Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 3873/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3558/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1951 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Im März 1969 kam sie aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland und war hier sowie in der Schweiz - mit Unterbrechungen - in verschiedenen Berufen, unter anderem als Hilfsarbeiterin, in einem Labor und als Serviererin (bis August 1981), versicherungspflichtig beschäftigt. Von April 1995 bis Januar 2001 bestand Versicherungspflicht als nicht erwerbstätige Pflegeperson, da die Klägerin ihren zweiten Ehemann pflegte. Seither ist sie arbeitslos und bezieht neben einer Witwenrente seit 2006 Arbeitslosengeld II.
Einen Rentenantrag der Klägerin vom 28. Juli 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2003 ab, weil zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (lediglich 31 Monate anstelle von 36 Monaten Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren) nicht erfüllt seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2003 mit der Begründung zurück, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien zwar zu Beginn des Jahres 2003 erfüllt. Die Klägerin sei jedoch in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten. Der Entscheidung lagen der Entlassungsbericht der Schlossklinik Bad B. vom 20. November 2002 (Diagnosen: Somatisierungstendenz bei akzentuierter Persönlichkeit mit histrionischen Zügen, degeneratives HWS- und LWS-Syndrom mit Spondylochondrose ohne radikuläre Symptomatik, Adipositas, Hepatomegalie, arterielle Hypertonie), in dem das Leistungsvermögen der Klägerin für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit 6 Stunden eingeschätzt worden war, sowie beratungsärztliche Stellungnahmen von Dr. M. vom 27. August 2003 und Dr. R. vom 23. September 2003 zu Grunde.
Klage (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts - SG - Konstanz vom 6. September 2004 - S 2 RJ 2532/03) und Berufung (L 9 R 4558/04 - Berufungsrücknahme am 16. Juni 2005) hatten keinen Erfolg. Im Berufungsverfahren hatte das Landessozialgericht (LSG) ein Gutachten bei dem Neurologen und Psychiater Dr. H., Chefarzt der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie am Klinikum am W., vom 12. Februar 2005 eingeholt. Dieser hatte auf neurologischem Gebiet degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und auf psychiatrischem Gebiet eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und ausgeführt, aus nervenärztlicher Sicht könne die Klägerin mit qualitativen Einschränkungen 8 Stunden täglich arbeiten.
Am 29. April 2008 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ die Klägerin von Dr. R., Arzt für Innere Medizin und Sozialmedizin, gutachterlich untersuchen. Dieser diagnostizierte bei der Klägerin im Gutachten vom 20. August 2008 eine Adipositas und Bluthochdruck und führte aus, wesentliche Krankheiten und Funktionseinschränkungen lägen nicht vor. Es bestünden auch keine wesentlichen qualitativen Einschränkungen. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Serviererin und auch eine erneute Pflegetätigkeit könnten vollschichtig durchgeführt werden.
Mit Bescheid vom 10. September 2008 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab und führte zusätzlich aus, die Überprüfung des Bescheides vom 2. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2003 habe ergeben, dass eine Rücknahme dieses Bescheides nicht in Betracht komme, da die Klägerin damals - wie heute - nicht erwerbsgemindert gewesen sei. Dagegen seien der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch die nachträglich festgestellten rentenrechtlichen Zeiten der Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt gewesen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2008 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 29. Dezember 2008 Klage zum SG Konstanz (S 9 R 3873/08), mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab April 2008 weiter verfolgte.
Das SG hörte die behandelnde Ärztin der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugin und holte ein nervenärztliches Gutachten ein.
Die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. S. gab in der sachverständigen Zeugenaussage vom 28. April 2009 an, im Wesentlichen stimme sie den von Dr. R. erhobenen Befunden zu. Allerdings komme es immer wieder zu Blutdruckentgleisungen im Sinne einer hypertensiven Krise, zuletzt im November 2008, mit Werten von 200/115 mmHg. Ihres Erachtens liege bei der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung vor, die über die normalen Charaktervarianten hinausgehe. Eine genauere Diagnosestellung und Therapie sei nicht möglich gewesen, da sich die Klägerin einer psychiatrischen Behandlung bisher entzogen habe. Sie sehe vor allem eine Einschränkung der psychischen Belastbarkeit. Leichte Tätigkeiten in einem Umfang von 3 bis 6 Stunden halte sie für möglich.
