Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Cottbus (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 185/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
1.) Zur Frage der nachträglichen Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR (AV-TechI).
2.) Zur Frage der rechtlichen Bewertung eienr Vor-AG und einer Vor-GmbH, als Rechtsnachfolger eines VEB, als Arbeitgeber, im Sinne der Einbeziehung in die Altersversorgung technische Intelligenz (sog. betriebliche Voraussetzungen).
2.) Zur Frage der rechtlichen Bewertung eienr Vor-AG und einer Vor-GmbH, als Rechtsnachfolger eines VEB, als Arbeitgeber, im Sinne der Einbeziehung in die Altersversorgung technische Intelligenz (sog. betriebliche Voraussetzungen).
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG.
Die Klägerin arbeitete im streitgegenständlichen Zeitraum im VEB Bwerk Cottbus. Der VEB wurde mit notariellem Vertrag vom 29. Juni 1990 in eine AG umgewandelt. Die Eintragung der AG im Register erfolgte nicht vor dem 30. Juni 1990.
Die Klägerin beantragte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR, reichte allerdings keine Urkunde oder ähnliches ein aus der sich ergeben hätte, dass diese tatsächlich schon unter Geltung des Rechts der DDR in ein solches System formell einbezogen war.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2007 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, mit der Begründung, die Klägerin sei nicht im Produktionsablauf des VEB Bwerk Cottbus eingesetzt worden.
Den Widerspruch der Klägerin vom 8. Juni 2007 lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2008 ab. In der Begründung stützt sich die Beklagte maßgeblich auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid.
Mit Ihrer am 25. März 2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt hierbei ergänzend vor, dass ihr Arbeitgeber zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 zwar eine AG gewesen sein mag, dass aber die Aktien der AG von der Treuhand und mithin von der Bundesrepublik Deutschland gehalten worden sind, welche ja nichts anderes als Rechtsnachfolger des VEB darstellen würden, so dass dies keinen Unterschied machen dürfe.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
Die Beklagte ist verurteilt, in Abänderung ihres Bescheides vom 31.05.2007, nunmehr in der Form des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2008, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 01.09.1972 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist dabei inhaltlich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass der Arbeitsgeber der Klägerin zum Stichtag des 30. Juni 1990 nur als "leere Hülle" existiert habe und die Klägerin daher nicht mehr bei einem VEB beschäftigt gewesen sei.
Den Beteiligten wurde mit Schreiben vom 14. Januar 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, sowie auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung gefunden haben.
Entscheidungsgründe:
I. Die Kammer kann gemäß § 105 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und die Beteiligten dazu angehört wurden.
II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG. Die Festestellungen nach dem AAÜG sind nur dann zu treffen, wenn das AAÜG anwendbar ist. Die Anwendbarkeit ergibt sich aus § 1 Absatz 1 AAÜG. Im Falle der Klägerin ist das AAÜG nicht anwendbar, da § 1 Absatz 1 AAÜG nicht erfüllt ist.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR nach § 1 Absatz 1 S. 1 AAÜG (sog. tatsächliche Einbeziehung; zur Abgrenzung vgl. BSG B 4 RA 3/02 R). Die Klägerin konnte weder nachweisen, noch dem Gericht Mittel an die Hand geben, um von Amts wegen zu ermitteln, ob die Klägerin tatsächlich in das Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR einbezogen war. Insbesondere konnte die Klägerin weder im Klageverfahren, noch im Verwaltungsverfahren eine Urkunde nachweisen, aus der sich ihre tatsächliche, formelle Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ergeben hätte. Das Gericht war hier auch nicht in der Lage, gemäß § 103 SGG von Amts wegen weiter zu ermitteln. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichtes endet regelmäßig dort, wo die Beteiligten ihren Mitwirkungspflichten nicht mehr nachkommen. Da die Klägerin im gesamten Gerichtsverfahren zu keiner Zeit bereit war, den Nachweis zu führen oder dem Gericht Mittel an die Hand zu geben von Amts wegen zu ermitteln, konnte die Kammer daher den Sachverhalt nur noch als, soweit dieser aufklärbar war, für aufgeklärt erachten und entsprechend entscheiden.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR nach § 1 Absatz 1 S. 2 AAÜG (sog. fiktive Einbeziehung). Hierfür müsste die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 4 RA 3/02 R) zum Stichtag 30. Juni 1990 drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen:
1.) Die Berechtigung den Titel eines Ingenieurs zu führen (sog. persönliche Voraussetzung). 2.) Eine tatsächliche Beschäftigung als Ingenieur (sog. sachliche Voraussetzung). 3.) Die Beschäftigung bei einem VEB, oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb, des Bauwesens, oder der Industrie, ausüben (sog. betriebliche Voraussetzung).
