L 10 KN 10/07

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 8 KN 37/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 10 KN 10/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 160/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
. :
Die Bescheide der Beklagten vom 6. Dezember 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 und vom 10. Juni 2004 und 29. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005 und das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Januar 2007 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, in Bezug auf die Erwerbsminderungsren-te des Klägers Vergleichsberechnungen nach § 307b SGB VI für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 2004 vorzunehmen, für diesen Zeitraum die sich daraus ergebende höchste Leistung zu zahlen und für den anschließenden Zeitraum die Altersrente des Klä-gers unter Berücksichtigung der nach § 88 SGB VI besitzgeschützten Entgeltpunkte neu zu berechnen und zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außerge-richtlichen Kosten zu erstatten; im Übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rentenhöhe und insbesondere darüber, ob die Zeit vom 1. Mai 1967 bis 28. Februar 1974 als Zeit der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der Altersrente des Klägers zu berücksichtigen ist und der Kläger Anspruch auf eine Rentenberechnung nach § 307b SGB VI hat.

Der Kläger ist 19 geboren. Während seines Berufslebens war er ab dem 1. September 1958 bis 30. April 1967 im VEB B. G. S. tätig; in dieser Zeit wurde ausweislich der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis) der erhöhte berg-bauliche Beitrag in Höhe von 30 % abgeführt. Danach war der Kläger bis zum 19. Januar 1970 Behördenangesteller im St. V ... Erhöhte Beiträge wurden nicht mehr abgeführt. Anschließend war der Kläger bis zum 28. Februar 1974 als Volkspolizist tätig (Bl. 33/34 GA); zuletzt arbeitete er bei dem VEB G. L. E ... Zum 1. Juli 1975 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei (vgl. Bl. 26 Beiheft VA; Berechnungen Bl. 2 Verwaltungsakte [VA]).

Aufgrund einer schweren Erkrankung erhielt der Kläger mit Bescheid vom 17. Dezem-ber 1987 ab dem 1. Januar 1988 eine Bergmannsinvalidenrente in Höhe von 519 Mark/DDR sowie eine Zusatzinvalidenrente in Höhe von 67 Mark/DDR. Dabei legte man 15 Jahre einer bergbaulichen Tätigkeit mit einem Steigerungssatz von 2 Prozent zugrunde. Aus dem Berechnungsbogen geht hervor, dass dabei auch die hier streitige Zeit vom 1. Mai 1967 bis einschließlich Februar 1974 als solche einer bergbaulichen Versicherung berücksichtigt wurde. Zusätzlich wurden ab 1. Januar 1970 insgesamt 200 Monate der Zugehörigkeit zur FZR berücksichtigt (vgl. Bl. 2, 3 VA). Zudem erhielt der Kläger eine Dienstbeschädigten-Teilrente von dem Ministerrat des Ministeriums der DDR.

Mit Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 27. November 1991 (Bl. 160 bis 163 Verwaltungsakte) überführte die Beklagte die Rente zum 1. Januar 1992. Einschließlich eines Auffüllbetrages zahlte sie 1.239,93 DM. Mit Schreiben vom 23. Januar 1992 legte der Kläger Widerspruch ein: er habe eine knappschaftliche Rentenversicherung von 15 Jahren mit 2 Prozent gehabt. Die Beklagte gehe auch von 15 Jahren aus (Anlage 16 S. 2), gewähre aber nur einen knappschaftlichen Rentenfaktor von 1,33. Dies sei für ihn nicht verständlich. Zudem verwies er auf das neue Rentenrecht, wonach eine Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 12. März 1992 erläuterte die Beklagte dem Kläger die gesetzlichen Regelungen.

Unter dem 6. Dezember 1995 stellte die Beklagte die Rente nach § 307a SGB VI neu fest. Die bisher gezahlte Versicherungsrente werde ab 1. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit fortgeführt. Dabei ging sie von 15 Jahren in der knappschaftli-chen Rentenversicherung aus (Bl. 45 VA; vgl. auch Schreiben der Beklagten vom 9. Juli 2009, Bl. 167 Gerichtsakte [GA]) und damit 13,554 Entgeltpunkten in der knappschaftlichen Rentenversicherung sowie 22,59 Entgeltpunkten in der Rentenver-sicherung der Arbeiter und Angestellten. Gegen den vorgenannten Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und rügte verschiedene Punkte der Rentenberechnung. Dar-aufhin erläuterte die Beklagte dem Kläger die Rechtslage. Da keine weitere Reaktion des Klägers erfolgte, sah sie das Widerspruchsverfahren als erledigt an.

Mit Bescheid vom 23. März 2004 stellte die P. M. Entgelte des Klägers nach § 8 Abs. 3 AAÜG vom 1. Mai 1970 bis 28. Februar 1974 fest (Bl. 33/34 GA). Hiergegen wurde kein Widerspruch eingelegt.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. April 2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Dabei legte sie wie zuvor der Erwerbsminderungsrente 22,59 Entgeltpunkte in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und 13,554 Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversiche-rung als besitzgeschützte Entgeltpunkte zugrunde (Bl. 188 VA), da ansonsten niedrigere Entgeltpunkte anzusetzen gewesen wären. Dieser Bescheid wurde am 29. Juni 2004 zugestellt; ein Bescheid mit diesem Datum existiert entgegen der bisherigen An-sicht des Senats nicht.

Gegen den Bescheid vom 10. Juni 2004 legte der Kläger am 10. Juli 2004 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig eine Überprüfung aller Rentenbescheide gemäß § 44 SGB X. Seiner Ansicht nach handele es sich bei den 15 Jahren anerkannter knappschaftlicher Tätigkeit um besitzgeschützte Entgeltpunkte. Alle Zeiten seien zu berücksichtigen. Nach den Bestimmungen der DDR (Gesetzblatt 1976, S. 414, § 5) sei den aus den Organen des Ministeriums des Innern in Ehren entlassenen Wachtmeistern und Offizieren die gesamte Dienstzeit auf die Betriebszugehörigkeit bzw. auf die Dauer der Tätigkeit in einem bestimmten Beruf, einer Funktion oder Ähnlichem in jedem Arbeitsrechtsverhältnis anzurechnen. Weiter rügte der Kläger, die bisher erteilten Bescheide hätten den Einigungsvertrag, das Grundgesetz und die Europäische Men-schenrechtskonvention verletzt. Er verlangte, dass seine Rente unter Berücksichtigung der Ansprüche aus der Sozialversicherung in der Höhe und mit dem Wert zu gewähren sei, wie er die Ansprüche in der DDR rechtmäßig erworben habe. Ihm sei ein dauerhafter Eigentumsschutz zugesichert worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und legte die Rentenberechnung eingehend dar. Gemäß § 248 Abs. 4 SGB VI könnten Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversiche-rung nur berücksichtigt werden, wenn Beiträge nach einem erhöhten Beitragssatz be-zahlt worden seien. Dies sei hier bis zum 30. April 1967 erfolgt. Nach § 40 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 hätten zwar bei den bewaffneten Organen der ehemaligen DDR zurückgelegte Dienstzeiten unter bestimmten Voraussetzungen als Zeiten der bergbaulichen Versicherung gegolten. Erhöhte Beiträge seien jedoch nicht entrichtet worden, so dass eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung heute nicht erfolgen könne. Die früher festgestellten Entgeltpunkte seien weiterhin Grundlage der Rentenberechnung, da diese zu einer höheren Rente führten. Weiter heißt es in dem Widerspruchsbescheid, über den Antrag auf Überprüfung vom 10. Juli 2004 werde der Kläger nach Abschluss des Wi-derspruchsverfahrens durch das zuständige Rentenbüro einen weiteren Bescheid erhalten.

