Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AL 255/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 AL 248/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe.
Der 1966 geborene Kläger, der zuletzt als Requisiteur bei Filmprojekten beschäftigt gewesen war, bezog im Anschluss an die Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab dem 16. Januar 2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 363,65 EUR auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides vom 10. Januar 2003 und eines Bemessungsentgelts von wöchentlich 1.030 EUR. In seinem am 13. Dezember 2002 beim Arbeitsamt B gestellten Antrag auf Arbeitslosenhilfe hatte er bestätigte, gegenwärtig keine Beschäftigung auszuüben. Änderungen werde er mitteilen, das Merkblatt 1 für Arbeitslose habe er erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen. Nach einem Umzug meldete er sich zum 1. Juli 2003 nunmehr beim Arbeitsamt B arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. In diesem Antrag bestätigte er, weiterhin keine Beschäftigung/Tätigkeit auszuüben. Das Arbeitsamt B bewilligte Leistungen mit Bescheid vom 1. August 2003 in gleicher Höhe ab dem 1. Juli 2003 weiter.
Das Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit meldete am 25. Juni 2003 dem Arbeitsamt B, dass sich Zeiten des Leistungsbezugs mit einer gemeldeten Beschäftigung überschnitten hätten. Der Kläger sei ab dem 20. Mai 2003 als versicherungspflichtig beschäftigt von der P GmbH bei der AOK B angemeldet worden. Auf Nachfrage bestätigten die P GmbH und der Kläger, dass letzterer als Regie-Praktikant mit einer Monatsgage von 300,- EUR Brutto in der Zeit vom 20. Mai 2003 bis 25. Juli 2003 eingestellt gewesen war. Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass er vom 20. Mai 2003 bis 25. Juli 2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 3.480,65 EUR zu Unrecht bezogen habe und für ihn in dieser Zeit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 518,62 EUR und 59,17 EUR zu Unrecht entrichtet worden seien.
Der Kläger führte mit Schreiben vom 10. November 2003 aus, er sei arbeitsuchend gewesen und habe das Praktikum aufgenommen, um seine beruflichen Aussichten in der Filmbranche zu verbessern. Hätte er das Praktikum ordnungsgemäß gemeldet, wäre ihm die Arbeitslosenhilfe gestrichen worden und er hätte keine finanziellen Mittel zur Verfügung gehabt, um seine Familie zu unterstützen. Er habe sich von heute auf morgen zur Ableistung des Praktikums bereit erklären müssen und aufgrund der Kürze der Zeit keine Möglichkeit gehabt, das Arbeitsamt zu beteiligen. Er würde das Praktikum sofort abgebrochen haben, wenn sich eine bezahlte Festanstellung angeboten hätte.
Durch Bescheid vom 28. November 2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 20. Mai 2003 bis 25. Juli 2003 auf und forderte die Erstattung von 3.480,65 EUR. Der Kläger habe erkennen können, dass die Bewilligung fehlerhaft gewesen sei. Dem Merkblatt für Arbeitslose habe er entnehmen können, dass der zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden zu haben. Er habe lediglich ein Praktikum bzw. eine Trainingsmaßnahme nach § 48 des Sozialgesetzbuches, Drittes Buch - SGB III - abgeleistet, um seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Das Praktikum habe zunächst unentgeltlich sein sollen. Er sei bereit, den empfangenen Bruttolohn von 600.- EUR an die Beklagte abzuführen. Das Merkblatt für Arbeitslose enthalte keine Hinweise für den Fall der Aufnahme eines Praktikums.
Durch Widerspruchsbescheid vom 16. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Aufhebungsentscheidung werde umgedeutet, für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 25. Juli 2003 müsse sie wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit der Bewilligung auf die Grundlage des § 45 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch - SGB X - gestützt werden. Ab dem 20. Mai 2003 habe der Kläger eine mehr als geringfügige Tätigkeit aufgenommen und sei für das Arbeitsamt nicht verfügbar gewesen. Es habe sich nicht um ein Praktikum oder eine Trainingsmaßnahme im Sinne des § 48 SGB III gehandelt, weil die Tätigkeit weder durch das Arbeitsamt veranlasst noch mit seiner Einwilligung erfolgt sei. Der Kläger habe erkennen können, dass der Leistungsanspruch weggefallen sei. Bei der erneuten Beantragung der Leistung sei ihm bekannt gewesen, dass er sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinde.
Dagegen richtet sich die am 26. April 2004 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingegangene Klage. Das Sozialgericht hat am 13. April 2006 einen Erörterungstermin durchgeführt. Anschließend hat es durch Gerichtsbescheid vom 20. April 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 10. Januar 2003 vorgelegen hätten, sei eingetreten und berechtige zur Aufhebung der Bewilligung. Der Kläger habe ab dem 20. Mai 2003 ein Beschäftigungsverhältnisses zur P F aufgenommen. Arbeitslos sei nur ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Auch entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse, die nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlägen, sowie unentgeltliche Beschäftigungsverhältnisse würden das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausschließen. Die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses seien bei dem Praktikum des Klägers nach seinen Angaben aus dem Erörterungstermin sowie denen aus der Arbeitsbescheinigung erfüllt gewesen. Der Kläger sei in den täglichen Arbeitsablauf eingegliedert gewesen. Es komme nicht darauf an, dass seine Tätigkeit nur mit einem relativ geringen Entgelt vergütet worden sei. Der Kläger sei seit Aufnahme der Beschäftigung auch nicht mehr verfügbar gewesen. Verfügbar sei nur, wer sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf seinen Aufenthaltsort jederzeit in der Lage sei, einen potentiellen Arbeitgeber aufzusuchen. Die auf Dauer angelegte Tätigkeit eines Arbeitslosen während der üblichen Arbeitszeit sei verfügbarkeitsschädlich. Es reiche nicht aus, dass Verfügbarkeit erst durch den Abbruch einer Tätigkeit hergestellt werde. Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Mitteilung einer Beschäftigungsaufnahme zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Nach seinen Ausführungen gegenüber der Beklagten im Schreiben vom 10. November 2003 sei ihm bekannt gewesen, dass seine Tätigkeit bei der P F den Leistungsanspruch entfallen lassen würde. Auch aus dem Erörterungstermin habe sich der Eindruck ergeben, dass der Kläger den Sachverhalt hinreichend habe erfassen können. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 sei die mit Bescheid vom 1. August 2003 erfolgte Bewilligung von Arbeitslosenhilfe von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme seien erfüllt, weil der Kläger wahrheitswidrig in seinem Antrag vom 27. Juni 2003 bestätigt habe, weiterhin keine Beschäftigung oder Tätigkeit auszuüben, und zum anderen davon auszugehen sei, dass ihm die Rechtswidrigkeit der Bewilligung bewusst gewesen sei. Die bereits gewährten Leistungen seien zu erstatten. Hinsichtlich der Höhe des Rückforderungsbetrages seien Einwendungen nicht geltend gemacht und Fehler nicht ersichtlich.
