Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 156 AS 13242/09 ER I
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1741/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Oktober 2009 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) wie folgt zu gewähren: den Antragstellern zu 1. und 2. monatlich jeweils 55,44 EUR, der Antragstellerin zu 3. monatlich 41,70 EUR, dem Antragsteller zu 4. monatlich 36,36 EUR, der Antragstellerin zu 5. monatlich 35,50 EUR und den Antragstellerinnen zu 6. und 7. jeweils monatlich 31,66 EUR.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im gesamten Verfahren.
Gründe:
Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter zu entscheiden.
Das Beschwerdegericht war an einer Entscheidung in der Sache nicht dadurch gehindert, dass der Antragsgegner nach Zustellung der erstinstanzlichen und hier angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) die zuständige Vorsitzende des SG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Denn grundsätzlich ist ein erst nach Abschluss der ersten Instanz angebrachtes derartiges Befangenheitsgesuch unzulässig (vgl. Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 60 Rz. 11 mwN). Nur dann, wenn ein Richter unter eindeutiger Missachtung der Verfahrensvorschriften tätig wird oder wenn der Richter so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, wofür vorliegend ein Anhalt nicht zu ersehen ist, ist ein Verstoß unmittelbar gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz gegeben, der in der nächsten Instanz als Verfahrensmangel zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – B 9 SB 24/08 B – juris).
Die Beschwerde des Antragsgegners ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen.
Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG für den der Entscheidung durch das Beschwerdegericht angefallenen Leistungszeitraum vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 ist (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen war er unter entsprechender Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung zurückzuweisen.
Ein Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses für die geltend gemachten Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) iSv § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ist zwar nicht dargetan. Denn jedenfalls derzeit sind weder eine Wohnungs- noch gar eine Obdachlosigkeit der Antragsteller zu besorgen. Diese bewohnen weiterhin die im Rubrum bezeichnete Unterkunft, ohne dass das Mietverhältnis zwischenzeitlich gekündigt oder gar eine Räumungsklage erhoben worden wäre. Selbst für den Fall einer – derzeit nicht absehbaren – Räumungsklage enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 SGB II eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht). Ein Anordnungsgrund ergibt sich insoweit hinsichtlich der Antragsteller zu 3. bis 7. nur deshalb, weil diesen auf Grund des anrechenbaren Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit der Antragstellerin zu 2. bei vorläufiger Betrachtung im Hinblick auf die vorrangige Anrechnung von zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen auf die Geldleistungen der Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 19 Satz 2 SGB II) ohnehin nur Ansprüche auf KdU-Leistungen, nicht aber auf die Regelleistungen der §§ 20, 28 SGB II zustehen können. Um ihnen den Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund des Bezugs von SGB II-Leistungen zu sichern, war daher vorläufig für den ausgeworfenen Regelungszeitraum der Antragsgegner zur Tragung jeweils eines Drittels der zugrunde zu legenden KdU zu verpflichten. Bei den Antragstellern zu 1. und 2. ergibt sich jedoch auch bei Berücksichtigung des maßgeblichen Einkommens ein Anspruch auf – existenzsichernde und damit durch eine einstweilige Anordnung zu sichernde – Regelleistungen iHv monatlich jeweils 55,44 EUR nach § 20 Abs. 3 SGB II. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Tragung von KdU kam daher insoweit nicht in Betracht.
Im Einzelnen gilt Folgendes: Da eine abschließende Sachaufklärung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes untunlich war, hat das Gericht in Ausfluss der vorzunehmenden Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris) als maßgebliche KdU – wie das SG - monatliche Kosten (abzüglich Warmwasserpauschale) von 1.109,61 EUR und als monatlichen Regelbedarf für die Antragsteller zu 1. und 2. jeweils 323,- EUR (§ 20 Abs. 3 SGB II), für die Antragstellerin zu 3. monatlich 287,- EUR und für die Antragsteller zu 4. bis 7. monatlich jeweils 251,- EUR (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1) in Ansatz gebracht.