Hiergegen hat der Kläger am 16. März 2005 Klage erhoben und unter anderem eine Vergleichsberechnung gemäß § 307b SGB VI und die Zuordnung des Zeitraums vom 1. Mai 1967 bis 28. Februar 1974 zur knappschaftlichen Rentenversicherung gefordert. Zur Begründung hat er auf die Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 hingewiesen.

Mit Urteil vom 18. Januar 2007 hat das Sozialgericht Halle die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anträge des Klägers seien zum überwiegenden Teil unzulässig, da er sich gegen bestandskräftig gewordene Rentenbescheide wende. Auch der Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 2004 sei rechtmäßig. Die streitige Zeit sei nicht als Zeit der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Insoweit hat sich das Sozialgericht im Wesentlichen der Argumentation der Beklagten angeschlossen. Auch der Rentenartfaktor sei korrekt angewandt worden.

Gegen das ihm am 13. Februar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. März 2007 Berufung eingelegt und auf die Anträge und das Vorbringen aus der ersten In-stanz verwiesen. Weiterhin hat er beantragt, das Ruhen anzuordnen und hilfsweise das Verfahren auszusetzen. Seine Ansprüche aus der Sozialversicherung, der freiwilli-gen Zusatzrentenversicherung und dem Versorgungssystem seien ohne Kürzungen zu berücksichtigen und an die Lohn- und Einkommensentwicklungen im Beitrittsgebiet unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des BSG (Hin-weis auf B 4 RA 120/00 R) anzupassen. Er gehe davon aus, dass die Folgebescheide in entsprechender Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden seien.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 18. Januar 2007 zu verpflichten, dem Kläger unter Abänderung der bisher seit dem 30. September 1990 erteilten Rentenbescheide in der Fassung des Bescheides vom 10. Juli 2004, alle in Ges-talt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005, sowie und unter Abände-rung der Entscheidungen über die Rentenanpassung und - angleichung seit dem 1. Juli 2000 eine höhere Rente zu gewähren. Dazu sind insbesondere

– der garantierte Zahlbetrag - einschließlich der Erhöhung um 6,84 % zum 31. Dezember 1991 - exakt nach dem Beispiel des Ausgangsfalles für das Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff) zu bestimmen und ab 1. Juli 1990 zu berechnen sowie gemäß der Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet bereits in der Zeit ab 1. Juli 1990 und danach dauerhaft, hilfsweise ab dem 1. Januar 1992 an-zupassen;

– eine Vergleichsrente nach den Vorgaben des BVerfG (BVerfGE 100, 1ff und 104ff) zu berechnen;

– die Versichertenrente nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) und nicht abgesenkt nach dem besondere Alterssicherungsrecht Ost auf die verfassungswidrig abgesenkte besonderen Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a und 256a SGB VI) zu berechnen;

– den Bescheid über die Beitragsänderungen zum 1. April 2004 aufzuhe-ben und die Bescheide über die Anpassung der Rente die Rentenan-gleichung Ost an West zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003, zum 1. Juli 2004 sowie zum 1. Juli 2005, 1. Juli 2006, zum 1. Juli 2007 und zum 1. Juli 2008 nach den verbindlichen Vorgaben des EV und des GG durchzuführen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des BVerfG vom 28. April 1999 unter Eigentumsschutz steht (BVerfGE 100, 1 (44, 45)); – der Zeitraum vom 1. Mai 1967 bis 28. Februar 1974 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen; – dem Kläger für die ihm in unterschiedlichen Zeiträumen zustehenden Renten den Zahlbetrag einschließlich der Nachzahlungen zu gewähren, der im Vergleich der auf den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen er-folgten Rentenberechnungen am höchsten ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Mit Schreiben vom 1. März 2009 hat der Senat die Beklagte darauf hingewiesen, dass eine Widerspruchsentscheidung über die Widersprüche des Klägers gegen den Anpassungs- und Überführungsbescheid vom 27. November 1991 sowie gegen den Be-scheid vom 6. Dezember 1995 noch ausstehe. Auf das Schreiben der Beklagten vom 9. Juli 2009 mit der Ankündigung der Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat der Kläger erst am 19. Oktober 2009 reagiert (Bl. 202 Gerichtsakte) und ausführt, eine Stellungnahme werde nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens abgegeben werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2010 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 6. Dezember 1995 zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es u. a., ein Steigerungsbetrag zur Errechnung der monatlichen Rente für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung in Höhe von 2 Prozent des Durchschnittsverdienstes sei im bundesdeutschen Rentenrecht nicht mehr vorgesehen. Entgegen der Ansicht des Klägers berücksichtige der Bescheid elf Jahre des Bezuges einer Inva-lidenrente. Dies gehe aus Seite 2 der Anlage 16 zu diesem Bescheid hervor. Eine An-passungsmitteilung, die einen auszuzahlenden Rentenbetrag in Höhe von 1.646,84 DM auswies, sei dem Kläger bereits Anfang Dezember 1995 zugegangen.

Der Senat hat die Beklagte um eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI gebeten. Die Beklagte hat daraufhin eine Probeberechnung für die Erwerbsminderungsrente des Klägers durchgeführt; daraus ergaben sich höhere Entgeltpunkte und eine Ren-tennachzahlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Gerichts- und des Verwaltungsverfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten lag vor und war Gegenstand der Bera-tung und der Entscheidungsfindung des Senates.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig und teilweise begründet.

A.
Die Klage gegen den Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 27. November 1991 (Bl. 160 bis 163 Verwaltungsakte) zum 1. Januar 1992 ist unzulässig.

Dieser Bescheid ist allerdings Teil des Streitgegenstandes. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch die Bescheide, die die Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähig-keit betreffen, angefochten. Dies gilt nach dem Antrag des Klägers schon im erstin-stanzlichen Verfahren für alle seit dem 30. September 1990 erteilten Renten- und Wi-derspruchsbescheide. Da der Kläger erst seit April 2004 eine Altersrente bezieht und zuvor ausschließlich eine Invaliden- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente erhielt, kann dies nur als Anfechtung auch der Bescheide ausgelegt werden, in denen die Beklagte über die Erwerbsunfähigkeitsrente entschieden hat. Solche Ansprüche auf eine "Invalidenrente, EU-Rente" hat der Kläger in der ersten Instanz auch noch in seinem Klageantrag ausdrücklich erwähnt. Es ist nicht erkennbar, dass er in der Berufung bei Aufrechterhaltung der Anfechtungsklage die Leistungsklage insoweit zurück genommen hätte. Dies gilt besonders, da hier der Kläger zunächst vollinhaltlich auf seine erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen hat. Vor dem Sozialgericht hat der Kläger zudem aus-drücklich eine Neuberechnung nach § 307b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) gefordert. Diese Vorschrift wird zwar im Berufungsverfahren nicht mehr genannt. Da der Kläger jedoch weiterhin die Berechnung des "garantierten Zahlbetrages" verlangt, ist hinreichend deutlich, dass weiterhin eine Neuberechung nach 307b SGB VI begehrt wird. Auch dies kann sich nur auf die Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen. Mit in das Klageverfahren einbezogen ist damit entgegen dem wörtlichen Antrag des Klägers auch der Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2010, mit dem die Beklagte über den Widerspruch des Klägers gegen den streitbefangenen Bescheid vom 6. Dezember 1995 entschieden hat.

Bezüglich der Anfechtungsklage gegen den Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 27. November 1991 fehlt allerdings das Rechtschutzbedürfnis. Dabei kann der Senat offen lassen, ob dieser Bescheid der Sach- und Rechtslage entspricht. Denn die Rente wurde im Weiteren durch den gleichfalls streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Dezember 1995 umfassend rückwirkend ab dem 1. Januar 1992 neu berechnet, so dass der Anpassungs- und Überführungsbescheid keine Rechtswirkungen mehr entfal-tet und sich insoweit erledigt hat.

B.
Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 ist zulässig und teilweise begründet.

1) Bezüglich des Begehrens einer Neuberechnung nach § 307b SGB VI ist die Klage zulässig. Zumindest nachdem die Beklagte in der Probeberechnung hier zu höheren Entgeltpunkten und einer Rentennachzahlung gelangt ist, lässt sich ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für eine Neuberechung nach 307b SGB VI nicht verneinen, ob-gleich soweit ersichtlich die Beklagte nur eine modifizierte Berechnung nach § 307a SGB VI vorgenommen hat und z.B. der besitzgeschützte Zahlbetrag und der weiterzu-zahlende Betrag entgegen der Bitte des Senats gar nicht berechnet wurden. Einzelheiten der Rentenberechnung nach § 307b SGB VI wären in einem anderen Verfahren zu klären.

Die Klage wurde auch fristgerecht erhoben; ein Widerspruchsverfahren war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats durchgeführt worden (Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2010). Der Senat hat nicht mehr zu prüfen, ob der Kläger durch seine Untä-tigkeit ab 1995 bis 2004 konkludent seinen Widerspruch zurückgenommen hat oder die Berufung auf ein offenes Widerspruchsverfahren treuwidrig gewesen wäre. Ein eventueller Verzicht auf ein Widerspruchsverfahren kann der Anfechtungsklage angesichts dieses Widerspruchsbescheides, der inhaltlich auf die Ansprüche des Klägers eingeht, nicht mehr entgegenstehen (vgl. BVerwG, 30.5.1960 - IV C 182.59 - NJW 1960, 1781; OVG Münster, 9.11.1982 - 18 A 1750/82 - NVwZ 1983, 681; VGH Baden-Württemberg, 6.3.1991 - 9 S 113/91 - JURIS).

2)
Der vorgenannte Bescheid ist rechtswidrig und beschwert den Kläger, soweit keine Vergleichsberechnungen nach § 307b SGB VI vorgenommen wurden. Er hat Anspruch auf Vornahme solcher Vergleichsberechnungen in Bezug auf seine Erwerbsminde-rungsrente für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 2004 und auf Auszahlung der sich daraus ergebenden höchsten Leistung.

Gemäß § 307b Abs. 8 SGB VI sind die Absätze 1 bis 7 des § 307b SGB VI auch anzuwenden, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass in einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechneten Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksichtigt worden sind. Dies gilt seit Inkrafttreten des SGB VI (vgl. § 307b Abs. 4 SGB VI in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337: "Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass in einer nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksichtigt worden sind.")

Die Voraussetzungen des § 307b Abs. 8 SGB VI sind erfüllt. Bei der Rente des Klägers handelt es sich um eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnete Be-standsrente (dazu a), die noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist (dazu b) und bei der im Einzelfall Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem festgestellt worden sind (dazu c).

a)
Bei der Invalidenrente des Klägers handelt es sich um eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechneten Bestandsrente gemäß § 307a Abs. 1 SGB VI, da der Kläger sie bereits seit dem 1. Januar 1988 bezog.

b)
Die Bestandsrente ist noch nicht bestandskräftig nach bundesrechtlichen Vorschriften festgesetzt gewesen. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter B 1 Bezug genommen.

c)
Bei dem Kläger wurde durch den Bescheid der P. vom 23. April 2004 in einem Einzelfall (vgl. § 31 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - SGB X) festgestellt, dass bei ihm Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem vorhanden sind. Denn mit diesem Bescheid wurde die Zeit vom 1. Mai 1970 bis 28.Februar 1974 ausdrücklich als Zeit in dem Sonderversorgungssystem des Ministeriums des Inneren der ehemaligen DDR festgestellt (Bl. 1 der Bescheides = Bl. 33 GA).

Diese Zeiten sind in allen Rentenbescheiden des Klägers berücksichtigt worden. Dabei besteht zudem hier die Besonderheit, dass nach den Feststellungen in dem Rentenbescheid der Sozialversicherung der DDR vom 17. Dezember 1987 (Bl. 8 Verwaltungsakte) ab 1. Januar 1970 insgesamt 200 Monate der Zugehörigkeit zur FZR zu berücksichtigen waren (vgl. Bl. 2, 3 VA). Dabei wurden nach den Feststellungen eben dieses Bescheides nur 155 Monate Beiträge zur FZR gezahlt (Beitritt 1. Juli 1975; vgl. die Eintra-gungen im SV-Ausweis des Klägers Bl. 26 Beiheft VA; Berechnungen Bl. 2 VA). Dies alles wirkte sich auf den Auffüllbetrag, aber auch auf die Berechnung der Entgelte für den 20-Jahres-Zeitraumes aus. Denn die Beklagte ging bei der Rentenberechnung im Bescheid vom 6. Dezember 1995 - richtig - von 200 Monaten Zugehörigkeit zur FZR aus (Bl. 46 VA).

