Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 109/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 243/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2010 aufgehoben. Die Kosten der Begutachtung der Klägerin durch die Sachverständige Dr. E T werden auf die Staatskasse übernommen. Die Staatskasse trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren.
Gründe:
I.
Das Sozialgericht Berlin bestellte auf Antrag der Klägerin nach § 109 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beweisanordnung vom 02. Juni 2008 die Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E T- zur Sachverständigen und forderte zugleich von der Klägerin einen Kostenvorschuss. Nachdem die Sachverständige unter dem 09. Februar 2009 ihr Gutachten erstattet hatte, bestellte das Sozialgericht nach § 106 SGG den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K ebenfalls zum Sachverständigen, der sein Gutachten unter dem 12. Juli 2009 erstattete. Mit außergerichtlichem Vergleich erkannte die Beklagte das Vorliegen von voller Erwerbsminderung seit dem 29. November 2008 (Tag der Untersuchung durch die Sachverständige Dr. T-) an und verpflichtete sich, für die Zeit vom 01. Juni 2009 bis 31. August 2011 die gesetzlich zustehende Leistung zu gewähren. Die Klägerin nahm dieses Angebot an und im Übrigen die Klage zurück.
Unter dem 12. Februar 2010 hat die Klägerin beantragt, die Kosten für das Gutachten der Sachverständigen Dr. T- auf die Staatskasse zu übernehmen. Dieses Gutachten habe Anlass für das Gutachten nach § 106 SGG durch Dr. K gegeben und werde im Ergebnis durch letzteres bestätigt; beide Sachverständigen stellten ein insgesamt unter dreistündiges Leistungsvermögen fest.
Mit Beschluss vom 18. Februar 2010 hat das Sozialgericht entschieden, dass die Kosten der gutachterlichen Anhörung von Frau Dr. T-K die Klägerin endgültig zu tragen habe: Das Gutachten habe die Aufklärung des vorliegenden Sachverhaltes nicht wesentlich gefördert. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe ausdrücklich darauf bestanden, schon vor Abschluss der gerichtlichen Amtsermittlungen bereits das Gutachten nach § 109 SGG einzuholen. Der spätere Verlauf zeige, dass es dieses Gutachtens nicht bedurft hätte. Tatsächlich sei das Sozialgericht bereit gewesen, von Amts wegen eine entsprechende Begutachtung zu veranlassen, die zudem zu einem für die Klägerin günstigen Ergebnis geführt habe. Wäre also anstelle der Sachverständigen Dr. T- (die für die Erstellung ihres Gutachtens ungewöhnlich lange benötigt und deren Gutachten zudem an schweren inhaltlichen Mängeln gelitten habe und daher nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung hätte sein können) im Juni 2008 von Amts wegen der Sachverständige Dr. K beauftragt worden, wäre dasselbe Ergebnis erzielt worden wie durch dessen Gutachten von Juli 2009, wäre aber das Gutachten der Sachverständigen Dr. T vollständig verzichtbar gewesen. Dieser Umstand zeige, dass dieses Gutachten im Ergebnis das Gerichtsverfahren nicht gefördert, sondern verzögert habe. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände erscheine es insgesamt nicht als sachgerecht, der Staatskasse die Kosten des Gutachtens der Sachverständigen Dr. T- aufzuerlegen.
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. Februar 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18. März 2010 eingelegte Beschwerde der Klägerin. Sie weist darauf hin, dass der Sachverständige Dr. K im Ergebnis das von der Sachverständigen Dr. T- festgestellte Leistungsvermögen bestätigt habe. Trotz unterschiedlicher Sichtweise habe der Sachverständige Dr. K der Leistungsbeurteilung durch die Sachverständige Dr. T- zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Die Kosten des Gutachtens der Sachverständigen Dr. T- vom 09. Februar 2009 sind auf die Staatskasse zu übernehmen.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG hat das Gericht auf Antrag darüber zu entscheiden, ob die Kosten eines nach dieser Vorschrift gehörten Arztes auf die Landeskasse zu übernehmen sind.
Die zu treffende Kostenentscheidung ergeht nach sachgerechtem Ermessen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat. Bedeutung erlangt insoweit der Umstand, ob es für die gerichtliche Entscheidung oder die anderweitige Erledigung wesentlich gewesen ist, eine weitere von Amts wegen gebotene Beweiserhebung entbehrlich gemacht oder hinsichtlich des Gesundheitszustandes bezogen auf den Streitgegenstand etwas Neues gebracht hat. Die Übernahme der Gutachtenkosten kann auch deshalb angezeigt sein, weil das Gericht im Zusammenhang mit der Beweiserhebung nach § 109 SGG fehlerhaft gehandelt hat (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 109 Rdnr. 16 a).