Dr. H., Arzt für Neurologie und Psychiatrie sowie spezielle Schmerztherapie, stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 10. Juni 2009 folgende Diagnosen: 1. Undifferenzierte Somatisierungsstörung 2. Degenerative Veränderungen der HWS und LWS ohne schwerwiegende Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik 3. Bluthochdruck. Bei der Klägerin lägen akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Verhaltensweisen vor; ein Vollbild einer Persönlichkeitsstörung bestehe nicht. Unzumutbar seien körperliche Schwerarbeiten, ständiges Heben und Tragen von Lasten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen, Kälte, Nässe und Zugluft sowie Tätigkeiten mit besonderer psychischer Belastung. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könne die Klägerin 6 Stunden und mehr verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, da sie zumindest leichte Tätigkeiten noch 6 Stunden täglich verrichten könne. Zu diesem Ergebnis gelange das SG insbesondere aufgrund des Gutachtens von Dr. H ... Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 4. August 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 6. August 2009 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2008 aufzuheben und ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil die Klägerin noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zur Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin aufgrund der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht gehindert ist, körperlich leichte Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat aufgrund des Entlassungsberichts der Schlossklinik bei B. vom 20. November 2002, des Gutachtens des Internisten und Arztes für Sozialmedizin Dr. R. vom 20. August 2008 sowie der gerichtlichen Gutachten der Neurologen und Psychiater Dr. H. vom 12. Februar 2005 und Dr. H. vom 10. Juni 2009.
Nach den Feststellungen des Senats, die auf den oben genannten ärztlichen Unterlagen beruhen, liegen bei der Klägerin im Wesentlichen eine Somatisierungsstörung, degenerative Veränderungen der HWS und LWS sowie ein Bluthochdruck vor. Diese Gesundheitsstörungen führen zwar zu qualitativen Einschränkungen. So sind der Klägerin keine körperlich schweren Tätigkeiten sowie Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten, mit häufigem Bücken, mit Treppen- und Leiternsteigen, in Kälte, Zugluft und Nässe sowie mit besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit mehr zumutbar. Sie ist jedoch nicht gehindert, körperlich leichte Tätigkeiten 6 Stunden täglich zu verrichten. Neue medizinische Gesichtspunkte haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1951 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Im März 1969 kam sie aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Bundesrepublik Deutschland und war hier sowie in der Schweiz - mit Unterbrechungen - in verschiedenen Berufen, unter anderem als Hilfsarbeiterin, in einem Labor und als Serviererin (bis August 1981), versicherungspflichtig beschäftigt. Von April 1995 bis Januar 2001 bestand Versicherungspflicht als nicht erwerbstätige Pflegeperson, da die Klägerin ihren zweiten Ehemann pflegte. Seither ist sie arbeitslos und bezieht neben einer Witwenrente seit 2006 Arbeitslosengeld II.
Einen Rentenantrag der Klägerin vom 28. Juli 2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. September 2003 ab, weil zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (lediglich 31 Monate anstelle von 36 Monaten Pflichtbeiträgen in den letzten fünf Jahren) nicht erfüllt seien. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2003 mit der Begründung zurück, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien zwar zu Beginn des Jahres 2003 erfüllt. Die Klägerin sei jedoch in der Lage, mindestens 6 Stunden täglich zu arbeiten. Der Entscheidung lagen der Entlassungsbericht der Schlossklinik Bad B. vom 20. November 2002 (Diagnosen: Somatisierungstendenz bei akzentuierter Persönlichkeit mit histrionischen Zügen, degeneratives HWS- und LWS-Syndrom mit Spondylochondrose ohne radikuläre Symptomatik, Adipositas, Hepatomegalie, arterielle Hypertonie), in dem das Leistungsvermögen der Klägerin für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit 6 Stunden eingeschätzt worden war, sowie beratungsärztliche Stellungnahmen von Dr. M. vom 27. August 2003 und Dr. R. vom 23. September 2003 zu Grunde.
Klage (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts - SG - Konstanz vom 6. September 2004 - S 2 RJ 2532/03) und Berufung (L 9 R 4558/04 - Berufungsrücknahme am 16. Juni 2005) hatten keinen Erfolg. Im Berufungsverfahren hatte das Landessozialgericht (LSG) ein Gutachten bei dem Neurologen und Psychiater Dr. H., Chefarzt der Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie am Klinikum am W., vom 12. Februar 2005 eingeholt. Dieser hatte auf neurologischem Gebiet degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und auf psychiatrischem Gebiet eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert und ausgeführt, aus nervenärztlicher Sicht könne die Klägerin mit qualitativen Einschränkungen 8 Stunden täglich arbeiten.