Dieser frühe Beginn der FZR ohne Beitragszahlung ist auf § 48 der Ersten Rentenver-ordnung der DDR vom 23. November 1979 (GBl. I, 401) zurückzuführen. Dieser sieht einen zusätzlichen Steigerungsbetrag für ehemalige Angehörige der bewaffneten Or-gane vor, die - wie der Kläger - ohne Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente nach den Versorgungsordnungen aus diesen Organen ausgeschieden sind. In diesen Fällen ist ein zusätzlicher Steigerungsbetrag gem. § 7 Abs. 2, 3 der Verordnung vom 15. März 1968 über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung (GBl. II, S. 154) zu berechnen (sogenannter BO-Zuschlag). § 21 der Verordnung über die Freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR-Verordnung vom 17. November 1977, GBl. I, S. 395 = Aichberger II Nr. 73) sieht gleichfalls vor, dass ehemalige Angehörige der bewaffneten Organe, die im Alter oder bei Invalidität keinen Anspruch auf Rente nach den Bestimmungen der jeweiligen Versorgungsordnung ha-ben, anstelle des zusätzlichen Steigerungsbetrages gem. den Bestimmungen der Ren-ten-Verordnung die über 60 Mark monatlich nach den Versorgungsordnung gezahlten Beiträge bei der Berechnung der Zusatzrente angerechnet bekommen.

Nach einhelliger Literaturansicht liegt damit ein Anwendungsfall des Absatzes 8 des § 307b SGB VI vor, weil Anwartschaften aus der Sonderversorgung nach dem Recht der DDR zu einer Anerkennung von Zeiten der FZR führen (vgl. Ei-cher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung SGB, § 307b RnNr. 12; Spegel in LPK-SGB VI § 307b RnNr. 20; Hauck/Noftz/Diel, § 307b SGB VI RnNr. 129; Gemein-schaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung, heraus-gegeben von Ruland/Försterling/Kreikebohm, § 307b RnNr. 83; Grüner/Dalichau, § 307b SGB VI RnNr. 5; Verbandskommentar zur gesetzlichen Rentenversicherung, § 307b Rd. Ziff. 25; Mey in Juris Praxis-Kommentar SGB VI, § 307b RnNr. 187; Polster in Kassler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 307b RnNr. 31; Maier/Heller, Berli-ner Kommentar zur Rentenversicherung, § 307b SGB VI RnNr. 20). Dies ist soweit ersichtlich bisher auch von der Rspr. nicht anders gesehen worden.

Der vorgenannten Literaturansicht schließt sich der Senat zumindest insoweit an, dass Fälle wie der vorliegende eine Vergleichsberechnung nach § 307b SGB VI erfordern. Denn insoweit regelt bereits § 2 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) ausdrücklich: "Beruht ein Anspruch auf Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungssystem oder sind Zeiten aus einem Versorgungssystem rentensteigernd berücksichtigt worden, gelten die Ansprüche als in einem Versorgungssystem erworben". Dies ist hier bezüglich dieser FZR-Zeiten der Fall, was die Beklagte und auch der Rechtsanwalt des Klägers übersehen haben. Insoweit nehmen die Rentenansprüche des Klägers bereits nach dem AAÜG (ggf. in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG) an der Überführung teil.

Die Anwendung des § 307b SGB VI entspricht vorliegend auch dem Sinn des SGB VI und speziell des § 307b SGB VI, bei der Überführung von Rentenansprüchen aus dem Recht der DDR ungerechtfertigte, systembedingte Mehrverdienste nicht rentenerhöhend zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs 12/405, S. 413 f, 135; so auch Mey, DAngVers 2005, 274). Einer besonderen Überprüfung sollten insoweit nicht nur diejenigen Be-standsrentner unterworfen werden, die bereits konkret Leistungen aus einem Sonder- oder Zusatzversorgungssystem bezogen. Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG sollten in den Geltungsbereich des AAÜG sogar diejenigen einbezogen werden, die nach den Regelungen der Versorgungssysteme ihre Anwartschaften verlo-ren hatten. Auch bei dieser Gruppe können - wie der vorliegende Fall zeigt - überprü-fungswürdige Besonderheiten in der Rentenberechnung nach dem Recht der DDR bestehen. Diese Gruppe von Bestandsrentnern bezog am 31. Dezember 1991 keine Leistungen aus einem Versorgungssystem. Es wäre aber widersinnig, in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG die Einbeziehung dieser Gruppe in das AAÜG festzustellen und danach keine Schlussfolgerungen aus dieser Einbeziehung zu ziehen. Die rentenrechtliche Berücksichtigung der Einbeziehung in den Geltungsbereich des AAÜG erfolgt über § 307b SGB VI.

Angesichts dieser klaren Einbeziehung des vorliegenden Sachverhaltes in die Überführung nach § 307b SGB VI kann daher die hier nur noch rechtsdogmatische Frage offen bleiben, ob im Gegensatz zu der vorgenannten Literaturansicht Fälle wie der vorliegende unter § 307b Abs. 1 SGB VI zu subsumieren wären und § 307b Abs. 8 SGB VI andere Fälle erfasst (verneinend aber neben der genannten Literatur auch die fast einhellige Rspr: BSG, 29.10.2002 - B 4 RA 27/02 R - BSGE 90, 102-111; BSG, 07.07.2005 - B 4 RA 42/04 R - JURIS; BSG, 27.07.2004 - B 4 RA 6/04 R - JURIS; LSG Berlin-Brandenburg 10.03.2006 - L 4 RA 26/01 - JURIS; LSG Berlin-Brandenburg 17.08.2005 - L 6 RA 99/98 - JURIS; LSG Sachsen, 9.12.2003 - L 4 RA 319/03 - JU-RIS).

§ 310b SGB VI steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Danach ist eine nach den Vor-schriften dieses Buches berechnete Rente, die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem nach dem AAÜG enthält und für die die Arbeitsentgelte oder Ar-beitseinkommen nach § 7 des AAÜG in der Fassung des Renten-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) begrenzt worden sind, oder die Zeiten enthält, die nach § 22a des Fremdrentengesetzes begrenzt worden sind, neu festzustellen. Diese m. W. z. 1. Mai 1999 in Kraft getretene Vorschrift soll lediglich der Umsetzung der Urteile des BVerfG vom 28. April 1999 Rechnung tragen (näher von Koch in Kreikebohm SGB VI, § 310b RnNr. 2) und kann § 307b Abs. 8 SGB VI schon zeitlich nicht verdrängen. Die Rente des Klägers wurde auch nie nach dem AAÜG oder Fremdrentengesetz begrenzt.

