Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 95/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 1716/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 1. April 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht Ulm (SG) hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass der einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 13.11.2009 zu verpflichten, zurecht abgelehnt, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Dem Antragsteller stehen bereite Mittel zur Verfügung, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Auf die diesbezüglich zutreffende und ausführliche Begründung des SG wird gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen und die Beschwerde aus denselben Gründen zurückgewiesen.
Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es ist zunächst nicht ersichtlich, wie dem Antragsteller bereits jetzt im Alter von 46 Jahren Altersarmut - wohl durch die Veräußerung seiner Immobilien - drohen sollte, nachdem ihm bis zum Eintritt in das Rentenalter noch eine erhebliche Anzahl von Jahren zur Verfügung steht, um durch Erzielung von Erwerbseinkommen dem entgegenzuwirken. Im Übrigen ist der Antragsteller nochmals darauf hinzuweisen, dass Vermögen nur in den durch § 12 SGB II gesteckten Grenzen schützenswert ist und auch der Verkauf von Immobilienbesitz zumutbar ist. Sofern die Mieter der Eigentumswohnung des Antragstellers tatsächlich noch weiterhin mit Mietzahlungen in Rückstand sein sollten, könnte dies deren fristlose Kündigung rechtfertigen, sodass sich bei der dann unvermieteten Wohnung eventuell sogar die Verkaufschancen erhöhen. Inwiefern der Antragsgegner tatsächlich ggf. unzutreffend von zu hohen Vermögenswerten in Bezug auf den Immobilienbesitz beim Antragsteller ausgeht, bleibt der Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Desweiteren erschließt sich nicht, wodurch dem Antragsteller für den Verkauf einer Immobilie ein Mehraufwand entstehen soll. Die Beauftragung eines Maklers ist zunächst kostenfrei und führt nur im Verkaufsfall zum Anfall einer Provision, die allenfalls den Verkaufserlös für den Antragsteller mindert. Verkaufsanzeigen können ggf. auch kostenlos in Verkaufszeitschriften wie "Sperrmüll" geschaltet werden oder durch Aushang publik gemacht werden. Jedenfalls steht dem Antragsteller zunächst einmal der Geldbetrag aus der Rückzahlung der Lebensversicherung bei der R+V Lebensversicherungs AG in Höhe von 3.873,91 EUR zur Verfügung, der auch vorrangig zum Lebensunterhalt und nicht zur Schuldentilgung einzusetzen ist. Aus dem Grund kann derzeit auch kein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) erkannt werden. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht Ulm (SG) hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass der einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab 13.11.2009 zu verpflichten, zurecht abgelehnt, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Dem Antragsteller stehen bereite Mittel zur Verfügung, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Auf die diesbezüglich zutreffende und ausführliche Begründung des SG wird gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen und die Beschwerde aus denselben Gründen zurückgewiesen.
Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Es ist zunächst nicht ersichtlich, wie dem Antragsteller bereits jetzt im Alter von 46 Jahren Altersarmut - wohl durch die Veräußerung seiner Immobilien - drohen sollte, nachdem ihm bis zum Eintritt in das Rentenalter noch eine erhebliche Anzahl von Jahren zur Verfügung steht, um durch Erzielung von Erwerbseinkommen dem entgegenzuwirken. Im Übrigen ist der Antragsteller nochmals darauf hinzuweisen, dass Vermögen nur in den durch § 12 SGB II gesteckten Grenzen schützenswert ist und auch der Verkauf von Immobilienbesitz zumutbar ist. Sofern die Mieter der Eigentumswohnung des Antragstellers tatsächlich noch weiterhin mit Mietzahlungen in Rückstand sein sollten, könnte dies deren fristlose Kündigung rechtfertigen, sodass sich bei der dann unvermieteten Wohnung eventuell sogar die Verkaufschancen erhöhen. Inwiefern der Antragsgegner tatsächlich ggf. unzutreffend von zu hohen Vermögenswerten in Bezug auf den Immobilienbesitz beim Antragsteller ausgeht, bleibt der Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Desweiteren erschließt sich nicht, wodurch dem Antragsteller für den Verkauf einer Immobilie ein Mehraufwand entstehen soll. Die Beauftragung eines Maklers ist zunächst kostenfrei und führt nur im Verkaufsfall zum Anfall einer Provision, die allenfalls den Verkaufserlös für den Antragsteller mindert. Verkaufsanzeigen können ggf. auch kostenlos in Verkaufszeitschriften wie "Sperrmüll" geschaltet werden oder durch Aushang publik gemacht werden. Jedenfalls steht dem Antragsteller zunächst einmal der Geldbetrag aus der Rückzahlung der Lebensversicherung bei der R+V Lebensversicherungs AG in Höhe von 3.873,91 EUR zur Verfügung, der auch vorrangig zum Lebensunterhalt und nicht zur Schuldentilgung einzusetzen ist. Aus dem Grund kann derzeit auch kein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) erkannt werden. Maßgeblich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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