Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
36
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 36 AS 757/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob die Antragsgegnerin zu verpflichten ist, den Antragsteller bei der gesetzlichen Krankenkasse anzumelden.
Der 1968 geborene Antragsteller war als selbstständiger Handwerker tätig. Seit dem 08.04.2009 ist er arbeitslos. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Sie haben eine sechsjährige Tochter.
Daraufhin beantragte der Antragsteller im April 2009 bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese wurden von der Antragsgegnerin schließlich auch bewilligt. Hierbei wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin zunächst bei der AOK Rheinland angemeldet. Diese Anmeldung wurde sodann jedoch wieder storniert. Der Antragsteller war bei der Halleschen Krankenversicherung privat versichert. Das Versicherungsverhältnis wurde jedoch wegen erheblicher Beitragsrückstände ruhend gestellt.
Am 26.02.2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Duisburg einstweilige Regelungsanordnung beantragt, mit der die Antragsgegnerin einstweilen verpflichtet werden soll, ihn bei der Krankenversicherung anzumelden. Er macht geltend, dass er zur Zeit nicht krankenversichert sei und bereits erhebliche Arztrechnungen angefallen seien. Auch könne er das Vertragsverhältnis nicht kündigen, da es lediglich ruhend gestellt wurde.
Er beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bei der zuständigen Krankenversicherung anzumelden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin macht geltend, dass das Versicherungsverhältnis vom Antragsteller bislang nicht gekündigt worden sei. Auch treffe es nicht zu, dass der Antragsteller in keiner Weise krankenversichert sei. Gem. § 193 Abs. 5 Satz 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ende das Ruhen des Vertragsverhältnisses: "wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird". Aus diesem Grund sei ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Beide Akten waren Gegenstand der Entscheidung.
II.
Der Antrag auf einstweilige Regelungsanordnung war abzulehnen, da bereits kein Anordnungsgrund vorliegt.
Dem Antragsteller steht bei einer Ruhendstellung durch das private Krankenversicherungsunternehmen kein Anordnungsgrund zur Seite.
Insoweit regelt § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG, dass das Ruhen der Leistungen endet, wenn der Antragsteller hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches wird. Dies wäre vorliegend der Fall. Dem privaten Krankenversicherungsunternehmen, das eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, ist nämlich gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG die Kündigung der Krankenversicherung versagt. Das gilt auch für den Fall des Zahlungsverzuges im Sinne von § 193 Abs. 6 VVG (vergleiche LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.12.2009, Az.: L 15 AS 1048/09 B ER). Das private Krankenversicherungsunternehmen ist daher verpflichtet, auch ohne Beitragszahlung durch den Antragsteller, weiterhin sämtliche Krankenversicherungsleistungen im vollen Umfang zu erbringen.
Dabei ist auch davon auszugehen, dass sich das private Krankenversicherungsunternehmen an die gesetzlichen Regelungen hält. Insoweit kann nicht von vornherein vermutet werden, dass dies nicht der Fall ist. Hierfür fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Selbst wenn dem doch so wäre, so kann der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten entsprechende Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stellen, um so Abhilfe zu schaffen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zivilrechtsweg kostenpflichtig ist. Hier greifen wie im sozialgerichtlichen Verfahren die Regelungen über Prozesskostenhilfe ein, die ja gerade für derartige Fälle vorgesehen sind. Gemäß § 14 Nr. 1 Gerichtskostengesetz ist auch kein Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Der Antragsteller hat auch im hiesigen Verfahren einen Prozessbevollmächtigten bestellt und Prozesskostenhilfe beantragt. Warum er hierzu vor den Zivilgerichten nicht in der Lage sein sollte, ist nicht ersichtlich (ebenso: SG Dresden, Beschluss vom 04.02.2010, Az.: S 6 AS 108/10 ER; a.A. SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.10.2009, Az.: S 31 AS 174/09 ER, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2009, Az.: L 2 SO 2529/09 ER-B).
Weiterhin steht im vorliegenden Fall auch nicht zu befürchten, dass der Antragsteller auf keinerlei Leistungen nach dem SGB II mehr angewiesen ist und somit sämtliche nicht bezahlte Beiträge in Kürze fällig würden. Auf Grund der aufgelaufenen Beitragsrückstände könnte dann das private Krankenversicherungsunternehmen das Ruhen der Leistungen feststellen, so dass der Antragsteller nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen behandelt würde, § 193 Abs. 6 Satz 5 und 6 VVG. Im hier zu beurteilenden Fall ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Antragsteller in Kürze keine Leistungen nach dem SGB II mehr beanspruchen wird. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass der Antragsteller aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II herausfallen könnte, rechtfertigt nicht, bereits jetzt einen Anordnungsgrund anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer solchen Situation begründet keine aktuelle Notlage des Antragstellers. Soweit aber wesentliche Nachteile nicht abgewendet werden müssen, besteht auch kein Anordnungsgrund.
Da bereits kein Anordnungsgrund vorliegt, kann die Frage des Anordnungsanspruchs dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Gründe:
I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darüber, ob die Antragsgegnerin zu verpflichten ist, den Antragsteller bei der gesetzlichen Krankenkasse anzumelden.
