Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 R 3208/07 Berlin
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1479/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungs-verfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Begehren des Klägers ist es, von der Beklagten so behandelt zu werden, als hätte er sein gesamtes Arbeitsleben in den alten Bundesländern verbracht.
Der 1936 geborene Kläger, ein Ingenieur, siedelte am 9. Juni 1989 von der DDR in die Bundesrepublik und war fortan arbeitslos. Seinen daher am 9. Mai 1997 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit lehnte diese mit Bescheid vom 23. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. November 1998 mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2000 stellte das Regierungspräsidium Halle fest, dass der Kläger politisch Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) gewesen sei, die Verfolgungszeit vom 14. Juni 1979 bis zum 9. Juni 1989 gedauert habe und Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorlägen. Im Juli 2001 bat der Kläger die Beklagte unter Vorlage der Rehabilitierungsbescheinigung um Überprüfung ihres ablehnenden Bescheides.
Mit Feststellungsbescheid vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2003 und mit Zuordnungsbescheid vom 4. März 2002 stellte der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) in den Zeiten vom 1. September 1959 bis zum 17. November 1962 und vom 1. Januar 1963 bis zum 13. Juni 1979 sowie die Zuordnung der Zeit vom 14. Juni 1979 bis zum 9. Juni 1989 als solche und die in diesen Zeiträumen erzielten Entgelte fest.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1. Mai 1997. Diese stellte sie mit Bescheid vom 14. Juli 2004 unter Anwendung des BerRehaG von Beginn an neu fest. Auf der Grundlage von 62,3968 persönlichen Entgeltpunkten und einem Zugangsfaktor von 1,000 errechnete die Beklagte eine ab dem 1. September 2004 laufend monatlich zu zahlende Rente von 1.500,03 EUR und für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis zum 31. August 2004 eine Nachzahlung in Höhe von 70.965,61 EUR. In dem als Anlage 2 dem Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf sind die vom Versorgungsträger als Zeiten der Zusatzversorgung festgestellten Zeiträume mit "AAÜG" gekennzeichnet, die vom Regierungspräsidium Halle mitgeteilte Verfolgungszeit als "Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem BerRehaG", die Zeit vom 10. Juni 1989 bis zum 31. Dezember 1991 ist unter der Überschrift "Rentenversicherung der Angestellten, Zeiten im Beitrittsgebiet" mit "AFG ... Arbeitslosigkeit" ausgewiesen.
Den unter dem 27. August 2004 eingelegten Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid wies die Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2005 zurück.
Daraufhin hat der Kläger am 14. Oktober 2005 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und vorgetragen, die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit ab 1989, die er als Bundesbürger in B zurückgelegt habe, seien zu Unrecht als Zeiten im Beitrittsgebiet festgestellt worden. Der Sinn der Rehabilitierungsbescheinigung nach dem BerRehaG bestehe gerade darin, ihm als Verfolgtem die gleiche Rechtsstellung einzuräumen, die er erlangt hätte, wenn er nie Opfer von Verfolgung geworden wäre. Wäre dem so gewesen, so hätte er nach dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht Arbeitslosenhilfe, sondern - nach dem zum damaligen Zeitpunkt noch anzuwendenden Fremdrentengesetz (FRG) - Rente bezogen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Übersiedler seines Jahrgangs, die die ehemalige DDR noch vor der Wende verlassen hätten, nach dem FRG in Frührente gehen könnten.
Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten und darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der Antragstellung im Mai 1997 die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht vor dem 1. Mai 1997 habe gewährt werden können. Davon abgesehen sei die Anwendung des FRG im Fall des Klägers durch § 259 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgeschlossen.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 19. Juni 2008 abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, soweit der Kläger begehre, die Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 10. Juni 1989 bis zum 31. Dezember 1991 nicht als Zeit im Beitrittsgebiet auszuweisen, sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Die genannten Zeiten seien wie Zeiten im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet bewertet worden. Nach § 254 d Abs. 2 SGB VI finde § 254 d Abs. 1 SGB VI, demzufolge für bestimmte Zeiten anstelle der ermittelten Entgeltpunkte Entgeltpunkte (Ost) träten, keine Anwendung, weil der Kläger am 18. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in B und damit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt habe. Es seien keine Entgeltpunkte (Ost), sondern allein Entgeltpunkte festgestellt worden. Die Vorschrift des § 263 a Satz 1 SGB VI, derzufolge nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt würden, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkte stünden, greife daher im Fall des Klägers nicht. Im Übrigen sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bereits ab einem früheren Zeitpunkt. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werde eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt seien, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt werde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Bei späterer Antragstellung werde eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt werde (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Ein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit setze nach § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI die Vollendung des 60. Lebensjahres voraus. Zwar habe der Kläger das 60. Lebensjahr am 5. August 1996 vollendet, da er aber den Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erst am 9. Mai 1997, das heißt nicht innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats, in dem er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gehabt habe, gestellt habe, sei der Rentenbeginn von der Beklagten mit dem 1. Mai 1997 (Antragsmonat) in Anwendung von § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zutreffend bestimmt worden. Eine anderweitige, für den Kläger günstigere Regelung zum Rentenbeginn ergebe sich weder aus dem BerRehaG noch aus dem FRG. Das FRG sei im Übrigen auf den Kläger nicht anwendbar. Zwar würden gemäß § 259 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren seien und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt hätten, für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Im Fall des Klägers, bei dem Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG anerkannt worden seien, finde § 259 a SGB VI jedoch aufgrund der Ausschlussregelung des § 259 b Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI keine Anwendung.
Gegen das ihm am 28. Juni 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Juli 2008 Berufung eingelegt. Er wehrt sich dagegen, dass seiner Rente als Zeiten des Arbeitslebens im Beitrittsgebiet ausgewiesene Zeiten sowie Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zugrunde gelegt wurden und (auch) dadurch erkennbar ist, dass es sich nicht um die ihm "zustehende attraktive Westrente", sondern um eine "wesentlich geringere Ostrente" handelt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich ausdrücklich,
die Beklagte zu verpflichten, ihn in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich so zu behandeln, als ob er - gleich einem alteingesessenen Bundesbürger - sein gesamtes Arbeitsleben einschließlich der Zeit der politischen Verfolgung im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgelegt hätte, und behördliche Zuerkennungen von Aberkennungen der grundgesetzlichen Gleichheit (Sonderversorgungssystemen für das Beitrittsgebiet, die einigungsvertraglich vereinbarte Abstriche der grundgesetzlichen Gleichheit verwirklichen) als für seine Person rechtlich unzulässig zu ignorieren bzw. zu unterlassen, da dem sein behördlich unantastbares Grundrecht aufgrund gesetzlicher Gleichheit entgegenstehe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren sowie der beigezogenen Gerichtsakte zu dem Verfahren S 16 RA 6426/03, Sozialgericht Berlin, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR , drei Bände) verwiesen, der Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen ist.
II.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung hat keinen Erfolg, weil sie zwar zulässig, aber nicht begründet ist. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Kläger unterliegt offenbar der irrigen Vorstellung, dass er infolge der Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und dadurch, dass die Zeit vom 10. Juni 1989 bis zum 31. Dezember 1991 als Zeit der Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet ausgewiesen ist, benachteiligt ist. Tatsächlich aber hat er, obwohl er seit seinem 54. Lebensjahr nicht mehr gearbeitet hat, eine Rente auf der Grundlage von 62,3968 persönlichen Entgeltpunkten und damit weit mehr, als er mit einer vergleichbaren Erwerbsbiographie in den alten Bundesländern heute erhalten würde.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn, 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Gründe:
I.
Das Begehren des Klägers ist es, von der Beklagten so behandelt zu werden, als hätte er sein gesamtes Arbeitsleben in den alten Bundesländern verbracht.