Aus dem vorgenannten Sinn und Zweck der Erfassung von Bestandsrenten durch § 307b Abs. 1, 8 SGB VI folgt zugleich, dass diese Rentenneuberechung rückwirkend zu erfolgen hat, da ansonsten das Ziel der Überprüfung der Entgelte nicht erreicht werden könnte. § 307b Abs. 8 SGB VI verweist zudem bereits in seinem Wortlaut u. a. auf § 307b Abs. 1, 2 SGB VI. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist für die Zeit vom 1. Januar 1992 an eine Vergleichsrente zu ermitteln und die höhere der beiden Renten zu leis-ten. Parallel ordnet Abs. 2 eine Neuberechung sogar "frühestens für die Zeit ab 1. Juli 1990" an. Hieraus wird deutlich, dass § 307b SGB VI zumindest in bestimmten Fällen eine rückwirkende Neuberechung sogar für Zeiträume vorsieht, in denen für die Ren-tenberechung ausschließlich das Rentenrecht der noch existierenden DDR anwendbar und das SGB VI noch nicht in Kraft getreten war.

Eine fehlende zeitliche Rückwirkung des Bescheides des Sonderversorgungsträgers würde auch zu Ergebnissen führen, die verfassungsrechtlich bedenklich wären. Vorlie-gend hat der Kläger - wie bestandskräftig festgestellt (und tatsächlich) - vom 1. Mai 1970 bis 28. Februar 1974 Zeiten in einem Sonderversorgungssystem zurückgelegt. Bereits mit dem Inkrafttreten des AAÜG zum 1. August 1991 war es damit möglich, entsprechende Zeiten des Klägers durch Bescheid des Sonderversorgungsträgers festzustellen. Dies ist aus nicht nachvollziehbaren Gründen hier erst im März 2004 er-folgt. Diese enorm verzögerte Erstellung eines Bescheides, die von Amts wegen be-reits seit Herbst 1991 hätte erfolgen müssen, kann (nach der Intention des Gesetzgebers) weder zugunsten des Klägers noch (aus verfassungsrechtlichen Gründen) zu seinen Lasten gehen.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine weitere Verzögerung nur um einen Monat (beispielsweise Bescheiderteilung im April 2004) dazu geführt hätte, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides des Sonderversorgungsträgers keine Be-standsrente mehr bezogen hätte, sondern eine Altersrente für schwerbehinderte Men-schen, auf die die Regelungen der §§ 307a, b SGB VI nicht mehr anzuwenden sind. Dies würde ohne Rückwirkung dazu führen, dass eine Neuberechnung der nicht mehr gezahlten Bestandsrente nach § 307b SGB VI nicht mehr stattfinden könnte. Demgemäß wären erhöhte Entgeltpunkte dieser Rente nicht gemäß § 88 SGB VI besitzgeschützt und könnten der nachfolgenden Altersrente für schwerbehinderte Menschen des Klägers nicht zugrunde gelegt werden. Damit hätte im Falle einer fehlenden Rückwirkung eine weitere Verzögerung um lediglich einen Monat Konsequenzen für die Rentenhöhe des Klägers bis an sein Lebensende gehabt. Dieses zufällige Ergebnis kann nicht Sinn der Vorschrift des 307b Abs. 1, 8 SGB VI sein.

Diese Rückwirkung des Bescheides des Sonderversorgungsträgers hätte die Beklagte zumindest bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 ab dem 1. Januar 1992 berücksichtigen müssen. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, der Kläger habe seinen Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Dezember 1995, der die Rentenhöhe ab Januar 1992 neu festlegte, zunächst nicht auf das Erfordernis einer Vergleichsberechnung nach 307b SGB VI gestützt, so lag ein entsprechendes Begehren des Klägers ausweislich der Anträge vor dem Sozialgericht zumindest zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch vor. Da die Beklagte den Widerspruch insoweit vollständig zurückgewiesen hat, hat sie damit implizit auch eine Anwendung des § 307b SGB VI verneint.

Das Vorstehende gilt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - eine bestandskräftige Rentenberechnung nach § 307a SGB VI noch nicht erfolgt ist und demzufolge nicht der Rücknahme nach § 44 SGB X oder der Aufhebung nach § 48 SGB X bedarf. Es kommt daher nicht darauf an, ob dem BSG insofern in seiner Rechtsprechung gefolgt werden kann, als es in der Bestandskraft des Bescheides des Versorgungsträgers über Zugehörigkeitszeiten eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse erblickt, die den Rentenversicherungsträger erstmals und nur mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Bescheides des Versorgungsträgers zu einer Aufhebung seines bestandskräftigen Rentenbescheides berechtigt (BSG, 31.3.2004 - B 4 RA 39/03 R - SozR 4-8570 § 8 Nr. 2; zustimmend Mey, DAngVers 2005, 274 ff).

Bei der Neuberechnung hat die Beklagte folgendes zu berücksichtigen: Nach § 307b SGB VI ergibt sich für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets der monatliche Wert des Rechts auf Rente auf Grund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig festzusetzenden Geldwerten; der höchste dieser Werte ist in dem jeweiligen Bezugsmonat maßgeblich (vgl. BSG, 31.07.2002 - B 4 RA 24/01 R - SozR 3-2600 § 307b Nr. 9). Zu vergleichen sind folgende Werte: - Der Wert der SGB VI-Rente für Bestandsrentner des Beitrittsgebiets auf der Grundlage der übergangsrechtlichen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" ("Ostanpassung"), - die "Vergleichsrente" auf Grund besonderer Rangstellenbewertung "Ost" und den sonstigen Sonderbewertungsvorschriften "Ost" ("Ostanpassung"), - der "weiterzuzahlende Betrag" auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Bei-trittsgebiet gegebenen Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versor-gung, einmalig erhöht um 6,84 % (statischer Betrag), - der durch den Einigungsvertrag (EV) "besitzgeschützte Zahlbetrag" in Höhe des für Juli 1990 nach dem EV anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversiche-rung und Versorgung, der seit Januar 1992 entsprechend den Vorschriften über die Veränderung des aktuellen Rentenwertes anzupassen ist.

