Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 23 AL 44/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 85/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.09.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt gewesen ist, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 15.12.1993 bis 05.03.1994 und vom 11.04.1994 bis 11.03.1995 aufzuheben und Arbeitslosenhilfe sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in einer Gesamthöhe von 20.812,30 DM zurückzufordern.
Der am ...1944 geborene Kläger ist seit dem 19.05.1994 verheiratet und Vater von vier Kindern. Das Landgericht W ... verhängte gegen ihn mit Urteil vom 29.11.1996 folgende Gesamtfreiheitsstrafen:
1. Wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten sowie
2. wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren.
Zugleich wurde ein Geldbetrag in Höhe von 103.179,69 DM gem. §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), 73 Strafgesetzbuch (StGB) für verfallen erklärt. Das Geld befand sich auf einem Konto bei der ... Bank, V. Kontonummer ... Den bei dem Kläger sichergestellten Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass zumindest seit dem 28.05.1991 laufend ein größerer Geldbetrag angelegt worden war.
Der Kläger bezog vom 14.04.1993 bis zum 14.12.1993 Arbeitslosengeld. Er beantragte am 29.11.1993 Arbeitslosenhilfe. Er gab an, über kein Vermögen zu verfügen. Arbeitslosenhilfe wurde zunächst mit Bescheid vom 08.12.1993 für die Zeit vom 15.12.1993 bis 31.12.1993 und mit weiterem Bescheid vom 14.01.1994 für die Zeit vom 01.01.1994 bis 05.03.1994 bewilligt. Am 12.04.1994 beantragte der Kläger erneut Arbeitslosenhilfe. Er gab wiederum an, über kein Vermögen zu verfügen. Die Beklagte bewilligte mit den Bescheiden vom 20.04.1994, 21.07.1994 und vom 13.10.1994 Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 11.04.1994 bis zum 11.03.1995. Zum 13.03.1995 meldete der Kläger sich aus dem Leistungsbezug ab. Der Auszahlungsbetrag für den gesamten Leistungszeitraum belief sich auf 15.638,00 DM, die entrichteten Krankenversicherungsbeiträge auf 5.122,31 DM und die ab 01.01.1995 entrichteten Beiträge zur Pflegeversicherung auf 51,99 DM.
Am 22.11.1996 erhielt die Beklagte die Leseabschrift einer Verfügung der Staatsanwaltschaft W. vom 14.11.1996 in dem gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren 26 Js 224/95. Danach war der Kläger während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe im internationalen Kokainhandel tätig und unterhielt ein Konto bei der ... Bank in V ... Zugleich war er im Besitz eines PKW Toyota Camry im Wert von 45.000,00 DM. Mit Schreiben vom 05.12.1996 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zur Nichtanzeige von Vermögen und zur beabsichtigten Rückforderung gezahlter Arbeitslosenhilfe Stellung zu nehmen. Dieser gab daraufhin an, er habe im genannten Zeitraum über keinerlei eigenes Vermögen verfügt. Das Auto habe im Eigentum seiner Schwester gestanden und sei ihm nur zur gelegentlichen Benutzung überlassen worden. Eigentümer des Anlagekontos in H. seien seine Schwiegereltern in P. gewesen.
Mit Bescheid vom 13.01.1997 nahm die Beklagte die Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeiträume 15.12.1993 bis 05.03.1994 und 11.04.1994 bis 11.03.1995 gem. § 45 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Begründung zurück, der Kläger habe über ein Vermögen von mehr als 100.000,00 DM verfügt. Es sei daher anzunehmen, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt sowie den seiner Kinder auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe habe bestreiten können.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch begründete der Kläger u.a. damit, dass das Landgericht W ... in seinem Urteil vom 29.11.1996 das Geld als kriminell erworbenes Drogengeld angesehen und eingezogen habe. Zu keiner Zeit habe er von diesem Geld, das zum Ankauf von Drogen bestimmt gewesen sei, den eigenen und den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten können. Die Eigenverwendung des Geldes habe für ihn und seine Familie, besonders im Hinblick darauf, dass ein Mitglied der Familie seiner Ehefrau in die Rauschgiftgeschäfte verstrickt gewesen sei, Lebensgefahr bedeutet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit der am 18.03.1997 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und darauf hingewiesen, dass er im Übrigen sämtlichen Auflagen und Vorstellungsterminen des Arbeitsamtes nachgekommen sei und sich unzählige Male bei Arbeitgebern vorgestellt habe.