Am 29. April 2008 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte ließ die Klägerin von Dr. R., Arzt für Innere Medizin und Sozialmedizin, gutachterlich untersuchen. Dieser diagnostizierte bei der Klägerin im Gutachten vom 20. August 2008 eine Adipositas und Bluthochdruck und führte aus, wesentliche Krankheiten und Funktionseinschränkungen lägen nicht vor. Es bestünden auch keine wesentlichen qualitativen Einschränkungen. Die früher ausgeübte Tätigkeit als Serviererin und auch eine erneute Pflegetätigkeit könnten vollschichtig durchgeführt werden.
Mit Bescheid vom 10. September 2008 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab und führte zusätzlich aus, die Überprüfung des Bescheides vom 2. September 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2003 habe ergeben, dass eine Rücknahme dieses Bescheides nicht in Betracht komme, da die Klägerin damals - wie heute - nicht erwerbsgemindert gewesen sei. Dagegen seien der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen durch die nachträglich festgestellten rentenrechtlichen Zeiten der Arbeitslosigkeit im Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt gewesen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2008 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 29. Dezember 2008 Klage zum SG Konstanz (S 9 R 3873/08), mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab April 2008 weiter verfolgte.
Das SG hörte die behandelnde Ärztin der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugin und holte ein nervenärztliches Gutachten ein.
Die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. S. gab in der sachverständigen Zeugenaussage vom 28. April 2009 an, im Wesentlichen stimme sie den von Dr. R. erhobenen Befunden zu. Allerdings komme es immer wieder zu Blutdruckentgleisungen im Sinne einer hypertensiven Krise, zuletzt im November 2008, mit Werten von 200/115 mmHg. Ihres Erachtens liege bei der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung vor, die über die normalen Charaktervarianten hinausgehe. Eine genauere Diagnosestellung und Therapie sei nicht möglich gewesen, da sich die Klägerin einer psychiatrischen Behandlung bisher entzogen habe. Sie sehe vor allem eine Einschränkung der psychischen Belastbarkeit. Leichte Tätigkeiten in einem Umfang von 3 bis 6 Stunden halte sie für möglich.
Dr. H., Arzt für Neurologie und Psychiatrie sowie spezielle Schmerztherapie, stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 10. Juni 2009 folgende Diagnosen: 1. Undifferenzierte Somatisierungsstörung 2. Degenerative Veränderungen der HWS und LWS ohne schwerwiegende Funktionseinschränkungen und ohne radikuläre Symptomatik 3. Bluthochdruck. Bei der Klägerin lägen akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen Verhaltensweisen vor; ein Vollbild einer Persönlichkeitsstörung bestehe nicht. Unzumutbar seien körperliche Schwerarbeiten, ständiges Heben und Tragen von Lasten, Tätigkeiten in Zwangshaltungen, Kälte, Nässe und Zugluft sowie Tätigkeiten mit besonderer psychischer Belastung. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könne die Klägerin 6 Stunden und mehr verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, da sie zumindest leichte Tätigkeiten noch 6 Stunden täglich verrichten könne. Zu diesem Ergebnis gelange das SG insbesondere aufgrund des Gutachtens von Dr. H ... Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 4. August 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 6. August 2009 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 30. Juli 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2008 aufzuheben und ihr Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil die Klägerin noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zur Überzeugung gelangt ist, dass die Klägerin aufgrund der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen nicht gehindert ist, körperlich leichte Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat aufgrund des Entlassungsberichts der Schlossklinik bei B. vom 20. November 2002, des Gutachtens des Internisten und Arztes für Sozialmedizin Dr. R. vom 20. August 2008 sowie der gerichtlichen Gutachten der Neurologen und Psychiater Dr. H. vom 12. Februar 2005 und Dr. H. vom 10. Juni 2009.
Nach den Feststellungen des Senats, die auf den oben genannten ärztlichen Unterlagen beruhen, liegen bei der Klägerin im Wesentlichen eine Somatisierungsstörung, degenerative Veränderungen der HWS und LWS sowie ein Bluthochdruck vor. Diese Gesundheitsstörungen führen zwar zu qualitativen Einschränkungen. So sind der Klägerin keine körperlich schweren Tätigkeiten sowie Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten, mit häufigem Bücken, mit Treppen- und Leiternsteigen, in Kälte, Zugluft und Nässe sowie mit besonderen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit mehr zumutbar. Sie ist jedoch nicht gehindert, körperlich leichte Tätigkeiten 6 Stunden täglich zu verrichten. Neue medizinische Gesichtspunkte haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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