Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 31 R 667/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 1085/09 PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Im PKH-Verfahren trifft den Antragsteller eine Obliegenheit zur Glaubhaftmachung auch zur hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtssache. Damit wird das Amtsermittlungsprinzip zwar nicht durch den Beibringungsgrundsatz ersetzt. Gleichwohl bestehen die Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers in verstärkter Form.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren L 13 R 55/10 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten wegen Beginn und Höhe einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Anwaltsbeiordnung.
Der 42-jährige Kläger erlitt im Jahr 1986 ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, das sich stark auf seinen beruflichen Werdegang ausgewirkt hat. Diesbezüglich sowie allgemein wegen der Entwicklung seines Gesundheitszustands wird auf die Darstellung im Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts München vom 19.11.2009 verwiesen.
Einen ersten Rentenantrag hatte der Kläger im Dezember 2000 gestellt, der aber im Jahr 2001 mit Bescheid und Widerspruchsbescheid bestandskräftig abgelehnt worden war.
Einen weiteren Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung stellte der Kläger im November 2007. Dieser wurde von der Beklagten positiv verbeschieden (Rentenbescheid vom 10.06.2008, Widerspruchsbescheid vom 13.08.2008). Gleichwohl ist es zu einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München gekommen, weil der Kläger mit dem Beginn (zum 01.11.2007) und der Höhe (aktuell brutto 544,73 EUR monatlich) der ihm bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht einverstanden ist.
Das Sozialgericht hat die Klage in dem Umfang, wie sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch anhängig gewesen ist, mit Urteil vom 19.11.2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein früherer Rentenbeginn komme wegen der Vorschrift des § 99 Abs. 1 SGB VI nicht in Betracht. Da der Versicherungsfall geraume Zeit - jedenfalls mehr als drei Monate - vor der Antragstellung eingetreten sei, sei eine Rentengewährung ab einem früheren Zeitpunkt ausgeschlossen. An den Rentenantrag vom Dezember 2000 dürfe nicht angeknüpft werden. Denn dieser sei bestandskräftig abgelehnt worden; das Sozialgericht hat den Kläger insoweit auf einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hingewiesen. Die Beklagte habe die Rente auch ordnungsgemäß berechnet. Alle Beitragszeiten, über die der Kläger im Klageverfahren Unterlagen eingereicht habe, seien im
Versicherungsverlauf bereits enthalten. Bis 31.12.1991 seien Zeiten der Arbeitslosigkeit keine Beitragszeiten gewesen, so dass sie zu Recht nicht in der Anlage 3 des Rentenbescheids "Entgeltpunkte für Beitragszeiten" auftauchen. Zu Unrecht unberücksichtigte Zeiten seien nicht ersichtlich, wobei auch der Kläger keine Anhaltspunkte geliefert habe. Die Beklagte habe sowohl den richtigen Rentenartfaktor gewählt als auch den Zugangsfaktor korrekt berechnet. Die Berechnung in einer Renteninformation aus dem Jahr 2002, die einen höheren Rentenbetrag ausgewiesen hatte, entfalte keine Bindungswirkung und vermittle dem Kläger keinen höheren Rentenanspruch.
Am 30.12.2009 hat der Kläger für das Berufungsverfahren PKH und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt, ohne sich in der Sache zu dem Urteil des Sozialgerichts zu äußern. Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts hat er durch seinen Prozessbevollmächtigten am 18.01.2010 eingelegt (Aktenzeichen L 13 R 55/10). Dieser hat erklärt, er werde einen Berufungsantrag und eine Begründung erst nach Bewilligung von PKH einreichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Dem Antrag auf PKH-Bewilligung und Anwaltsbeiordnung kann nicht entsprochen werden. Der Berufung fehlt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Tatbestandsmerkmal "hinreichende Erfolgsaussicht" ist unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Bezüge zu interpretieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten. Das ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 81, 347 ; stRspr). Verfassungsrechtlich ist zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von PKH davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet zugleich, dass PKH nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 ; stRspr).
Eine mehr als nur entfernte Erfolgsaussicht der Berufung liegt nicht vor:
a) Zu der Frage eines früheren Beginns der Rente wegen Erwerbsminderung sind die Ausführungen des Sozialgerichts in vollem Umfang zutreffend, so dass darauf verwiesen wird. Dessen Begründung ist nichts hinzuzufügen. Immerhin hat der Kläger nun den richtigen Weg beschritten und bei der Beklagten mittlerweile einen Überprüfungsantrag gestellt.
b) Vor dem Sozialgericht hat der anwaltlich vertretene Kläger vorgetragen, diverse Beitragszeiten seien nicht berücksichtigt worden. Er hat insoweit ein "Anlagenkonvolut K1" als Beweismittel angeboten. Es handelt sich zum Einen um Nachweise zur Zahlung von Krankengeld. Die entsprechenden Zeiten sind jedoch korrekt als Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf festgehalten. Was der Kläger mit der Vorlage verschiedener Grundsicherungsbescheide zum Ausdruck hat bringen wollen, bleibt im Dunkeln; die entsprechenden Zeiten bis zum Rentenbeginn sind Bestandteil des Versicherungsverlaufs. Auch die Zeiten, auf die sich das so genannte "Anlagenkonvolut K2" bezieht, sind allesamt berücksichtigt.
c) Dass der Kläger aus einer Renteninformation keine Ansprüche ableiten kann, hat das Sozialgericht korrekt und erschöpfend erläutert.
d) Die Ausführungen des Sozialgerichts zum Rentenartfaktor sind ebenfalls richtig. Wenn sich der Kläger aufgrund des abgesenkten Zugangsfaktors benachteiligt fühlt, möge er bedenken, dass bei ihm immerhin 239 Kalendermonate an Zurechnungszeit berücksichtigt worden sind, die ihm insgesamt 11,6393 Entgeltpunkte gesichert haben. Das verkörpert mehr als die Hälfte seiner Entgeltpunkte insgesamt. Der Senat weist darauf hin, dass dem Kläger von Verfassungs wegen kein Anspruch darauf zusteht, dass seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein bestimmtes Leistungsniveau nicht unterschreitet. Es verstößt auch nicht gegen verfassungsmäßige Rechte des Klägers, wenn er daneben noch auf Grundsicherungsleistungen angewiesen wäre.
e) Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass eine für ihn im Lauf seiner Rentenbiografie günstige rentenrechtliche Rechtslage bis zum Renteneintritt erhalten bleibt. Solange noch keine Rente bezogen wird, ist der Versicherte grundsätzlich von allen, die künftige Rentenhöhe betreffenden nachteiligen wie vorteilhaften Rechtsänderungen betroffen. Verfassungsrechtlicher Schutz steht ihm dagegen nur in engen Grenzen - am Ehesten über Art. 14 GG - zu. Unberücksichtigt bleiben solche Rechtsänderungen vom Prinzip her erst dann, wenn sie während des Rentenbezugs eintreten (vgl. § 306 Abs. 1 SGB VI).
Auch im Licht des Amtsermittlungsprinzips hat das Sozialgericht nicht von sich aus weitere Faktoren, die in die Rentenberechnung einfließen, einer ins Detail gehenden Prüfung unterziehen müssen. Im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten hätte der Kläger insoweit wenigstens einen nachvollziehbaren "Anfangsverdacht" darlegen müssen. Daran fehlt es. Dem Kläger wird damit nichts Unzumutbares abverlangt, zumal er von einem erfahrenen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. Der angefochtene Rentenbescheid erläutert die Rentenberechnung so detailliert und übersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte ohne Schwierigkeiten seine Kritik hätte näher konkretisieren und an bestimmten Berechnungsschritten hätte festmachen können und müssen.
Das gilt umso mehr im PKH-Verfahren, weil in diesem Rahmen den Kläger eine Obliegenheit zur Glaubhaftmachung trifft. Damit wird das Amtsermittlungsprinzip zwar nicht durch den Beibringungsgrundsatz ersetzt. Gleichwohl bestehen gerade wegen der Obliegenheit zur Glaubhaftmachung die Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers in verstärkter Form. Vor diesem Hintergrund hat sich der Senat auf die hier vorgenommene rechtliche Prüfung beschränken dürfen und nicht in eigener Initiative neue Probleme "suchen" müssen. Der Kläger selbst hat im PKH-Verfahren auf jeglichen Vortrag zu den Erfolgsaussichten der Sache verzichtet, obwohl ihm aus dem Verfahren vor dem Sozialgericht bekannt war, dass zur Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht eine gewisse Substantiierung von Nutzen ist - das Sozialgericht hatte ihn ausdrücklich aufgefordert, dazu Stellung zu beziehen.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten wegen Beginn und Höhe einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Anwaltsbeiordnung.
