L 2 U 176/09 B PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 41 U 655/07
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 176/09 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Erfolgsaussicht bei Prüfung von Prozesskostenhilfe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 3. April 2009 wird zurückgewiesen.



Gründe:


I.

Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren ist.

Im Verfahren vor dem Sozialgericht München zum Aktenzeichen S 41 U 655/07 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe am 23.02.2004 einen Arbeitsunfall erlitten. Diesen meldete er der Beklagten erstmals am 22.06.2006. Er habe sich mit seinem PKW auf dem Weg zu einem Kunden befunden. Er habe mit dem Unternehmer W. um 7.30 Uhr über zukünftige Paketzustellungen sprechen wollen. Es habe sich um eine Fahrt für sein eigenes Transportunternehmen gehandelt. Gegenüber seiner privaten Krankenversicherung hatte er angegeben, der Unfall habe sich um 8.00 Uhr ereignet. Es habe sich nicht um einen Arbeits- oder Wegeunfall gehandelt. Auch in einem Schreiben vom 15.08.2006 erklärte er der Beklagten gegenüber, es habe sich um einen privaten Unfall gehandelt. Die Beklagte lehnte daraufhin die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab, weil der Unfall nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers privater Natur gewesen sei. Im dagegen eingelegten Widerspruch trug der Beschwerdeführer vor, sein Schreiben vom 15.08.2006 sei missverstanden worden. Er habe sich zu dieser Zeit wegen eines anderen Unfalls, eines Privatunfalls, im Krankenhaus befunden und habe das Schreiben der Beklagten nicht innerhalb der von dieser gesetzten Frist beantworten können. Der Unfall von 2004 sei hingegen ein Arbeitsunfall gewesen.

Die Beklagte zog die Akten der Polizeiinspektion M. bei. Darin findet sich unter anderem die Angabe des Beschwerdeführers, er sei bei dem Unfall nicht verletzt worden. Am 16.02.2007 beantwortete der Beschwerdeführer die Frage der Beklagten, weshalb er der privaten Krankenversicherung gegenüber angegeben hatte, er habe keinen Arbeitsunfall erlitten, dahin, dass er sich darin nicht mehr erinnern könne. Der Unfalltag sei sein erster Arbeitstag nach einer Krankheitszeit gewesen und er sei zum Zwecke von Vertragsvereinbarungen unterwegs gewesen. Das Ziel der Fahrt sei E., K. Feld gewesen. Er habe einen Termin bei der Firma G. gehabt. In einem ärztlichen Bericht vom 01.04.2004 bestätigt Dr. L., der Beschwerdeführer habe ihn am 10.03.2004 aufgesucht. Er habe eine Ruptur des Dreiecksbeines an beiden Händen festgestellt. Am 10.03.2007 erklärte der Beschwerdeführer, er habe zunächst nicht gewusst, dass eine Fahrt zu einem Vorstellungsgespräch als Arbeitsunfall zähle. Sein Gesprächspartner sei Herr W., Firma W. im Unternehmen G. in E. gewesen. Das Treffen sei für 7.30 Uhr geplant gewesen.

P. W., Firma W. Express in F., erklärte am 21.06.2007, die Angaben des Beschwerdeführers könne er nicht bestätigen. Von einem Unfall in dieser Zeit sei ihm nichts bekannt. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch zurück.

Im dagegen betriebenen Klageverfahren verlangte der Beschwerdeführer, P. W. als Zeugen zu hören. Dieser werde den geplanten Besprechungstermin mit ihm bestätigen.

Am 26.02.2008 beantragte er, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er legte am 24.10.2008 eine Erklärung des R. B., Firma B. Logistik GmbH, K., ohne Datum vor. Darin wird bescheinigt, der Beschwerdeführer habe am 23.02.2004 zwischen 7.00 und 8.00 Uhr einen Besprechungstermin in E. gehabt.

