S 147 AS 6183/10 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
147
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 147 AS 6183/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der am 23. Februar 2010 bei dem Sozialgericht Berlin eingegangene Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vierteljährlich fälligen Tilgungsraten des Antragstellers für sein selbstgenutztes Wohneigentum in der B Straße ... in ... B als Kosten der Unterkunft zu übernehmen,

hat keinen Erfolg.

Im Rahmen einer einstweiligen Anordnung kommt eine Leistungsgewährung grundsätzlich nicht für den Zeitraum vor Antragstellung in Betracht. Ein wesentlicher Nachteil, der durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzuwenden wäre, kann in der Vergangenheit regelmäßig nicht mehr entstehen. Darüber hinaus ist eine einstweilige Anordnung schon aufgrund ihres nur vorläufigen Charakters regelmäßig auf einen überschaubaren Zeitraum zu begrenzen. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Antragstellers bei sachdienlicher Auslegung (§ 123 Sozialgesetzbuch – SGG) dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung ausschließlich die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme seiner am 31. März 2010 fälligen Tilgungsrate für sein selbstgenutztes Wohneigentum in Höhe von insgesamt 931, 77 Euro (538,85 Euro + 392,92 Euro) und der am 30. Juni 2010 fälligen Tilgungsrate in Höhe von 943,63 Euro (545,71 Euro + 397,92 Euro) begehrt. Der so verstandene Antrag ist als Regelungsanordnung zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 86 b Absatz 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, voraus. Der geltend gemachte (Leistungs-)Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86 b Absatz 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind von den Gerichten im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel nur summarisch zu prüfen (vgl. BVerfG v. 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95, 96). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, scheidet eine rein summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache jedoch aus. Die Gerichte sind in diesen Fällen vielmehr gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; Beschl. v. 25.02.2009 – 1 BvR 120/09). Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, Beschl. v. 25.02.2009 – 1 BvR 120/09). Bei Anwendung dieser Grundsätze scheidet die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. der besonderen Eilbedürftigkeit. Denn es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr nachträglich beseitigt werden könnten. Solche Nachteile könnten allenfalls dann vorliegen, wenn der Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von Wohnungslosigkeit bedroht wäre oder akut eine Zwangsversteigerung drohen würde. Anhaltspunkte hierzu wurden vom Antragsteller jedoch weder vorgetragen, noch sind sie aus der Leistungsakte ersichtlich. Ungeachtet dessen besteht kein Anordnungsanspruch. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 67/06 R – entschieden, dass bei selbst genutztem Wohneigentum prinzipiell auch Tilgungsleistungen als Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden können. Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der Hilfebedürftige ohne (gegebenenfalls anteilige) Übernahme der Tilgungsrate gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben. Wie das Bundessozialgericht weiter ausgeführt hat, kommt eine Übernahme der Finanzierungskosten jedoch allenfalls bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten für eine Mietwohnung in Betracht (BSG, Urt. v. 18.06.2008 – B 14/11b AS 67/06 R – Rn. 23 zitiert nach juris). Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 17. Februar 2010 für den Bewilligungszeitraum 1. März 2010 bis 31. Juli 2010 Unterkunftskosten in Höhe von 485,76 Euro monatlich bewilligt. Dem liegen anerkannte Kosten für die Unterkunft des Klägers in Höhe von 605,23 Euro zugrunde. Die niedrigere Bewilligungssumme ergibt sich aus der Anrechnung von Einnahmen aus Vermietung. Zusätzlich hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 19. Oktober 2009 Kosten für die Heizöllieferung in Höhe von 900,- Euro bewilligt. Die dem Antragsteller bewilligten Leistungen für seine Unterkunft liegen nach Überzeugung des Gerichts jedoch bereits deutlich über der Angemessenheitsgrenze für eine dem Antragsteller auf der Basis des SGB II zustehenden Mietwohnung. Die Übernahme von über die anerkannten Unterkunftskosten hinausgehenden Tilgungsraten kommt damit nicht mehr in Betracht. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 2. Juli 2009 – B 14 AS 33/08 – ausdrücklich klargestellt, dass die zur Bestimmung der Angemessenheit von Mietwohnungen entwickelten Grundsätze auch gelten, soweit Hilfebedürftige ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe im Sinne des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II bewohnen. Ob die Aufwendungen für eine Mietwohnung abstrakt angemessen sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 02.11.2006 – B 7b AS 18/06 R –; Urt. v. 02.07.2009 – B 4 AS 18/09 R –, beide zitiert nach juris) anhand der so genannten Produkttheorie zu ermitteln. Die Angemessenheit der Bruttokaltmiete ergibt sich danach aus dem Produkt aus angemessener Wohnfläche, angemessener Kaltmiete je Quadratmeter und angemessenen kalten Betriebskosten je Quadratmeter. Im Rahmen der Produkttheorie ist in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist festzulegen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. In einem dritten Schritt ist zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine entsprechende Wohnung aufzuwenden ist (BSG, Urt. v. 02.07.2009 – B 4 AS 18/09 R – Rn. 13 ff. zitiert nach juris). Ausgehend von diesem Maßstab ist nach Überzeugung des Gerichts für einen alleinstehenden Hilfebedürftigen eine Bruttokaltmiete bis zu 308,50 EUR als angemessen anzusehen. Dieser Betrag errechnet sich wie folgt: Das Gericht stützt sich bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Wohngröße auf die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des Sozialen Wohnungsbaus; und hier im Speziellen auf inhaltsgleichen Größenangaben der für den Erwerb von Wohnungen geltenden Bestimmungen der Richtlinie über die Förderung von eigen genutztem Wohneigen¬tum – Eigentumsförderungssätze 1999 – vom 25. Mai 1999 (im Folgenden EFS) und der Richtlinie für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin – Wohnbausförderbestimmungen 1990 vom 16. Juli 1990 i. d. F. der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Richtlinien für den öffentlichen geförderten sozialen Wohnungsbau in Berlin vom 13. Dezember 1992 (im Folgenden WFB). Die Berücksichtigung der für Eigentumswohnungen geltenden Werte erscheint speziell im vorliegend zu entscheidenden Verfahren für sachgerecht. Danach ist in Berlin für 1 Person eine Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche bis höchstens 50 qm als abstrakt angemessen anzusehen. Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Antragstellers von diesem Richtwert abzuweichen wäre, sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Wohnungsstandards hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass Aufwendungen nur für solche Wohnungen angemessen sind, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweisen (BSG, Urt. v. 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – Rn. 20 zitiert nach juris). In Bezug auf den zweiten Schritt der Produkttheorie (örtlicher Vergleichsmaßstab) ist nach Auffassung des Gerichts das gesamte Stadtgebiet Berlins heranzuziehen (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R – zitiert nach juris). Denn aufgrund der relativ gleichmäßigen Verteilung von Gebieten einfacher Wohnlage in Berlin, des gut ausgebauten Berliner Nahverkehrsnetzes, der seit Jahren entspannten Lage im einfachen Wohnungsmarktsegment sowie der kommunalrechtlichen Einheit des Stadtstaates, gibt es keine Gründe, den örtlichen Vergleich auf Ortsteile oder Stadtbezirke zu beschränken. Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses (dritter Schritt der Produkttheorie) stützt sich das Gericht auf den örtlichen, gemäß den §§ 558c und 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) qualifizierten Mietspiegel des Landes Berlin vom 3. Juni 2009 (Amtsblatt für Berlin 2009 Nr. 27 vom 24.06.2009). Dieser Mietspiegel ist eine repräsentative Datenerhebung über die in Berlin am 1. Oktober 2008 üblicherweise gezahlten Mieten für verschiedene Wohnungstypen jeweils vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Nach dem bisher Gesagten sind maßgeblich vorliegend die Daten für Wohnungen in einfacher Wohnlage. Insoweit vertritt das Gericht jedoch die Ansicht, dass Hilfebedürftige nicht auf Wohnungen verwiesen werden können, welche entweder nicht über ein Bad oder nicht über eine Sammelheizung verfügen. Aus diesem Grund berücksichtigt das Gericht die Werte der Spalten 1 und 3 des Mietspiegels für unterdurchschnittliche Ausstattung sowie die in den Fußnoten zur Mietspiegeltabelle ausgewiesenen Abschläge auf die Spalten 1, 3, 5 und 6 für weit unterdurchschnittliche Ausstattungen nicht. Nach Überzeugung des Gerichts ist bei der Berechnung von den Mittelwerten und nicht von den Spannenoberwerten für Wohnungen in einfacher Wohnlage auszugehen. Die Werte der einfachen Wohnlage des Berliner Mietspiegels sind zwar von einem im unteren Segment liegenden Ausstattungsgrad geprägt, erfassen jedoch nicht nur Wohnungen einfachen Standards, sondern das gesamte Ausstattungsspektrum in einfacher Lage. Die Wahl der Spannenoberwerte würde von dem Grundsatz abweichen, dass Hilfebedürftige allein Anspruch auf Übernahme von Unterkunftskosten für einfach ausgestattete Wohnungen haben. Die Mittelwerte sind nach Überzeugung des Gerichts sodann jedoch jeweils im Verhältnis ihres Anteils am Berliner Wohnungsbestand zu gewichten. Die Gewichtung der einzelnen Mietspiegelwerte nimmt die Kammer anhand der Anzahl der auf die einzelnen Spalten und Zeilen des Berliner Mietspiegels entfallenden Wohnungen vor. Diese ergeben sich aus den Grundlagendaten zum Mietspiegel, welche im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die GEWOS Institut für Stadt, Regional- und Wohnforschung GmbH ermittelt wurden (für 2009 in Veröffentlichung, für 2007 siehe "Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel" unter http://edith.senstadt.verwalt-berlin.de/wohnen/mietspiegel2007). Dabei wird zur Gewichtung die Summe der auf die einzelnen Kaltmietwerte entfallenden Wohnungen jeweils pro Zeile ins Verhältnis zur Summe der insgesamt pro Zeile berücksichtigten Wohnungen gesetzt. Danach entsprechen die Kaltmietwerte bei Wohnungen von 40 bis unter 60 qm folgenden prozentualen Anteilen am berücksichtigten Gesamtbestand: 33,69 % (Spalte 2), 15,04 % (Spalte 4), 7,30 % (Spalte 5), 12,66 % (Spalte 6), 3,69 % (Spalte 7), 1,32 % (Spalte 8), 22,25 % (Spalte 10) und 3,87 % (Spalte 11), Spalte 9 enthält keine Angaben (= 0 %). Bei Multiplikation der so ermittelten prozentualen Anteile mit den zugehörigen, in den einzelnen Mietspiegelzellen angegebenen Betriebskostenwerten sowie Addition der Produkte je Zeile ergibt sich für Wohnungen von 40 bis unter 60 qm ein durchschnittlicher, gewichteter Kaltmietwert von monatlich 4,76 EUR/qm. Zur Ermittlung der angemessenen kalten Betriebskosten legt das Gericht die ebenfalls im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung durch die Gewos GmbH ermittelten Betriebskostenwerte für das Land Berlin zugrunde (für 2009 in Veröffentlichung, für 2007 siehe "Grundlagendaten für den empirischen Mietspiegel", a.a.O.). Diese Daten enthalten Durchschnittswerte für die in den einzelnen Spalten angegebenen Wohnungen, jedoch keine gesonderten Angaben zu Betriebskosten von Wohnung der einfachen Wohnlage oder mit unterdurchschnittlicher Ausstattung. Die Kammer hat daher zur Abbildung eines allgemeinen Durchschnittswertes sämtliche Betriebskostenwerte der Spalten 1 bis 11 des Berliner Mietspiegels berücksichtigt. Danach fallen durchschnittliche kalte Betriebskosten für die in den Spalten 1 bis 11 angegebenen Wohnungen von durchschnittlich monatlich 1,31 EUR, 1,17 EUR, 1,55 EUR, 1,41 EUR, 1,51 EUR, 1,62 EUR, 1,61 EUR, 1,70 EUR, 1,59 EUR, 1,41 EUR und 1,43 EUR an. Diese Werte wurden wiederum im Verhältnis der Anzahl der Wohnungen je Spalte des Mietspiegels zur Summe der Wohnungen insgesamt gewichtet. Die Anzahl der Wohnungen in den Spalten 1 bis 11 des Mietspiegels entspricht jeweils einem prozentualen Anteil von 6,96 %, 24,48 %, 2,22 %, 13, 37 %, 6,77 %, 13, 11 %, 7,77 %, 1,65 %, 1,12 %, 17,51 %, 5,04 % der dort insgesamt erfassten Wohnungen. Entsprechend der Gewichtung nach prozentualen Anteilen ergeben sich durchschnittliche kalte Betriebskosten für sämtliche im Mietspiegel erfassten Berliner Wohnungen von monatlich 1,41 EUR/qm. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen errechnet sich die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete von 308,50 Euro für einen 1-Personen-Haushalt wie folgt: Angemessene Wohnfläche für 1 Person von 50 qm x 6,17 EUR (4,76 EUR + 1,41 EUR) = 308,50 EUR Dieser Betrag bleibt hinter den dem Antragsteller bewilligten Unterkunftskosten in Höhe von 485,76 Euro zurück, wobei erneut darauf hinzuweisen ist, dass den bewilligten Unterkunftskosten in Höhe von 485,76 Euro anerkannte Unterkunftskosten sogar in Höhe von 605,23 Euro zugrunde liegen. Der Antragsteller kann einen Anspruch auf Übernahme der Tilgungsraten für sein selbstgenutztes Wohneigentum auch nicht aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ableiten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – klargestellt, dass Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG es gebietet, auch einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zu decken, wenn dies im Einzelfall für ein menschenwürdiges Existenzminimum erforderlich ist (BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – Rn. 204 ff. zitiert nach juris). Das Bundesverfassungsgericht hat weiter klargestellt, dass in der Übergangszeit bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel sich ein entsprechender Anspruch zur Vermeidung eines Verfassungsverstoßes unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ergeben kann (BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – Rn. 220 zitiert nach juris). Nach Überzeugung des Gerichts liegen die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen für das Eingreifen einer unmittelbar aus der Verfassung herzuleitenden Härtefallregelung jedoch nicht vor. Darauf hinzuweisen ist zunächst, dass das Bundesverfassungsgericht selbst hohe Anforderungen an das Entstehen eines entsprechenden Anspruchs auf einen laufenden, unabweisbaren Sonderbedarf gestellt hat. Er entsteht erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich hervorgehoben, dass dieser zusätzliche Anspruch angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen dürfte (BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – Rn. 208 zitiert nach juris). Im vorliegenden Fall scheitert ein Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Tilgungsraten für sein selbstgenutztes Wohneigentum unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nach Überzeugung des Gerichts bereits daran, dass die Härtefallregelung für einen laufenden, unabweisbaren Bedarf ausschließlich die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne der §§ 20 und 28 SGB II ergänzen sollen. Hiervon zu trennen sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II. Die von dem Antragsteller begehrte Übernahme der Tilgungsraten für sein selbstgenutztes Wohneigentum kann nur den Kosten der Unterkunft und Heizung zugeordnet werden, so dass sich bereits deshalb kein Anspruch unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ergeben kann. Hinzu kommt, dass die Übernahme der Tilgungsraten zu einem Vermögensaufbau bei dem Antragsteller auf Kosten der Allgemeinheit führen würde. Ein solcher Vermögensaufbau ist indes auch vor dem Hintergrund der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 9. Februar 2010 nicht Bestandteil eines menschenwürdigen Existenzminimums. Eine andere Bewertung würde zu einer nicht zu rechtfertigen Ungleichbehandlung von Personen mit nicht bereits abbezahltem selbstgenutztem Wohneigentum und Personen führen, die in einer Mietwohnung wohnen. Eine solche Ungleichbehandlung wäre jedoch nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war gemäß §§ 73a Abs. 1 SGG, 114 Abs. 1 ZPO wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückzuweisen.
Rechtskraft
Aus
Saved