Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 157 AS 14252/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 AS 768/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2009 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) [in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung] bedarf die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Mit der vom Sozialgericht abgewiesenen Klage hat die im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – SGB II - stehende Klägerin einen Anspruch auf Übernahme ihrer Aufwendungen für die Ausstellung eines Reisepasses durch die Thailändische Botschaft in Höhe von 30,- Euro geltend gemacht. Ihre Beschwer erreicht damit nicht die Berufungssumme. Die dementsprechend erforderliche Zulassung der Berufung hat das Sozialgericht ausdrücklich nicht ausgesprochen, sondern auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen.
Der Senat kann die Berufung nachträglich nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§§ 145 SGG iVm § 144 Abs. 2 SGG). Diese Voraussetzungen sind indessen sämtlich nicht erfüllt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn ihr über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zukommt (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 28/29). Die aufgeworfenen Rechtsfragen müssen klärungsfähig und -bedürftig sein. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil ihre Beantwortung sich unmittelbar aus dem Gesetz und der mittlerweile dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt. Nach § 3 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB II wird der Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen allein durch die in dem SGB II vorgesehenen Leistungen gedeckt, eine davon abweichende Festlegung des Bedarfs ist ausgeschlossen. Anspruch auf Leistungen für einen geltend gemachten Mehrbedarf können im Leistungssystem des SGB II danach nur im Rahmen des § 21 SGB II bestehen (Bundessozialgericht, Urteil v. 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 32/06 R -, zitiert nach juris). Da die Ausstellung von Ausweispapieren nicht in § 21 SGB II aufgeführt ist, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin. Die Kosten für die Ausstellung des Passes sind aus der Regelleistung zu bestreiten. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet, wie es in der Gesetzesbegründung heißt (BT-Drs. 15/1516, S. 56), "im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das ‚soziokulturelle’ Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedarfsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab"; (vgl. Beschluss des Sächsischen LSG vom 22. August 2007 – L 3 As 114/06 NZB, zitiert nach juris).
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 2008 hat in der Sache keine Bedeutung, weil er aufgrund einer anderen Rechtslage ergangen ist, die sich durch die Einführung des SGB II mit dem 1. Januar 2005 verändert hat. Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten.
Das Sozialgericht ist mit seiner Entscheidung auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen. Eine Abweichung läge nur vor, wenn das Sozialgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der von in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssätzen abweicht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 160 Rdnr. 13). Davon kann indessen nicht die Rede sein. Das Sozialgericht hat vielmehr in Übereinstimmung mit der gegebenen Rechtslage (vgl. dazu auch Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts a.a.O.) geprüft, ob sich ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens für die Ausstellung des Reisepasses aus § 23 SGB II ergeben könnte und diese Frage verneint, weil aktuell kein ungedeckter Bedarf mehr vorliege. Unerheblich ist, ob das Sozialgericht den Sachverhalt richtig unter den Rechtssatz subsumiert hat. Die geltend gemachten Zweifel an der sachlichen Richtigkeit des Urteils alleine reichen nach dem Gesetz nicht aus, um der Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen kann, ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, das Urteil des Sozialgerichts sei verfahrensfehlerhaft, weil sie tatsächlich noch einen unabweisbaren Bedarf habe, übersieht sie, dass Verfahrensfehler im Rechtssinne nur den Weg zum Urteil betreffen, nicht aber den Inhalt des Urteils selbst (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 32). Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Das Urteil des Sozialgerichts ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) [in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung] bedarf die Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Mit der vom Sozialgericht abgewiesenen Klage hat die im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – SGB II - stehende Klägerin einen Anspruch auf Übernahme ihrer Aufwendungen für die Ausstellung eines Reisepasses durch die Thailändische Botschaft in Höhe von 30,- Euro geltend gemacht. Ihre Beschwer erreicht damit nicht die Berufungssumme. Die dementsprechend erforderliche Zulassung der Berufung hat das Sozialgericht ausdrücklich nicht ausgesprochen, sondern auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen.
Der Senat kann die Berufung nachträglich nur zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§§ 145 SGG iVm § 144 Abs. 2 SGG). Diese Voraussetzungen sind indessen sämtlich nicht erfüllt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn ihr über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung zukommt (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 28/29). Die aufgeworfenen Rechtsfragen müssen klärungsfähig und -bedürftig sein. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil ihre Beantwortung sich unmittelbar aus dem Gesetz und der mittlerweile dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt. Nach § 3 Abs. 3 Halbsatz 2 SGB II wird der Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen allein durch die in dem SGB II vorgesehenen Leistungen gedeckt, eine davon abweichende Festlegung des Bedarfs ist ausgeschlossen. Anspruch auf Leistungen für einen geltend gemachten Mehrbedarf können im Leistungssystem des SGB II danach nur im Rahmen des § 21 SGB II bestehen (Bundessozialgericht, Urteil v. 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 32/06 R -, zitiert nach juris). Da die Ausstellung von Ausweispapieren nicht in § 21 SGB II aufgeführt ist, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin. Die Kosten für die Ausstellung des Passes sind aus der Regelleistung zu bestreiten. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet, wie es in der Gesetzesbegründung heißt (BT-Drs. 15/1516, S. 56), "im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das ‚soziokulturelle’ Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedarfsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab"; (vgl. Beschluss des Sächsischen LSG vom 22. August 2007 – L 3 As 114/06 NZB, zitiert nach juris).
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. März 2008 hat in der Sache keine Bedeutung, weil er aufgrund einer anderen Rechtslage ergangen ist, die sich durch die Einführung des SGB II mit dem 1. Januar 2005 verändert hat. Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ist mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten.
Das Sozialgericht ist mit seiner Entscheidung auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen. Eine Abweichung läge nur vor, wenn das Sozialgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der von in der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssätzen abweicht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 160 Rdnr. 13). Davon kann indessen nicht die Rede sein. Das Sozialgericht hat vielmehr in Übereinstimmung mit der gegebenen Rechtslage (vgl. dazu auch Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts a.a.O.) geprüft, ob sich ein Anspruch auf Gewährung eines Darlehens für die Ausstellung des Reisepasses aus § 23 SGB II ergeben könnte und diese Frage verneint, weil aktuell kein ungedeckter Bedarf mehr vorliege. Unerheblich ist, ob das Sozialgericht den Sachverhalt richtig unter den Rechtssatz subsumiert hat. Die geltend gemachten Zweifel an der sachlichen Richtigkeit des Urteils alleine reichen nach dem Gesetz nicht aus, um der Nichtzulassungsbeschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Ein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung des Sozialgerichts beruhen kann, ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin geltend macht, das Urteil des Sozialgerichts sei verfahrensfehlerhaft, weil sie tatsächlich noch einen unabweisbaren Bedarf habe, übersieht sie, dass Verfahrensfehler im Rechtssinne nur den Weg zum Urteil betreffen, nicht aber den Inhalt des Urteils selbst (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 32). Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen. Das Urteil des Sozialgerichts ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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