Gegen den ihm am 8. Mai 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 7. Juni 2006. Der Vorwurf, grobfahrlässig seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen zu sein, könne ihm nicht gemacht werden. Über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit sei nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen sowie den besonderen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Es sei ihm - dem Kläger - nicht bewusst gewesen, dass er zur Mitteilung des Praktikums verpflichtet gewesen sei. Das Merkblatt enthalte keine Vorgaben für das Verhalten bei Aufnahme eines Praktikums, eine gesonderte Belehrung habe nicht stattgefunden. Vielmehr sei ihm von der Beklagten anlässlich von Anfragen wegen Möglichkeiten der Weiterbildung bedeutet worden, dass er sich selbst kümmern müsse. Er sei davon ausgegangen, dass nur ein zweiwöchiges Praktikum, welches eine Festanstellung nach sich ziehen würde, genehmigungsfähig und -bedürftig sei. In der Filmbranche würden dagegen nur langfristige Praktika angeboten und mit einer Festanstellung sei grundsätzlich nicht zu rechnen. Weil das Praktikum von der Beklagten nicht gefördert worden sei, sei es nach seiner Auffassung nicht meldepflichtig gewesen. Nachdem er von der Möglichkeit der Förderung auch eines längeren Praktikums erfahren habe, habe er ein weiteres vom 24. August 2003 bis 2. September 2003 dauerndes Praktikum angemeldet. Auch habe er sich ungeachtet des Praktikums nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befunden und weiter den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung gestanden. Er sei nicht weisungsgebunden gewesen, weil er sich nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Praktikantenverhältnis befunden habe. Die in den Honorarbedingungen formulierten Verpflichtungen seien auf ein Praktikantenverhältnis nicht uneingeschränkt anwendbar, weil sie für "freie Mitarbeiter" formuliert worden seien, denen Praktikanten nicht gleichgestellt werden dürften. Letztere seien wegen des geringen Entgeltes darauf angewiesen, noch anderen Tätigkeiten nachzugehen und könnten daher nicht verpflichtet sein, sich einer Produktionsfirma während der Vertragszeit ausschließlich zur Verfügung zu stellen. Die im Erörterungstermin protokollierte Aussage spiegele das tatsächliche Vertragsverhältnis auch nur ungenau wieder. Er - der Kläger - habe das Recht gehabt, zur Produktion zu kommen und zu gehen wann er wolle. Es sei sein freier Wille und nicht seine Verpflichtung gewesen, wöchentlich 40 bis 50 Stunden zu arbeiten, da er so Motivation und Eigeninitiative habe demonstrieren wollen. Das Fortbestehen der objektiven und subjektiven Verfügbarkeit ergebe sich daraus, dass er Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah habe Folge leisten können. Hinsichtlich des zulässigen Grades an Eigeninitiative müssten die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Arbeitsfeldes berücksichtigt werden. Das Arbeitsamt habe ihm - dem Kläger - trotz mehrfacher Nachfragen keine Umschulung oder Weiterbildungsmaßnahmen anbieten können. Für den Fall, dass ihm eine feste Anstellung angeboten worden wäre, hätte er sich jederzeit unproblematisch von dem Vertrag lösen können. Der Bescheid vom 1. August 2003 habe nicht zurückgenommen werden dürfen, weil er nicht rechtswidrig gewesen sei. Auch in der Zeit vom 1. bis 25. Juli 2003 habe er - der Kläger - weiter Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt, da er bedürftig und arbeitslos gewesen sei. Zudem sei sein Vertrauen schutzwürdig, er habe nicht grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht, da er nicht von einer Mitteilungspflicht hinsichtlich des Praktikums ausgegangen sei. Er habe auf den Bestand der Bewilligung vertraut und die gewährte Arbeitslosenhilfe verbraucht. Das Schreiben vom 10. November 2003 sei im Nachhinein verfasst worden und gäbe folglich nicht die Situation bei Antritt des Praktikums wieder. Er habe damals in dem Bewusstsein gehandelt, sich aktiv aus der Arbeitslosigkeit hinaus zu bewegen. Der Vertrag, in dem 300 EUR als sozialversicherungspflichtiges Entgelt ausgewiesen seien, sei erst im Nachhinein geschlossen worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend. Vor dem Hintergrund des Schreibens des Klägers vom 10. November 2003 sei nicht glaubhaft, dass er von der Mitteilungspflicht wegen der Aufnahme des Praktikums keine Kenntnis gehabt habe. Ein Praktikum sei nicht deswegen kein Beschäftigungsverhältnis, weil Praktikanten in der Regel weniger qualifiziert seien, weniger Befugnisse, Rechte und Pflichten hätten und ein geringeres Entgelt erzielten. Gleiches treffe auch für die Auszubildenden in einem Ausbildungsverhältnis zu, die dennoch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen würden und nicht beschäftigungslos seien. Es fehle auch an der Verfügbarkeit des Klägers während der Dauer des Praktikums. Nach den Vertragsbedingungen habe er nicht anderweitig vertragliche Verpflichtungen eingehen dürfen, auch habe ihm kein gesondertes Kündigungsrecht für den Fall der Aufnahme einer anderen Tätigkeit zugestanden. Seine Stellungnahme vom 10. November 2003 belege sein von Anfang an bestehendes Wissen, dass er die Aufnahme seiner Tätigkeit habe mitteilen müssen; ein Honorar von 300 EUR sei bereits im Vertrag vom 20. Mai 2003 vereinbart gewesen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 28. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der mit der Berufung angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) ist daher zutreffend. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 2003, der dem Kläger ab dem 16. Januar 2003 Arbeitslosenhilfe bewilligte, für den Zeitraum ab dem 20. Mai 2003 ist § 48 SGB X iVm § 330 des Sozialgesetzbuches SGB III. Nach diesen Vorschriften ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt einer Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist und der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht nachgekommen ist oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die dem Bewilligungsbescheid vom 10. Januar 2003 zugrunde gelegen haben, ist eingetreten, als der Kläger ab dem 20. Mai 2000 ein Praktikum bei der P F GmbH aufnahm. Ab diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nicht mehr vor.
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach § 190 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung hatte ein Arbeitnehmer, der (u.a.) arbeitslos war, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hatte und bedürftig war. Diese Voraussetzungen waren für den Kläger am 20. Mai 2003 weggefallen, weil er nicht mehr arbeitslos war. Arbeitslos ist nach § 118 SGB III nur ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht, wobei gem. § 119 SGB III eine Beschäftigung nur sucht, wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht. Der Kläger stand aber ab dem 20. Mai 2003 in einem Beschäftigungsverhältnis, überdies fehlte es seitdem an seiner (objektiven) Verfügbarkeit i.S.d. § 119 Abs. 2 SGB III als Element der Beschäftigungssuche.
Maßgebend für die Frage, ob der Kläger mit Aufnahme des Praktikums am 20. Mai 2003 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, ist der so genannte leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, der vom Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne sowie dem Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne zu unterscheiden ist (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urt. vom 13. Juli 2006 - B 7a AL 16/05 R -, mit. weit. Nachw.). Ein Beschäftigungsverhältnis liegt danach vor, wenn eine faktische Beziehung gegeben ist, die die Leistung von Arbeit unter persönlicher Abhängigkeit von einem Anderen zum Inhalt hat, wobei sich diese Abhängigkeit auf der einen Seite in der tatsächlichen Verfügungsmacht (Direktionsrecht) und auf der anderen Seite in der faktischen Dienstbereitschaft auswirkt. Der Begriff umfasst sowohl entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse, die nicht der Beitragspflicht unterliegen, als auch unentgeltliche Beschäftigungsverhältnisse, sofern nur Gegenstand des Verhältnisses gerade die Leistung fremdnütziger Arbeit von wirtschaftlichem Wert im Rahmen eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses ist (BSG, a.a.O.). Ein solches Beschäftigungsverhältnis war der Kläger mit Wirkung ab dem 20. Mai 2003 eingegangen. Schon der zur Gerichtsakte gereichte, das Datum vom 20. Mai 2003 tragende "Stab-Vertrag" über eine Mitwirkung als Regie-Praktikant deutet darauf hin, dass der Kläger Arbeitsleistungen erbringen sollte. Unerheblich ist, ob dieser Vertrag – wie vom Kläger behauptet - erst nachträglich unterzeichnet wurde. Das sonstige eigene Vorbringen, er habe - um sich zu qualifizieren und profilieren – in seinem Praktikum hart und mehr als 50 bis 60 Stunden in der Woche gearbeitet, belegt nämlich, dass der Kläger während des Praktikums in Arbeitsabläufe eingegliedert gewesen ist, die den betrieblichen Zwecken der P F GmbH gedient haben. Es lässt keinen Raum für die Annahme, dass er keine Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert für die PF GmbH verrichtete, sondern allein Arbeitsabläufe beobachten sollte. Der Kläger hat auch eigene wirtschaftliche Zwecke mit dem Praktikum verfolgt, da er – nach eigenem Vortrag – auf besser bezahlte Anschlusstätigkeiten hoffte. Es kommt daneben nicht darauf an, ob er während des Praktikums rechtlich oder (nur) tatsächlich die Freiheit gehabt haben sollte, zu kommen und zu gehen wann er wollte. Von dieser Freiheit hat er jedenfalls keinen Gebrauch gemacht. Entscheidend für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ist aber die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse. Eine tatsächliche Eingliederung entfällt nicht rückwirkend, weil sie auch hätte abgebrochen werden können. Die Beschäftigung des Klägers während des Praktikums war mit 50 Stunden in der Woche (Angaben der PFGmbH) auch nicht zeitgeringfügig im Sinne des § 118 Abs. 2 und 3 SGB III. Damit schließt sie das Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne aus.
