Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 96 AS 36323/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AS 491/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat beim Sozialgericht (SG) Berlin am 23. Oktober 2009 Klage auf Auszahlung der ihr mit Bescheid vom 24. Juli 2009 in Höhe von 162,- EUR bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhoben und für dieses Verfahren zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten beantragt. Nachdem sich im Verfahrensverlauf herausgestellt hatte, dass die bewilligte Leistung dem Konto der Klägerin bereits am 31. Juli 2009 (zusammen mit weiteren Leistungen) gutgeschrieben worden war, hat das SG Berlin den aufrecht erhaltenen PKH-Antrag mit dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung abgewiesen, die Klage habe keine Erfolgsaussicht. Sie sei angesichts der bereits im Juli 2009 überwiesenen Leistung von Anfang an unbegründet gewesen. Daraufhin hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Februar 2010 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten aufzuerlegen, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Zugleich hat er gegen den Beschluss vom 26. Januar 2010 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, nunmehr – nach erfolgter Erledigungserklärung – könne PKH gewährt werden, da der Kostenantrag Erfolgsaussicht habe.
II.
Die Beschwerde gegen die Versagung von PKH für das Verfahren vor dem SG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senates zu § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ungeachtet dessen zulässig, dass angesichts des geringen Streitwertes in der Hauptsache eine Berufung nicht statthaft (gewesen) wäre (vgl etwa Beschluss vom 11. Januar 2010 – L 10 B 2017/08 AS PKH).
Sie ist indes unbegründet. Zu Recht hat das SG der Klage von vornherein Erfolgsaussicht abgesprochen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)). Ohne Erfolg versucht die Klägerin für die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht nunmehr die noch ausstehende Entscheidung über ihren Kostenantrag in Bezug zu nehmen. Denn PKH kann nur für jedes selbständige gerichtliche Verfahren und damit nicht für ein bloßes Annexverfahren gewährt werden, das (wie hier) nach Erledigung der Hauptsache nur noch die Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs 1 Satz 3 SGG zum Gegenstand hat (vgl Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte (Hrsg), SGG, § 73a SGG Rdnr 1; Neumann in Sodann/Ziekow, VwGO, 2. Aufl, § 166 Rdnr 57; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl, § 114 Rdnr 2). Angesichts des Zwecks der PKH, auch unbemittelten Beteiligten den (weitgehend gleichen) Zugang zum Gericht zu ermöglichen, kann Bezugspunkt grundsätzlich nur eine noch beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in der Hauptsache und nicht ein allein noch anhängiger Kostenstreit sein.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat beim Sozialgericht (SG) Berlin am 23. Oktober 2009 Klage auf Auszahlung der ihr mit Bescheid vom 24. Juli 2009 in Höhe von 162,- EUR bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhoben und für dieses Verfahren zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten beantragt. Nachdem sich im Verfahrensverlauf herausgestellt hatte, dass die bewilligte Leistung dem Konto der Klägerin bereits am 31. Juli 2009 (zusammen mit weiteren Leistungen) gutgeschrieben worden war, hat das SG Berlin den aufrecht erhaltenen PKH-Antrag mit dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung abgewiesen, die Klage habe keine Erfolgsaussicht. Sie sei angesichts der bereits im Juli 2009 überwiesenen Leistung von Anfang an unbegründet gewesen. Daraufhin hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 17. Februar 2010 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten aufzuerlegen, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Zugleich hat er gegen den Beschluss vom 26. Januar 2010 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, nunmehr – nach erfolgter Erledigungserklärung – könne PKH gewährt werden, da der Kostenantrag Erfolgsaussicht habe.
II.
Die Beschwerde gegen die Versagung von PKH für das Verfahren vor dem SG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senates zu § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ungeachtet dessen zulässig, dass angesichts des geringen Streitwertes in der Hauptsache eine Berufung nicht statthaft (gewesen) wäre (vgl etwa Beschluss vom 11. Januar 2010 – L 10 B 2017/08 AS PKH).
Sie ist indes unbegründet. Zu Recht hat das SG der Klage von vornherein Erfolgsaussicht abgesprochen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)). Ohne Erfolg versucht die Klägerin für die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht nunmehr die noch ausstehende Entscheidung über ihren Kostenantrag in Bezug zu nehmen. Denn PKH kann nur für jedes selbständige gerichtliche Verfahren und damit nicht für ein bloßes Annexverfahren gewährt werden, das (wie hier) nach Erledigung der Hauptsache nur noch die Kostenentscheidung gemäß § 193 Abs 1 Satz 3 SGG zum Gegenstand hat (vgl Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte (Hrsg), SGG, § 73a SGG Rdnr 1; Neumann in Sodann/Ziekow, VwGO, 2. Aufl, § 166 Rdnr 57; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl, § 114 Rdnr 2). Angesichts des Zwecks der PKH, auch unbemittelten Beteiligten den (weitgehend gleichen) Zugang zum Gericht zu ermöglichen, kann Bezugspunkt grundsätzlich nur eine noch beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in der Hauptsache und nicht ein allein noch anhängiger Kostenstreit sein.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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