Der Kläger hat - unter Beachtung seines gesamten schriftsätzlichen Vorbringens - beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13.01.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.1997 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass während der Tätigkeit des Klägers als Drogenhändler weder Arbeitslosigkeit noch Verfügbarkeit vorgelegen habe. Da der Kläger erst 1994 seine aus P. stammende Ehefrau geheiratet habe, könne es nicht zutreffen, dass er bereits 1993 mit Rücksicht auf die Verwandten seiner Ehefrau über das Bankkonto nicht habe verfügen dürfen.
Mit Urteil vom 07.09.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Verwaltungsakte, mit denen dem Kläger Arbeitslosenhilfe bewilligt worden sei, seien sämtlich rechtswidrig gewesen, denn dem Kläger habe während des gesamten streitigen Leistungszeitraums diese Leistung nicht zugestanden. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 01.12.1993 und während des Leistungszeitraums habe er über ein Bankguthaben von 80.000,00 DM bei der ... Bank verfügt. Das Vermögen des Klägers sei - soweit es die in der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) genannten Freibeträge übersteige - auch verwertbar gewesen. Die Tatsache, dass das Geld aus strafbaren Handlungen stammte, stehe der Verwertbarkeit nicht entgegen. Rückgewähransprüche Dritter seien nicht ersichtlich. Auf den Bestand der Bewilligungsbescheide habe der Kläger nicht vertrauen dürfen, weil er in seinen Anträgen auf Arbeitslosenhilfe wider besseren Wissens verneint habe, über Vermögen zu verfügen. Wegen der weiteren Entscheidungsgründe wird auf Blatt 63 ff. der Gerichtsakten verwiesen.
Gegen das am 22.10.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.11.2001 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er u.a. vor, er habe bei Beantragung der Arbeitslosenhilfe keine unrichtigen Angaben gemacht. Vielmehr habe während des gesamten strittigen Zeitraums Bedürftigkeit vorgelegen. Der PKW habe nicht in seinem, sondern im Eigentum seiner Schwester gestanden. Das Konto in V. habe zwar auf seinen Namen gelautet, über dieses Konto hätten jedoch auch andere Personen Rauschgiftgeschäfte abgewickelt. Das Geld auf diesem Konto könne daher nicht als sein Vermögen angesehen werden, was bei der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe hätte berücksichtigt werden müssen. Auch das Landgericht W. habe das Geld als illegal erworben angesehen und eingezogen. Er habe darüber hinaus dem Arbeitsmarkt auch jeder Zeit zur Verfügung gestanden und die Auflagen des Arbeitsamtes immer erfüllt.
Der Kläger beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.09.2001 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 13.01.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist nochmals darauf hin, dass der Kläger in den Anträgen auf Arbeitslosenhilfe falsche Angaben gemacht habe.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den übrigen Inhalt der Streitakten, der Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr ...) sowie der Auszüge der Akten der Staatsanwaltschaften B. K. ( ...) und W. ( ...), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Denn die Terminsbestimmung ist dem Kläger ordnungsgemäß bekanntgegeben worden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des 6. SGG- ÄndG vom 17.08.2001, BGBl I 2144 ff.)
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Mit zutreffenden Gründen, die sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG), hat das Sozialgericht angenommen, dass der Kläger zur Rückzahlung von Arbeitslosenhilfe verpflichtet ist. Denn während des gesamten streitigen Leistungszeitraums hat ihm Arbeitslosenhilfe nicht zugestanden, so dass sämtliche diesbezüglichen Verwaltungsakte rechtswidrig gewesen sind.
