L 1 R 303/07

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 RA 391/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 303/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, fiktive Einbeziehung, betriebliche Voraussetzung, VEB Ausrüstungen Agrochemische Zentren Leipzig
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozial-gerichts Halle vom 28. Juni 2007 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech).

Der 1940 geborene Kläger ist ausweislich der Urkunde der Martin-Luther-Universität vom 26. Juni 1965 berechtigt, den akademischen Grad Diplom-Landwirt zu führen. Ab 1. Januar 1974 war beim VEB Ausrüstungen Agrochemische Zentren Leipzig (im Folgenden: VEB ACZ) tätig, zunächst bis zum 31. Januar 1982 als Bereichsleiter Wissenschaft und Technik/Produktionsvorbereitung, danach bis 4. September 1983 als Direktor Kader, Aus- und Weiterbildung und schließlich ab 5. September 1983 als amtierender Direktor sowie vom 1. März 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Betriebsdirektor. Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) zahlte er vom 1. Juni 1974 bis zum 30. Juni 1990. Die schriftliche Zusage einer Zusatzversorgung erhielt der Kläger während des Bestehens der DDR nicht.

Den Antrag des Klägers vom 25. Februar 2004 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. April 2004 mit der Begründung ab, dass weder eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen habe noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Am 30. Juni 1990 sei der Kläger nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Dagegen legte der Kläger am 21. Mai 2004 Widerspruch ein und trug vor, bei ihm seien alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2004 im Wesentlichen mit derselben Begründung wie im Ausgangsbescheid zurück.

Dagegen hat der Kläger am 24. August 2004 beim Sozialgericht (SG) Halle Klage erhoben und vorgetragen, der VEB ACZ sei eindeutig ein Produktionsbetrieb gewesen, dessen Hauptaufgabe die Fertigung und Produktion von Sachgütern, Fabrikaten, Ausrüstungen und Rationalisierungsmitteln gewesen sei. Er sei ein Produktionsbetrieb für 265 Agrochemische Zentren der ehemaligen DDR gewesen. Es seien Landmaschinen und Rationalisierungsausrüstungen produziert worden, deren Wert sich auf jährlich ca. 15 Millionen Mark belaufen habe. Jedenfalls sei der VEB ACZ ein den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb im Sinne der 2. Durchführungsbestimmung (2. DB) zur AVItech, denn er sei Rechtsnachfolger einer Maschinen-Ausleih-Station. Im Übrigen sei auf ein Urteil des SG Halle vom 12. März 2007 (S 4 R 170/05) zu verweisen, in welchem das SG festgestellt habe, dass es sich beim VEB ACZ um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der industriellen Sachgüterproduktion gehandelt habe. Darüber hinaus hat der Kläger die Geschäftsberichte vom 28. Februar 1990 und 31. März 1990 eingereicht. Daraus ergebe sich, dass die Erlöse aus der Produktion die Erlöse aus den wirtschaftlich technischen Leistungen um ein Vielfaches überstiegen. Der ebenfalls vom Kläger eingereichte Geschäftsbericht zur Lage und zum Geschäftsverlauf des Nachfolgeunternehmens STEIMA GmbH verdeutliche, dass die GmbH auf eine Serienproduktion in Mittel- und Kleinserien bis hin zur individuellen Anpassung von Serien, Geräten und Einzelanfertigungen nach Kundenwünschen ausgerichtet gewesen sei. Schließlich berufe er sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn andere Mitarbeiter des VEB ACZ hätten die "Intelligenzrente" bewilligt erhalten.

Das SG hat eine Abschrift der Gründungsanweisung des VEB ACZ vom 31. August 1973 sowie eine Kopie der Gründungsanweisung des übergeordneten VEB Kombinat Rationalisierungsmittel Pflanzenproduktion vom 29. Dezember 1983 beigezogen und an die Beteiligten übersandt. Mit Urteil vom 28. Juni 2007 hat es die Beklagte verpflichtet, die Zeit vom 1. März 1984 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech mit den entsprechenden Entgelten festzustellen. Der Kläger erfülle ab März 1984 die persönliche Voraussetzung für eine Einbeziehung, da er als Betriebsdirektor unter den Begriff des Werkdirektors im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 der 2. DB falle. Der VEB ACZ sei auch ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie gewesen, wie sich aus den vorliegenden Unterlagen ergebe. Hinsichtlich des geltend gemachten Zeitraumes vom 1. Januar 1974 bis zum 29. Februar 1984 hat es die Klage abgewiesen. Diesbezüglich wirke sich die fehlende Berechtigung zur Führung des Titels "Ingenieur" zu seinen Lasten aus.