Bei Nichterfüllung auch nur einer dieser Voraussetzungen hätte die Klägerin daher keinen Anspruch auf die (fiktive) Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und damit keinen Überleitungsanspruch nach den Vorschriften des AAÜG.
Die Kammer kann daher offen lassen, ob die Voraussetzungen zu 1.) und 2.) erfüllt sind, da die Klägerin nach den Feststellungen der Kammer zumindest die dritte Voraussetzung nicht erfüllt, weil sie am 30. Juni 1990 nicht bei einem VEB beschäftigt war. Ob die betriebliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer zum maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im Rechtssinn war (vgl. BSG vom 18. Dezember 2003 Az.: B 4 RA 20/03 R; SozR 4-8570 § 1 Nr. 2). Dies wird im Übrigen durch die rechtliche Argumentation der Bevollmächtigten der Klägerin sogar betont, diese zieht aber nicht die richtigen rechtlichen Konsequenzen hieraus. Für wen die Klägerin dachte zu arbeiten ist hierfür unerheblich. Ebenso unerheblich ist es, mit wem die Klägerin ursprünglich einen Arbeitsvertrag geschlossen haben mag, denn Arbeitsverträge gehen mit Betriebswechseln automatisch über (vgl. dazu grds. § 613a BGB), oder welche Art von Betrieb/Gesellschaft nach dem 30. Juni 1990 vorgelegen hat.
Die Klägerin war am 30. Juni 1990 nicht mehr bei einem VEB beschäftigt, weil dieser mit notariellem Vertrag vom 29. Juni 1990 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Grundlage für die Umwandlung mag zwar die Verordnung über die Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107; im Folgenden: UmwVO) gewesen sein, welche in § 7 vorgesehen hat, dass die "neue" Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit erst mit dem Zeitpunkt der Eintragung entfaltet, das Entstehen der neuen Gesellschaft ist aber für die Beurteilung der betrieblichen Voraussetzungen gerade nicht der maßgebende Zeitpunkt. Es kommt nur auf die Frage an, ob der Arbeitgeber am 30. Juni 1990 rechtlich ein VEB war. Dies war nicht der Fall. Arbeitgeber war ab dem 29. Juni 1990 eine Vor-AG, die später einzutragende L Bkohle Aktiengesellschaft.
Die L Bkohle Aktiengesellschaft bestand am 30. Juni 1990 zwar mangels Eintragung im Handelsregister nicht als juristische Person (vgl. dazu § 7 UmwVO; § 41 Absatz 1 AktienG); sie ist aber als Vor-Gesellschaft ein von ihren Gründern bzw. Gesellschaftern verschiedenes körperschaftlich strukturiertes Rechtsgebilde mit eigenen Rechten und Pflichten (BGHZ 117, 323, 326) und als solches rechtsfähig. Eine Rechtsfähige Vor-AG kann, genauso wie eine rechtsfähige Vor-GmbH, Arbeitgeber im Rechtssinne sein. Für die Beurteilung von Vor-AG und Vor-GmbH im arbeitsrechtlichen Sinne bestehen keine Unterschiede. Die Rechtsprechung zur Vor-GmbH ist daher auf die Vor-AG übertragbar, soweit sich aus dem Wesen der AG und GmbH keine Unterscheide ergeben. Für die Frage der (rechtlichen) Fähigkeit Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsrechts zu sein ergeben sich aus dem Wesen von AG und GmbH keine Unterschiede. Hier kommt es allein auf die Rechtsfähigkeit an.