Der Senat hat ebenfalls keine Bedenken, das Bankguthaben bei der ... Bank, V., gem. § 6 AlhiV (in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 10.10.1990, BGBl I, S. 2171) als verwertbares Vermögen anzusehen. Der Verwertbarkeit steht nicht entgegen, dass es sich bei diesem Guthaben nach den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des LG W. vom 29.11.1996 um Geld aus früheren Drogengeschäften handelte, das gem. § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 73 d StGB für verfallen erklärt wurde. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV Vermögen nur dann nicht verwertbar ist, wenn der Inhaber in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung (BSG Urteil vom 06.04. 2000, B 11 AL 31/99 R, SozR 3-4100 § 137 Nr. 12) beispielsweise durch Veruntreuung erlangtes Vermögen, zu dessen Rückzahlung an den Geschädigten der Arbeitslose von vornherein verpflichtet ist, im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht als verwertbares Vermögen bzw. anrechenbares Einkommen angesehen. Dies erscheint deshalb gerechtfertigt, weil sich andernfalls Normwidersprüche zu Regelungen - etwa zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen (§§ 249, 826 BGB) - ergeben, die den Geschädigten in besonderer Weise vor einem Vermögensverlust schützen sollen. Den Arbeitslosen darauf zu verweisen, seinen Lebensunterhalt eben durch Verwertung des unrechtmäßig erworbenen Vermögens zu bestreiten, hieße, dem Geschädigten die Durchsetzung seines bestehenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches weiter zu erschweren und den bereits entstandenen Schaden zu vergrößern.
Ein derartiger Normwiderspruch kann jedoch im Verhältnis zu § 73 d StGB nicht gesehen werden. Der erweiterte Verfall hat zum Ziel, dem Organisierten Verbrechen das Investitionskapital zur Begehung weiterer Straftaten zu entziehen, zugleich soll der Erwartung von Straftätern entgegen gewirkt werden, durch wiederholte Begehung von Straftaten dauerhafte Gewinne anhäufen zu können (BT-Drucksachen 12/989 S. 1). Dieser Zielsetzung widerspricht es keineswegs, wenn der Arbeitslose darauf verwiesen wird, das - von der potenziellen Verfallsanordnung erfasste - Vermögen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einzusetzen. Entscheidend ist weiter darauf abzustellen, dass das Vermögen des Arbeitslosen in diesem Fall mit keinem konkreten oder zumindest konkret erkennbarem Rückforderungsanspruch belastet ist. Nicht allein entscheidend ist hingegen, ob die Einnahmen bzw. das Vermögen aus einer unsittlichen oder verbotenen Tätigkeit stammen (BSG Urteil vom 06.04.2000, B 11 AL 31/99 R, SozR 3-4100 § 137 Nr. 12 unter Hinweis auf OVG Hamburg, Urteil vom 27.03.1990, Bs IV 57/90, NDV 1990,319).
Mit dem Einwand, bei dem Geld handele es sich um Vermögen der Familie seiner Ehefrau, kann der Kläger nicht gehört werden. Das Bankkonto bei der ... Bank ist nicht als Treuhandkonto gekennzeichnet gewesen. Zugleich konnte der Kläger ohne Einschränkung über dieses Konto verfügen. Es reicht nicht aus, wenn der Kontoinhaber lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hatte, dies jedoch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Ein "verdecktes" Treuhandkonto ist als reines Privatkonto zu behandeln, weil ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters den Gläubigern des Treuhänders gegen über keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs besteht (vgl. Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 09.05.2001, L 6 AL 432/00, bestätigt durch BSG Urteil vom 19.12.2001, B 11 AL 50/01).
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt gewesen ist, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 15.12.1993 bis 05.03.1994 und vom 11.04.1994 bis 11.03.1995 aufzuheben und Arbeitslosenhilfe sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in einer Gesamthöhe von 20.812,30 DM zurückzufordern.