Der 42-jährige Kläger erlitt im Jahr 1986 ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, das sich stark auf seinen beruflichen Werdegang ausgewirkt hat. Diesbezüglich sowie allgemein wegen der Entwicklung seines Gesundheitszustands wird auf die Darstellung im Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts München vom 19.11.2009 verwiesen.
Einen ersten Rentenantrag hatte der Kläger im Dezember 2000 gestellt, der aber im Jahr 2001 mit Bescheid und Widerspruchsbescheid bestandskräftig abgelehnt worden war.
Einen weiteren Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung stellte der Kläger im November 2007. Dieser wurde von der Beklagten positiv verbeschieden (Rentenbescheid vom 10.06.2008, Widerspruchsbescheid vom 13.08.2008). Gleichwohl ist es zu einem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München gekommen, weil der Kläger mit dem Beginn (zum 01.11.2007) und der Höhe (aktuell brutto 544,73 EUR monatlich) der ihm bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht einverstanden ist.
Das Sozialgericht hat die Klage in dem Umfang, wie sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch anhängig gewesen ist, mit Urteil vom 19.11.2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein früherer Rentenbeginn komme wegen der Vorschrift des § 99 Abs. 1 SGB VI nicht in Betracht. Da der Versicherungsfall geraume Zeit - jedenfalls mehr als drei Monate - vor der Antragstellung eingetreten sei, sei eine Rentengewährung ab einem früheren Zeitpunkt ausgeschlossen. An den Rentenantrag vom Dezember 2000 dürfe nicht angeknüpft werden. Denn dieser sei bestandskräftig abgelehnt worden; das Sozialgericht hat den Kläger insoweit auf einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hingewiesen. Die Beklagte habe die Rente auch ordnungsgemäß berechnet. Alle Beitragszeiten, über die der Kläger im Klageverfahren Unterlagen eingereicht habe, seien im
Versicherungsverlauf bereits enthalten. Bis 31.12.1991 seien Zeiten der Arbeitslosigkeit keine Beitragszeiten gewesen, so dass sie zu Recht nicht in der Anlage 3 des Rentenbescheids "Entgeltpunkte für Beitragszeiten" auftauchen. Zu Unrecht unberücksichtigte Zeiten seien nicht ersichtlich, wobei auch der Kläger keine Anhaltspunkte geliefert habe. Die Beklagte habe sowohl den richtigen Rentenartfaktor gewählt als auch den Zugangsfaktor korrekt berechnet. Die Berechnung in einer Renteninformation aus dem Jahr 2002, die einen höheren Rentenbetrag ausgewiesen hatte, entfalte keine Bindungswirkung und vermittle dem Kläger keinen höheren Rentenanspruch.
Am 30.12.2009 hat der Kläger für das Berufungsverfahren PKH und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beantragt, ohne sich in der Sache zu dem Urteil des Sozialgerichts zu äußern. Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts hat er durch seinen Prozessbevollmächtigten am 18.01.2010 eingelegt (Aktenzeichen L 13 R 55/10). Dieser hat erklärt, er werde einen Berufungsantrag und eine Begründung erst nach Bewilligung von PKH einreichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
Dem Antrag auf PKH-Bewilligung und Anwaltsbeiordnung kann nicht entsprochen werden. Der Berufung fehlt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das Tatbestandsmerkmal "hinreichende Erfolgsaussicht" ist unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Bezüge zu interpretieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten. Das ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 81, 347 ; stRspr). Verfassungsrechtlich ist zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von PKH davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet zugleich, dass PKH nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 ; stRspr).