Gegen das ihr am 20. Juli 2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31. Juli 2007 Berufung eingelegt. Der Kläger hat gegen das ihm am 19. Juli 2007 zugestellte Urteil am 20. August 2007, einem Montag, Berufung eingelegt. Die Beklagte begründet ihre Berufung damit, dem VEB ACZ seien ausweislich der Gründungsanweisung nicht überwiegend Produktionsaufgaben zugewiesen worden. Der Betrieb sei im Wirtschaftssystem der DDR als Projektierungsbetrieb eingeordnet worden. Dieses ergebe die Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 63350 der Systematik der Volkswirtschaftszweige. Der VEB ACZ sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne der 2. DB gewesen. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 überhaupt noch aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen habe und nicht vielmehr eine "leere Hülle" gewesen sei, denn der Antrag auf Umwandlung in zwei Kapitalgesellschaften sei bereits am 12. Juni 1990 gestellt worden.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Juni 2007 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen, 2. die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Juni 2007 zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Juni 2007 zurückzuweisen und 2. das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Juni 2007 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verpflichtet wird, auch die Zeit vom 5. September 1983 bis zum 29. Februar 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz mit den entsprechenden Entgelten festzustellen.

Er habe auch während seiner Tätigkeit als amtierender Direktor vom 5. September 1983 bis zum 29. Februar 1984 die persönliche Voraussetzung für die Einbeziehung erfüllt. Ein sachlicher Grund dafür, den amtierenden Direktor von dem Kreis der Versorgungsberechtigten auszunehmen, bestehe nicht. Im Übrigen wiederholt er seinen Vortrag aus der ersten Instanz, dass der Schwerpunkt des VEB ACZ im Bereich der Produktion gelegen habe. Ferner bemerkt er, dass der Direktionsbereich Forschung und Entwicklung im Gesamtbetrieb eine ganz entscheidende Rolle gespielt habe. Dieser sei voll auf die angewandte Forschung zur Entwicklung von Konstruktionen bzw. Verfahren ausgerichtet gewesen. Schließlich weist er auf eine Sitzung des 4. Senats des Sächsischen LSG vom 18. November 2008 hin (L 4 R 596/07). Ausweislich des vom Kläger übersandten Protokolls dieser Sitzung ist der Senat in Würdigung der Aussagen des zuvor vernommenen Zeugen (aus dem Protokoll ergibt sich, dass es sich bei dem Zeugen um den Kläger handelt) im Hinblick auf die in 1.000er Stückzahlen hergestellten Produkte davon ausgegangen, dass beim VEB ACZ eine Massenproduktion standardisierter Produkte im Sinne des fordistischen Produktionsmodells zu bejahen sei.

Der Senat hat von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben Unterlagen zum VEB ACZ beigezogen, wegen derer auf die Beiakte verwiesen wird. Ferner hat er den Beteiligten das Statut des VEB ACZ vom 1. September 1974 übersandt.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der anschließenden Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, die des Klägers dagegen nicht. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 22. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2004 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, den umstrittenen Zeitraum als Zugehörigkeitszeit nach § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) (i.d.F.v. Art. 13 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I, S. 3024) feststellen zu lassen, denn das AAÜG ist im Fall des Klägers nicht anwendbar.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 11).

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Fall nicht stattgefunden.

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des Bundessozialgerichts folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die dafür vom Bundessozialgericht aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.).

I.

Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, SozR 3-8570 § 1 AAÜG, Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom Bundessozialgericht behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des Bundessozialgerichts tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das Bundessozialgericht wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) veranlassen müssen. Denn die vom Bundessozialgericht vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom Bundessozialgericht vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, juris, Rdnr 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.

