L 13 AS 543/10 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AS 2674/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 543/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Dem Antragsteller waren (zusammen mit den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft) durch Bescheid vom 19. März 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. § 19 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 31. August 2008 bewilligt worden. Dieser Bewilligungsbescheid wurde durch Bescheid vom 30. Mai 2008 auch hinsichtlich der dem Kläger zustehenden Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008 geändert. Mit dem weiteren Änderungsbescheid vom 5. August 2008 wurde die Leistungsbewilligung gegenüber dem Kläger erneut geändert, dieses Mal für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 31. August 2008 und dem Kläger nunmehr Leistungen (für August 2008) in Höhe von 57,81 Euro als Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie weitere 165,48 Euro als Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. April 2009 hob die Beklagte die Leistungsbewilligung für den Monat August teilweise, in Höhe von 45,86 Euro, auf. Hiergegen hat der Kläger am 26. Mai 2009 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von PKH mit Beschluss vom 18. Dezember 2009 abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg biete. Gegen den am 24. Dezember 2009 dem Bevollmächtigen des Klägers zugestellten Beschluss richtet sich die am 22. Januar 2010 erhobene Beschwerde des Klägers.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers vom hat keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift hier nicht ein, da das Sozialgericht seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat.

Die Beschwerde ist dagegen nicht begründet. PKH erhält gem. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für eine hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 114 Rdnr. 19).

Das SG hat zutreffend die Bewilligung von PKH versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne einer gewissen Erfolgswahrscheinlichkeit bietet. Soweit sich die Beschwerde darauf stützt, die vom Bundessozialgericht (BSG) für anwendbar gehaltene und von der Beklagten der Leistungsberechnung im vorliegenden Fall zugrunde gelegte Bedarfsanteilsmethode (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14 AS 55/07 R) überzeuge nicht, begründet dies keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Senat sieht sich auch durch das Vorbringen in der Beschwerdebegründung nicht veranlasst, von der mittlerweile als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung des BSG (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 28. August 2009 - B 14 AS 71/09 B; BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 39/08 R; BSG, Urteil vom 13. Mai 2009 - B 4 AS 39/08 R, jeweils veröffentlicht in Juris) abzuweichen. Die Beklagte hat die vom BSG gebilligten Grundsätze angewandt, sodass die Klage unter diesem Gesichtspunkt auch keine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit bietet.

Auch soweit mit der Beschwerde darauf hingewiesen wird, der die Leistungsbewilligung für den Monat August 2008 teilweise aufhebende Bescheid vom 21. Oktober 2008 beziehe sich nur auf den Bewilligungsbescheid vom 19. März 2008 und nicht auf den die tatsächliche Grundlage für die Leistungserbringung im August 2008 beinhaltenden Verwaltungsakt vom 30. Mai 2008, sodass die maßgebliche Leistungsbewilligung für August noch weiterhin unaufgehoben existiere, begründet dies keine Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO. Ein die Leistungsbewilligung aufhebender Verwaltungsakt i.S.d. § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) muss den jeweils aufgehobenen Bescheid nicht konkret benennen (so zu § 45 SGB X vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, § 45 Rdnr. 95), doch muss sich aus seiner Regelung (Verfügungssatz) oder zumindest aus seiner Begründung ergeben, dass und gegenüber welcher Leistungsbewilligung eine Rücknahme bzw. Aufhebung ausdrücklich oder konkludent verfügt wird. Diesen Maßstäben hat die Beklagte insoweit genügt, als sich aus dem Bescheid vom 21. Oktober 2008 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 24. April 2009 erhalten hat, deutlich ergibt, dass nicht nur die Leistungsbewilligung aus dem Bescheid vom 19. März 2008, sondern auch die letztlich für die Leistungserbringung im Monat August maßgebliche Leistungsbewilligung aus dem Verwaltungsakt vom 5. August 2008 teilweise, nämlich in Höhe von 45,86 Euro, aufgehoben wurde.

Der Aufhebung nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X kann auch nicht entgegengehalten werden, der Kläger habe für den Monat August lediglich 21,67 Euro an Leistungen zuerkannt bekommen. Denn mit Bescheid vom 5. August 2008 waren dem Kläger 57,81 Euro an Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie weitere 165,48 Euro für die Kosten der Unterkunft bewilligt worden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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