L 2 KN 146/09 U

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KN 333/07 U
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 146/09 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung wegen einer Berufskrankheit (BK) der Nr. 1102 der Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Die am 00.00.1955 geborene Klägerin hat den Beruf der Chemie-Laborantin erlernt. Nach Tätigkeiten als Chemie-Laborantin bei den Chemischen Werken I sowie dem Hygiene-Institut S war sie ab Oktober 1980 - September 1993 bei der Gewerkschaft B W als Chemie-Laborantin im Wetter-Labor sowie zu Öluntersuchungen mit Lösungsmitteln beschäftigt. Seit Oktober 1993 ist sie als kaufmännische Angestellte Personalsachbearbeiterin bei der E T AG. Am 08.02.2006 wurde eine BK-Nr. 1102 ärztlich angezeigt. Die Erkrankung der Klägerin durch Quecksilber oder seine Verbindungen beruhe auf den Belastungen während der Tätigkeit als Chemie-Laborantin. Der Technische Aufsichtsdienst (TAD) nahm am 18.10.2006 Stellung: Nach Aussage der Klägerin und den Angaben von Zeugen sei davon auszugehen, dass es am Arbeitsplatz der Klägerin zwischen Oktober 1980 und September 1993 zu Expositionen im Sinne der BK-Nr. 1102 gekommen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Belastung in diesem Labor aufgrund von verschüttetem Quecksilber oberhalb des empfohlenen Grenzwertes gelegen habe. Letztmalig habe diese Belastung im September 1993 bestanden. Seit dem 01.10.1993 verrichtete die Klägerin ausschließlich Bürotätigkeiten ohne Expositionen gegenüber Gefahrstoffen. Dr. Q aus D nahm am 20.01.2007 arbeitsmedizinisch Stellung: Zwar sei für die Zeit von 1980 bis 1993 eine Einwirkung im Sinne der BK-Nr. 1102 anzunehmen, jedoch sei unter Berücksichtigung des Symptomenkomplexes und des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs bei Vorliegen vieler außerberuflicher Gesundheitsstörungen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer quecksilberbedingten Berufskrankheit auszugehen. Prof. Dr. U aus C erstattete ein neurologisches Gutachten. In seinem Gutachten vom 01.06.2007 stellte er fest, dass der klinisch-neurologische Befund in allen Einzelheiten regelrecht gewesen sei. Auf neurologischem Gebiet bestünden keine pathologischen Veränderungen und somit kein Hinweis auf das Vorliegen möglicher neurologischer Symptome infolge von Quecksilberbelastungen im Sinne der BK-Nr. 1102. Prof. Dr. N aus C erstattete ein arbeitsmedizinisch-internistisches Gutachten. In seinem Gutachten vom 25.06.2007 stellte er fest, dass sich weder ambulant, noch aktendokumentiert belastbare Hinweise auf eine durch Quecksilberintoxikation objektivierbare Erkrankung der Klägerin fänden. Die medizinischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK-Nr. 1102 lägen nicht vor. Mit Bescheid vom 22.07.2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung wegen einer BK-Nr. 1102 ab. Die medizinischen Voraussetzungen lägen nicht vor. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2007 zurückgewiesen. Es bestehe keine Erkrankung, die auf eine Quecksilberbelastung zurückzuführen sei.

Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin behauptet, an einer "Polyneuropathie des gesamten Körpers in Form von Empfindungsstörungen und Muskelschmerzen" zu leiden. Auch sei es "bei ihr zu einer Schädigung der Atemwege in Form einer Bronchitis gekommen". Im Rahmen eines Naturheilverfahrens sei im Universitäts-Klinikum Freiburg, Fachgebiet Umweltmedizin im Oktober 2006 eine Quecksilbervergiftung als Ursache für diese gesundheitlichen Beschwerden erkannt worden. Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt. Sie hat eine beratungsärztliche Stellungnahme des Prof. Dr. U vom 25.11.2008 vorgelegt: Das auf Antrag der Klägerin von Dr. C1 aus U1 am 28.10.2008 erstattete nervenärztliche Gutachten sei weder inhaltlich noch formal schlüssig und nicht nachvollziehbar.

Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des von der Klägerin als Arzt ihres Vertrauens benannten Dr. C1 aus U1. In seinem Gutachten vom 28.10.2008, gestützt auf ein testpsychologisches Zusatzgutachten des Dipl.-Psychologen L aus U1 vom 17.10.2008, hat Dr. C1 festgestellt, dass bei der Klägerin aufgrund der beruflichen Belastung im Sinne der BK-Nr. 1102 eine Neuropathie, Myopathie, schwere chemische Überempfindlichkeit, schwere Hormonänderungen, chronische Entzündungen des gastrointestinalen Trakts mit Fistelbildung, vielfache Unverträglichkeiten auf Gerüche, Nahrung, aber auch auf Geräusche, Wesensänderung im Sinne der verminderten Belastbarkeit, der verminderten Vitalität und erhebliche Leistungsänderung der Psychometrie bestünden. Es sei verständlich, dass die einzelnen Schäden nicht einzelnen Giften zugeordnet werden könnten, jedoch seien manche Schädigungsfolgen sehr typisch besonders für Quecksilber. Insgesamt bestehe aber die übliche Mischung für Labors mit vielen toxischen Stoffen und der daraus folgenden Multi-Organ-Schädigung. Nach den "Anhaltpunkten 2005" bestehe ein Hirnschaden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung und damit ein GdB von 50 - 60. Auch Hirnschäden mit psychischen Störungen seien belegt, nicht zuletzt durch die schwere Hormonänderung. Sie seien als mittelgradig einzustufen, im Alltag sich jedoch deutlich auswirkend, "also wiederum GdB 50 - 60". Dazukämen zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens, die noch als leicht zu bezeichnen seien, "also GdB 30."

Mit Urteil vom 08.05.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Es sei nicht der Nachweis geführt worden, dass bei der Klägerin eine Erkrankung im Sinne der BK-Nr. 1102 durch Quecksilber oder seine Verbindungen vorliege. Das nervenärztliche Gutachtem des Dr. C1 vom 28.10.2008 führe diesen Nachweis nicht. Das Gutachten sei weder inhaltlich ergiebig noch widerspruchsfrei oder nachvollziehbar. Die von dem Sachverständigen herangezogenen Bewertungsmaßstäbe seien nicht dem Recht der Unfallversicherung zuzuordnen.

Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen. Im Mai 2006 habe sie sich einer "Schwermetallausleitung" unterziehen müssen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 08.05.2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2007 zu verurteilen, eine Berufskrankheit der Nr. 1102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen und durch Gewährung von Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. ab dem 08.02.2006 zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Berichterstatters als Einzelrichter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten für die Klägerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung und Entschädigung wegen einer BK-Nr. 1102 (§§ 7,9 und 56 SGB VII). Als BK-Nr. 1102 sind Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen anzuerkennen und zu entschädigen. Bei der Klägerin liegt das Bild von Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen im Sinne der BK-Nr. 1102 nicht vor. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an und nimmt insoweit auf diese Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass er sich aufgrund der urkundsbeweislich zu verwertenden Gutachten des Prof. Dr. U vom 01.06.2007 und des Prof. Dr. N vom 25.06.2007 zur weiteren medizinischen Sachaufklärung von Amts wegen nicht veranlasst gesehen hat. Diesen inhaltlich ergiebigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten lässt sich entnehmen, dass der Vollbeweis des Erkrankungsbildes im Sinne der BK-Nr. 1102 nicht geführt werden kann. Der neurologische Befund war regelrecht. Für die Nervenleitgeschwindigkeiten fanden sich Normbefunde. Es wurden keine pathologischen Veränderungen aufgrund von Quecksilberbelastungen festgestellt. Bei der Klägerin war eine iatrogene Fixation auf das von ihr vermutete Krankheitsbild einer "Quecksilberintoxikation" zu diagnostizieren, ohne jedoch belastbare Hinweise auf eine durch chronische Quecksilberintoxikation objektivierbare Erkrankung zu finden. Die Klägerin trägt für den fehlenden Nachweis von Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen im Sinne der BK-Nr. 1102 die objektive Beweislast. Die behauptete Tatsache einer solchen Erkrankung würde den von ihr geltend gemachten Anspruch begründen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sind die dem Gericht im Rahmen der Amtsermittlung gegebenen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Die Klägerin hat durch das Gutachten des Dr. C1 ihr Recht aus § 109 Abs. 1 SGG verbraucht. Der Beweisantritt durch Benennung des Zeugen C2 Q1 ist unbeachtlich. Das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK-Nr. 1102 stehe nicht im Streit. Der Beweisantritt durch den Zeugen V E1 bezieht sich auf keine entscheidungserhebliche Tatsache. Die im Mai 2006 durchgeführte "Schwermetallausleitung" kann dahinstehen. Diese begründet nicht den erforderlichen Vollbeweis von Erkrankungen im Sinne der BK-Nr. 1102 entgegen den Feststellungen der urkundsbeweislich verwerteten Sachverständigengutachten des Prof. Dr. U und des Prof. Dr. N. Der Beweisantritt durch Parteivernehmung ist im sozialgerichtlichen Verfahren kein Mittel der Sachaufklärung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 9. Auflage, § 103, Rn. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG), da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
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