Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1110/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, wird abgelehnt.
Gründe:
Rechtsgrundlage für die hier gemäß § 155 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) allein durch den Vorsitzenden zu treffende Entscheidung, ob die Beklagte der Klägerin nach erfolgter übereinstimmender Erledigungserklärung (hier: im Rahmen des Vergleiches) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat, ist § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach Abs. 1 Satz 3 dieser Bestimmung entscheidet das Gericht auf - den hier von der Klägerin gestellten - Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren - wie hier - anders als durch Urteil beendet wird. Die Entscheidung hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu erfolgen.
Die Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits beruht auf der Annahme des von der Beklagten vorgeschlagenen Vergleiches vom 14.07.2009 durch die Klägerin und der in diesem Vergleich enthaltenen Erledigungserklärung. Das Vergleichsangebot der Beklagten wiederum trug dem Umstand Rechnung, dass erstmals mit der den Beteiligten Mitte Juni 2009 übersandten Auskunft des behandelnden Nervenarztes Dr. B. vom 08.04.2009 und des behandelnden Psychotherapeuten K. vom 22.04.2009 das zum Vergleichsangebot führende eingeschränkte Leistungsvermögen der Klägerin hinreichend zu begründen war. Die sachverständigen Zeugenaussagen, insbesondere jene des Dr. B. dokumentieren eine Verschlechterung des psychischen Zustandes im Oktober 2008 mit - so der Psychotherapeut K. - problematischem Therapieverlauf. Eine derartige Verschlechterung hatte die Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten im Februar 2009 vorgetragen, was zu der Befragung der genannten sachverständigen Zeugen führte. Im Ergebnis beruht somit der Erfolg der Klägerin auf einer während des Berufungsverfahrens eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der die Beklagte mit dem Vergleichsangebot unverzüglich Rechnung trug. Eine auch nur teilweise Kostenerstattung ist in einem solchen Fall nicht angemessen. Denn die Klägerin hätte statt das Berufungsverfahren zu führen auch einen entsprechenden neuen Rentenantrag, ohne dass Kosten für eine Bevollmächtigten angefallen wären, stellen können.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Rechtsgrundlage für die hier gemäß § 155 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) allein durch den Vorsitzenden zu treffende Entscheidung, ob die Beklagte der Klägerin nach erfolgter übereinstimmender Erledigungserklärung (hier: im Rahmen des Vergleiches) die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat, ist § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Nach Abs. 1 Satz 3 dieser Bestimmung entscheidet das Gericht auf - den hier von der Klägerin gestellten - Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren - wie hier - anders als durch Urteil beendet wird. Die Entscheidung hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu erfolgen.
Die Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits beruht auf der Annahme des von der Beklagten vorgeschlagenen Vergleiches vom 14.07.2009 durch die Klägerin und der in diesem Vergleich enthaltenen Erledigungserklärung. Das Vergleichsangebot der Beklagten wiederum trug dem Umstand Rechnung, dass erstmals mit der den Beteiligten Mitte Juni 2009 übersandten Auskunft des behandelnden Nervenarztes Dr. B. vom 08.04.2009 und des behandelnden Psychotherapeuten K. vom 22.04.2009 das zum Vergleichsangebot führende eingeschränkte Leistungsvermögen der Klägerin hinreichend zu begründen war. Die sachverständigen Zeugenaussagen, insbesondere jene des Dr. B. dokumentieren eine Verschlechterung des psychischen Zustandes im Oktober 2008 mit - so der Psychotherapeut K. - problematischem Therapieverlauf. Eine derartige Verschlechterung hatte die Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten im Februar 2009 vorgetragen, was zu der Befragung der genannten sachverständigen Zeugen führte. Im Ergebnis beruht somit der Erfolg der Klägerin auf einer während des Berufungsverfahrens eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, der die Beklagte mit dem Vergleichsangebot unverzüglich Rechnung trug. Eine auch nur teilweise Kostenerstattung ist in einem solchen Fall nicht angemessen. Denn die Klägerin hätte statt das Berufungsverfahren zu führen auch einen entsprechenden neuen Rentenantrag, ohne dass Kosten für eine Bevollmächtigten angefallen wären, stellen können.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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