In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den Einigungsvertrag Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des Einigungsvertrages zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem Einigungsvertrag vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).

Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom Bundessozialgericht vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des Bundessozialgerichts konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".

Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des Einigungsvertrages umfasst ist.

Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, juris, Rdnr. 36).

Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund das Bundessozialgericht der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):

"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der FZR beizutreten. Diese Punkte lässt das Bundesverfassungsgericht genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.

Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.

Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des Bundesverfassungsgerichts.

II.

Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des Bundessozialgerichts hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für

1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorliegen.

In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung des Zeitraums vom 5. September 1983 bis 30. Juni 1990 in das Versorgungssystem der AVItech. Denn er erfüllte nicht die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems. Hierzu gehört die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb. Der VEB ACZ war aber weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie noch war er ein gleichgestellter Betrieb.

Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –, dokumentiert in juris). Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –, dokumentiert in juris, dort RdNr. 28). Schließlich muss die industrielle Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben.

Hier müssen die Kriterien für eine Zuordnung zum industriellen Produktionssektor nicht abschließend geklärt werden. Denn aufgrund der tatsächlich wahrgenommen Aufgaben, Organisation und Mittelverwendung gehörte der VEB ACZ zum "Sektor Landwirtschaft" und nicht zum Bereich Industrie oder Bauwesen (ebenso Sächsisches LSG, Urteil vom 30. Oktober 2009 – L 7 R 578/06 –). Weder der Vortrag des Klägers noch die aktenkundigen Tatsachen sprechen für eine andere Zuordnung. Daher kommt es nicht darauf an, ob der VEB ACZ die industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben hat, was zwischen den Beteiligten streitig ist. Gleichfalls nicht relevant ist die von der Beklagten aufgeworfene Frage, ob der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 überhaupt noch aktiv am Wirtschaftsleben teilgenommen hat und nicht vielmehr eine "leere Hülle" gewesen ist.

Nach der Anordnung des Ministers für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 7. August 1972 zur Entwicklung der agrochemischen Zentren (ACZ) als Basen industriemäßiger Pflanzenproduktion (GBl. II S. 645) wurde auf dem XI. Bauernkongress der DDR beschlossen, die ACZ zu zwischenbetrieblichen Einrichtungen der LPG (Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft), GPG (Gärtnerische Produktionsgenossenschaft), VEG (volkseigenes Gut) und BHG (Bäuerliche Handelsgenossenschaft) zu entwickeln. Die ACZ hatten als selbständige spezialisierte Produktionseinheiten Arbeiten zur Chemisierung des landwirtschaftlichen Produktionsprozesses durchzuführen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung). Die Leitung und Planung der ACZ erfolgte im Auftrage des Ministers für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft durch das Staatliche Komitee für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Land-wirtschaft (§ 3 Abs. 6 Satz 1 der Anordnung), mithin auf zentraler Ebene.

Nach der Präambel der Gründungsanweisung des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft vom 31. August 1973 wurde ebenso zur Durchführung des Beschlusses des o.g. Bauernkongresses mit Wirkung zum 1. September 1973 (I. 1. der Gründungsanweisung) der VEB ACZ gegründet. Nach der Präambel des Statuts vom 1. September 1974 war er der Ausrüstungsbetrieb der – nach Auskunft des Klägers 265 – ACZ in der ehemaligen DDR.

Der VEB ACZ hatte nach I. 3. der Gründungsanweisung folgende Aufgaben: - Forschung, Entwicklung und Projektierung zur Schaffung des wissenschaftlich- technischen Vorlaufs für die agrochemischen Zentren, - Gestaltung und Durchführung der Ausstellungsteile – Chemisierung – auf der agra und iga, - Organisation eines ständigen Qualifizierungszentrums und Koordinierung der Publikationstätigkeit auf dem Gebiet der ACZ, - Tätigkeit als Leitbüro für Neuerwesen, - Produktion von Ausrüstungen und Rationalisierungsmitteln für ACZ sowie Entwicklung von Kooperationsbeziehungen zu Betrieben aus dem Bereich des Staatlichen Komitees für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft zur Erhöhung der Produktionskapazität, - Bedarfsermittlung einschließlich Anmeldung und Abstimmung des Bedarfes für Ausrüstungen und Rationalisierungsmitteln für ACZ, soweit diese nicht im Handelssortiment des VEB Handelskombinat agritechnik enthalten sind, mit den zuständigen Bilanzorganen bzw. Herstellern und - Entwicklung zum Hauptlieferanten für Rationalisierungsmittel für ACZ.