Dabei hat die Beklagte zu berücksichtigen, dass die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte im gewissen Umfang gemäß § 310 SGB VI geschützt sind. Diese Berechnungen hat die Beklagte vorzunehmen und die Rente rückwirkend ab dem 1. Januar 1992 nachzuzahlen.

Bei der Neuberechnung wird die Beklagte gem. Art. 13 Abs. 5 des 2. AAÜG-ÄndG auch die Änderungen des AAÜG auf Grund dieses Gesetzes mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992 berücksichtigen müssen. Denn im Falle des Klägers war am 28. April 1999, als das BVerfG zu den Sonder- und Zusatzversorgungsrenten entschied, ein Rentenbescheid noch nicht bindend geworden.

Eine Neuberechnung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 kommt hier allerdings nicht in Betracht, weil die entsprechenden Bescheide insoweit bestandskräftig geworden sind.

3)
Der Bescheid vom 6. Dezember 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 entspricht im Übrigen der Sach- und Rechtslage. Wegen der Ein-zelheiten der ansonsten zutreffenden Rentenberechnung nimmt der Senat zunächst auf den zutreffenden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 19. Januar 2010 Bezug und weist ergänzend auf Folgendes hin:

a)
Zu Recht hat die Beklagte keinen Steigerungsbetrag zur Errechung der monatlichen Rente für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung zugrunde gelegt, wie es der nicht mehr geltende § 40 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 vorsah. Eine solche Regelung ist im SGB VI nicht vorgesehen. Dies behauptet der Kläger auch nicht.

Das Fehlen einer solchen Regelung verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz oder den Einigungsvertrag. Das BSG hat zu der vergleichbaren Problematik des Steigerungsbetrages für Beschäftigte des Gesundheitsdienstes ausgeführt (06.03.2003 - B 4 RA 13/02 R - JURIS): "Der parlamentarische Gesetzgeber hat die der Klägerin nach dem SGB VI eingeräumte Rechtsposition auch nicht in einer Art. 14 Abs. 1 GG berüh-renden Weise eingeschränkt. Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich allein auf die nach Maßgabe des EV ausgestalteten und als Rechtspositionen der ge-samtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und der FZR (vgl. hierzu BVerfGE 100, 1, 33 f; Beschlüsse des BVerfG vom 6. August 2002 - 1 BvR 586/98 - und vom 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00), nicht jedoch auf in der DDR erworbene subjektive Rechte gegen den Staat oder seine Untergliederungen; sofern sie durch den EV nicht anerkannt worden sind, sind sie mit dem Untergang der DDR erloschen. Art. 30 Abs. 5 EV ist allein der Grundsatz zu entnehmen, dass (auch) Bestandsrentnern bei der Überleitung des SGB VI auf das Beitrittsgebiet mindestens der "Rentenbetrag" garantiert ist, der ihnen am 30. Juni 1990 nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht der DDR zustand. In dieses nach dem EV ausgestaltete subjektive vermögenswerte Recht ist nicht einge-griffen worden. Unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallen subjektive Rechte mit ihrem wirtschaftlichen Wert (vgl. zur individualgrundrechtlichen Eigentumsgarantie: BVerfGE 30, 292, 335; 88, 366, 377), nicht jedoch einzelne Berechnungselemente des subjektiven Rechts, also auch nicht ein sich aus dem Rentenrecht der DDR ergebender Steigerungsbetrag für Angehörige ua des Gesundheitswesens. Der im EV versprochene "Besitzstand" ist durch die "Umwertung" nach § 307a SGB VI gewahrt. Die Klägerin hat - sogar - ab Januar 1992 mit der SGB VI-Rente - ohne den Auffüllbetrag - durchgehend wegen der mehrfachen Erhöhungen des auf DM umgewerteten Gesamtanspruchs (vgl. Erste und Zweite Rentenanpassungsverordnung vom 14. Dezember 1990 und vom 19. Juni 1991) mehr erhalten als ihr die DDR bis zum 30. Juni 1990 je versprochen hatte (vgl. hierzu BSG, SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr. 9 Nr. 5 S 58 f)."

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Ent-scheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 3. Kammer 18.10.2005 1 BvR 787/03, 1 BvR 933/03).

Dem schließt sich der Senat an. Der Kläger hat von Anfang an unter der Geltung des bundesdeutschen Rechts mehr erhalten als ihm jemals nach dem Recht der DDR zustand (gerechnet bei einer Umstellung 1 Ost-Mark= 1 DM). Ursprünglich erhielt er 586 Mark/DDR; dies wurde 1991 erhöht auf 723,00 DM. Mit dem hier angegriffenen Umwertungs- und Anpassungsbescheid vom 27. November 1991 (Bl. 160 bis 163 Verwaltungsakte) zahlte die Beklagte 1.239,93 DM. Dabei ist hervorzuheben, dass das Recht der DDR keinen Inflationsausgleich oder gar eine Anpassung der Renten an die Gehälter kannte, wie es dem bundesdeutschen Rentenrecht seit 1959 selbstverständlich war und der Kläger heute als natürlich unausgesprochen voraussetzt. Daher ist nicht ver-ständlich, welche Ansprüche des Klägers nach dem Recht der DDR hier übergangen worden sein sollen. Ohne dass es vorliegend darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass die hier vorgenommene Rentenanpassung im Übrigen auch den Vorgaben des BSG entspricht (31.7.2002 - B 4 RA 120/00 R - BSGE 90, 11-27).

Diese Überführung verstößt daher auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Denn die Enttäuschung einer Hoffnung auf eine günstigere Alters-versorgung, die keine Stütze im innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik, auch nicht im Einigungsvertrag oder dem Grundgesetz findet, verletzt nicht die in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK garantierten Eigentumsrechte. Auch führen die nach Zugangszeitpunkt unterschiedlichen Rentenberechnungen nicht zu einer Diskriminierung im Sinne des Artikel 14 EMRK in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 (Teilentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 25. September 2007 über die Zulässigkeit der Individualbeschwerde Nr. 12923/03 von G.K. gegen Deutschland; EGMR M. u.a. /. Bundesrepublik Deutschland, Beschl. v. 2.3.2005, Appl. 7191601/01 u.a.).

b)
Beitragsbemessungsgrenzen irgendwelcher Art hat weder der Träger der Sonderversorgung noch die Beklagte in irgendeinem Bescheid zur Anwendung gebracht. Soweit sich der Kläger gegen die Anwendung einer "verfassungswidrig abgesenkten besonderen Beitragsbemessungsgrenze Ost" wendet, ist dieser Antrag daher nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht erkennbar, welche Ansprüche aus der Sozialversicherung, der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und dem Versorgungssystem gekürzt worden sein sollten.