Eine mehr als nur entfernte Erfolgsaussicht der Berufung liegt nicht vor:
a) Zu der Frage eines früheren Beginns der Rente wegen Erwerbsminderung sind die Ausführungen des Sozialgerichts in vollem Umfang zutreffend, so dass darauf verwiesen wird. Dessen Begründung ist nichts hinzuzufügen. Immerhin hat der Kläger nun den richtigen Weg beschritten und bei der Beklagten mittlerweile einen Überprüfungsantrag gestellt.
b) Vor dem Sozialgericht hat der anwaltlich vertretene Kläger vorgetragen, diverse Beitragszeiten seien nicht berücksichtigt worden. Er hat insoweit ein "Anlagenkonvolut K1" als Beweismittel angeboten. Es handelt sich zum Einen um Nachweise zur Zahlung von Krankengeld. Die entsprechenden Zeiten sind jedoch korrekt als Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf festgehalten. Was der Kläger mit der Vorlage verschiedener Grundsicherungsbescheide zum Ausdruck hat bringen wollen, bleibt im Dunkeln; die entsprechenden Zeiten bis zum Rentenbeginn sind Bestandteil des Versicherungsverlaufs. Auch die Zeiten, auf die sich das so genannte "Anlagenkonvolut K2" bezieht, sind allesamt berücksichtigt.
c) Dass der Kläger aus einer Renteninformation keine Ansprüche ableiten kann, hat das Sozialgericht korrekt und erschöpfend erläutert.
d) Die Ausführungen des Sozialgerichts zum Rentenartfaktor sind ebenfalls richtig. Wenn sich der Kläger aufgrund des abgesenkten Zugangsfaktors benachteiligt fühlt, möge er bedenken, dass bei ihm immerhin 239 Kalendermonate an Zurechnungszeit berücksichtigt worden sind, die ihm insgesamt 11,6393 Entgeltpunkte gesichert haben. Das verkörpert mehr als die Hälfte seiner Entgeltpunkte insgesamt. Der Senat weist darauf hin, dass dem Kläger von Verfassungs wegen kein Anspruch darauf zusteht, dass seine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein bestimmtes Leistungsniveau nicht unterschreitet. Es verstößt auch nicht gegen verfassungsmäßige Rechte des Klägers, wenn er daneben noch auf Grundsicherungsleistungen angewiesen wäre.
e) Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass eine für ihn im Lauf seiner Rentenbiografie günstige rentenrechtliche Rechtslage bis zum Renteneintritt erhalten bleibt. Solange noch keine Rente bezogen wird, ist der Versicherte grundsätzlich von allen, die künftige Rentenhöhe betreffenden nachteiligen wie vorteilhaften Rechtsänderungen betroffen. Verfassungsrechtlicher Schutz steht ihm dagegen nur in engen Grenzen - am Ehesten über Art. 14 GG - zu. Unberücksichtigt bleiben solche Rechtsänderungen vom Prinzip her erst dann, wenn sie während des Rentenbezugs eintreten (vgl. § 306 Abs. 1 SGB VI).
Auch im Licht des Amtsermittlungsprinzips hat das Sozialgericht nicht von sich aus weitere Faktoren, die in die Rentenberechnung einfließen, einer ins Detail gehenden Prüfung unterziehen müssen. Im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten hätte der Kläger insoweit wenigstens einen nachvollziehbaren "Anfangsverdacht" darlegen müssen. Daran fehlt es. Dem Kläger wird damit nichts Unzumutbares abverlangt, zumal er von einem erfahrenen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. Der angefochtene Rentenbescheid erläutert die Rentenberechnung so detailliert und übersichtlich, dass der Prozessbevollmächtigte ohne Schwierigkeiten seine Kritik hätte näher konkretisieren und an bestimmten Berechnungsschritten hätte festmachen können und müssen.
Das gilt umso mehr im PKH-Verfahren, weil in diesem Rahmen den Kläger eine Obliegenheit zur Glaubhaftmachung trifft. Damit wird das Amtsermittlungsprinzip zwar nicht durch den Beibringungsgrundsatz ersetzt. Gleichwohl bestehen gerade wegen der Obliegenheit zur Glaubhaftmachung die Mitwirkungsobliegenheiten des Antragstellers in verstärkter Form. Vor diesem Hintergrund hat sich der Senat auf die hier vorgenommene rechtliche Prüfung beschränken dürfen und nicht in eigener Initiative neue Probleme "suchen" müssen. Der Kläger selbst hat im PKH-Verfahren auf jeglichen Vortrag zu den Erfolgsaussichten der Sache verzichtet, obwohl ihm aus dem Verfahren vor dem Sozialgericht bekannt war, dass zur Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht eine gewisse Substantiierung von Nutzen ist - das Sozialgericht hatte ihn ausdrücklich aufgefordert, dazu Stellung zu beziehen.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
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