Nach der horizontalen Berechnungsmethode (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R – juris) ist zunächst der Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln, wobei die Errechnung des Bedarfs der Antragsteller zu 3. bis 7. unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus Kindergeld (Antragsteller zu 3. und 4. = jeweils 164,- EUR monatlich, Antragstellerin zu 5. = 170,- EUR monatlich und Antragstellerinnen zu 6. und 7. = jeweils 195,- EUR monatlich) erfolgt. Das Einkommen minderjähriger Kinder steht nämlich gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II iVm § 7 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGB II nicht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft an. Hiernach errechnen sich – unter jeweils anteiliger Berücksichtigung der KdU "pro Kopf" - Bedarfe von monatlich jeweils 481,52 EUR für die Antragsteller zu 1. und 2., 281,52 EUR für die Antragstellerin zu 3., 245,52 EUR für den Antragsteller zu 4., 239,51 EUR für die Antragstellerin zu 5. und jeweils 214,51 EUR für die Antragstellerinnen zu 6. und 7. Die Bedarfe stehen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft vorliegend daher in einem Verhältniswert von 22,32 % (Antragsteller zu 1.) zu 22,32 % (Antragstellerin zu 2.) zu 13,05 % (Antragstellerin zu 3.) zu 11,38 % (Antragsteller zu 4.) zu 11,11 % (Antragsteller in zu 5.) zu 9,91 % (Antragstellerin zu 6.) zu 9,91 % (Antragsteller zu 7.). Bezogen auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von monatlich 958,61 EUR (2.158,61 EUR (3.046,61 EUR abzüglich Kindergeldzahlungen von monatlich 888,-. EUR) unter Abzug des von den Antragstellern bezifferten monatlichen Gewinns von 1.200,- EUR, von dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen der Möglichkeit eines späteren Ausgleichs bei einem Obsiegen in der Hauptsache Absetzungen nicht vorzunehmen sind) ergeben sich danach monatliche Gesamtleistungen für die Antragsteller zu 1. und 2. von jeweils 213,96 EUR (Regelleistung = jeweils 55,44 EUR, KdU = jeweils 158,52 EUR) sowie für die Antragsteller zu 3. bis 7. KdU-Leistungen von monatlich 125,10 EUR, 109,09 EUR, 106,50 EUR bzw. 95,- EUR (Antragsteller zu 6. bis 7.). Im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes war der Antragsgegner somit – wie aus dem Tenor ersichtlich - vorläufig zur Gewährung der Regelleistungen im streitigen Zeitraum an die Antragsteller zu 1. und 2. und zur Zahlung eines Drittels der jeweiligen KdU-Leistungen an die übrigen Antragsteller zu verpflichten. Die endgültige Bedarfs- und Leistungsberechnung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) wie folgt zu gewähren: den Antragstellern zu 1. und 2. monatlich jeweils 55,44 EUR, der Antragstellerin zu 3. monatlich 41,70 EUR, dem Antragsteller zu 4. monatlich 36,36 EUR, der Antragstellerin zu 5. monatlich 35,50 EUR und den Antragstellerinnen zu 6. und 7. jeweils monatlich 31,66 EUR.
Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im gesamten Verfahren.
Gründe:
Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter zu entscheiden.
Das Beschwerdegericht war an einer Entscheidung in der Sache nicht dadurch gehindert, dass der Antragsgegner nach Zustellung der erstinstanzlichen und hier angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) die zuständige Vorsitzende des SG wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Denn grundsätzlich ist ein erst nach Abschluss der ersten Instanz angebrachtes derartiges Befangenheitsgesuch unzulässig (vgl. Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 60 Rz. 11 mwN). Nur dann, wenn ein Richter unter eindeutiger Missachtung der Verfahrensvorschriften tätig wird oder wenn der Richter so eindeutig die gebotene Distanz und Neutralität hat vermissen lassen, dass jede andere Würdigung als die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit willkürlich erschiene, wofür vorliegend ein Anhalt nicht zu ersehen ist, ist ein Verstoß unmittelbar gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz gegeben, der in der nächsten Instanz als Verfahrensmangel zu berücksichtigen ist (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – B 9 SB 24/08 B – juris).
Die Beschwerde des Antragsgegners ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist sie nicht begründet und war zurückzuweisen.
Der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG für den der Entscheidung durch das Beschwerdegericht angefallenen Leistungszeitraum vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 ist (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen war er unter entsprechender Änderung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung zurückzuweisen.