Hiernach kommt die Übernahme der Kosten der Begutachtung durch die Sachverständige Dr. T-K in Betracht.
Dieses Gutachten hat zum einen die Sachaufklärung zumindest teilweise gefördert, denn es hat zur anderweitigen Erledigung des Rechtsstreits mit beigetragen. Immerhin hat es dazu geführt, dass im außergerichtlichen Vergleich als Eintritt des Leistungsfalles nicht der Tag der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. K am 29. Juni 2009, sondern derjenige der Untersuchung durch die Sachverständige Dr. T- am 29. November 2008 zugrunde gelegt wurde, obwohl der Sachverständige Dr. K beurteilte, dass die vor allem auch quantitative Leistungsminderung erstmalig in dem Zeitpunkt des aktuellen Gutachtens festgestellt werde.
Die Übernahme der Gutachtenkosten ist zum anderen auch deswegen angezeigt, weil das Sozialgericht im Zusammenhang mit der Beweiserhebung nach § 109 SGG fehlerhaft gehandelt hat. Es obliegt nicht der Kompetenz der Klägerin zu entscheiden, ob zunächst die Amtsermittlungen, ggf. auch die Einholung eines Gutachtens, abgewartet werden sollen oder ob sofort über einen Antrag nach § 109 SGG zu beschließen ist. Es ist vielmehr Aufgabe des Gerichts, wenn es Ermittlungen von Amts wegen für erforderlich hält, insbesondere der Ansicht ist, dass Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben ist, entsprechend zu verfahren, bevor es auf Antrag der Klägerin einen Sachverständigen nach § 109 SGG bestellt (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 109 Rdnr. 2). Wäre das Sozialgericht so vorgegangen, hätte es des Gutachtens der Sachverständigen Dr. T-K nicht (mehr) bedurft, so dass der Klägerin keine Kosten für dieses Gutachten nach § 109 SGG angefallen wären. Ob das Gutachten der Sachverständigen Dr. T- schlüssig und nachvollziehbar ist und ob es Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung hätte sein können, ist angesichts dessen unwesentlich.
Es ist somit sachgerecht, die Kosten der Begutachtung durch die Sachverständige Dr. T- auf die Staatskasse zu übernehmen.
Die Beschwerde hat daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 176 Rdnr. 5 a unter Hinweis auf das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06. August 2007 – L 3 B 307/06 AS) und entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Das Sozialgericht Berlin bestellte auf Antrag der Klägerin nach § 109 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beweisanordnung vom 02. Juni 2008 die Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E T- zur Sachverständigen und forderte zugleich von der Klägerin einen Kostenvorschuss. Nachdem die Sachverständige unter dem 09. Februar 2009 ihr Gutachten erstattet hatte, bestellte das Sozialgericht nach § 106 SGG den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K ebenfalls zum Sachverständigen, der sein Gutachten unter dem 12. Juli 2009 erstattete. Mit außergerichtlichem Vergleich erkannte die Beklagte das Vorliegen von voller Erwerbsminderung seit dem 29. November 2008 (Tag der Untersuchung durch die Sachverständige Dr. T-) an und verpflichtete sich, für die Zeit vom 01. Juni 2009 bis 31. August 2011 die gesetzlich zustehende Leistung zu gewähren. Die Klägerin nahm dieses Angebot an und im Übrigen die Klage zurück.
Unter dem 12. Februar 2010 hat die Klägerin beantragt, die Kosten für das Gutachten der Sachverständigen Dr. T- auf die Staatskasse zu übernehmen. Dieses Gutachten habe Anlass für das Gutachten nach § 106 SGG durch Dr. K gegeben und werde im Ergebnis durch letzteres bestätigt; beide Sachverständigen stellten ein insgesamt unter dreistündiges Leistungsvermögen fest.
Mit Beschluss vom 18. Februar 2010 hat das Sozialgericht entschieden, dass die Kosten der gutachterlichen Anhörung von Frau Dr. T-K die Klägerin endgültig zu tragen habe: Das Gutachten habe die Aufklärung des vorliegenden Sachverhaltes nicht wesentlich gefördert. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe ausdrücklich darauf bestanden, schon vor Abschluss der gerichtlichen Amtsermittlungen bereits das Gutachten nach § 109 SGG einzuholen. Der spätere Verlauf zeige, dass es dieses Gutachtens nicht bedurft hätte. Tatsächlich sei das Sozialgericht bereit gewesen, von Amts wegen eine entsprechende Begutachtung zu veranlassen, die zudem zu einem für die Klägerin günstigen Ergebnis geführt habe. Wäre also anstelle der Sachverständigen Dr. T- (die für die Erstellung ihres Gutachtens ungewöhnlich lange benötigt und deren Gutachten zudem an schweren inhaltlichen Mängeln gelitten habe und daher nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung hätte sein können) im Juni 2008 von Amts wegen der Sachverständige Dr. K beauftragt worden, wäre dasselbe Ergebnis erzielt worden wie durch dessen Gutachten von Juli 2009, wäre aber das Gutachten der Sachverständigen Dr. T vollständig verzichtbar gewesen. Dieser Umstand zeige, dass dieses Gutachten im Ergebnis das Gerichtsverfahren nicht gefördert, sondern verzögert habe. Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände erscheine es insgesamt nicht als sachgerecht, der Staatskasse die Kosten des Gutachtens der Sachverständigen Dr. T- aufzuerlegen.