Davon abgesehen fehlte es ab dem 20. Mai 2003 mit der Aufnahme des Praktikums auch an der Verfügbarkeit. Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes steht nach § 119 Abs. 2 SGB III zur Verfügung, wer arbeitsfähig (also objektiv verfügbar) und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit (also subjektiv verfügbar) ist. Die Voraussetzungen der Arbeitsfähigkeit werden in § 119 Abs. 3 SGB III näher umschrieben. Danach ist für das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (u.a.) erforderlich, dass der Arbeitslose den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf. Diese Voraussetzung ist mit Aufnahme des Praktikums weggefallen. Eine auf Dauer angelegte Betätigung von Arbeitslosen, die während der üblichen Arbeitszeiten stattfindet, ist verfügbarkeitsschädlich. Denn es ist ausgeschlossen, gleichzeitig daneben den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung zu stehen, beispielsweise das Arbeitsamt oder einen potentiellen Arbeitgeber aufzusuchen. Unerheblich ist, ob tatsächlich Vermittlungsbemühungen erfolgten und die Bereitschaft bestanden hätte, die anderweitige Betätigung zugunsten einer Maßnahme der Arbeitsvermittlung abzubrechen. Die Verfügbarkeit als Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug muss unabhängig von konkreten Vermittlungsmaßnahmen tatsächlich bestanden haben, es reicht nicht, dass sie potentiell hergestellt worden wäre (vgl. LSG Berlin, Urt. v. 10. Juni 2004 – L 8 AL 20/02 – mit weit. Nachw.; bestätigt durch BSG, Beschluss v. 16. März 2005 – B 11a/11 AL 231/04 B -). Der Kläger, der nach eigenem Vorbringen 50 bis 60 Stunden in der Woche während seines Praktikums gearbeitet hat, konnte daneben nicht noch eventuellen Vermittlungsvorschlägen der Beklagten entsprechen, er hätte vielmehr erst sein Praktikum abbrechen müssen. Auch unter diesem Gesichtspunkt waren danach die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe mit dem 20. Mai 2003 weggefallen.
Die Pflicht zur Mitteilung der Aufnahme des Praktikums ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben sind, unverzüglich mitzuteilen. Dass der Kläger vorsätzlich oder grobfahrlässig diese Mitteilungspflicht verletzt hat, ergibt sich zunächst aus dem Hinweis in dem Merkblatt Nr. 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt er bestätigt hat, wonach die Aufnahme einer Arbeit gleich welcher Art unverzüglich mitzuteilen ist. Davon ganz abgesehen belegt seine schriftliche Einlassung gegenüber der Beklagten vom 10. November 2003 seine positive Kenntnis darüber, dass das Praktikum "ordnungsgemäß" bei der Beklagten hätte angemeldet werden müssen. Sein gegenteiliges Handeln resultierte nicht aus Unkenntnis, sondern aus dem Wunsch, das Praktikum absolvieren zu können, um die Aussichten auf einen "gut bezahlten Job" zu verbessern, und parallel weiter Arbeitslosenhilfe zu erhalten, um die Lebensgrundlage zu sichern. Dass die Einlassung vom 10. November 2003 retrospektiv ist, belegt nicht ihre inhaltliche Unrichtigkeit, zumal sie zeitnäher erfolgt ist als der Vortrag in dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren. Nach Auffassung des Senats enthält das Schreiben des Klägers vom 10. November 2003 eine nachvollziehbare Darstellung seiner damaligen Motivationslage, die in sich schlüssig ist und an deren Richtigkeit zu zweifeln keinerlei Anlass besteht. Aus dem Schreiben ergibt sich aber auch, dass der Kläger ebenso wusste, dass er "ordnungsgemäß" keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe neben dem Praktikum gehabt hätte. Deswegen ist auch vom Vorliegen von Bösgläubigkeit entsprechend § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X auszugehen. Dass der Kläger die bestehenden gesetzlichen Regelungen, wonach bei Aufnahme des Praktikums der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entfiel, angesichts seiner damaligen Situation für unzureichend gehalten hat, weil sie ihn davon abhielten, sich eigenverantwortlich und effektiv um eine Anstellung zu bemühen, ändert daran nichts.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides vom 1. August 2003, mit dem die Beklagte erneut Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Juli 2003 bewilligt hatte, für die Zeit bis zum 25. Juli 2003 ist § 45 SGB X i.V.m. § 33 SGB III. Nach diesen Vorschriften ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit er auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Rechtswidrigkeit der erneuten Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ergibt sich daraus, dass – wie bereits gezeigt - weder die für eine Bewilligung erforderliche Voraussetzung der Beschäftigungslosigkeit noch die der Verfügbarkeit gegeben waren (§§ 118, 119, 190 SGB III). Unrichtige Angaben machte der Kläger, als er bei erneuter Antragstellung am 21. Juli 2003 sein bereits begonnenes und noch andauerndes Praktikantenverhältnis verschwieg. Dass er wider besseres Wissen und damit vorsätzlich handelte, ergibt sich – entsprechend dem schon Ausgeführten - aus seinem Schreiben an die Beklagten vom 10. November 2003, das ebenfalls sein Wissen darüber belegt, dass eine Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für denselben Zeitraum, in dem er als Praktikant arbeitete, rechtswidrig war.
Hat die Beklagte danach die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Recht aufgehoben bzw. zurückgenommen, ergibt sich die Rückerstattungspflicht für die im Zeitraum vom 20. Mai 2003 bis 25. Juli 2003 empfangenen Leistungen aus § 50 Abs. 1 SGB X. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Erstattungsforderung unrichtig berechnet haben könnte, sind nicht vorhanden, auch der Kläger hat entsprechendes nicht geltend gemacht.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Streitig ist die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe.