Der 1968 geborene Antragsteller war als selbstständiger Handwerker tätig. Seit dem 08.04.2009 ist er arbeitslos. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Sie haben eine sechsjährige Tochter.
Daraufhin beantragte der Antragsteller im April 2009 bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Diese wurden von der Antragsgegnerin schließlich auch bewilligt. Hierbei wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin zunächst bei der AOK Rheinland angemeldet. Diese Anmeldung wurde sodann jedoch wieder storniert. Der Antragsteller war bei der Halleschen Krankenversicherung privat versichert. Das Versicherungsverhältnis wurde jedoch wegen erheblicher Beitragsrückstände ruhend gestellt.
Am 26.02.2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Duisburg einstweilige Regelungsanordnung beantragt, mit der die Antragsgegnerin einstweilen verpflichtet werden soll, ihn bei der Krankenversicherung anzumelden. Er macht geltend, dass er zur Zeit nicht krankenversichert sei und bereits erhebliche Arztrechnungen angefallen seien. Auch könne er das Vertragsverhältnis nicht kündigen, da es lediglich ruhend gestellt wurde.
Er beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bei der zuständigen Krankenversicherung anzumelden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin macht geltend, dass das Versicherungsverhältnis vom Antragsteller bislang nicht gekündigt worden sei. Auch treffe es nicht zu, dass der Antragsteller in keiner Weise krankenversichert sei. Gem. § 193 Abs. 5 Satz 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ende das Ruhen des Vertragsverhältnisses: "wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird". Aus diesem Grund sei ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Beide Akten waren Gegenstand der Entscheidung.
II.
Der Antrag auf einstweilige Regelungsanordnung war abzulehnen, da bereits kein Anordnungsgrund vorliegt.
Dem Antragsteller steht bei einer Ruhendstellung durch das private Krankenversicherungsunternehmen kein Anordnungsgrund zur Seite.
Insoweit regelt § 193 Abs. 6 Satz 5 VVG, dass das Ruhen der Leistungen endet, wenn der Antragsteller hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches wird. Dies wäre vorliegend der Fall. Dem privaten Krankenversicherungsunternehmen, das eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, ist nämlich gemäß § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG die Kündigung der Krankenversicherung versagt. Das gilt auch für den Fall des Zahlungsverzuges im Sinne von § 193 Abs. 6 VVG (vergleiche LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.12.2009, Az.: L 15 AS 1048/09 B ER). Das private Krankenversicherungsunternehmen ist daher verpflichtet, auch ohne Beitragszahlung durch den Antragsteller, weiterhin sämtliche Krankenversicherungsleistungen im vollen Umfang zu erbringen.
Dabei ist auch davon auszugehen, dass sich das private Krankenversicherungsunternehmen an die gesetzlichen Regelungen hält. Insoweit kann nicht von vornherein vermutet werden, dass dies nicht der Fall ist. Hierfür fehlt jeglicher Anhaltspunkt. Selbst wenn dem doch so wäre, so kann der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten entsprechende Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren stellen, um so Abhilfe zu schaffen. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zivilrechtsweg kostenpflichtig ist. Hier greifen wie im sozialgerichtlichen Verfahren die Regelungen über Prozesskostenhilfe ein, die ja gerade für derartige Fälle vorgesehen sind. Gemäß § 14 Nr. 1 Gerichtskostengesetz ist auch kein Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Der Antragsteller hat auch im hiesigen Verfahren einen Prozessbevollmächtigten bestellt und Prozesskostenhilfe beantragt. Warum er hierzu vor den Zivilgerichten nicht in der Lage sein sollte, ist nicht ersichtlich (ebenso: SG Dresden, Beschluss vom 04.02.2010, Az.: S 6 AS 108/10 ER; a.A. SG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.10.2009, Az.: S 31 AS 174/09 ER, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2009, Az.: L 2 SO 2529/09 ER-B).
Weiterhin steht im vorliegenden Fall auch nicht zu befürchten, dass der Antragsteller auf keinerlei Leistungen nach dem SGB II mehr angewiesen ist und somit sämtliche nicht bezahlte Beiträge in Kürze fällig würden. Auf Grund der aufgelaufenen Beitragsrückstände könnte dann das private Krankenversicherungsunternehmen das Ruhen der Leistungen feststellen, so dass der Antragsteller nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen behandelt würde, § 193 Abs. 6 Satz 5 und 6 VVG. Im hier zu beurteilenden Fall ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Antragsteller in Kürze keine Leistungen nach dem SGB II mehr beanspruchen wird. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass der Antragsteller aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II herausfallen könnte, rechtfertigt nicht, bereits jetzt einen Anordnungsgrund anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer solchen Situation begründet keine aktuelle Notlage des Antragstellers. Soweit aber wesentliche Nachteile nicht abgewendet werden müssen, besteht auch kein Anordnungsgrund.
Da bereits kein Anordnungsgrund vorliegt, kann die Frage des Anordnungsanspruchs dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
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