Mit Beschluss vom 03.04.2009 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von PKH ab, weil die Klage bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg biete. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Erstangaben des Beschwerdeführers, nämlich den Angaben gegenüber seiner privaten Krankenversicherung am 30.04.2004, einen höheren Beweiswert beigemessen habe als seinen späteren Aussagen. Auch im Schreiben vom 15.08.2006 habe er den Unfall ausdrücklich als privat bezeichnet.

Gegen den am 14.04.2009 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer am 23.04.2009 Beschwerde ein. Es gehe nicht an, dass das Sozialgericht ausschließlich auf die Erstangaben gegenüber der privaten Krankenversicherung abstelle. Darin sei die Frage nach einem Arbeits- und Wegeunfall irrtümlich verneint worden. Diese fehlerhafte Ersterklärung könne ihm nicht ein für alle Mal die Erfolgsaussichten abschneiden. Dies gelte umso mehr, als er nun die Bestätigung des Zeugen B. vorgelegt habe, wonach die Berufsbedingtheit der Unglücksfahrt nachgewiesen sei. Die Erfolgsaussichten könnten nicht verneint werden.

Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 03.04.2009 aufzuheben und ihm zur Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt W. beizuordnen.

Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist unbegründet.

Nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114 f. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe. Weitere Voraussetzung ist, dass die Partei ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht, die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist und eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ist, wie im sozialgerichtlichen Verfahren, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 ZPO).

Ohne die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abschließend geprüft zu haben, kommt der Senat zum Ergebnis, dass die vom Beschwerdeführer vor dem Sozialgericht betriebene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Streitpunkt ist, ob die zum Unfall führende Fahrt am 23.02.2004 eine betrieblich bedingte Fahrt war. Dies wäre dann zu bejahen, wenn der Nachweis erbracht werden könnte, der Beschwerdeführer habe sich auf der Fahrt zu einem Kunden befunden. Dieser Nachweis kann nach dem gegenwärtigen Beweisergebnis nicht geführt werden. Die eindeutigen Erklärungen des Beschwerdeführers gegenüber seiner privaten Krankenversicherung, es habe sich nicht um einen Arbeits- oder Wegeunfall gehandelt, zu einem Zeitpunkt, als er noch keine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht hatte und die somit als unbefangen gelten, sprechen gegen seinen späteren Vortrag. P. W., den der Beschwerdeführer als seinen Gesprächspartner an diesem frühen Morgen benannte, konnte in seiner schriftlichen Anhörung das geplante Treffen nicht bestätigen. Er wusste auch nichts über den Unfall. Letzteres hätte nahegelegen, wenn er am Unfalltag vergebens auf den Beschwerdeführer gewartet hätte. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Erklärung des R. B. vom 24.10.2008 ist nicht geeignet, den Vortrag des Beschwerdeführers zweifelsfrei zu bestätigen. Darin wird lediglich bescheinigt, der Beschwerdeführer habe am 23.02.2004 zwischen 7.00 und 8.00 Uhr einen Besprechungstermin in E. gehabt. Es wird jedoch nicht erklärt, wer Gesprächspartner sein und welchen Inhalt die Besprechung haben sollte. Der Beschwerdeführer erläutert auch nicht, von wem und auf welche Art R. B. zu der von ihm bestätigten Kenntnis gekommen war.

Bei der hier gebotenen summarischen Prüfung im Rahmen der PKH-Gewährung kommt der Senat, wie das Sozialgericht, zum Ergebnis, dass den früheren unbefangenen Angaben des Beschwerdeführers ein höherer Beweiswert zukommt, als der erst im Jahre 2008 im Laufe des Klageverfahrens vorgelegten Erklärung des R. B ... Zumal dessen Aussagen nicht erklären, auf welche Weise er Kenntnis von dem angeblichen geplanten Geschäftsbesprechungstermin des Beschwerdeführers mit P. W. erlangt habe.

Der Senat kommt damit in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht zum Ergebnis, dass die Klage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Prozesskostenhilfegewährung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Bei dieser Sachlage konnte von einer Überprüfung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers abgesehen werden.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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