Ein Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses für die geltend gemachten Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) iSv § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ist zwar nicht dargetan. Denn jedenfalls derzeit sind weder eine Wohnungs- noch gar eine Obdachlosigkeit der Antragsteller zu besorgen. Diese bewohnen weiterhin die im Rubrum bezeichnete Unterkunft, ohne dass das Mietverhältnis zwischenzeitlich gekündigt oder gar eine Räumungsklage erhoben worden wäre. Selbst für den Fall einer – derzeit nicht absehbaren – Räumungsklage enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 SGB II eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht). Ein Anordnungsgrund ergibt sich insoweit hinsichtlich der Antragsteller zu 3. bis 7. nur deshalb, weil diesen auf Grund des anrechenbaren Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit der Antragstellerin zu 2. bei vorläufiger Betrachtung im Hinblick auf die vorrangige Anrechnung von zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen auf die Geldleistungen der Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 19 Satz 2 SGB II) ohnehin nur Ansprüche auf KdU-Leistungen, nicht aber auf die Regelleistungen der §§ 20, 28 SGB II zustehen können. Um ihnen den Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Grund des Bezugs von SGB II-Leistungen zu sichern, war daher vorläufig für den ausgeworfenen Regelungszeitraum der Antragsgegner zur Tragung jeweils eines Drittels der zugrunde zu legenden KdU zu verpflichten. Bei den Antragstellern zu 1. und 2. ergibt sich jedoch auch bei Berücksichtigung des maßgeblichen Einkommens ein Anspruch auf – existenzsichernde und damit durch eine einstweilige Anordnung zu sichernde – Regelleistungen iHv monatlich jeweils 55,44 EUR nach § 20 Abs. 3 SGB II. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Tragung von KdU kam daher insoweit nicht in Betracht.
Im Einzelnen gilt Folgendes: Da eine abschließende Sachaufklärung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes untunlich war, hat das Gericht in Ausfluss der vorzunehmenden Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris) als maßgebliche KdU – wie das SG - monatliche Kosten (abzüglich Warmwasserpauschale) von 1.109,61 EUR und als monatlichen Regelbedarf für die Antragsteller zu 1. und 2. jeweils 323,- EUR (§ 20 Abs. 3 SGB II), für die Antragstellerin zu 3. monatlich 287,- EUR und für die Antragsteller zu 4. bis 7. monatlich jeweils 251,- EUR (§ 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1) in Ansatz gebracht.
Nach der horizontalen Berechnungsmethode (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R – juris) ist zunächst der Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln, wobei die Errechnung des Bedarfs der Antragsteller zu 3. bis 7. unter Berücksichtigung ihres Einkommens aus Kindergeld (Antragsteller zu 3. und 4. = jeweils 164,- EUR monatlich, Antragstellerin zu 5. = 170,- EUR monatlich und Antragstellerinnen zu 6. und 7. = jeweils 195,- EUR monatlich) erfolgt. Das Einkommen minderjähriger Kinder steht nämlich gemäß § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II iVm § 7 Abs. 3 Nr. 3 und 4 SGB II nicht zur Verteilung in der Bedarfsgemeinschaft an. Hiernach errechnen sich – unter jeweils anteiliger Berücksichtigung der KdU "pro Kopf" - Bedarfe von monatlich jeweils 481,52 EUR für die Antragsteller zu 1. und 2., 281,52 EUR für die Antragstellerin zu 3., 245,52 EUR für den Antragsteller zu 4., 239,51 EUR für die Antragstellerin zu 5. und jeweils 214,51 EUR für die Antragstellerinnen zu 6. und 7. Die Bedarfe stehen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft vorliegend daher in einem Verhältniswert von 22,32 % (Antragsteller zu 1.) zu 22,32 % (Antragstellerin zu 2.) zu 13,05 % (Antragstellerin zu 3.) zu 11,38 % (Antragsteller zu 4.) zu 11,11 % (Antragsteller in zu 5.) zu 9,91 % (Antragstellerin zu 6.) zu 9,91 % (Antragsteller zu 7.). Bezogen auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von monatlich 958,61 EUR (2.158,61 EUR (3.046,61 EUR abzüglich Kindergeldzahlungen von monatlich 888,-. EUR) unter Abzug des von den Antragstellern bezifferten monatlichen Gewinns von 1.200,- EUR, von dem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen der Möglichkeit eines späteren Ausgleichs bei einem Obsiegen in der Hauptsache Absetzungen nicht vorzunehmen sind) ergeben sich danach monatliche Gesamtleistungen für die Antragsteller zu 1. und 2. von jeweils 213,96 EUR (Regelleistung = jeweils 55,44 EUR, KdU = jeweils 158,52 EUR) sowie für die Antragsteller zu 3. bis 7. KdU-Leistungen von monatlich 125,10 EUR, 109,09 EUR, 106,50 EUR bzw. 95,- EUR (Antragsteller zu 6. bis 7.). Im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes war der Antragsgegner somit – wie aus dem Tenor ersichtlich - vorläufig zur Gewährung der Regelleistungen im streitigen Zeitraum an die Antragsteller zu 1. und 2. und zur Zahlung eines Drittels der jeweiligen KdU-Leistungen an die übrigen Antragsteller zu verpflichten. Die endgültige Bedarfs- und Leistungsberechnung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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