Der am ...1944 geborene Kläger ist seit dem 19.05.1994 verheiratet und Vater von vier Kindern. Das Landgericht W ... verhängte gegen ihn mit Urteil vom 29.11.1996 folgende Gesamtfreiheitsstrafen:
1. Wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 2 Fällen unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten sowie
2. wegen gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren.
Zugleich wurde ein Geldbetrag in Höhe von 103.179,69 DM gem. §§ 33 Abs. 1 Nr. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), 73 Strafgesetzbuch (StGB) für verfallen erklärt. Das Geld befand sich auf einem Konto bei der ... Bank, V. Kontonummer ... Den bei dem Kläger sichergestellten Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass zumindest seit dem 28.05.1991 laufend ein größerer Geldbetrag angelegt worden war.
Der Kläger bezog vom 14.04.1993 bis zum 14.12.1993 Arbeitslosengeld. Er beantragte am 29.11.1993 Arbeitslosenhilfe. Er gab an, über kein Vermögen zu verfügen. Arbeitslosenhilfe wurde zunächst mit Bescheid vom 08.12.1993 für die Zeit vom 15.12.1993 bis 31.12.1993 und mit weiterem Bescheid vom 14.01.1994 für die Zeit vom 01.01.1994 bis 05.03.1994 bewilligt. Am 12.04.1994 beantragte der Kläger erneut Arbeitslosenhilfe. Er gab wiederum an, über kein Vermögen zu verfügen. Die Beklagte bewilligte mit den Bescheiden vom 20.04.1994, 21.07.1994 und vom 13.10.1994 Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 11.04.1994 bis zum 11.03.1995. Zum 13.03.1995 meldete der Kläger sich aus dem Leistungsbezug ab. Der Auszahlungsbetrag für den gesamten Leistungszeitraum belief sich auf 15.638,00 DM, die entrichteten Krankenversicherungsbeiträge auf 5.122,31 DM und die ab 01.01.1995 entrichteten Beiträge zur Pflegeversicherung auf 51,99 DM.
Am 22.11.1996 erhielt die Beklagte die Leseabschrift einer Verfügung der Staatsanwaltschaft W. vom 14.11.1996 in dem gegen den Kläger gerichteten Ermittlungsverfahren 26 Js 224/95. Danach war der Kläger während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe im internationalen Kokainhandel tätig und unterhielt ein Konto bei der ... Bank in V ... Zugleich war er im Besitz eines PKW Toyota Camry im Wert von 45.000,00 DM. Mit Schreiben vom 05.12.1996 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zur Nichtanzeige von Vermögen und zur beabsichtigten Rückforderung gezahlter Arbeitslosenhilfe Stellung zu nehmen. Dieser gab daraufhin an, er habe im genannten Zeitraum über keinerlei eigenes Vermögen verfügt. Das Auto habe im Eigentum seiner Schwester gestanden und sei ihm nur zur gelegentlichen Benutzung überlassen worden. Eigentümer des Anlagekontos in H. seien seine Schwiegereltern in P. gewesen.
Mit Bescheid vom 13.01.1997 nahm die Beklagte die Entscheidungen über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeiträume 15.12.1993 bis 05.03.1994 und 11.04.1994 bis 11.03.1995 gem. § 45 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) mit der Begründung zurück, der Kläger habe über ein Vermögen von mehr als 100.000,00 DM verfügt. Es sei daher anzunehmen, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt sowie den seiner Kinder auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe habe bestreiten können.
Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch begründete der Kläger u.a. damit, dass das Landgericht W ... in seinem Urteil vom 29.11.1996 das Geld als kriminell erworbenes Drogengeld angesehen und eingezogen habe. Zu keiner Zeit habe er von diesem Geld, das zum Ankauf von Drogen bestimmt gewesen sei, den eigenen und den Lebensunterhalt seiner Familie bestreiten können. Die Eigenverwendung des Geldes habe für ihn und seine Familie, besonders im Hinblick darauf, dass ein Mitglied der Familie seiner Ehefrau in die Rauschgiftgeschäfte verstrickt gewesen sei, Lebensgefahr bedeutet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit der am 18.03.1997 erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und darauf hingewiesen, dass er im Übrigen sämtlichen Auflagen und Vorstellungsterminen des Arbeitsamtes nachgekommen sei und sich unzählige Male bei Arbeitgebern vorgestellt habe.
Der Kläger hat - unter Beachtung seines gesamten schriftsätzlichen Vorbringens - beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13.01.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.1997 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat darauf hingewiesen, dass während der Tätigkeit des Klägers als Drogenhändler weder Arbeitslosigkeit noch Verfügbarkeit vorgelegen habe. Da der Kläger erst 1994 seine aus P. stammende Ehefrau geheiratet habe, könne es nicht zutreffen, dass er bereits 1993 mit Rücksicht auf die Verwandten seiner Ehefrau über das Bankkonto nicht habe verfügen dürfen.
Mit Urteil vom 07.09.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Verwaltungsakte, mit denen dem Kläger Arbeitslosenhilfe bewilligt worden sei, seien sämtlich rechtswidrig gewesen, denn dem Kläger habe während des gesamten streitigen Leistungszeitraums diese Leistung nicht zugestanden. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 01.12.1993 und während des Leistungszeitraums habe er über ein Bankguthaben von 80.000,00 DM bei der ... Bank verfügt. Das Vermögen des Klägers sei - soweit es die in der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) genannten Freibeträge übersteige - auch verwertbar gewesen. Die Tatsache, dass das Geld aus strafbaren Handlungen stammte, stehe der Verwertbarkeit nicht entgegen. Rückgewähransprüche Dritter seien nicht ersichtlich. Auf den Bestand der Bewilligungsbescheide habe der Kläger nicht vertrauen dürfen, weil er in seinen Anträgen auf Arbeitslosenhilfe wider besseren Wissens verneint habe, über Vermögen zu verfügen. Wegen der weiteren Entscheidungsgründe wird auf Blatt 63 ff. der Gerichtsakten verwiesen.
Gegen das am 22.10.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.11.2001 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er u.a. vor, er habe bei Beantragung der Arbeitslosenhilfe keine unrichtigen Angaben gemacht. Vielmehr habe während des gesamten strittigen Zeitraums Bedürftigkeit vorgelegen. Der PKW habe nicht in seinem, sondern im Eigentum seiner Schwester gestanden. Das Konto in V. habe zwar auf seinen Namen gelautet, über dieses Konto hätten jedoch auch andere Personen Rauschgiftgeschäfte abgewickelt. Das Geld auf diesem Konto könne daher nicht als sein Vermögen angesehen werden, was bei der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe hätte berücksichtigt werden müssen. Auch das Landgericht W. habe das Geld als illegal erworben angesehen und eingezogen. Er habe darüber hinaus dem Arbeitsmarkt auch jeder Zeit zur Verfügung gestanden und die Auflagen des Arbeitsamtes immer erfüllt.
Der Kläger beantragt seinem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.09.2001 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 13.01.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.03.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie weist nochmals darauf hin, dass der Kläger in den Anträgen auf Arbeitslosenhilfe falsche Angaben gemacht habe.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den übrigen Inhalt der Streitakten, der Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr ...) sowie der Auszüge der Akten der Staatsanwaltschaften B. K. ( ...) und W. ( ...), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Senat konnte entscheiden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Denn die Terminsbestimmung ist dem Kläger ordnungsgemäß bekanntgegeben worden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des 6. SGG- ÄndG vom 17.08.2001, BGBl I 2144 ff.)
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG). Mit zutreffenden Gründen, die sich der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG), hat das Sozialgericht angenommen, dass der Kläger zur Rückzahlung von Arbeitslosenhilfe verpflichtet ist. Denn während des gesamten streitigen Leistungszeitraums hat ihm Arbeitslosenhilfe nicht zugestanden, so dass sämtliche diesbezüglichen Verwaltungsakte rechtswidrig gewesen sind.
Der Senat hat ebenfalls keine Bedenken, das Bankguthaben bei der ... Bank, V., gem. § 6 AlhiV (in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 der Verordnung vom 10.10.1990, BGBl I, S. 2171) als verwertbares Vermögen anzusehen. Der Verwertbarkeit steht nicht entgegen, dass es sich bei diesem Guthaben nach den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des LG W. vom 29.11.1996 um Geld aus früheren Drogengeschäften handelte, das gem. § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 73 d StGB für verfallen erklärt wurde. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AlhiV Vermögen nur dann nicht verwertbar ist, wenn der Inhaber in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung (BSG Urteil vom 06.04. 2000, B 11 AL 31/99 R, SozR 3-4100 § 137 Nr. 12) beispielsweise durch Veruntreuung erlangtes Vermögen, zu dessen Rückzahlung an den Geschädigten der Arbeitslose von vornherein verpflichtet ist, im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nicht als verwertbares Vermögen bzw. anrechenbares Einkommen angesehen. Dies erscheint deshalb gerechtfertigt, weil sich andernfalls Normwidersprüche zu Regelungen - etwa zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen (§§ 249, 826 BGB) - ergeben, die den Geschädigten in besonderer Weise vor einem Vermögensverlust schützen sollen. Den Arbeitslosen darauf zu verweisen, seinen Lebensunterhalt eben durch Verwertung des unrechtmäßig erworbenen Vermögens zu bestreiten, hieße, dem Geschädigten die Durchsetzung seines bestehenden zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches weiter zu erschweren und den bereits entstandenen Schaden zu vergrößern.
Ein derartiger Normwiderspruch kann jedoch im Verhältnis zu § 73 d StGB nicht gesehen werden. Der erweiterte Verfall hat zum Ziel, dem Organisierten Verbrechen das Investitionskapital zur Begehung weiterer Straftaten zu entziehen, zugleich soll der Erwartung von Straftätern entgegen gewirkt werden, durch wiederholte Begehung von Straftaten dauerhafte Gewinne anhäufen zu können (BT-Drucksachen 12/989 S. 1). Dieser Zielsetzung widerspricht es keineswegs, wenn der Arbeitslose darauf verwiesen wird, das - von der potenziellen Verfallsanordnung erfasste - Vermögen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einzusetzen. Entscheidend ist weiter darauf abzustellen, dass das Vermögen des Arbeitslosen in diesem Fall mit keinem konkreten oder zumindest konkret erkennbarem Rückforderungsanspruch belastet ist. Nicht allein entscheidend ist hingegen, ob die Einnahmen bzw. das Vermögen aus einer unsittlichen oder verbotenen Tätigkeit stammen (BSG Urteil vom 06.04.2000, B 11 AL 31/99 R, SozR 3-4100 § 137 Nr. 12 unter Hinweis auf OVG Hamburg, Urteil vom 27.03.1990, Bs IV 57/90, NDV 1990,319).
Mit dem Einwand, bei dem Geld handele es sich um Vermögen der Familie seiner Ehefrau, kann der Kläger nicht gehört werden. Das Bankkonto bei der ... Bank ist nicht als Treuhandkonto gekennzeichnet gewesen. Zugleich konnte der Kläger ohne Einschränkung über dieses Konto verfügen. Es reicht nicht aus, wenn der Kontoinhaber lediglich den inneren Willen zur Errichtung eines Treuhandkontos hatte, dies jedoch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht hat. Ein "verdecktes" Treuhandkonto ist als reines Privatkonto zu behandeln, weil ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters den Gläubigern des Treuhänders gegen über keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs besteht (vgl. Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 09.05.2001, L 6 AL 432/00, bestätigt durch BSG Urteil vom 19.12.2001, B 11 AL 50/01).
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved