L 10 AS 1034/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 115 AS 7472/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 1034/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin (S 115 AS 7472/09) begehrt die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 13. November 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2009. Mit diesem Bescheid hob die Beklagte die mit Bescheid vom 18. Januar 2008 in der Fassung des Änderungsbescheides 18. Mai 2008 für die Zeit von September 2008 bis Februar 2009 erfolgte Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ab dem 01. Dezember 2008 unter Berufung auf § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Begründung auf, die Klägerin sei wegen Einkommenserzielung nicht mehr hilfebedürftig; letzteres steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Die Klägerin hat im Klageverfahren ferner den Hilfsantrag angekündigt, die Beklagte unter Abänderung des Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2009 zu verpflichten, die ihr im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen in Höhe von 309,40 EUR zu erstatten.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 hat das SG den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskosten¬hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Moritz mit der Begründung abgelehnt, die Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.

Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 114, 121 Abs 2 Satz 1 1. Alt Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies verlangt nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, vielmehr genügt eine "reale Chance zum Obsiegen". Die Prozesskostenhilfe darf allerdings bei einer "nur entfernten Erfolgschance" verweigert werden. Diese Anforderungen stehen im Einklang mit Art 3 Abs 1 Grundgesetz iVm dem Rechtsstaatsprinzip, der eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz gebietet, denn der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussicht vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt.

Nach diesen Maßstäben kann der Rechtsverfolgung der Klägerin keine die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigende Erfolgsaussicht beigemessen werden.

Dies gilt zunächst für die mit dem Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage gegen den Aufhebungsbescheid vom 13. November 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2009. Zwar erscheint dem Senat die Annahme des SG zweifelhaft, die Aufhebung sei deshalb ohne Verstoß gegen das verfahrensrechtliche Gebot vorheriger Anhörung der Klägerin (vgl § 24 Abs 1 SGB X) erfolgt, da die Beklagte hier nach § 24 Abs 2 Nrn 3 und 5 SGB X von einer Anhörung (die unstreitig vor Erlass des Ausgangsbescheides nicht erfolgt ist) absehen durfte. Ob diese Rechtsansicht des SG zutrifft, kann indes dahin stehen, da ein etwaiger Anhörungsmangel hier jedenfalls nachträglich gemäß § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X geheilt ist. Denn die Klägerin hatte im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 13. November 2008 Gelegenheit zur nachträglichen Wahrnehmung ihres Rechts auf rechtliches Gehör. Dieser Bescheid hatte ihr im Zusammenhang mit dem weiteren Bescheid vom selben Tag, mit dem die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01. Juni bis zum 30. November 2008 (teilweise) aufgehoben und entsprechend Erstattung verlangt wurde, hinreichende Kenntnis über sämtliche für die behördliche Aufhebungsentscheidung relevanten Umstände verschafft (vgl zum Ganzen Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. Oktober 1998 – B 7 AL 106/97 – SozR 3-4100 § 117 AFG Nr 16).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Aufhebungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ansonsten in formeller oder materieller Hinsicht rechtswidrig wäre.

Auch mit ihrem Hilfsantrag wird die Klägerin nicht durchdringen können. Dieser ist vielmehr bereits unzulässig. Die Kostengrundentscheidung als Teil des Widerspruchsbescheides erlangt nur dann in dem Sinne Bedeutung, dass sie Gegenstand einer (isolierten) Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sein kann, wenn der Widerspruchsführer nicht zugleich Klage gegen die Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde erhebt. Ansonsten wird deren Kostengrundentscheidung (ohne Möglichkeit späteren "Wiederauflebens") gegenstandslos, weil die Kosten des Widerspruchsverfahrens dann zu den außergerichtlichen Kosten gehören, über die die Sozialgerichte im Rahmen ihrer Kostenentscheidung nach § 193 Abs 1 SGG entscheiden (vgl BSG, Beschluss vom 24. August 1976 – 12/1 RA 105/75SozR 1500 § 193 Nr 3 und zu § 162 Verwaltungsgerichtsordnung Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 2007 – 2 C 29/06NVwZ 2008, 324). Für die (hier hilfsweise erfolgte) Anfechtung der behördlichen Kostenentscheidung fehlt es der Klägerin folglich an der nach § 54 Abs 1 Satz 2 SGG erforderlichen Beschwer; sie ist insofern auf die Kostenentscheidung des SG zu verweisen, in die auch der Rechtsgedanke des § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X einfließen kann.

Im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 Zivilprozessordnung Kosten nicht zu erstatten.

Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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