Der 1936 geborene Kläger, ein Ingenieur, siedelte am 9. Juni 1989 von der DDR in die Bundesrepublik und war fortan arbeitslos. Seinen daher am 9. Mai 1997 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit lehnte diese mit Bescheid vom 23. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. November 1998 mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2000 stellte das Regierungspräsidium Halle fest, dass der Kläger politisch Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) gewesen sei, die Verfolgungszeit vom 14. Juni 1979 bis zum 9. Juni 1989 gedauert habe und Ausschließungsgründe nach § 4 BerRehaG nicht vorlägen. Im Juli 2001 bat der Kläger die Beklagte unter Vorlage der Rehabilitierungsbescheinigung um Überprüfung ihres ablehnenden Bescheides.
Mit Feststellungsbescheid vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2003 und mit Zuordnungsbescheid vom 4. März 2002 stellte der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zugehörigkeit des Klägers zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) in den Zeiten vom 1. September 1959 bis zum 17. November 1962 und vom 1. Januar 1963 bis zum 13. Juni 1979 sowie die Zuordnung der Zeit vom 14. Juni 1979 bis zum 9. Juni 1989 als solche und die in diesen Zeiträumen erzielten Entgelte fest.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 1. Mai 1997. Diese stellte sie mit Bescheid vom 14. Juli 2004 unter Anwendung des BerRehaG von Beginn an neu fest. Auf der Grundlage von 62,3968 persönlichen Entgeltpunkten und einem Zugangsfaktor von 1,000 errechnete die Beklagte eine ab dem 1. September 2004 laufend monatlich zu zahlende Rente von 1.500,03 EUR und für die Zeit vom 1. Mai 1997 bis zum 31. August 2004 eine Nachzahlung in Höhe von 70.965,61 EUR. In dem als Anlage 2 dem Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf sind die vom Versorgungsträger als Zeiten der Zusatzversorgung festgestellten Zeiträume mit "AAÜG" gekennzeichnet, die vom Regierungspräsidium Halle mitgeteilte Verfolgungszeit als "Zeiten im Beitrittsgebiet nach dem BerRehaG", die Zeit vom 10. Juni 1989 bis zum 31. Dezember 1991 ist unter der Überschrift "Rentenversicherung der Angestellten, Zeiten im Beitrittsgebiet" mit "AFG ... Arbeitslosigkeit" ausgewiesen.
Den unter dem 27. August 2004 eingelegten Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid wies die Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2005 zurück.
Daraufhin hat der Kläger am 14. Oktober 2005 Klage zum Sozialgericht Berlin erhoben und vorgetragen, die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit ab 1989, die er als Bundesbürger in B zurückgelegt habe, seien zu Unrecht als Zeiten im Beitrittsgebiet festgestellt worden. Der Sinn der Rehabilitierungsbescheinigung nach dem BerRehaG bestehe gerade darin, ihm als Verfolgtem die gleiche Rechtsstellung einzuräumen, die er erlangt hätte, wenn er nie Opfer von Verfolgung geworden wäre. Wäre dem so gewesen, so hätte er nach dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht Arbeitslosenhilfe, sondern - nach dem zum damaligen Zeitpunkt noch anzuwendenden Fremdrentengesetz (FRG) - Rente bezogen. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass Übersiedler seines Jahrgangs, die die ehemalige DDR noch vor der Wende verlassen hätten, nach dem FRG in Frührente gehen könnten.
Die Beklagte hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten und darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der Antragstellung im Mai 1997 die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht vor dem 1. Mai 1997 habe gewährt werden können. Davon abgesehen sei die Anwendung des FRG im Fall des Klägers durch § 259 b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausgeschlossen.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 19. Juni 2008 abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, soweit der Kläger begehre, die Zeit seiner Arbeitslosigkeit vom 10. Juni 1989 bis zum 31. Dezember 1991 nicht als Zeit im Beitrittsgebiet auszuweisen, sei die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Die genannten Zeiten seien wie Zeiten im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet bewertet worden. Nach § 254 d Abs. 2 SGB VI finde § 254 d Abs. 1 SGB VI, demzufolge für bestimmte Zeiten anstelle der ermittelten Entgeltpunkte Entgeltpunkte (Ost) träten, keine Anwendung, weil der Kläger am 18. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt bereits in B und damit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt habe. Es seien keine Entgeltpunkte (Ost), sondern allein Entgeltpunkte festgestellt worden. Die Vorschrift des § 263 a Satz 1 SGB VI, derzufolge nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zuschlag für beitragsgeminderte Zeiten in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost) berücksichtigt würden, in dem die für die Ermittlung des Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgeltpunkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgeltpunkte stünden, greife daher im Fall des Klägers nicht. Im Übrigen sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bereits ab einem früheren Zeitpunkt. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI werde eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt seien, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt werde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Bei späterer Antragstellung werde eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt werde (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Ein Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit setze nach § 237 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI die Vollendung des 60. Lebensjahres voraus. Zwar habe der Kläger das 60. Lebensjahr am 5. August 1996 vollendet, da er aber den Antrag auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erst am 9. Mai 1997, das heißt nicht innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats, in dem er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gehabt habe, gestellt habe, sei der Rentenbeginn von der Beklagten mit dem 1. Mai 1997 (Antragsmonat) in Anwendung von § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zutreffend bestimmt worden. Eine anderweitige, für den Kläger günstigere Regelung zum Rentenbeginn ergebe sich weder aus dem BerRehaG noch aus dem FRG. Das FRG sei im Übrigen auf den Kläger nicht anwendbar. Zwar würden gemäß § 259 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren seien und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gehabt hätten, für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach den §§ 256 a bis 256 c SGB VI zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt. Im Fall des Klägers, bei dem Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem im Sinne des AAÜG anerkannt worden seien, finde § 259 a SGB VI jedoch aufgrund der Ausschlussregelung des § 259 b Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI keine Anwendung.
Gegen das ihm am 28. Juni 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Juli 2008 Berufung eingelegt. Er wehrt sich dagegen, dass seiner Rente als Zeiten des Arbeitslebens im Beitrittsgebiet ausgewiesene Zeiten sowie Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zugrunde gelegt wurden und (auch) dadurch erkennbar ist, dass es sich nicht um die ihm "zustehende attraktive Westrente", sondern um eine "wesentlich geringere Ostrente" handelt.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich ausdrücklich,
die Beklagte zu verpflichten, ihn in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich so zu behandeln, als ob er - gleich einem alteingesessenen Bundesbürger - sein gesamtes Arbeitsleben einschließlich der Zeit der politischen Verfolgung im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgelegt hätte, und behördliche Zuerkennungen von Aberkennungen der grundgesetzlichen Gleichheit (Sonderversorgungssystemen für das Beitrittsgebiet, die einigungsvertraglich vereinbarte Abstriche der grundgesetzlichen Gleichheit verwirklichen) als für seine Person rechtlich unzulässig zu ignorieren bzw. zu unterlassen, da dem sein behördlich unantastbares Grundrecht aufgrund gesetzlicher Gleichheit entgegenstehe.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren sowie der beigezogenen Gerichtsakte zu dem Verfahren S 16 RA 6426/03, Sozialgericht Berlin, und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (VSNR , drei Bände) verwiesen, der Gegenstand von Beratung und Entscheidung gewesen ist.
II.
Der Senat konnte durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Berufung hat keinen Erfolg, weil sie zwar zulässig, aber nicht begründet ist. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Kläger unterliegt offenbar der irrigen Vorstellung, dass er infolge der Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und dadurch, dass die Zeit vom 10. Juni 1989 bis zum 31. Dezember 1991 als Zeit der Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet ausgewiesen ist, benachteiligt ist. Tatsächlich aber hat er, obwohl er seit seinem 54. Lebensjahr nicht mehr gearbeitet hat, eine Rente auf der Grundlage von 62,3968 persönlichen Entgeltpunkten und damit weit mehr, als er mit einer vergleichbaren Erwerbsbiographie in den alten Bundesländern heute erhalten würde.
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn, 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
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