Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 968/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 R 1175/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 1. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und der währenddessen erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1953 geborene Kläger schloss im August 1978 ein im September 1974 begonnenes Studium der Forstwirtschaft an der Sektion Forstwirtschaft der Technischen Universität D ab. Mit Urkunde vom 15. September 1978 wurde ihm der akademische Grad "Diplomforstingenieur (Dipl.-Forsting.)" verliehen.
Ab dem 1. September 1978 war der Kläger auf der Grundlage eines am 25. Oktober 1977 geschlossenen Arbeitsvertrages als "Ingenieur für Technologie der Abt. WuT" im Militärforstwirtschaftsbetrieb (VEB) Z beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde ab dem 1. Juli 1990 vom Oberforstamt bzw. später vom Bundesforstamt Z fortgeführt. Ab dem 1. Februar 1989 entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzversicherung (FZR). Eine Versorgungszusage für Ansprüche auf Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem erhielt der Kläger nicht.
Den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2004 ab, da der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewe-sen sei. Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 23. November 2004) am 29. Dezember 2004 erhobenen Klage hat der Kläger
angeführt, dass er in einem Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Er sei als Ingenieur für Technologie bzw. Mitarbeiter für Technologie dafür zuständig gewesen, neue Technologien für die Produktion zu entwickeln und einzuführen. Er sei bei der Entwicklung neuer Technologien und deren Einführung in die Produktion im Rahmen des Langholztransportes, der Holzhackschnitzelherstellung und -verladung, bei der Einrichtung und Weiterentwicklung von Holzplätzen und dem Sägewerksaufbau sowie der ständigen Weiterentwicklung dieser und weiterer Produktionstechnologien und schließlich beim sogenannten LO-Pritschenaufbau tätig gewesen.
Durch Urteil vom 1. Juni 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Ihm sei weder eine Versorgungszusage erteilt worden, noch sei er durch eine Einzelentscheidung (etwa aufgrund eines Einzelvertrages) in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Er habe auch aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keinen (fiktiven) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Dafür sei nach der hier allein in Betracht kommenden Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 u.a. eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb Voraussetzung. Der
Militärforstwirtschaftsbetrieb (VEB) Z sei indes kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Sein Hauptzweck sei nicht die industrielle Produktion gewe-sen. Hauptzweck sei nach der 4. Durchführungsanordnung des Stellvertreters des Ministers und Chef der rückwärtigen Dienste vom 22. Juli 1980 vielmehr die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung von Waldflächen gewesen, die zur Gewährleistung der militärischen Nutzung der Wälder des Ministeriums für nationale Verteidigung erforderlich gewesen seien. Soweit der Betrieb darüber hinaus auch Produktionsaufgaben erfüllt habe, hätten diese nicht den Hauptzweck bestimmt.
Gegen das ihm am 13. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 9. August 2006 eingelegte Berufung des Klägers. Er führt zu deren Begründung an, dass der Militärforstwirtschaftsbetrieb (VEB) Z sehr wohl ein Produktionsbetrieb gewesen sei. So sei beispielsweise für die Roburwerke Zittau der LKW-Pritschenaufbau serienmäßig gefertigt und geliefert worden. Ferner sei der Aufbau für PKW-Anhänger HW 400 in Z serienmäßig produziert worden und für den LKW L 60 ebenso der Pritschenaufbau. Aus dieser Zuliefertätigkeit seien erhebliche Einnahmen erzielt worden. Ferner seien Entastungs-, Reihenfäll- und Paketiermaschinen, Hackerumrüstungen, Fahrzeugaufbauten für Holzfahrzeuge (W 50, KAMAS, URAL, MAS, TATRA), Tanklöschanhänger, Bauholzkreissägen, Wegehobel sowie Kleinseilwinden für die gesamte Militärforstwirtschaft und teilweise für staatliche Forstbetriebe serienmäßig gefertigt worden. Er sei als Diplom-Forstingenieur entsprechend seiner Ausbildung als Technologe und Entwickler von Forstmaschinen an der Entwicklung von Maschinen, Anlagen und Fahrzeugaufbauten beteiligt gewesen und habe direkten Einfluss auf die Produktion genommen. Sein Studium an der Technischen Universität Dresden, die als deutsche Hochschule anerkannt gewesen sei, habe technische Inhalte gehabt. Hier sei eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, die dazu führe, dass auch die persönlichen Voraussetzungen des Anspruches auf Zuerkennung der Zusatzversorgungszeiten erfüllt seien. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 1. Juni 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) sowie die während dieses Zeitraumes tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger sei nicht in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt und im Übrigen nicht berechtigt gewesen, die Bezeichnung "Ingenieur" zu führen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegten ZV- und Einheitsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er kann – wie bereits das Sozialgericht (mit anderer Begründung) erkannt hat – von der seit dem 1. Oktober 2005 unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Bund" fortgeführten (§ 1 Satz 1 des als Artikel 82 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242] verkündeten Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) Beklagten die von ihm begehrten Feststellungen nicht verlangen.