c)
Auch die Nichtdynamisierung und Abschmelzung des Rentenzuschlags führt bei dem Kläger nicht zu verfassungswidrigen Einbußen, zumal der Kläger wie oben ausgeführt ohnehin einen Anspruch auf die andersartige Neuberechnung nach § 307b SGB VI hat und sich diese Problematik daher nach der Ansicht des Senates nicht stellt. Als Zusatzleistung zur SGB VI-Rente bezweckt der Rentenzuschlag nach § 319a SGB VI - ebenso wie der Auffüllbetrag nach § 315a SGB VI und der Übergangszuschlag nach § 319b SGB VI (vgl. BSG, 24.2.1999 - B 5/4 RA 57/97 R - SozR 3-2600 § 319b Nr. 2 und vom 21.4.1999 - B 5/4 RA 25/97 R - SozR 3-2600 § 315a Nr. 1 sowie BSG, 29.6.2000 - B 13 RJ 29/98 R - SozR 3-2600 § 307a Nr. 15 (zum Auffüllbetrag nach § 315a) und vom 30.6.1998 - B 4 RA 9/96 R - SozR 3-2600 § 319b Nr. 1 m.w.N. (zum Übergangs-zuschlag nach § 319b SGB VI)) in Ausfüllung und Erweiterung des sich aus Art. 30 Abs. 5 EV ergebenden Vertrauensschutzgedankens die Vermeidung einer wirtschaftli-chen Schlechterstellung der von der Rentenüberleitung erfassten Rentner und Anwart-schaftsberechtigten der Sozialpflichtversicherung und FZR. Die fehlende Dynamisierung des Rentenzuschlags hat aber ebenso wenig wie dessen Abschmelzung ab 1. Januar 1996 bei dem Kläger dazu geführt, dass ihm ein durch den Einigungsvertrag mit Eigentumsschutz versehenes Recht auf Rente geschmälert worden ist. Weder ist der Zahlbetrag der Rente vermindert worden noch wurde eine Dynamisierung der Rente vorenthalten. Der Kläger hat vielmehr (durch die Anhebung und Anpassung des über der SGB VI-Rente liegenden statischen Mindestbetrags nach Art. 30 Abs. 5 EV) mit dem Rentenzuschlag bis zum Ende der Abschmelzung im Vergleich zu Versicherten aus den alten Bundesländern und Rentnern im Beitrittsgebiet mit Rentenbeginn ab 1997 eine höhere Leistung erhalten als ihm nach den Vorschriften des SGB VI zuste-hen würde (vgl. auch BSG, 24.2.1999 - B 5/4 RA 57/97 R - SozR 3-2600 § 319b Nr. 2, S 16 und BSG, 29.6.2000 - B 13 RJ 29/98 R - SozR 3-2600 § 307a Nr. 15 - zur vergleichbaren Problematik beim Übergangszuschlag bzw. Auffüllbetrag). Wie oben bereits ausgeführt, verstößt dies auch nicht gegen die EMRK.

C. 1)
Der Bescheid vom 10. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005 ist ebenfalls teilweise rechtswidrig und beschwert den Kläger.

§ 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bestimmt, dass bei der Berechnung einer Altersrente eines Versicherten, der zuvor innerhalb gewisser Fristen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezog, mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. Soweit die Beklagte bei einer Vergleichsberechnung der Rente wegen Erwerbsminderung nach § 307b SGB VI höhere Entgeltpunkte feststellt, wird sie diese der Altersrente des Klägers für schwerbehinderte Menschen nach § 88 SGB VI zugrunde zu legen haben. Die aus dem "besitzgeschützten Zahlbetrag" gemäß § 307b Abs. 5 SGB VI ermittelten Entgeltpunkte sind allerdings keine solche im Sinne des § 88 SGB VI (BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 45/03 R - SozR 4-2600 § 307b Nr. 4).

2)
Im Übrigen ist der Bescheide vom 10. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005 rechtmäßig.

a)
Auf die Regelungen des § 307b SGB VI kann sich der Kläger bezüglich der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht berufen, weil es sich dabei nicht um eine Bestandsrente im Sinne des Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 a.a.O. handelt. Dies wäre allenfalls der Fall, wenn diese Rente spätestens bis zum 31. Dezember 1996 begonnen hätte (§ 4 Abs. 4 Satz 7 AAÜG), was hier nicht der Fall ist.

b)
Es waren keine weiteren Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen.

Dabei kann offen bleiben, ob die beklagte Rentenversicherung bei der Frage, ob Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung vorliegen, an die Feststellungen des Son-derversorgungsversorgungsträgers gebunden ist, der keine solchen Zeiten festgestellt hat. Denn die Zeit vom 1. Mai 1967 bis 28. Februar 1974 kann auch unabhängig von der Frage der Bindung nicht als knappschaftliche Zeit berücksichtigt werden; insoweit ist Bescheid vom 10. Juni 2004 rechtmäßig.

§ 40 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 - wonach zwar bei den bewaffneten Organen der ehemaligen DDR zurückgelegte Dienstzeiten unter bestimmten Voraussetzungen als Zeiten der bergbaulichen Versicherung angesehen wurden - gilt nicht mehr; dies behauptet der Kläger auch nicht.

Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen nach § 248 Abs. 4 SGB VI nur vor, wenn für die versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Beitragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden sind. Bereits aus dem Sozialversicherungs-ausweis des Klägers ergibt sich, dass in diesem Zeitraum keine erhöhten Beiträge für bergbaulich Versicherte gezahlt wurden. Etwas anderes behauptet der Kläger auch nicht; dies wäre bei einer Tätigkeit bei der Volkspolizei auch sehr ungewöhnlich.

Die bisher zugrunde gelegten Zeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung waren auch nicht nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu übernehmen. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei einem Versicherten, der eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht und danach erneut eine Rente bezieht, ihm bei dieser Rentenberechnung mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen sind. Damit stellt diese Vorschrift entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf einzelne Berechnungselemente (hier: 15 Jahre knappschaftliche Tätigkeit), sondern auf die errechneten "persönlichen Entgeltpunkte" ab. Was unter Entgeltpunkten zu verstehen ist, bestimmt grundsätzlich § 63 Abs. 2 SGB VI. Danach ist das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen in Entgeltpunkte umzurechnen. Entgeltpunkte im Sinne dieser Vorschrift sind dabei auch die nach § 307b SGB VI ermittelten Entgelt-punkte (BSG, 29.7.2004 - B 4 RA 45/03 R - SozR 4-2600 § 307b Nr. 4).