Der 1966 geborene Kläger, der zuletzt als Requisiteur bei Filmprojekten beschäftigt gewesen war, bezog im Anschluss an die Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab dem 16. Januar 2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 363,65 EUR auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides vom 10. Januar 2003 und eines Bemessungsentgelts von wöchentlich 1.030 EUR. In seinem am 13. Dezember 2002 beim Arbeitsamt B gestellten Antrag auf Arbeitslosenhilfe hatte er bestätigte, gegenwärtig keine Beschäftigung auszuüben. Änderungen werde er mitteilen, das Merkblatt 1 für Arbeitslose habe er erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen. Nach einem Umzug meldete er sich zum 1. Juli 2003 nunmehr beim Arbeitsamt B arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. In diesem Antrag bestätigte er, weiterhin keine Beschäftigung/Tätigkeit auszuüben. Das Arbeitsamt B bewilligte Leistungen mit Bescheid vom 1. August 2003 in gleicher Höhe ab dem 1. Juli 2003 weiter.
Das Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit meldete am 25. Juni 2003 dem Arbeitsamt B, dass sich Zeiten des Leistungsbezugs mit einer gemeldeten Beschäftigung überschnitten hätten. Der Kläger sei ab dem 20. Mai 2003 als versicherungspflichtig beschäftigt von der P GmbH bei der AOK B angemeldet worden. Auf Nachfrage bestätigten die P GmbH und der Kläger, dass letzterer als Regie-Praktikant mit einer Monatsgage von 300,- EUR Brutto in der Zeit vom 20. Mai 2003 bis 25. Juli 2003 eingestellt gewesen war. Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass er vom 20. Mai 2003 bis 25. Juli 2003 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 3.480,65 EUR zu Unrecht bezogen habe und für ihn in dieser Zeit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 518,62 EUR und 59,17 EUR zu Unrecht entrichtet worden seien.
Der Kläger führte mit Schreiben vom 10. November 2003 aus, er sei arbeitsuchend gewesen und habe das Praktikum aufgenommen, um seine beruflichen Aussichten in der Filmbranche zu verbessern. Hätte er das Praktikum ordnungsgemäß gemeldet, wäre ihm die Arbeitslosenhilfe gestrichen worden und er hätte keine finanziellen Mittel zur Verfügung gehabt, um seine Familie zu unterstützen. Er habe sich von heute auf morgen zur Ableistung des Praktikums bereit erklären müssen und aufgrund der Kürze der Zeit keine Möglichkeit gehabt, das Arbeitsamt zu beteiligen. Er würde das Praktikum sofort abgebrochen haben, wenn sich eine bezahlte Festanstellung angeboten hätte.
Durch Bescheid vom 28. November 2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 20. Mai 2003 bis 25. Juli 2003 auf und forderte die Erstattung von 3.480,65 EUR. Der Kläger habe erkennen können, dass die Bewilligung fehlerhaft gewesen sei. Dem Merkblatt für Arbeitslose habe er entnehmen können, dass der zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sei.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden zu haben. Er habe lediglich ein Praktikum bzw. eine Trainingsmaßnahme nach § 48 des Sozialgesetzbuches, Drittes Buch - SGB III - abgeleistet, um seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Das Praktikum habe zunächst unentgeltlich sein sollen. Er sei bereit, den empfangenen Bruttolohn von 600.- EUR an die Beklagte abzuführen. Das Merkblatt für Arbeitslose enthalte keine Hinweise für den Fall der Aufnahme eines Praktikums.
Durch Widerspruchsbescheid vom 16. April 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Aufhebungsentscheidung werde umgedeutet, für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis 25. Juli 2003 müsse sie wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit der Bewilligung auf die Grundlage des § 45 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch - SGB X - gestützt werden. Ab dem 20. Mai 2003 habe der Kläger eine mehr als geringfügige Tätigkeit aufgenommen und sei für das Arbeitsamt nicht verfügbar gewesen. Es habe sich nicht um ein Praktikum oder eine Trainingsmaßnahme im Sinne des § 48 SGB III gehandelt, weil die Tätigkeit weder durch das Arbeitsamt veranlasst noch mit seiner Einwilligung erfolgt sei. Der Kläger habe erkennen können, dass der Leistungsanspruch weggefallen sei. Bei der erneuten Beantragung der Leistung sei ihm bekannt gewesen, dass er sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinde.
Dagegen richtet sich die am 26. April 2004 beim Sozialgericht Frankfurt (Oder) eingegangene Klage. Das Sozialgericht hat am 13. April 2006 einen Erörterungstermin durchgeführt. Anschließend hat es durch Gerichtsbescheid vom 20. April 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien. Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides vom 10. Januar 2003 vorgelegen hätten, sei eingetreten und berechtige zur Aufhebung der Bewilligung. Der Kläger habe ab dem 20. Mai 2003 ein Beschäftigungsverhältnisses zur P F aufgenommen. Arbeitslos sei nur ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe. Auch entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse, die nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlägen, sowie unentgeltliche Beschäftigungsverhältnisse würden das Vorliegen von Arbeitslosigkeit ausschließen. Die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses seien bei dem Praktikum des Klägers nach seinen Angaben aus dem Erörterungstermin sowie denen aus der Arbeitsbescheinigung erfüllt gewesen. Der Kläger sei in den täglichen Arbeitsablauf eingegliedert gewesen. Es komme nicht darauf an, dass seine Tätigkeit nur mit einem relativ geringen Entgelt vergütet worden sei. Der Kläger sei seit Aufnahme der Beschäftigung auch nicht mehr verfügbar gewesen. Verfügbar sei nur, wer sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf seinen Aufenthaltsort jederzeit in der Lage sei, einen potentiellen Arbeitgeber aufzusuchen. Die auf Dauer angelegte Tätigkeit eines Arbeitslosen während der üblichen Arbeitszeit sei verfügbarkeitsschädlich. Es reiche nicht aus, dass Verfügbarkeit erst durch den Abbruch einer Tätigkeit hergestellt werde. Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Mitteilung einer Beschäftigungsaufnahme zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Nach seinen Ausführungen gegenüber der Beklagten im Schreiben vom 10. November 2003 sei ihm bekannt gewesen, dass seine Tätigkeit bei der P F den Leistungsanspruch entfallen lassen würde. Auch aus dem Erörterungstermin habe sich der Eindruck ergeben, dass der Kläger den Sachverhalt hinreichend habe erfassen können. Für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 sei die mit Bescheid vom 1. August 2003 erfolgte Bewilligung von Arbeitslosenhilfe von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme seien erfüllt, weil der Kläger wahrheitswidrig in seinem Antrag vom 27. Juni 2003 bestätigt habe, weiterhin keine Beschäftigung oder Tätigkeit auszuüben, und zum anderen davon auszugehen sei, dass ihm die Rechtswidrigkeit der Bewilligung bewusst gewesen sei. Die bereits gewährten Leistungen seien zu erstatten. Hinsichtlich der Höhe des Rückforderungsbetrages seien Einwendungen nicht geltend gemacht und Fehler nicht ersichtlich.