Dessen detaillierten Aufgaben wurden in § 2 des Statuts festgelegt.

Übergeordnetes Organ des VEB ACZ war zunächst das Bezirkskomitee für Landtechnik und materiell-technische Versorgung der Landwirtschaft Leipzig (I. 2. der Gründungsanweisung und § 1 Abs. 2 des Statuts) und nach einer 1979 erfolgten Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft gemäß Weisung Nr. 14 des Ministers für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 22. Mai 1975 das entsprechende Ministerium. Weiterhin erfolgte die Finanzierung des VEB ACZ auf der Grundlage der Finanzierungsrichtlinie des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft (§ 5 Abs. 2 des Statuts).

Nach einer Anweisung des Ministers für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 29. Dezember 1983 wurde zur Sicherung der einheitlichen Leitung und Planung der Entwicklung und Eigenherstellung von Rationalisierungsmitteln für die Pflanzenproduktion mit Wirkung vom 1. Januar 1984 (I. Abs. 1 der Gründungsanweisung) das VEB Kombinat Rationalisierungsmittel Pflanzenproduktion gegründet, welches dem Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft unterstellt war (I. Abs. 3 der Gründungsanweisung) und als Wirtschaftseinheit im landwirtschafteigenen Vorleistungsbereich den Rationalisierungsmittelbau für die Pflanzenproduktion über die Erzeugnisgruppe "Rationalisierungsmittel der Pflanzenproduktion" koordinierte (II. Abs. 1 Satz 1 der Gründungsanweisung).

Weitere Änderungen beim VEB ACZ hinsichtlich seiner Aufgaben, Organisation und Mittelverwendung bis zum 30. Juni 1990 sind weder vorgetragen noch nach den Ermittlungen der Beklagten und des Senats bekannt. Auf die Art und Weise der durch den VEB ACZ betriebenen Produktion kommt es in diesem Verfahren wegen der Zuordnung zum Sektor "Landwirtschaft" nicht an.

Der VEB ACZ ist auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt sind nur solche "Einrichtungen", die in § 1 Abs. 2 der 2. DB abschließend aufgeführt sind (BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 23/04 R –, Soz-R 4-8570 § 1 AAÜG, Nr. 6, S. 31). Einer Analogie ist der Text der 2. DB nicht zugänglich. Der VEB ACZ ist aber in der Aufzählung des § 1 Abs. 2 der 2. DB nicht enthalten. Insbesondere scheidet eine Gleichstellung mit den in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannten Maschinen-Ausleih-Stationen aus. Denn ein VEB konnte bereits dem Wortlaut nach keine Maschinen-Ausleih-Station sein. Der VEB ACZ war auch kein wissenschaftliches Institut oder Forschungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB, denn er betrieb nicht ganz überwiegend Forschung. Dies ergibt sich aus der Aussage des Klägers in der Sitzung des Sächsischen LSG am 18. November 2008 (L 4 R 596/07), in der er als Zeuge vernommen wurde. Dort hat er ausgeführt, im VEB ACZ seien 1990 ausweislich des Stellenplans insgesamt 231 Arbeiter und Angestellte beschäftigt gewesen; im Bereich Forschung und Entwicklung seien 45 Mitarbeiter tätig gewesen, also weniger als 20 % der Gesamtbelegschaft. Dieser Bereich kann dem Betrieb daher nicht das Gepräge gegeben haben.

Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte möglicherweise in vergleichbaren Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt hat. Selbst bei gleicher Sachlage könnte der Kläger sich nicht darauf berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvR 25/77 – BVerfGE 50, 142, 166).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts abweicht, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved