Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 4 R 1009/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 R 109/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Gewährung einer Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die am XX.XXXXXXX 1920 in B. geborene Klägerin wurde nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten wegen ihrer jüdischen Herkunft verfolgt. 1934 musste sie ihre Schulausbildung abbrechen, von 1935 bis 1937 nahm sie an einer landwirtschaftlichen Hachscharah - Ausbildung - in den Niederlanden teil. In der Zeit von 1937 bis 1939 hielt sie sich in Dänemark auf, bevor sie 1939 nach Israel auswanderte. Seit 1957 lebt die Klägerin in den USA.
Dem im Januar 1975 gestellten Antrag der Klägerin, eine Tätigkeit vom August 1934 bis November 1935 und die Hachscharah-Zeiten als Beitragszeiten sowie spätere Erwerbszeiten vorzumerken wurde von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz mit Bescheid vom 26. Oktober 1977 und von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Bescheid vom 21. April 1978 abgelehnt. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Im Jahre 1987 lehnte die LVA Rheinprovinz die Gewährung von Altersruhegeld ab. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf wurde abgewiesen. Auch die Berufung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen blieb erfolglos. Mit Urteil vom 5. Dezember 1991 wurde die Berufung zurückgewiesen (L 1 J 33/90 LSG NRW). Die behauptete Beitragszeit sei nicht glaubhaft gemacht und die Hachscharah-Zeit sei als Ausbildungszeit zu jener Zeit versicherungsfrei gewesen. Das Sozialgericht Berlin wies am 20. Juli 2000 eine weitere Klage der Klägerin ab, weil über die Anträge bereits rechtskräftig und abschließend durch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden worden sei.
Am 3. Juli 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG. Sie habe von August 1934 bis November 1935 in Deutschland gearbeitet. Ermittlungen bei der Claims Conference ergaben keine neuen Erkenntnisse. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 19. April 2004 mit der Begründung auf, dass die Wartezeit nicht erfüllt sei und die erforderlichen Beitragszeiten von der Klägerin nicht glaubhaft gemacht worden seien. Der Widerspruch der Klägerin vom 2. August 2004, mit dem sie auf das Leid, welches ihr damals zugefügt worden sei und die hierdurch bedingten negativen Auswirkungen auf ihr Leben hinwies, blieb erfolglos. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 4. November 2004 als unbegründet zurück. Voraussetzung für die Anerkennung von Beitragszeiten sei der zwangsweise Aufenthalt in einem Ghetto und die gegen Entgelt dort ausgeübte Beschäftigung. Beides könne nicht angenommen werden.
Die Klägerin hat am 2. Februar 2005 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie räumt ein, nicht in einem Konzentrationslager gewesen zu sein, sie habe jedoch in einem anderen Lager landwirtschaftliche Arbeit verrichtet. Hierfür müsse es auch eine Entschädigung geben.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2009 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe selber angegeben, zu keiner Zeit in einem Ghetto oder einem Konzentrationslager gearbeitet zu haben. Damit sei eine aus eigenem Willensentschluss aufgenommene Tätigkeit gegen Entgelt in einem Ghetto, wie es das ZRBG erfordere, nicht glaubhaft gemacht. Über die Frage, ob andere Beitragszeiten, die die Klägerin vor ihrer Auswanderung aus Deutschland zurückgelegt habe, anzuerkennen seien, habe bereits das Sozialgericht Düsseldorf und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bindend entschieden. Das gelte auch für die Hachscharah-Zeiten.
Die Klägerin hat am 10. Juli 2009 Berufung gegen den ihr am 25. Juni 2009 zugegangenen Gerichtsbescheid eingelegt. Sie schildert noch einmal ihren Lebensweg und weist darauf hin, dass sie ihrer Auffassung nach Zwangsarbeit in einem Lager geleistet habe. Für das erlittene Unrecht verlange sie eine Entschädigung.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbe- scheides vom 4. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Altersrente unter Anerkennung der Zeit von August 1934 bis November 1935 als Beitragszeit und weitere Ersatzzeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass das Sozialgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen habe.
Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Mit Beschluss vom 27. August 2009 ist die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen worden, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente nach dem ZRBG. Es wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2009 Bezug genommen.
Das weitere Vorbringen der Klägerin in der Berufung ist nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Die Teilnahme an der landwirtschaftlichen Hachscharah-Ausbildung in den Niederlanden kann als Zeit nach dem ZRBG nicht berücksichtigt werden. Denn die Klägerin hat sich nicht zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten und musste während dieses Zwangsaufenthalts aus freiem Willensentschluss eine entgeltliche Beschäftigung ausüben. Streitgegenstand ist vorliegend die Gewährung einer Rente und nicht einer Entschädigungsleistung. Insofern kann das der Klägerin zugefügte Leid nicht zu einer anderen Beurteilung führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es sind keine Gründe ersichtlich, die Revision zuzulassen (§ 144 SGG).
Tatbestand:
Im Streit ist die Gewährung einer Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).