Gegen den ihm am 8. Mai 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung des Klägers vom 7. Juni 2006. Der Vorwurf, grobfahrlässig seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen zu sein, könne ihm nicht gemacht werden. Über das Vorliegen grober Fahrlässigkeit sei nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen sowie den besonderen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Es sei ihm - dem Kläger - nicht bewusst gewesen, dass er zur Mitteilung des Praktikums verpflichtet gewesen sei. Das Merkblatt enthalte keine Vorgaben für das Verhalten bei Aufnahme eines Praktikums, eine gesonderte Belehrung habe nicht stattgefunden. Vielmehr sei ihm von der Beklagten anlässlich von Anfragen wegen Möglichkeiten der Weiterbildung bedeutet worden, dass er sich selbst kümmern müsse. Er sei davon ausgegangen, dass nur ein zweiwöchiges Praktikum, welches eine Festanstellung nach sich ziehen würde, genehmigungsfähig und -bedürftig sei. In der Filmbranche würden dagegen nur langfristige Praktika angeboten und mit einer Festanstellung sei grundsätzlich nicht zu rechnen. Weil das Praktikum von der Beklagten nicht gefördert worden sei, sei es nach seiner Auffassung nicht meldepflichtig gewesen. Nachdem er von der Möglichkeit der Förderung auch eines längeren Praktikums erfahren habe, habe er ein weiteres vom 24. August 2003 bis 2. September 2003 dauerndes Praktikum angemeldet. Auch habe er sich ungeachtet des Praktikums nicht in einem Beschäftigungsverhältnis befunden und weiter den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung gestanden. Er sei nicht weisungsgebunden gewesen, weil er sich nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern in einem Praktikantenverhältnis befunden habe. Die in den Honorarbedingungen formulierten Verpflichtungen seien auf ein Praktikantenverhältnis nicht uneingeschränkt anwendbar, weil sie für "freie Mitarbeiter" formuliert worden seien, denen Praktikanten nicht gleichgestellt werden dürften. Letztere seien wegen des geringen Entgeltes darauf angewiesen, noch anderen Tätigkeiten nachzugehen und könnten daher nicht verpflichtet sein, sich einer Produktionsfirma während der Vertragszeit ausschließlich zur Verfügung zu stellen. Die im Erörterungstermin protokollierte Aussage spiegele das tatsächliche Vertragsverhältnis auch nur ungenau wieder. Er - der Kläger - habe das Recht gehabt, zur Produktion zu kommen und zu gehen wann er wolle. Es sei sein freier Wille und nicht seine Verpflichtung gewesen, wöchentlich 40 bis 50 Stunden zu arbeiten, da er so Motivation und Eigeninitiative habe demonstrieren wollen. Das Fortbestehen der objektiven und subjektiven Verfügbarkeit ergebe sich daraus, dass er Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah habe Folge leisten können. Hinsichtlich des zulässigen Grades an Eigeninitiative müssten die spezifischen Anforderungen des jeweiligen Arbeitsfeldes berücksichtigt werden. Das Arbeitsamt habe ihm - dem Kläger - trotz mehrfacher Nachfragen keine Umschulung oder Weiterbildungsmaßnahmen anbieten können. Für den Fall, dass ihm eine feste Anstellung angeboten worden wäre, hätte er sich jederzeit unproblematisch von dem Vertrag lösen können. Der Bescheid vom 1. August 2003 habe nicht zurückgenommen werden dürfen, weil er nicht rechtswidrig gewesen sei. Auch in der Zeit vom 1. bis 25. Juli 2003 habe er - der Kläger - weiter Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt, da er bedürftig und arbeitslos gewesen sei. Zudem sei sein Vertrauen schutzwürdig, er habe nicht grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht, da er nicht von einer Mitteilungspflicht hinsichtlich des Praktikums ausgegangen sei. Er habe auf den Bestand der Bewilligung vertraut und die gewährte Arbeitslosenhilfe verbraucht. Das Schreiben vom 10. November 2003 sei im Nachhinein verfasst worden und gäbe folglich nicht die Situation bei Antritt des Praktikums wieder. Er habe damals in dem Bewusstsein gehandelt, sich aktiv aus der Arbeitslosigkeit hinaus zu bewegen. Der Vertrag, in dem 300 EUR als sozialversicherungspflichtiges Entgelt ausgewiesen seien, sei erst im Nachhinein geschlossen worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend. Vor dem Hintergrund des Schreibens des Klägers vom 10. November 2003 sei nicht glaubhaft, dass er von der Mitteilungspflicht wegen der Aufnahme des Praktikums keine Kenntnis gehabt habe. Ein Praktikum sei nicht deswegen kein Beschäftigungsverhältnis, weil Praktikanten in der Regel weniger qualifiziert seien, weniger Befugnisse, Rechte und Pflichten hätten und ein geringeres Entgelt erzielten. Gleiches treffe auch für die Auszubildenden in einem Ausbildungsverhältnis zu, die dennoch in einem Beschäftigungsverhältnis stehen würden und nicht beschäftigungslos seien. Es fehle auch an der Verfügbarkeit des Klägers während der Dauer des Praktikums. Nach den Vertragsbedingungen habe er nicht anderweitig vertragliche Verpflichtungen eingehen dürfen, auch habe ihm kein gesondertes Kündigungsrecht für den Fall der Aufnahme einer anderen Tätigkeit zugestanden. Seine Stellungnahme vom 10. November 2003 belege sein von Anfang an bestehendes Wissen, dass er die Aufnahme seiner Tätigkeit habe mitteilen müssen; ein Honorar von 300 EUR sei bereits im Vertrag vom 20. Mai 2003 vereinbart gewesen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 28. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der mit der Berufung angegriffene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) ist daher zutreffend. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 2003, der dem Kläger ab dem 16. Januar 2003 Arbeitslosenhilfe bewilligte, für den Zeitraum ab dem 20. Mai 2003 ist § 48 SGB X iVm § 330 des Sozialgesetzbuches SGB III. Nach diesen Vorschriften ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt einer Änderung der Verhältnisse an aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist und der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht nachgekommen ist oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die dem Bewilligungsbescheid vom 10. Januar 2003 zugrunde gelegen haben, ist eingetreten, als der Kläger ab dem 20. Mai 2000 ein Praktikum bei der P F GmbH aufnahm. Ab diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe nicht mehr vor.
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach § 190 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung hatte ein Arbeitnehmer, der (u.a.) arbeitslos war, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hatte und bedürftig war. Diese Voraussetzungen waren für den Kläger am 20. Mai 2003 weggefallen, weil er nicht mehr arbeitslos war. Arbeitslos ist nach § 118 SGB III nur ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht, wobei gem. § 119 SGB III eine Beschäftigung nur sucht, wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht. Der Kläger stand aber ab dem 20. Mai 2003 in einem Beschäftigungsverhältnis, überdies fehlte es seitdem an seiner (objektiven) Verfügbarkeit i.S.d. § 119 Abs. 2 SGB III als Element der Beschäftigungssuche.
Maßgebend für die Frage, ob der Kläger mit Aufnahme des Praktikums am 20. Mai 2003 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, ist der so genannte leistungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses, der vom Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne sowie dem Beschäftigungsverhältnis im beitragsrechtlichen Sinne zu unterscheiden ist (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urt. vom 13. Juli 2006 - B 7a AL 16/05 R -, mit. weit. Nachw.). Ein Beschäftigungsverhältnis liegt danach vor, wenn eine faktische Beziehung gegeben ist, die die Leistung von Arbeit unter persönlicher Abhängigkeit von einem Anderen zum Inhalt hat, wobei sich diese Abhängigkeit auf der einen Seite in der tatsächlichen Verfügungsmacht (Direktionsrecht) und auf der anderen Seite in der faktischen Dienstbereitschaft auswirkt. Der Begriff umfasst sowohl entgeltliche Beschäftigungsverhältnisse, die nicht der Beitragspflicht unterliegen, als auch unentgeltliche Beschäftigungsverhältnisse, sofern nur Gegenstand des Verhältnisses gerade die Leistung fremdnütziger Arbeit von wirtschaftlichem Wert im Rahmen eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses ist (BSG, a.a.O.). Ein solches Beschäftigungsverhältnis war der Kläger mit Wirkung ab dem 20. Mai 2003 eingegangen. Schon der zur Gerichtsakte gereichte, das Datum vom 20. Mai 2003 tragende "Stab-Vertrag" über eine Mitwirkung als Regie-Praktikant deutet darauf hin, dass der Kläger Arbeitsleistungen erbringen sollte. Unerheblich ist, ob dieser Vertrag – wie vom Kläger behauptet - erst nachträglich unterzeichnet wurde. Das sonstige eigene Vorbringen, er habe - um sich zu qualifizieren und profilieren – in seinem Praktikum hart und mehr als 50 bis 60 Stunden in der Woche gearbeitet, belegt nämlich, dass der Kläger während des Praktikums in Arbeitsabläufe eingegliedert gewesen ist, die den betrieblichen Zwecken der P F GmbH gedient haben. Es lässt keinen Raum für die Annahme, dass er keine Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert für die PF GmbH verrichtete, sondern allein Arbeitsabläufe beobachten sollte. Der Kläger hat auch eigene wirtschaftliche Zwecke mit dem Praktikum verfolgt, da er – nach eigenem Vortrag – auf besser bezahlte Anschlusstätigkeiten hoffte. Es kommt daneben nicht darauf an, ob er während des Praktikums rechtlich oder (nur) tatsächlich die Freiheit gehabt haben sollte, zu kommen und zu gehen wann er wollte. Von dieser Freiheit hat er jedenfalls keinen Gebrauch gemacht. Entscheidend für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ist aber die tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse. Eine tatsächliche Eingliederung entfällt nicht rückwirkend, weil sie auch hätte abgebrochen werden können. Die Beschäftigung des Klägers während des Praktikums war mit 50 Stunden in der Woche (Angaben der PFGmbH) auch nicht zeitgeringfügig im Sinne des § 118 Abs. 2 und 3 SGB III. Damit schließt sie das Vorliegen von Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinne aus.
