L 34 AS 924/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 123 AS 6417/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 924/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. April 2009 aufgehoben. Der Klägerin wird für das bei dem Sozialgericht Berlin anhängige Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 123 AS 6417/08 mit Wirkung ab dem 6. Juni 2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt S E, Tstr., B, beigeordnet. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihr Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin (Az. S 123 AS 6417/08), in dem sie die Zahlung der Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von "841,54 EUR für die Zeit Dezember 2007 - Januar 2008" begehrt - wobei nach Umzug die Verpflichtung zur doppelten Mietzahlung bestand – sowie die Zahlung der KdU in Höhe von 351,54 EUR für den Monat Februar 2008.

Die Antragstellerin bewohnte eine Zweieinhalb-Zimmerwohnung mit einer Größe von 61 m² in der Tstr. in B. Mit Schreiben vom 18. April 2007 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die KdU zu senken, da diese nicht angemessen seien. Sofern eine Senkung der Kosten von damals 413,89 EUR nicht bis zum 31. Oktober 2007 erfolgen würde, würde der Beklagte spätestens zum 1. November 2007 die Zahlung der KdU auf 360 EUR absenken.

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin u. a. Leistungen für die KdU in Höhe von 396 EUR monatlich für die Zeit von November 2007 bis April 2008. Mit Bescheid vom 5. November 2007 änderte der Beklagte den Bescheid vom 12. Oktober 2007 und bewilligte lediglich noch 360 EUR KdU monatlich für die Zeit von Dezember 2007 bis April 2008. Gegen beide Bescheide legte die Klägerin am 7. Dezember 2007 Widerspruch ein.

Am 5. November 2007 erteilte der Beklagte der Klägerin die Zusicherung zur Übernahme der KdU in Höhe von 356,16 EUR für die Wohnung Tzeile in B. Diese Wohnung mietete die Klägerin anschließend (ab 16. November 2007) an. Die Ummeldung erfolgte zum 1. Dezember 2007.

Am 5. Dezember 2007 stellte die Klägerin den Antrag, die Warmmiete für November und Dezember 2007 für die neue Wohnung zu übernehmen. Diesem Antrag kam der Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 nach und bewilligte insgesamt 535,54 EUR für die Monate November und Dezember 2007. Dabei erläuterte er, dass die Miete für die alte Wohnung in Höhe von 396 EUR der Klägerin für den Monat November 2007 bereits ausgezahlt worden sei. Da sie die neue Wohnung ab 16. November 2007 angemietet habe, stünde ihr für November 2007 nur die halbe Miete für die neue Wohnung zu.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 änderte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und bewilligte für den Monat November 2007 u. a. KdU in Höhe von 396 EUR und für Dezember bis Januar 2008 KdU von monatlich 351,08 EUR.

Mit weiterem Bescheid vom 28. Dezember 2007 hob der Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit Wirkung vom 1. Februar 2008 auf. Als Grund wurde der Umzug und dadurch ein Wechsel der Zuständigkeit angegeben.

Mit Widerspruchsbescheid von Januar 2008, vermutlich vom 22. Januar 2008 (Az. des Beklagten: ), wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Dezember 2007 zurück. Die Kosten für die Wohnung in der Tstraße in Höhe von zuletzt 457,76 EUR seien nicht angemessen gewesen. Es hätten daher für November 2007 nur 396 EUR KdU bewilligt werden können. Ab Dezember 2007 bewohne die Klägerin bereits die Wohnung Tzeile, für die die Kosten der Unterkunft 351,08 EUR betrügen.

Mit (weiterem) Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2008 (Az. des Beklagten ) wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. November 2007 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 28. Dezember 2007 zurück. Er führte aus, dass sich der Widerspruch dagegen richte, dass Kosten der Unterkunft in Höhe von (nur) 360 EUR berücksichtigt worden seien. Mit Änderungsbescheid vom 28. Dezember 2007 sei der Bescheid vom 5. November 2007 aufgrund des Umzuges der Klägerin in die Wohnung Tzeile in B dahingehend geändert worden, als nunmehr für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 die für diese Wohnung anerkannten KdU in Höhe von 351,08 EUR bewilligt worden seien. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 sei die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ab 1. Februar 2008 wegen Änderung der Zuständigkeit aufgehoben worden. Die Bescheide vom 28. Dezember 2007 seien gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Der Widerspruch werde zurückgewiesen. Ab Dezember 2007 bewohne die Klägerin die Wohnung Tzeile, für die die Kosten der Unterkunft 351 EUR betrügen. Die Sach- und Rechtslage ergebe, dass der angefochtene Bescheid in der Form der ihn abändernden Bescheide vom 28. Dezember 2007 zu Recht ergangen sei.