Der von ihm verfolgte Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem für Angehörige der technischen Intelligenz (und der währenddessen erzielten Arbeitsentgelte) könnte sich ausschließlich aus § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 Nr. 1 AAÜG ergeben. Dieses Gesetz ist indes nach seinem § 1 Abs. 1 nicht auf den Kläger anwendbar. Er hat nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem einen Anspruch oder
eine Anwartschaft auf Versorgung erworben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Ihm ist zu keiner Zeit eine Versorgungszusage (durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde oder in einem Einzelvertrag) erteilt worden; er hat demzufolge auch keine Anwartschaft verloren, deren Verlust als nicht eingetreten gelten würde (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Eine sonstige Entscheidung, aufgrund derer er eine Versorgung beanspruchen könnte, ist ebenfalls nicht getroffen worden.
Der Kläger hätte auch nicht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (sog. erweiternde verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG) aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, was – nur – dann der Fall wäre, wenn er am 30. Juni 1990 noch konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hätte, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (BSG, Urteile vom 24. März 1998 – B 4 RA 27/97 R – und vom 12. Juni 2001 – B 4 RA 117/00 R –, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 bzw. 6). Eine solche Beschäftigung hat er nicht ausgeübt. Eine zusätzliche Altersversorgung für Angehörige der technischen Intelligenz – die hier allein in Betracht kommt – war für ihn nicht vorgesehen.
Nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) mussten dazu drei Voraussetzungen erfüllt sein: Eine zusätzliche Altersversorgung wurde danach Personen gewährt, die
a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die
b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) (stellvertretend BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).
Der Kläger erfüllt jedenfalls nicht die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Versorgungsberechtigte Angehörige der technischen Intelligenz waren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung: "Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaues, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Sta-tiker".
Ferner gehör(t)en zu diesem Kreis "Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen".
Der Kläger war (und ist) nicht berechtigt, eine dieser Berufsbezeichnungen zu führen. Insbe-sondere war (und ist) der Kläger nicht "(Diplom-)Ingenieur" und nicht berechtigt, diese
Berufsbezeichnung (oder diesen Titel) zu führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind "Ingenieure" im Sinne dieser Bestimmung nur solche, die nach der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II S. 278) berechtigt waren und sind, die Bezeichnung "Ingenieur" oder "Diplom-Ingenieur" zu führen. Diese Berechtigung hat der Kläger nicht, dem ("lediglich") der akademische Grad "Diplomforstingenieur (Dipl.-Forsting.)" verliehen worden ist. Wie das Bundessozialgericht der genannten Verordnung sowie den Anordnungen über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulbildung vom 3. März 1976, 25. Oktober 1979 sowie 4. März 1988 entnommen hat, dürfen nur Personen, die ein (ingenieur-)technisch-wissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" führen; von denjenigen, die – wie der Kläger – ein agrarwissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, dürfen nur die Absolventen der technisch-wissenschaftlich ausgerichteten Studiengänge Mechanisierung der Landwirtschaft und Lebensmitteltechnologie diese Berufsbezeichnung führen. "Die Berufsbezeichnung ,Ingenieur‘ ist dem in anderen Studiengängen vergebenen Titel ,Diplom-Agraringenieur‘ nicht gleichzusetzen" (BSG, Urteil vom 18. Okto-ber 2007 – B 4 RS 17/07 R –). Der Senat sieht keine rechtliche Grundlage, von dieser, auch für andere agrarwissenschaftliche Studiengänge (gärtnerische Produktion mit dem Abschluss Diplom-Gartenbauingenieur, Fischproduktion mit dem Abschluss Diplom-Fischingenieur, Forstwirtschaft mit dem Abschluss Diplom-Forstingenieur) geltenden Rechtsprechung abzuweichen und darüber hinausgehend den Kreis der Versorgungsberechtigten zu erweitern.