Nichts anderes folgt auch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Denn sie soll aus Vertrauensschutz- und Besitzstandsgründen dem Versicherten zumindest den Zahlbetrag garantieren, der sich aus der bisherigen Rente wegen Erwerbsminderung ergab; darüber hinaus wird durch die Anknüpfung an die Entgeltpunkte und nicht an den Zahlbetrag erreicht, dass dieser Rentenanspruch sogar an den jährlichen Rentenanpas-sungen teilnimmt. Zusätzlich sind die besitzgeschützten Entgeltpunkte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung wegen der unterschiedlichen Rentenartfaktoren (§§ 67, 82 SGB VI) bei der Ermittlung der besitzgeschützten Entgeltpunkte aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten mit dem Faktor 1,3333 zu vervielfältigen (vgl. zutreffend Verbandskommentar der Deutschen Rentenversicherungsträger § 88 SGB VI RdNr. 9). Ein weitergehender Schutz im Sinne einer sogenannten Rosi-nentheorie (hier: freie Kombination aller günstigen Berechnungselemente aus der bis-herigen Rentenberechnung der DDR mit allen günstigen Berechnungsmethoden nach dem SGB VI) sieht § 88 SGB VI nicht vor und widerspräche auch seinem Sinn als Ver-trauensschutzregelung. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass den von der Beklagten zugrunde gelegten 13,554 Entgeltpunkten in der knappschaftlichen Rentenversicherung auch die hier vom Kläger geltend gemachte Zeit vom 1. Mai 1967 bis 28. Februar 1974 zugrunde lag; diese Rentenansprüche werden damit dem Kläger nicht aberkannt, sondern begründen weiterhin eine höhere Altersrente.

cc)
Diese Rechtslage ist nicht verfassungswidrig. Die Garantie der bisherigen Entgeltpunkte gewährt dem Kläger als Übergangsvorschrift einen dynamisierten dauerhaften Schutz vor Renteneinbußen durch den Wechsel der anzuwendenden Rechtsvorschrif-ten. Damit wird dem Kläger nichts genommen, worauf er jemals nach den Vorschriften des bundesdeutschen Rechts einschließlich des EV einen Anspruch hatte.

D.
Soweit der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung der bisher seit dem 30. September 1990 erteilten Rentenbescheide in der Fassung des Bescheides vom 10. Juni 2004, alle in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2005, zu einer höheren Rentenzahlung verurteilen, ist die Klage unbegründet. Denn diese Be-scheide sind - von den oben im Einzelnen aufgeführten Bescheiden abgesehen - bestandskräftig und damit gemäß § 77 SGG bindend geworden.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der (fiktiven) Entscheidungen der Beklagten zur Anpassung der Rente zum 1. Juli 2000, zum 1. Juli 2001, zum 1. Juli 2002, zum 1. Juli 2003, zum 1. Juli 2004 sowie zum 1. Juli 2005, 1. Juli 2006, zum 1. Juli 2007 und zum 1. Juli 2008 sowie eventueller Beitragsänderungen zum 1. April 2004. Mangels Widerspruch sind auch diese Feststellungen bestandskräftig geworden. Diese eventuell existierenden Verwaltungsakte der Beklagten sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Es handelt sich insoweit um Bescheide, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente betreffen, weswegen sie jeweils selbständige Streitgegenstände bilden; denn insoweit wird nicht über den Geldwert der Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden (vgl. BSG, 10.4.2003 - B 4 RA 41/02 R - SozR 4-2600 § 260 Nr. 1 m. w. N.). Diese müssen eigenständig mit einem Widerspruch angegriffen werden. Bei einem anwaltlich vertretenen Kläger ist es nicht möglich, einen Klageantrag ohne sonstigen Anhaltspunkt gleichzeitig als Widerspruch - teilweise auch bezüglich längst bestandskräftiger Bescheide - auszulegen. Dies ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auch aus mehreren Verfahren bekannt; zudem hat die Beklagte dies in ihrem Schreiben vom 9. Juli 2009 noch einmal dargelegt, ohne dass der anwaltlich vertretene Kläger insoweit Einwendungen erhoben hätte.

II.
Entgegen dem Antrag des Klägers war der Rechtsstreit nicht ruhend zu stellen, weil dies gemäß § 202 SGG i.V.m. § 252 S. 1 Zivilprozessordnung einen Antrag aller Beteiligten voraussetzt. Die Beklagte hat einen solchen Antrag nicht gestellt.

Dem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens folgt das Gericht nicht. Nach § 114 Abs. 2 SGG kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand des anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist. Eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn die Frage der Vereinbarkeit einer Norm mit höherrangigem Recht ist kein "Rechtsver-hältnis" i. S. des § 114 Abs. 2 SGG (vgl. BSG, 1.4.1992 - 7 RAr 16/91 - SozR 3-1500 § 114 Nr. 3).

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf weitere Fallkonstellationen ist jedoch möglich. Die entsprechende Anwendung wird beispielsweise dann akzeptiert, wenn wegen der streiterheblichen Frage bereits eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG anhängig ist. Es soll in diesen Fällen verhindert werden, dass das BVerfG mit einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle "überschwemmt" wird, ohne dass dies einer weiteren Klärung dient (BSG, a.a.O.). Diese Rechtsprechung ist hier nicht einschlägig: Eine "Überschwemmung" des BVerfG ist schon deshalb nicht zu befürchten, weil dieses alle maßgebenden Fragen wie oben dargelegt bereits geklärt hat. Auch eine "Über-schwemmung" des EGMR ist nicht zu erwarten, weil - soweit ersichtlich - keine ver-gleichbaren Verfahren dort mehr anhängig sind.

Die Garantie eines effektiven Rechtsschutzes, wie sie in Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) verankert ist, verbietet es, ein Verfahren in der nicht näher fundierten Erwartung auszusetzen, dass ein anderes Verfahren eine Klärung der Rechtslage bringen werde.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Bezüglich der Frage der Anwendbarkeit des § 307b Abs. 8 SGB VI und der Verurteilung der Beklagten handelt sich um einen Einzelfall auf durch die genannten - inhaltlich alle übereinstimmenden - Kommentarstellen geklärter Rechtsgrundlage. Da diese seit 1992 bestehende Problematik der Behandlung von Bestandsrenten in Fällen wie dem vorliegenden bisher - soweit erkennbar - noch kein Gericht beschäftigt hat und solche Fälle in Zukunft seltener werden, besteht keine grundsätzliche Bedeutung der Ausle-gung dieser Übergangsbestimmung.

Auch im Übrigen bestanden keine Gründe, wegen der anderen vom Kläger angesprochenen Probleme die Revision zuzulassen, da diese wie dargelegt seit Jahren von der Rspr. geklärt sind und der Senat sich dieser Rspr. uneingeschränkt anschließt.
Rechtskraft
Aus
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