Laut Rechnung des Umzugsunternehmens ist die Klägerin am 26. Januar 2008 von der Tstraße in die Tzeile umgezogen.

Am 25. Februar 2008 hat die Klägerin gegen den Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2008 bezüglich des Bescheides vom 5. November 2007 in der Fassung des Bescheides vom 28. Dezember 2007 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und am 6. Juni 2008 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren beantragt. Mit der Klage begehrt sie, KdU für "Dezember 2007 bis Januar 2008 in Höhe von 841,54 EUR" abzüglich der Warmwasserpauschale sowie für Februar 2008 KdU in Höhe von 351,54 EUR zu bewilligen. Es seien für diesen Zeitraum Mieten angefallen. Eine frühere Beendigung des alten Mietverhältnisses sei nicht realisierbar gewesen, da sie keinen Nachmieter gefunden habe. Für die Wohnung Tstraße sei ein Rückstand von 1204,68 EUR entstanden. Wegen der erteilten Zusicherung habe der Beklagte die Doppelmieten, die unvermeidbar gewesen seien, zu übernehmen.

Der Beklagte hat sich zunächst dahingehend eingelassen, dass eine Doppelmiete bislang nicht beantragt und die Gewährung nachträglich zu prüfen sei. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte daraufhin die Kopie eines Antrages vom 15. Februar 2008 auf Gewährung von Wohnungsbeschaffungskosten in Form von Doppelmieten für die Zeit vom 16. Januar 2007 bis 29. Februar 2008 zu den Gerichtsakten gereicht. Daraufhin hat der Beklagte mitgeteilt, dass für die Monate Januar und Februar 2008 keine Übernahme der Doppelmiete beantragt worden sei. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2007 sei dem Antrag auf Übernahme der Doppelmieten für November und Dezember 2007 entsprochen worden. Diese Doppelmieten seien auch ausgezahlt worden. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Übernahme von Mehrfachmieten bestünde nicht. Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Selbsthilfeplichten zur Vermeidung weiterer Mieten beitragen müssen, denn sie habe erst nach Abschluss des neuen Mietvertrages den bestehenden Mietvertrag gekündigt.

Mit Beschluss vom 16. April 2009 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sein dürfte, soweit die Übernahme von Doppelmieten als Wohnungsbeschaffungskosten geltend gemacht werde, da die Voraussetzung des erfolglos durchgeführten Vorverfahrens (§ 78 SGG) nicht erfüllt sei. Hinsichtlich des Zeitraums Januar bis Februar 2008 fehle es offensichtlich an einer Entscheidung des Beklagten über den Antrag der Klägerin vom 15. Februar 2008. Gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2007, der die Bewilligung von Doppelmieten für November und Dezember 2007 betreffe, sei kein Widerspruch eingelegt worden. Damit sei dieser Bescheid für die Beteiligten in der Sache bindend (§ 77 SGG). Ein abgeschlossenes Vorverfahren könne bezüglich keines der Zeiträume festgestellt werden. Der in diesem Verfahren angefochtene Widerspruchsbescheid ( ) habe nicht die Entscheidung über die Übernahme von Doppelmieten, sondern ausschließlich die Höhe der laufend gewährten KdU in der Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Januar 2008 zum Gegenstand. Daher sei ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Übernahme von doppelten Mietaufwendungen nicht Verfahrensgegenstand im vorausgegangenen Widerspruchsverfahren geworden und könne dementsprechend auch nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand des Klageverfahrens gemacht werden. Dass der streitige Widerspruchsbescheid sich auf die Entscheidung über die Höhe der KdU beschränke, sei nicht zu beanstanden. Denn im Widerspruchsschreiben des Klägerbevollmächtigten vom 7. November 2007 sei ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Absenkung der KdU thematisiert und nur insoweit Widerspruch eingelegt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage die Entscheidung über die Höhe der laufend gewährten KdU im fraglichen Zeitraum angreife. Sofern dies dennoch gewollt sei, sei mit der Begründung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid davon auszugehen, dass ein Anspruch auf Gewährung höherer KdU nicht bestehe. Zutreffend dürfte der Beklagte nach Ablauf der Übergangsfrist die angemessenen KdU in Höhe von 396 EUR monatlich angesetzt haben. Da die Klägerin seit dem 1. Dezember 2007 ihre alte Wohnung in der Tstraße nicht mehr bewohne, dürfte insoweit ohnehin für diese Wohnung eine Übernahme von laufenden KdU ausscheiden. Nach § 22 Abs. 1 SGB II bestünde Anspruch auf Übernahme von KdU grundsätzlich nur für die tatsächlich genutzte Unterkunft. Im Übrigen habe der Beklagte durch den bestandskräftigen Änderungsbescheid vom 28. Dezember 2007 die Bewilligung von Leistungen aufgrund des Wegfalls seiner örtlichen Zuständigkeit ab dem 1. Februar 2008 aufgehoben. Über den 31. Januar 2008 hinaus dürfte damit auch aus diesem Grunde kein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der KdU gegen den Beklagten bestehen.

Gegen den am 26. April 2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 22. Mai 2009 Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Sie habe mit Schreiben vom 15. Februar 2008 die Gewährung von Wohnungsbeschaffungskosten in Form von Doppelmieten für die Zeit vom 16. November 2007 bis zum 29. Februar 2008 beantragt. Sofern die erkennende Kammer die Auffassung vertrete, ein Vorverfahren habe diesbezüglich nicht stattgefunden, so hätte sie der Beklagten aus prozessökonomischen Gründen Gelegenheit geben müssen, das Vorverfahren nachzuholen. Gleiches gelte nach ihrer Auffassung auch für das Antragsverfahren. Erst nach ordnungsgemäßer Durchführung von Antrags- und Vorverfahren dürfte die erkennende Kammer in der Lage seien, eine ordnungsgemäße Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu treffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

Die die Klägerin betreffende Akten des Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und statthaft. Sie ist nicht nach §§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) nicht statthaft, weil der Beschwerdewert nicht erreicht wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 13. Mai 2009, Az. L 34 B 2136/08 AS PKH, dokumentiert in juris) ist zwar, wenn im zu Grunde liegenden Verfahren der Beschwerde- bzw. Berufungswert von 750 EUR nicht erreicht wird, die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht statthaft, der Beschwerdewert wird jedoch vorliegend erreicht. Die Klägerin macht in dem Verfahren S 123 AS 6417/08 laut dem dort gestellten Antrag (weitere) KdU in Höhe von "841,54 EUR für Dezember 2007 - Januar 2008" sowie in Höhe von 351,54 EUR für den Monat Februar 2008 geltend. Damit wird der Beschwerdewert von 750 EUR überschritten.

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Nach § 73 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH) ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn der Kläger - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Erfolgsaussichten bestehen vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG -, Beschluss vom 13. März 1990, Aktenzeichen 2 BvR 94/88, Juris Rn. 28 = NJW 1991, 413, 414) oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können.

Nach der im PKH-Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung hat die Klage - zumindest teilweise - (hinreichende) Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin begehrt im Hauptsacheverfahren (u.a.) die Bewilligung höherer KdU für den Monat Dezember 2007 und den Monat Januar 2008. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2007 hatte der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Zeit von November 2007 bis April 2008, und zwar bezüglich der KdU in Höhe von 396 EUR monatlich, bewilligt. Mit Bescheid vom 5. November 2007 änderte der Beklagte den Bescheid vom 12. Oktober 2007 dahingehend ab, dass nun für die Zeit von Dezember 2007 bis 30. April 2008 nur noch KdU in Höhe von 360 EUR bewilligt wurden. Der Bescheid vom 5. November 2007 stellt sich als Rücknahmebescheid gemäß § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) dar, ohne dass dies aus dem Bescheid erkennbar wäre. Es wurde vor seinem Erlass keine Anhörung vorgenommen und er enthält auch keine Vertrauensschutzabwägung. Diese Rücknahme gemäß § 45 SGB X ist auch nicht durch ein "überholendes" Ereignis hinfällig. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn die Klägerin, wie der Beklagte offensichtlich angenommen hat, bereits im November 2007 in die neue Wohnung umgezogen wäre. Dies wäre eine Änderung in den Verhältnissen gewesen, die gemäß § 48 Abs. 1 SGB X eine Aufhebung für die Zeit ab 1. Dezember 2008 gerechtfertigt hätte (wobei nicht klar ist, aus welchen Gründen die Beklagte dann die Leistungsbewilligung nicht wegen örtlicher Unzuständigkeit gänzlich aufgehoben hat). Ausweislich der Rechnung des Umzugsunternehmens, die sich in den Akten der Beklagten befindet, ist der Umzug jedoch erst am 26. Januar 2008 erfolgt. Damit ergibt sich keine Rechtfertigung, die KdU für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 erneut, und zwar von 360 EUR auf 351,08 EUR, zu reduzieren, zumindest müsste ermittelt werden, wann der Umzug tatsächlich stattgefunden hat. Einen Hinweis darauf, dass dies früher als im Januar 2008 war, ergibt sich aus der Ummeldung zum 1. Dezember 2007. Sofern - wofür nach der Aktenlage im Moment mehr spricht - der Umzug tatsächlich erst im Januar 2008 stattgefunden hat, wären die bewilligten KdU in Höhe von 351,08 EUR zu gering. Eine Kompensation ergibt sich nach Aktenlage auch nicht aus den für die Hälfte des Monats November und Dezember 2007 bewilligten "Doppelmieten". Mit (weiterem) Bescheid vom 28. Dezember 2007 hat zwar der Beklagte Doppelmieten übernommen, jedoch nur in Höhe von 535,54 EUR (wobei die Zusammensetzung dieses Betrages unklar ist), was auch nicht den Betrag der mit Bescheid vom 5. November 2007 bewilligten 360 EUR monatlich und schon gar nicht der ursprünglich, mit Bescheid vom 12. Oktober 2007, bewilligten 396 EUR erreicht. Insgesamt ist also für die Monate Dezember 2007 und Januar 2008 wohl nur ein Betrag in Höhe von jeweils 708,11 EUR gezahlt worden. Zugestanden hätte jedoch zumindest jeweils die neue Miete in Höhe von monatlich 351,08 EUR sowie die zuletzt bewilligten 360 EUR für die alte Wohnung, also insgesamt 711,08 EUR, möglicherweise auch jeweils 396 EUR für die alte Wohnung, also insgesamt 753,03 EUR monatlich, sofern die mit Bescheid vom 5. November 2007 erfolgte Rücknahme sich als rechtswidrig erweisen würde. Nach ihrem Vorbringen im Klageverfahren hat die Beklagte auch (nur) diejenigen KdU ausgezahlt, die sie bewilligt hatte. Dies wäre, wie eben erläutert, ein zu geringer Betrag.

Weiter ergibt sich die hinreichende Erfolgsaussicht auch daraus, dass sich eine ungeklärte Rechtsfrage stellt. Die Klägerin begehrt die Zahlung höherer KdU, da Doppelmieten angefallen sind. Soweit ersichtlich, ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch noch nicht geklärt, ob es sich bei Doppelmieten um "Wohnungsbeschaffungskosten" im Sinne des § 22 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) handelt oder ob sie möglicherweise zu den KdU gehören. Während die Literatur (sofern sie überhaupt ausdrücklich auf das Problem der Doppelmieten eingeht) wohl eher davon ausgeht, dass es sich dabei um Wohnungsbeschaffungskosten handelt (vgl. z.B. Wieland in Estelmann (Hrsg.) Kommentar zum SGB II, § 22 Rn. 96; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 83; Lauterbach in Gagel, Arbeitsförderung SGB III, Stand Januar 2009, § 22 SGB II Rn. 86), erscheinen nach der vom Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 16. Dezember 2008 (Az. B 4 AS 49/07 R, dokumentiert in juris) gegebenen Definition der Wohnungsbeschaffungskosten doppelte Mietzahlungen nicht hierzu zu gehören. Nach Auffassung des BSG findet der Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten seine Begrenzung bereits am Wortlaut. Es handelt sich dabei nur um Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (vgl. BSG, a.a.O., juris Rn. 13). Dies trifft für eine doppelte Mietzahlung nicht zu. Diese fällt zwar anlässlich der Beschaffung einer neuen Wohnung an, dient jedoch nicht selbst der Beschaffung dieser Wohnung. Gleiches gilt für die Umzugskosten. In Betracht kommt daher, dass die doppelten Mietzahlungen zu den KdU gehören. Sollte dies der Fall sein, so würden die angefochtenen Bescheide möglicherweise doch auch die Frage der doppelten Mietzahlungen (für den Monat Dezember 2007 der Höhe nach und für Januar 2008 auch dem Grunde nach) betreffen. Sollte es sich bei der Doppelmiete jedoch um Wohnungsbeschaffungskosten handeln, wäre die Klage insoweit zumindest für den Monat Januar 2008 unzulässig, da der

Beklagte hierüber nicht entschieden hat und es sich auch nicht um eine Untätigkeitsklage handelt. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat einen Untätigkeitsantrag nicht gestellt.

Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ist damit gegeben.

Da die Klägerin nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, war Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen und ihr ihr Prozessbevollmächtigter beizuordnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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