Die Fähigkeit einer Vor-GmbH, im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu den betrieblichen Voraussetzungen im Falle der fiktiven Einbeziehung in das AAÜG, Arbeitgeber zu sein, hat das BSG selbst bejaht (vgl. BSG B 4 RA 4/04R). Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auf die Tatsachenlage am 30. Juni 1990, mit Blick auf die am 1. August 1991 gegebene bundesrechtliche Rechtslage an (vgl. BSG B 4 RA 4/04R). Sowohl nach dem AktienG der DDR, als auch nach dem AktienG der BRD war eine Aktiengesellschaft rechtsfähig und nach der ständigen Rechtsprechung galt dies auch für eine Vor-AG (vgl. dazu vorstehend). Da mit der notariellen Vereinbarung vom 29. Juni 1990 auf Seite 3 Nr. 2 erklärt wurde, dass mit Stichtag vom 01. Mai 1990 das Vermögen der bisherigen VEBs auf die neu gegründete Aktiengesellschaft übertragen wurde, war der VEB, als ehemaliger Arbeitgeber der Klägerin erloschen, und die Vor-AG ist nach § 613a BGB zum Arbeitgeber der Klägerin aufgerückt. Maßgeblich für die Beurteilung des Übergangs im Sinne des § 613a BGB ist u. a. der Übergang der Betriebsmittel (vgl. Palandt/Weidenkaff BGB 67. Aufl. § 613a Rn 11). Aber auch die Bestellung des neuen (vorläufigen) Vorstandes auf Seite 5 und 6 Nr. 4 und die Feststellung einer Satzung für die AG in der notariellen Vereinbarung vom 29. Juni 1990 sind Anzeichen für den tatsächlichen Übergang des Betriebes. Hingegen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb nicht mit Abschluss des Notarvertrages auf die Vor-AG übergegangen sein soll.
Arbeitgeber der Klägerin war mithin seit dem 29. Juni 1990 die Vor-AG der L Bkohle AG und kein VEB mehr.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
Tatbestand:
Die Klägerin erstrebt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG.
Die Klägerin arbeitete im streitgegenständlichen Zeitraum im VEB Bwerk Cottbus. Der VEB wurde mit notariellem Vertrag vom 29. Juni 1990 in eine AG umgewandelt. Die Eintragung der AG im Register erfolgte nicht vor dem 30. Juni 1990.
Die Klägerin beantragte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die Feststellung der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR, reichte allerdings keine Urkunde oder ähnliches ein aus der sich ergeben hätte, dass diese tatsächlich schon unter Geltung des Rechts der DDR in ein solches System formell einbezogen war.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2007 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, mit der Begründung, die Klägerin sei nicht im Produktionsablauf des VEB Bwerk Cottbus eingesetzt worden.
Den Widerspruch der Klägerin vom 8. Juni 2007 lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2008 ab. In der Begründung stützt sich die Beklagte maßgeblich auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid.
Mit Ihrer am 25. März 2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt hierbei ergänzend vor, dass ihr Arbeitgeber zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 zwar eine AG gewesen sein mag, dass aber die Aktien der AG von der Treuhand und mithin von der Bundesrepublik Deutschland gehalten worden sind, welche ja nichts anderes als Rechtsnachfolger des VEB darstellen würden, so dass dies keinen Unterschied machen dürfe.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
Die Beklagte ist verurteilt, in Abänderung ihres Bescheides vom 31.05.2007, nunmehr in der Form des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2008, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 01.09.1972 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, als Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verweist dabei inhaltlich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass der Arbeitsgeber der Klägerin zum Stichtag des 30. Juni 1990 nur als "leere Hülle" existiert habe und die Klägerin daher nicht mehr bei einem VEB beschäftigt gewesen sei.
Den Beteiligten wurde mit Schreiben vom 14. Januar 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, sowie auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die bei der Entscheidungsfindung Berücksichtigung gefunden haben.
Entscheidungsgründe:
I. Die Kammer kann gemäß § 105 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und die Beteiligten dazu angehört wurden.
II. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung einer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG. Die Festestellungen nach dem AAÜG sind nur dann zu treffen, wenn das AAÜG anwendbar ist. Die Anwendbarkeit ergibt sich aus § 1 Absatz 1 AAÜG. Im Falle der Klägerin ist das AAÜG nicht anwendbar, da § 1 Absatz 1 AAÜG nicht erfüllt ist.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR nach § 1 Absatz 1 S. 1 AAÜG (sog. tatsächliche Einbeziehung; zur Abgrenzung vgl. BSG B 4 RA 3/02 R). Die Klägerin konnte weder nachweisen, noch dem Gericht Mittel an die Hand geben, um von Amts wegen zu ermitteln, ob die Klägerin tatsächlich in das Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR einbezogen war. Insbesondere konnte die Klägerin weder im Klageverfahren, noch im Verwaltungsverfahren eine Urkunde nachweisen, aus der sich ihre tatsächliche, formelle Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem ergeben hätte. Das Gericht war hier auch nicht in der Lage, gemäß § 103 SGG von Amts wegen weiter zu ermitteln. Die Amtsermittlungspflicht des Gerichtes endet regelmäßig dort, wo die Beteiligten ihren Mitwirkungspflichten nicht mehr nachkommen. Da die Klägerin im gesamten Gerichtsverfahren zu keiner Zeit bereit war, den Nachweis zu führen oder dem Gericht Mittel an die Hand zu geben von Amts wegen zu ermitteln, konnte die Kammer daher den Sachverhalt nur noch als, soweit dieser aufklärbar war, für aufgeklärt erachten und entsprechend entscheiden.
2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der ehemaligen DDR nach § 1 Absatz 1 S. 2 AAÜG (sog. fiktive Einbeziehung). Hierfür müsste die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B 4 RA 3/02 R) zum Stichtag 30. Juni 1990 drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen:
1.) Die Berechtigung den Titel eines Ingenieurs zu führen (sog. persönliche Voraussetzung). 2.) Eine tatsächliche Beschäftigung als Ingenieur (sog. sachliche Voraussetzung). 3.) Die Beschäftigung bei einem VEB, oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb, des Bauwesens, oder der Industrie, ausüben (sog. betriebliche Voraussetzung).
Bei Nichterfüllung auch nur einer dieser Voraussetzungen hätte die Klägerin daher keinen Anspruch auf die (fiktive) Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem und damit keinen Überleitungsanspruch nach den Vorschriften des AAÜG.
Die Kammer kann daher offen lassen, ob die Voraussetzungen zu 1.) und 2.) erfüllt sind, da die Klägerin nach den Feststellungen der Kammer zumindest die dritte Voraussetzung nicht erfüllt, weil sie am 30. Juni 1990 nicht bei einem VEB beschäftigt war. Ob die betriebliche Voraussetzung für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer zum maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im Rechtssinn war (vgl. BSG vom 18. Dezember 2003 Az.: B 4 RA 20/03 R; SozR 4-8570 § 1 Nr. 2). Dies wird im Übrigen durch die rechtliche Argumentation der Bevollmächtigten der Klägerin sogar betont, diese zieht aber nicht die richtigen rechtlichen Konsequenzen hieraus. Für wen die Klägerin dachte zu arbeiten ist hierfür unerheblich. Ebenso unerheblich ist es, mit wem die Klägerin ursprünglich einen Arbeitsvertrag geschlossen haben mag, denn Arbeitsverträge gehen mit Betriebswechseln automatisch über (vgl. dazu grds. § 613a BGB), oder welche Art von Betrieb/Gesellschaft nach dem 30. Juni 1990 vorgelegen hat.
