Jahre lang Beiträge entrichtet. Sie wisse jetzt nicht, wovon sie leben solle. Mit Widerspruchsbescheid vom 06. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Dagegen hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Berlin erhoben, mit der sie die Zahlung einer vollen Rente beantragt hat. Sie müsse von 150,00 Euro monatlich leben, das sei weniger als das, was ihr das Sozialamt zahle, und das trotz ihrer 37-jährigen Tätigkeit, davon 20 Jahre mit Schmerzen, von denen sie kein Arzt habe
befreien können. Sie hat erneut die Auffassung vertreten, Anspruch auf eine Rente in Höhe der Hinzuverdienstgrenzen zu haben. Auch hat sie geltend gemacht, die Rentennachzahlung habe man ihr nur zum Teil ausgezahlt, sie habe aber Anspruch auf die volle Zahlung gehabt.
Durch Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Begehren der Klägerin, das nach sachgerechter Auslegung ihres Vorbringens darauf gerichtet sei, ihr eine höhere Altersrente zu gewähren und die sich aus dem Rentenbescheid vom 13. Dezember 2000 ergebenden Nachzahlungen in voller Höhe auszuzahlen, habe keinen Erfolg. Soweit sie geltend mache, sie begehre die Gewährung einer Vollrente, so sei anzumerken, dass sie eine solche bereits beziehe. Sie erhalte eine Altersrente, für die gemäß § 67 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) der Rentenartfaktor 1,0 betrage, also den Ausfall von Arbeitsentgelt ständig ausgleichen wolle. Die Rentenhöhe richte sich nach dem Wert der während des Versicherungslebens entrichteten Beiträge (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Dabei sei nicht nur die Anzahl der Monate bzw. Jahre, die mit rentenrechtlichen Zeiten belegt seien, entscheidend, sondern auch die Höhe der jeweils gezahlten Beiträge. Aus dem Arbeitseinkommen, das der Beitragszahlung zugrunde gelegen habe, würden nämlich die EP berechnet (§ 63 Abs. 2 SGB VI). Wenn ein Versicherter viel verdient habe, erhalte er regelmäßig eine höhere Rente als jemand, dessen Ver-dienst gering gewesen sei. Die Klägerin mache zwar geltend, sie habe 37 bzw. 41 Jahre gearbeitet, es sei aber nicht erkennbar, dass die Beklagte rentenrechtliche Zeiten nicht berücksichtigt habe. Die Zeiträume, die durch Arbeitszeugnisse belegt seien, seien auch im Versicherungsverlauf berücksichtigt worden. Gleiches gelte für die
Kindererziehungszeiten für die beiden 1966 und 1964 geborenen Kinder der Klägerin. Für Zeiten vor 1968 gelte, dass aus ihnen keine Rente zu gewähren sei, weil die bis dahin gezahlten Beiträge aus Anlass der Heirat erstattet worden seien (§ 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI). Ausgenommen hiervon seien zwar Zeiten, die vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden seien. Die Klägerin habe auch Beitragszeiten von 1961 bis 1963 im Beitrittsgebiet geltend gemacht, die anrechnungsfähig wären, jedoch weder Nachweise vorgelegt noch sonst ihre Angaben näher konkretisiert. Eine
Glaubhaftmachung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten sei daher nicht gelungen und es gebe auch keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen des Gerichts. Soweit die Klägerin wegen der Rentenhöhe auf die in der Anlage im Rentenbescheid ausgewiesenen Hinzuverdienstgrenzen verweise, sei anzumerken, dass diese Beträge den Betrag darstellten, den sie zu ihrer Rente habe hinzuverdienen können ohne Auswirkungen auf den Rentenanspruch. Keinesfalls stellten diese Beträge mögliche Rentenzahlbeträge dar. Auch wenn die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, hinzuzuverdienen, habe sie keinen Anspruch darauf, dass ihr eine höhere Altersrente gezahlt werde. Ein höherer Rentenzahlbetrag ergebe sich auch nicht daraus, dass so genannte Abschläge auf vorgezogene Altersrenten nicht rechtmäßig sein könnten. Letztendlich wirkten sich die Abschläge nach § 77 Abs. 2 SGB VI gar nicht auf die Altersrente der Klägerin aus. Denn bei der Berechnung würden die persönlichen EP angesetzt, die ihrer vorherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit zugrunde gelegen hätten (§ 88 SGB VI). Diese enthielten aber gar keine Abschläge. Selbst wenn die Abschläge nicht vorgenommen würden, betrügen die EP der vorgezogenen Altersrente ausweislich des Rentenbescheids 20,9169, also weniger als im Rahmen des Besitzschutzes berücksichtigt. Auch aus diesem Grunde ergebe sich keine höhere Rente, wenn die Klägerin anstelle der Altersrente für Frauen eine solche für schwerbehinderte Menschen beziehe. Denn bei dieser Rente wären ebenfalls die 20,9196 EP anzusetzen, die unter dem Besitzschutzbetrag von 21,2867 EP lägen. Letztendlich verdoppele sich die Rente auch nicht gegenüber dem Zahlbetrag der Rente wegen Berufsunfähigkeit. Denn bei dieser habe der Rentenartfaktor nach § 67 SGB VI in der bis Dezember 2000 geltenden Fassung 0,667 betragen. Die Regelaltersrente habe nunmehr einen Rentenartfaktor von 1,0, also weniger als das Doppelte der Vorrente. Dass der Rentenzahlbetrag niedrig sei, ändere nichts daran, dass Fehler in der Rentenberechnung nicht festgestellt werden könnten. Soweit die Klägerin letztendlich geltend mache, sie habe nicht die vollständigen Nachzahlungen aus dem Rentenbescheid vom 13. Dezember 2000 erhalte, so habe sie hierauf auch keinen Anspruch. Denn das Arbeitsamt habe Leistungen für Zeiträume erbracht, für die ein Rentenanspruch im Nachhinein bestanden habe, so dass die Leistungsverpflichtung des Arbeitsamts nachträglich zum Teil weggefallen sei. Es habe daher einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte gehabt, den die Beklagte im Rahmen der Nachzahlung habe befriedigen müssen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie hat um Mitteilung gebeten, welchen Beitragssatz sie zu zahlen habe, damit der volle Rentensatz von 41 Jahren berücksichtigt werde. Im Weiteren beruft sie sich auf ein Attest des Landratsamts G vom 13. Oktober 1997, aus dem sich ergebe, dass sie wegen ihrer Erkrankungen nicht in der Lage sei, zu arbeiten. Weiter macht sie geltend, sie habe Anspruch auf volle Zahlung der Frauenrente mit 41 Beitragsjahren sowie auf Erstattung der Rückzahlung an das Arbeitsamt G. Sie begehre eine Rente ab Vollendung des 65. Lebensjahres i. H. v. 993,69 Euro.
Die Klägerin stellt keinen konkreten Antrag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Das Begehren der Klägerin ist bei sachgerechter Auslegung ihrer diversen Schreiben dahin zu verstehen, dass sie eine Altersrente erst ab Vollendung des 65. Lebensjah-res, also ab dem 01. Mai 2011 begehrt und zwar i. H. v. 993,69 Euro und dass sie bis zu diesem Zeitpunkt weiter eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit gezahlt bekommt. Außerdem begehrt sie die Auszahlung der vollen Nachzahlung von 25.408,53 DM aus dem Bescheid vom 13. Dezember 2000.
Mit diesem Begehren kann die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben.
Die Beklagte hat der Klägerin mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Februar 2006 antragsgemäß eine Altersrente für Frauen gewährt. Diese Rente ist auch in zutreffender Höhe berechnet worden. Das hat das Sozialgericht der Klägerin im Einzelnen detailliert und zutreffend dargelegt. Der Senat sieht zur Vermeidung von
Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit die Klägerin konkret die Zahlung einer Rente i. H. v. 993,13 Euro begehrt und sich dabei auf die Darstellung der Hinzuverdienstgrenzen in dem Bescheid vom 21. November 2002 bezieht, ist sie erneut darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nur um die Beträge gehandelt hat, die sie hätte hinzuverdienen können während des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente.
Weil die Klägerin den Antrag auf Gewährung einer vorgezogenen Altersrente nicht zurückgenommen hat, muss die Beklagte ihr auch eine solche Rente weiter bewilligen, da sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Außerdem ist der Wechsel von der bewilligten Altersrente in die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 34 Abs. 4 SGB VI in der ab dem 01. August 2004 geltenden Fassung während des Bezugs einer Altersrente ausgeschlossen.
Ob der Klägerin weiterhin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugestanden hätte, kann hier im Übrigen mangels überprüfbarer Entscheidung der Beklagten nicht entschieden werden, denn der Bescheid vom 12. Oktober 2004, dessen Rechtmäßigkeit die Beklagte mit dem Bescheid vom 13. Juni 2006 gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) überprüft hat, enthält keine Entscheidung über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Be-klagte hat in dem überprüften Bescheid vom 12. Oktober 2004 vielmehr allein ausgeführt, dass es mangels voller Erwerbsminderung bei der bereits bewilligten
Berufsunfähigkeitsrente bis zum 31. August 2006 bleibt. Gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI wird jedoch, wenn für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus der eigenen Versicherung bestehen, nur die höchste Rente geleistet und das ist hier die Altersrente für Frauen. Die Beklagte hat auch zu Recht entschieden, dass der Klägerin keine Rente wegen voller Erwerbsminderung zusteht. Wie der arbeitsmedizinische Dienst ausgeführt hat, haben die vorgelegten medizinischen Unterlagen insbesondere für den Bereich der Wirbelsäule allenfalls einen altersentsprechenden Befund ergeben und es hat deshalb keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen bestanden.
Letztlich hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass die von der Klägerin erhobene Leistungsklage auf Auszahlung des mit dem Bescheid vom 13. Dezember 2000 errechneten Nachzahlbetrags vom 25.408,53 DM unbegründet ist, denn die Klägerin hatte zumindest zeitgleich Leistungen des Arbeitsamts G bezogen, ohne Anspruch auf beide Leistungen gleichzeitig zu haben. Die Beklagte hatte deshalb den Erstattungsanspruch des Arbeitsamts i. H. v. 17.275,19 DM zu Recht gemäß § 103 SGB X i. V. m. § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) befriedigt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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