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 2) ausge-führt hat, dass der dortige Kläger, der berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Agraringenieur" zu führen, "(damit) ... am 30. Juni 1990 die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllte)". Davon ist das Bundessozialgericht – wenn auch ohne dies ausdrücklich kenntlich zu machen – wieder abgerückt – sofern es sich bei jener Bemerkung nicht ohnehin nur um eine missverständliche, auf die Sicht des dortigen Klägers abstellende Formulierung gehandelt haben sollte (zu dieser Möglichkeit BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – am Ende).
Danach kommt es aber nicht mehr darauf an, ob der Militärforstwirtschaftsbetrieb (VEB) Z ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war und welcher Hauptzweck ihm das Gepräge gegeben hat.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Insbesondere weicht der Senat nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ab, sondern folgt dessen Rechtsprechung.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) und der währenddessen erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1953 geborene Kläger schloss im August 1978 ein im September 1974 begonnenes Studium der Forstwirtschaft an der Sektion Forstwirtschaft der Technischen Universität D ab. Mit Urkunde vom 15. September 1978 wurde ihm der akademische Grad "Diplomforstingenieur (Dipl.-Forsting.)" verliehen.
Ab dem 1. September 1978 war der Kläger auf der Grundlage eines am 25. Oktober 1977 geschlossenen Arbeitsvertrages als "Ingenieur für Technologie der Abt. WuT" im Militärforstwirtschaftsbetrieb (VEB) Z beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde ab dem 1. Juli 1990 vom Oberforstamt bzw. später vom Bundesforstamt Z fortgeführt. Ab dem 1. Februar 1989 entrichtete der Kläger Beiträge zur freiwilligen Zusatzversicherung (FZR). Eine Versorgungszusage für Ansprüche auf Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem erhielt der Kläger nicht.
Den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2004 ab, da der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewe-sen sei. Zur Begründung seiner nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 23. November 2004) am 29. Dezember 2004 erhobenen Klage hat der Kläger
angeführt, dass er in einem Produktionsbetrieb beschäftigt gewesen sei. Er sei als Ingenieur für Technologie bzw. Mitarbeiter für Technologie dafür zuständig gewesen, neue Technologien für die Produktion zu entwickeln und einzuführen. Er sei bei der Entwicklung neuer Technologien und deren Einführung in die Produktion im Rahmen des Langholztransportes, der Holzhackschnitzelherstellung und -verladung, bei der Einrichtung und Weiterentwicklung von Holzplätzen und dem Sägewerksaufbau sowie der ständigen Weiterentwicklung dieser und weiterer Produktionstechnologien und schließlich beim sogenannten LO-Pritschenaufbau tätig gewesen.
Durch Urteil vom 1. Juni 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Ihm sei weder eine Versorgungszusage erteilt worden, noch sei er durch eine Einzelentscheidung (etwa aufgrund eines Einzelvertrages) in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Er habe auch aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keinen (fiktiven) Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage. Dafür sei nach der hier allein in Betracht kommenden Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 u.a. eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb Voraussetzung. Der
Militärforstwirtschaftsbetrieb (VEB) Z sei indes kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens gewesen. Sein Hauptzweck sei nicht die industrielle Produktion gewe-sen. Hauptzweck sei nach der 4. Durchführungsanordnung des Stellvertreters des Ministers und Chef der rückwärtigen Dienste vom 22. Juli 1980 vielmehr die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung von Waldflächen gewesen, die zur Gewährleistung der militärischen Nutzung der Wälder des Ministeriums für nationale Verteidigung erforderlich gewesen seien. Soweit der Betrieb darüber hinaus auch Produktionsaufgaben erfüllt habe, hätten diese nicht den Hauptzweck bestimmt.