Davon abgesehen fehlte es ab dem 20. Mai 2003 mit der Aufnahme des Praktikums auch an der Verfügbarkeit. Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes steht nach § 119 Abs. 2 SGB III zur Verfügung, wer arbeitsfähig (also objektiv verfügbar) und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit (also subjektiv verfügbar) ist. Die Voraussetzungen der Arbeitsfähigkeit werden in § 119 Abs. 3 SGB III näher umschrieben. Danach ist für das Vorliegen von Arbeitsfähigkeit (u.a.) erforderlich, dass der Arbeitslose den Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf. Diese Voraussetzung ist mit Aufnahme des Praktikums weggefallen. Eine auf Dauer angelegte Betätigung von Arbeitslosen, die während der üblichen Arbeitszeiten stattfindet, ist verfügbarkeitsschädlich. Denn es ist ausgeschlossen, gleichzeitig daneben den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung zu stehen, beispielsweise das Arbeitsamt oder einen potentiellen Arbeitgeber aufzusuchen. Unerheblich ist, ob tatsächlich Vermittlungsbemühungen erfolgten und die Bereitschaft bestanden hätte, die anderweitige Betätigung zugunsten einer Maßnahme der Arbeitsvermittlung abzubrechen. Die Verfügbarkeit als Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsbezug muss unabhängig von konkreten Vermittlungsmaßnahmen tatsächlich bestanden haben, es reicht nicht, dass sie potentiell hergestellt worden wäre (vgl. LSG Berlin, Urt. v. 10. Juni 2004 – L 8 AL 20/02 – mit weit. Nachw.; bestätigt durch BSG, Beschluss v. 16. März 2005 – B 11a/11 AL 231/04 B -). Der Kläger, der nach eigenem Vorbringen 50 bis 60 Stunden in der Woche während seines Praktikums gearbeitet hat, konnte daneben nicht noch eventuellen Vermittlungsvorschlägen der Beklagten entsprechen, er hätte vielmehr erst sein Praktikum abbrechen müssen. Auch unter diesem Gesichtspunkt waren danach die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe mit dem 20. Mai 2003 weggefallen.
Die Pflicht zur Mitteilung der Aufnahme des Praktikums ergibt sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben sind, unverzüglich mitzuteilen. Dass der Kläger vorsätzlich oder grobfahrlässig diese Mitteilungspflicht verletzt hat, ergibt sich zunächst aus dem Hinweis in dem Merkblatt Nr. 1 für Arbeitslose, dessen Erhalt er bestätigt hat, wonach die Aufnahme einer Arbeit gleich welcher Art unverzüglich mitzuteilen ist. Davon ganz abgesehen belegt seine schriftliche Einlassung gegenüber der Beklagten vom 10. November 2003 seine positive Kenntnis darüber, dass das Praktikum "ordnungsgemäß" bei der Beklagten hätte angemeldet werden müssen. Sein gegenteiliges Handeln resultierte nicht aus Unkenntnis, sondern aus dem Wunsch, das Praktikum absolvieren zu können, um die Aussichten auf einen "gut bezahlten Job" zu verbessern, und parallel weiter Arbeitslosenhilfe zu erhalten, um die Lebensgrundlage zu sichern. Dass die Einlassung vom 10. November 2003 retrospektiv ist, belegt nicht ihre inhaltliche Unrichtigkeit, zumal sie zeitnäher erfolgt ist als der Vortrag in dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren. Nach Auffassung des Senats enthält das Schreiben des Klägers vom 10. November 2003 eine nachvollziehbare Darstellung seiner damaligen Motivationslage, die in sich schlüssig ist und an deren Richtigkeit zu zweifeln keinerlei Anlass besteht. Aus dem Schreiben ergibt sich aber auch, dass der Kläger ebenso wusste, dass er "ordnungsgemäß" keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe neben dem Praktikum gehabt hätte. Deswegen ist auch vom Vorliegen von Bösgläubigkeit entsprechend § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X auszugehen. Dass der Kläger die bestehenden gesetzlichen Regelungen, wonach bei Aufnahme des Praktikums der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe entfiel, angesichts seiner damaligen Situation für unzureichend gehalten hat, weil sie ihn davon abhielten, sich eigenverantwortlich und effektiv um eine Anstellung zu bemühen, ändert daran nichts.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides vom 1. August 2003, mit dem die Beklagte erneut Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Juli 2003 bewilligt hatte, für die Zeit bis zum 25. Juli 2003 ist § 45 SGB X i.V.m. § 33 SGB III. Nach diesen Vorschriften ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit er auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Rechtswidrigkeit der erneuten Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ergibt sich daraus, dass – wie bereits gezeigt - weder die für eine Bewilligung erforderliche Voraussetzung der Beschäftigungslosigkeit noch die der Verfügbarkeit gegeben waren (§§ 118, 119, 190 SGB III). Unrichtige Angaben machte der Kläger, als er bei erneuter Antragstellung am 21. Juli 2003 sein bereits begonnenes und noch andauerndes Praktikantenverhältnis verschwieg. Dass er wider besseres Wissen und damit vorsätzlich handelte, ergibt sich – entsprechend dem schon Ausgeführten - aus seinem Schreiben an die Beklagten vom 10. November 2003, das ebenfalls sein Wissen darüber belegt, dass eine Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für denselben Zeitraum, in dem er als Praktikant arbeitete, rechtswidrig war.
Hat die Beklagte danach die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Recht aufgehoben bzw. zurückgenommen, ergibt sich die Rückerstattungspflicht für die im Zeitraum vom 20. Mai 2003 bis 25. Juli 2003 empfangenen Leistungen aus § 50 Abs. 1 SGB X. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Erstattungsforderung unrichtig berechnet haben könnte, sind nicht vorhanden, auch der Kläger hat entsprechendes nicht geltend gemacht.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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