Die Klägerin war am 30. Juni 1990 nicht mehr bei einem VEB beschäftigt, weil dieser mit notariellem Vertrag vom 29. Juni 1990 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Grundlage für die Umwandlung mag zwar die Verordnung über die Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107; im Folgenden: UmwVO) gewesen sein, welche in § 7 vorgesehen hat, dass die "neue" Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit erst mit dem Zeitpunkt der Eintragung entfaltet, das Entstehen der neuen Gesellschaft ist aber für die Beurteilung der betrieblichen Voraussetzungen gerade nicht der maßgebende Zeitpunkt. Es kommt nur auf die Frage an, ob der Arbeitgeber am 30. Juni 1990 rechtlich ein VEB war. Dies war nicht der Fall. Arbeitgeber war ab dem 29. Juni 1990 eine Vor-AG, die später einzutragende L Bkohle Aktiengesellschaft.
Die L Bkohle Aktiengesellschaft bestand am 30. Juni 1990 zwar mangels Eintragung im Handelsregister nicht als juristische Person (vgl. dazu § 7 UmwVO; § 41 Absatz 1 AktienG); sie ist aber als Vor-Gesellschaft ein von ihren Gründern bzw. Gesellschaftern verschiedenes körperschaftlich strukturiertes Rechtsgebilde mit eigenen Rechten und Pflichten (BGHZ 117, 323, 326) und als solches rechtsfähig. Eine Rechtsfähige Vor-AG kann, genauso wie eine rechtsfähige Vor-GmbH, Arbeitgeber im Rechtssinne sein. Für die Beurteilung von Vor-AG und Vor-GmbH im arbeitsrechtlichen Sinne bestehen keine Unterschiede. Die Rechtsprechung zur Vor-GmbH ist daher auf die Vor-AG übertragbar, soweit sich aus dem Wesen der AG und GmbH keine Unterscheide ergeben. Für die Frage der (rechtlichen) Fähigkeit Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsrechts zu sein ergeben sich aus dem Wesen von AG und GmbH keine Unterschiede. Hier kommt es allein auf die Rechtsfähigkeit an.
Die Fähigkeit einer Vor-GmbH, im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu den betrieblichen Voraussetzungen im Falle der fiktiven Einbeziehung in das AAÜG, Arbeitgeber zu sein, hat das BSG selbst bejaht (vgl. BSG B 4 RA 4/04R). Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auf die Tatsachenlage am 30. Juni 1990, mit Blick auf die am 1. August 1991 gegebene bundesrechtliche Rechtslage an (vgl. BSG B 4 RA 4/04R). Sowohl nach dem AktienG der DDR, als auch nach dem AktienG der BRD war eine Aktiengesellschaft rechtsfähig und nach der ständigen Rechtsprechung galt dies auch für eine Vor-AG (vgl. dazu vorstehend). Da mit der notariellen Vereinbarung vom 29. Juni 1990 auf Seite 3 Nr. 2 erklärt wurde, dass mit Stichtag vom 01. Mai 1990 das Vermögen der bisherigen VEBs auf die neu gegründete Aktiengesellschaft übertragen wurde, war der VEB, als ehemaliger Arbeitgeber der Klägerin erloschen, und die Vor-AG ist nach § 613a BGB zum Arbeitgeber der Klägerin aufgerückt. Maßgeblich für die Beurteilung des Übergangs im Sinne des § 613a BGB ist u. a. der Übergang der Betriebsmittel (vgl. Palandt/Weidenkaff BGB 67. Aufl. § 613a Rn 11). Aber auch die Bestellung des neuen (vorläufigen) Vorstandes auf Seite 5 und 6 Nr. 4 und die Feststellung einer Satzung für die AG in der notariellen Vereinbarung vom 29. Juni 1990 sind Anzeichen für den tatsächlichen Übergang des Betriebes. Hingegen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb nicht mit Abschluss des Notarvertrages auf die Vor-AG übergegangen sein soll.
Arbeitgeber der Klägerin war mithin seit dem 29. Juni 1990 die Vor-AG der L Bkohle AG und kein VEB mehr.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.
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