Gegen das ihm am 13. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 9. August 2006 eingelegte Berufung des Klägers. Er führt zu deren Begründung an, dass der Militärforstwirtschaftsbetrieb (VEB) Z sehr wohl ein Produktionsbetrieb gewesen sei. So sei beispielsweise für die Roburwerke Zittau der LKW-Pritschenaufbau serienmäßig gefertigt und geliefert worden. Ferner sei der Aufbau für PKW-Anhänger HW 400 in Z serienmäßig produziert worden und für den LKW L 60 ebenso der Pritschenaufbau. Aus dieser Zuliefertätigkeit seien erhebliche Einnahmen erzielt worden. Ferner seien Entastungs-, Reihenfäll- und Paketiermaschinen, Hackerumrüstungen, Fahrzeugaufbauten für Holzfahrzeuge (W 50, KAMAS, URAL, MAS, TATRA), Tanklöschanhänger, Bauholzkreissägen, Wegehobel sowie Kleinseilwinden für die gesamte Militärforstwirtschaft und teilweise für staatliche Forstbetriebe serienmäßig gefertigt worden. Er sei als Diplom-Forstingenieur entsprechend seiner Ausbildung als Technologe und Entwickler von Forstmaschinen an der Entwicklung von Maschinen, Anlagen und Fahrzeugaufbauten beteiligt gewesen und habe direkten Einfluss auf die Produktion genommen. Sein Studium an der Technischen Universität Dresden, die als deutsche Hochschule anerkannt gewesen sei, habe technische Inhalte gehabt. Hier sei eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, die dazu führe, dass auch die persönlichen Voraussetzungen des Anspruches auf Zuerkennung der Zusatzversorgungszeiten erfüllt seien. Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 1. Juni 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. September 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) sowie die während dieses Zeitraumes tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger sei nicht in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt und im Übrigen nicht berechtigt gewesen, die Bezeichnung "Ingenieur" zu führen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vorgelegten ZV- und Einheitsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 151 Abs. 1 SGG) Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er kann – wie bereits das Sozialgericht (mit anderer Begründung) erkannt hat – von der seit dem 1. Oktober 2005 unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Bund" fortgeführten (§ 1 Satz 1 des als Artikel 82 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung [RVOrgG] vom 9. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3242] verkündeten Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) Beklagten die von ihm begehrten Feststellungen nicht verlangen.
Der von ihm verfolgte Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem für Angehörige der technischen Intelligenz (und der währenddessen erzielten Arbeitsentgelte) könnte sich ausschließlich aus § 8 Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 Nr. 1 AAÜG ergeben. Dieses Gesetz ist indes nach seinem § 1 Abs. 1 nicht auf den Kläger anwendbar. Er hat nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem einen Anspruch oder
eine Anwartschaft auf Versorgung erworben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Ihm ist zu keiner Zeit eine Versorgungszusage (durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde oder in einem Einzelvertrag) erteilt worden; er hat demzufolge auch keine Anwartschaft verloren, deren Verlust als nicht eingetreten gelten würde (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Eine sonstige Entscheidung, aufgrund derer er eine Versorgung beanspruchen könnte, ist ebenfalls nicht getroffen worden.
Der Kläger hätte auch nicht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (sog. erweiternde verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG) aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt, was – nur – dann der Fall wäre, wenn er am 30. Juni 1990 noch konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt hätte, derentwegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (BSG, Urteile vom 24. März 1998 – B 4 RA 27/97 R – und vom 12. Juni 2001 – B 4 RA 117/00 R –, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 bzw. 6). Eine solche Beschäftigung hat er nicht ausgeübt. Eine zusätzliche Altersversorgung für Angehörige der technischen Intelligenz – die hier allein in Betracht kommt – war für ihn nicht vorgesehen.
Nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) mussten dazu drei Voraussetzungen erfüllt sein: Eine zusätzliche Altersversorgung wurde danach Personen gewährt, die
a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die
b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar
c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung) (stellvertretend BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6).
Der Kläger erfüllt jedenfalls nicht die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Versorgungsberechtigte Angehörige der technischen Intelligenz waren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung: "Ingenieure, Konstrukteure, Architekten und Techniker aller Spezialgebiete, wie Ingenieure und Techniker des Bergbaus, der Metallurgie, des Maschinenbaues, der Elektrotechnik, der Feinmechanik und Optik, der Chemie, des Bauwesens und Sta-tiker".
Ferner gehör(t)en zu diesem Kreis "Werkdirektoren und Lehrer technischer Fächer an den Fach- und Hochschulen".
Der Kläger war (und ist) nicht berechtigt, eine dieser Berufsbezeichnungen zu führen. Insbe-sondere war (und ist) der Kläger nicht "(Diplom-)Ingenieur" und nicht berechtigt, diese
Berufsbezeichnung (oder diesen Titel) zu führen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind "Ingenieure" im Sinne dieser Bestimmung nur solche, die nach der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II S. 278) berechtigt waren und sind, die Bezeichnung "Ingenieur" oder "Diplom-Ingenieur" zu führen. Diese Berechtigung hat der Kläger nicht, dem ("lediglich") der akademische Grad "Diplomforstingenieur (Dipl.-Forsting.)" verliehen worden ist. Wie das Bundessozialgericht der genannten Verordnung sowie den Anordnungen über die Erteilung und Führung von Berufsbezeichnungen der Hoch- und Fachschulbildung vom 3. März 1976, 25. Oktober 1979 sowie 4. März 1988 entnommen hat, dürfen nur Personen, die ein (ingenieur-)technisch-wissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, die Berufsbezeichnung "Diplom-Ingenieur" führen; von denjenigen, die – wie der Kläger – ein agrarwissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, dürfen nur die Absolventen der technisch-wissenschaftlich ausgerichteten Studiengänge Mechanisierung der Landwirtschaft und Lebensmitteltechnologie diese Berufsbezeichnung führen. "Die Berufsbezeichnung ,Ingenieur‘ ist dem in anderen Studiengängen vergebenen Titel ,Diplom-Agraringenieur‘ nicht gleichzusetzen" (BSG, Urteil vom 18. Okto-ber 2007 – B 4 RS 17/07 R –). Der Senat sieht keine rechtliche Grundlage, von dieser, auch für andere agrarwissenschaftliche Studiengänge (gärtnerische Produktion mit dem Abschluss Diplom-Gartenbauingenieur, Fischproduktion mit dem Abschluss Diplom-Fischingenieur, Forstwirtschaft mit dem Abschluss Diplom-Forstingenieur) geltenden Rechtsprechung abzuweichen und darüber hinausgehend den Kreis der Versorgungsberechtigten zu erweitern.
Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass das Bundessozialgericht in einer früheren Entscheidung (Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 2) ausge-führt hat, dass der dortige Kläger, der berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Agraringenieur" zu führen, "(damit) ... am 30. Juni 1990 die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die (zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllte)". Davon ist das Bundessozialgericht – wenn auch ohne dies ausdrücklich kenntlich zu machen – wieder abgerückt – sofern es sich bei jener Bemerkung nicht ohnehin nur um eine missverständliche, auf die Sicht des dortigen Klägers abstellende Formulierung gehandelt haben sollte (zu dieser Möglichkeit BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 7/06 R – am Ende).
Danach kommt es aber nicht mehr darauf an, ob der Militärforstwirtschaftsbetrieb (VEB) Z ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens war und welcher Hauptzweck ihm das Gepräge gegeben hat.
Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Insbesondere weicht der Senat nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ab, sondern folgt dessen Rechtsprechung.
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