Gegen diesen ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. Februar 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 18. März 2010 eingelegte Beschwerde der Klägerin. Sie weist darauf hin, dass der Sachverständige Dr. K im Ergebnis das von der Sachverständigen Dr. T- festgestellte Leistungsvermögen bestätigt habe. Trotz unterschiedlicher Sichtweise habe der Sachverständige Dr. K der Leistungsbeurteilung durch die Sachverständige Dr. T- zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag zu Unrecht abgelehnt. Die Kosten des Gutachtens der Sachverständigen Dr. T- vom 09. Februar 2009 sind auf die Staatskasse zu übernehmen.
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG hat das Gericht auf Antrag darüber zu entscheiden, ob die Kosten eines nach dieser Vorschrift gehörten Arztes auf die Landeskasse zu übernehmen sind.
Die zu treffende Kostenentscheidung ergeht nach sachgerechtem Ermessen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat. Bedeutung erlangt insoweit der Umstand, ob es für die gerichtliche Entscheidung oder die anderweitige Erledigung wesentlich gewesen ist, eine weitere von Amts wegen gebotene Beweiserhebung entbehrlich gemacht oder hinsichtlich des Gesundheitszustandes bezogen auf den Streitgegenstand etwas Neues gebracht hat. Die Übernahme der Gutachtenkosten kann auch deshalb angezeigt sein, weil das Gericht im Zusammenhang mit der Beweiserhebung nach § 109 SGG fehlerhaft gehandelt hat (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 109 Rdnr. 16 a).
Hiernach kommt die Übernahme der Kosten der Begutachtung durch die Sachverständige Dr. T-K in Betracht.
Dieses Gutachten hat zum einen die Sachaufklärung zumindest teilweise gefördert, denn es hat zur anderweitigen Erledigung des Rechtsstreits mit beigetragen. Immerhin hat es dazu geführt, dass im außergerichtlichen Vergleich als Eintritt des Leistungsfalles nicht der Tag der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. K am 29. Juni 2009, sondern derjenige der Untersuchung durch die Sachverständige Dr. T- am 29. November 2008 zugrunde gelegt wurde, obwohl der Sachverständige Dr. K beurteilte, dass die vor allem auch quantitative Leistungsminderung erstmalig in dem Zeitpunkt des aktuellen Gutachtens festgestellt werde.
Die Übernahme der Gutachtenkosten ist zum anderen auch deswegen angezeigt, weil das Sozialgericht im Zusammenhang mit der Beweiserhebung nach § 109 SGG fehlerhaft gehandelt hat. Es obliegt nicht der Kompetenz der Klägerin zu entscheiden, ob zunächst die Amtsermittlungen, ggf. auch die Einholung eines Gutachtens, abgewartet werden sollen oder ob sofort über einen Antrag nach § 109 SGG zu beschließen ist. Es ist vielmehr Aufgabe des Gerichts, wenn es Ermittlungen von Amts wegen für erforderlich hält, insbesondere der Ansicht ist, dass Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben ist, entsprechend zu verfahren, bevor es auf Antrag der Klägerin einen Sachverständigen nach § 109 SGG bestellt (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 109 Rdnr. 2). Wäre das Sozialgericht so vorgegangen, hätte es des Gutachtens der Sachverständigen Dr. T-K nicht (mehr) bedurft, so dass der Klägerin keine Kosten für dieses Gutachten nach § 109 SGG angefallen wären. Ob das Gutachten der Sachverständigen Dr. T- schlüssig und nachvollziehbar ist und ob es Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung hätte sein können, ist angesichts dessen unwesentlich.
Es ist somit sachgerecht, die Kosten der Begutachtung durch die Sachverständige Dr. T- auf die Staatskasse zu übernehmen.
Die Beschwerde hat daher Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 176 Rdnr. 5 a unter Hinweis auf das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06. August 2007 – L 3 B 307/06 AS) und entspricht dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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