Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 SF 1207/10 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Richter am Sozialgericht K. werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Richter am Sozialgericht K. sind unzulässig.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn die vorgebrachten Tatsachen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Befangenheit rechtfertigen können. Der Kläger hat zur Begründung seiner Ablehnungsgesuche ausschließlich Unterstellungen, Beleidigungen sowie einen Vergleich mit Richtern der Nazijustiz vorgebracht. In ähnlicher Weise hat er bereits in der Vergangenheit die von ihm gestellten Ablehnungsgesuche "begründet", zuletzt in dem Verfahren L 13 R 3601/09. Nachdem der Kläger somit keinerlei inhaltliche Gründe vorgebracht hat, die Rückschlüsse auf eine Voreingenommenheit von Richter am Sozialgericht K. zulassen könnten, ist das Ablehnungsgesuch als unzulässig zu verwerfen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Richter am Sozialgericht K. sind unzulässig.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Ein zulässiges Ablehnungsgesuch setzt voraus, dass ein Ablehnungsgrund angeführt wird. Einem fehlenden Ablehnungsgrund steht es gleich, wenn die vorgebrachten Tatsachen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Befangenheit rechtfertigen können. Der Kläger hat zur Begründung seiner Ablehnungsgesuche ausschließlich Unterstellungen, Beleidigungen sowie einen Vergleich mit Richtern der Nazijustiz vorgebracht. In ähnlicher Weise hat er bereits in der Vergangenheit die von ihm gestellten Ablehnungsgesuche "begründet", zuletzt in dem Verfahren L 13 R 3601/09. Nachdem der Kläger somit keinerlei inhaltliche Gründe vorgebracht hat, die Rückschlüsse auf eine Voreingenommenheit von Richter am Sozialgericht K. zulassen könnten, ist das Ablehnungsgesuch als unzulässig zu verwerfen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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