L 5 AS 1549/09 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1234/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1549/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 5. August 2009 wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Sie ist entgegen der unrichtigen Rechts-mittelbelehrung des Sozialgerichts bereits unstatthaft, so dass der Senat in der Sache keine Ent-scheidung treffen darf. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz mit der Beschwerde nur anfechtbar, wenn in der Hauptsache die Berufung zuläs-sig wäre. Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne gesonderte Zulassung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands oder eines hierauf gerichteten Ver-waltungsakts 750,00 EUR übersteigt, oder gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind. Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht über den Antrag der Antragsteller aus dem Schriftsatz vom 30. Juli 2009 entschieden, mit welchem sie (wörtlich) "die Aufhebung der Änderung vom 24.06.09 und vorerst die Fortzah-ung gemäß Änderung vom 07.06.09" beantragt haben. Durch Änderungsbescheid vom 24. Juni 2009 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1. Leistungen der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Oktober 2009 in Höhe von monatlich 44,68 EUR und der Antragstellerin zu 2. in Höhe von monatlich 44,69 EUR bewilligt. Zuvor hatte die Antragsgegnerin ihnen durch Bescheid vom 7. Juni 2009 Leistungen in Höhe von 80,57 EUR bzw. 80,61 EUR bewilligt. Durch den Änderungsbescheid wurden den Antragstel-lern so für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Oktober 2009 Leistungen in Höhe von insgesamt 215,43 EUR (3 x (35,89 EUR + 35,92 EUR)) entzogen, dementsprechend beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes 215,43 EUR. Das Sozialgericht hat auch nicht weitere Anträge übergangen, welche die Antragsteller gestellt haben, so dass sie durch den ablehnenden Beschluss weitergehend beschwert wären. Vielmehr haben die Antragsteller sich sowohl in der Antragsschrift vom 19. Juli wie im Schriftsatz vom 30. Juli 2009 ausschließlich gegen den Änderungsbescheid vom 24. Juni 2009 und die darin enthaltene Absenkung der Leistungen der Unterkunft und Heizung gewandt. Dass die An-tragsteller in ihrem Schriftsatz vom 30. Juli 2009 auf ihren "detaillierten und bis heute unbe-antworteten Widerspruch vom 06.05.2009" hingewiesen und diesen "zum Bestandteil des An-trags" erhoben haben, ändert hieran nichts. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an deren Fassung gebunden zu sein. Es genügt, dass das Gewollte ihrem Vorbringen zweifelsfrei zu entnehmen ist. Vorliegend hatten die An-tragsteller sich in ihrer Antragsschrift und dem Schriftsatz vom 30. Juli 2009 gegen den Ände-rungsbescheid vom 24. Juni 209 gewendet; in dem letztgenannten Schreiben hatten sie aus-drücklich die "Fortzahlung gemäß Änderung vom 07.06.09" beantragt. Das Sozialgericht konnte und musste diesem Vorbringen nicht entnehmen, dass der Verweis auf den Wider-spruch vom 6. Mai 2009 ein eigenständiger oder weitergehender Antrag sein sollte. Die Be-zugnahme auf den Widerspruch durfte das Sozialgericht als bloße Begründung werten, zumal die Antragsteller gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 3. April bzw. den Än-derungsbescheid vom 7. Juni 2009 nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgegan-gen waren. Soweit die Antragsteller nunmehr in der Beschwerdeschrift (erstmals) weitere Leistungen be-gehren und sich etwa gegen die Höhe des angerechneten Einkommens der Antragstellerin zu 2. wenden, ist dieser Vortrag nicht geeignet, den Wert des Beschwerdegegenstandes (nachträg-lich) zu erhöhen. Wie zuvor dargelegt, beschränkte sich der Antrag der Antragsteller vor dem Sozialgericht inhaltlich auf die durch den Änderungsbescheid vom 24. Juni 2009 vorgenommene Absenkung der Leistungen der Unterkunft und Heizung; nur insoweit sind sie durch die Ablehnung des Antrags beschwert. Durch den Änderungsbescheid vom 24. Juni 2009 wurde ebenfalls nicht über wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 S. 2 SGG entschie-den, so dass die Berufung auch nicht aus diesem Grund zulässig wäre. Ob in einem etwaigen Hauptsacheverfahren die Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG – etwa we-gen grundsätzlicher Bedeutung - zuzulassen wäre, braucht nicht entschieden zu werden. Denn selbst dann, wenn die Zulassung der Berufung in der Hauptsache möglich oder gar wahrschein-lich erschiene, wäre gleichwohl die Beschwerde gegen den Beschluss im Verfahren des einst-weiligen Rechtsschutzes nicht statthaft (vgl. LSG Hessen, Beschlüsse vom 11. August 2008, L 7 AS 213/08 B ER, und vom 12. Januar 2009, L 7 AS 421/08 B ER; LSG Hamburg, Beschlüs-se vom 1. September 2008, L 5 AS 70/08 NZB, und vom 16. Januar 2009, L 5 B 1136/08 ER AS; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 8. September 2008, L 13 AS 178/08 ER, und vom 29. September 2008, L 8 SO 80/08 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Oktober 2008, L 20 B 1647/08 AS ER; LSG Sachsen, Beschluss vom 3. Dezember 2008, L 7 B 683/08 AS ER und Beschluss des erkennenden Senats vom 6. Mai 2009, L 5 AS 710/09 B ER; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008, L 6 AS 455/08 ER, alle zitiert nach juris). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. Die Verwendung des Begriffs "zulässig" - statt "zuzulassen" - zeigt, dass nur in den Fällen die Beschwerde statthaft sein soll, in denen die Berufung ohne gesonderte Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG möglich wäre. Ein dem Beschwerdeverfahren vorgelagertes Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gibt es nicht. Es widerspräche auch dem Sinn und Zweck eines speziell für dringende Fälle vorgesehenen und im Übrigen nur zu einer vorläufigen Regelung führenden Verfahrens, zu-nächst ein eigenständiges, die Zulässigkeit betreffendes Verfahren durchzuführen (vgl. dazu ausführlich, die genannten Beschlüsse mit weiteren Nachweisen und in Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung den Beschluss des LSG Hessen vom 12. Januar 2009, a. a. O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Dieser Beschluss kann nicht der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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