Die am XX.XXXXXXX 1920 in B. geborene Klägerin wurde nach der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten wegen ihrer jüdischen Herkunft verfolgt. 1934 musste sie ihre Schulausbildung abbrechen, von 1935 bis 1937 nahm sie an einer landwirtschaftlichen Hachscharah - Ausbildung - in den Niederlanden teil. In der Zeit von 1937 bis 1939 hielt sie sich in Dänemark auf, bevor sie 1939 nach Israel auswanderte. Seit 1957 lebt die Klägerin in den USA.
Dem im Januar 1975 gestellten Antrag der Klägerin, eine Tätigkeit vom August 1934 bis November 1935 und die Hachscharah-Zeiten als Beitragszeiten sowie spätere Erwerbszeiten vorzumerken wurde von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz mit Bescheid vom 26. Oktober 1977 und von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Bescheid vom 21. April 1978 abgelehnt. Die Bescheide wurden bestandskräftig. Im Jahre 1987 lehnte die LVA Rheinprovinz die Gewährung von Altersruhegeld ab. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf wurde abgewiesen. Auch die Berufung vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen blieb erfolglos. Mit Urteil vom 5. Dezember 1991 wurde die Berufung zurückgewiesen (L 1 J 33/90 LSG NRW). Die behauptete Beitragszeit sei nicht glaubhaft gemacht und die Hachscharah-Zeit sei als Ausbildungszeit zu jener Zeit versicherungsfrei gewesen. Das Sozialgericht Berlin wies am 20. Juli 2000 eine weitere Klage der Klägerin ab, weil über die Anträge bereits rechtskräftig und abschließend durch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden worden sei.
Am 3. Juli 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung von Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG. Sie habe von August 1934 bis November 1935 in Deutschland gearbeitet. Ermittlungen bei der Claims Conference ergaben keine neuen Erkenntnisse. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 19. April 2004 mit der Begründung auf, dass die Wartezeit nicht erfüllt sei und die erforderlichen Beitragszeiten von der Klägerin nicht glaubhaft gemacht worden seien. Der Widerspruch der Klägerin vom 2. August 2004, mit dem sie auf das Leid, welches ihr damals zugefügt worden sei und die hierdurch bedingten negativen Auswirkungen auf ihr Leben hinwies, blieb erfolglos. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 4. November 2004 als unbegründet zurück. Voraussetzung für die Anerkennung von Beitragszeiten sei der zwangsweise Aufenthalt in einem Ghetto und die gegen Entgelt dort ausgeübte Beschäftigung. Beides könne nicht angenommen werden.
Die Klägerin hat am 2. Februar 2005 Klage vor dem Sozialgericht Hamburg erhoben. Sie räumt ein, nicht in einem Konzentrationslager gewesen zu sein, sie habe jedoch in einem anderen Lager landwirtschaftliche Arbeit verrichtet. Hierfür müsse es auch eine Entschädigung geben.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2009 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe selber angegeben, zu keiner Zeit in einem Ghetto oder einem Konzentrationslager gearbeitet zu haben. Damit sei eine aus eigenem Willensentschluss aufgenommene Tätigkeit gegen Entgelt in einem Ghetto, wie es das ZRBG erfordere, nicht glaubhaft gemacht. Über die Frage, ob andere Beitragszeiten, die die Klägerin vor ihrer Auswanderung aus Deutschland zurückgelegt habe, anzuerkennen seien, habe bereits das Sozialgericht Düsseldorf und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen bindend entschieden. Das gelte auch für die Hachscharah-Zeiten.
Die Klägerin hat am 10. Juli 2009 Berufung gegen den ihr am 25. Juni 2009 zugegangenen Gerichtsbescheid eingelegt. Sie schildert noch einmal ihren Lebensweg und weist darauf hin, dass sie ihrer Auffassung nach Zwangsarbeit in einem Lager geleistet habe. Für das erlittene Unrecht verlange sie eine Entschädigung.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 4. Juni 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbe- scheides vom 4. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Altersrente unter Anerkennung der Zeit von August 1934 bis November 1935 als Beitragszeit und weitere Ersatzzeiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass das Sozialgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen habe.
Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen. Mit Beschluss vom 27. August 2009 ist die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dem Berichterstatter übertragen worden, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente nach dem ZRBG. Es wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 4. Juni 2009 Bezug genommen.
Das weitere Vorbringen der Klägerin in der Berufung ist nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Die Teilnahme an der landwirtschaftlichen Hachscharah-Ausbildung in den Niederlanden kann als Zeit nach dem ZRBG nicht berücksichtigt werden. Denn die Klägerin hat sich nicht zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten und musste während dieses Zwangsaufenthalts aus freiem Willensentschluss eine entgeltliche Beschäftigung ausüben. Streitgegenstand ist vorliegend die Gewährung einer Rente und nicht einer Entschädigungsleistung. Insofern kann das der Klägerin zugefügte Leid nicht zu einer anderen Beurteilung führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Es sind keine Gründe ersichtlich, die Revision zuzulassen (§ 144 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved