L 13 AS 3621/10 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 4429/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3621/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 6. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 6. Juli 2010 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), sie ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 2 AS 4429/09 war der Bescheid vom 3. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2010, mit dem der Beklagte die Übernahme der Kosten für Hörgerätebatterien abgelehnt hat. Der Kläger hat die geltend gemachten Kosten gegenüber dem SG selbst mit 74,00 EUR beziffert. Diese Angabe zugrunde gelegt, ergibt sich für den Kläger aus dem klageabweisenden Urteil vom 6. Juli 2010 eine Beschwer in dieser Höhe. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg einen Wert des Beschwerdegegenstands in Höhe von 7,80 EUR monatlich für die Dauer von maximal einem Jahr (insg. 93,60 EUR) angenommen (Beschluss vom 16. Juli 2010 - L 7 AS 1719/10 ER-B). Welcher der beiden Beträge zutreffend ist, kann hier offen gelassen werden, denn ein Wert des Beschwerdegegenstands von über 750,00 EUR wird jedenfalls nicht erreicht.

Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Kläger hat zur Begründung der Beschwerde letztlich nur die (aus seiner Sicht) materielle Unrichtigkeit des Urteils des SG geltend gemacht. Hierauf kann die Nichtzulassungsbeschwerde (mit Erfolg) nicht gestützt werden. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rndr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Der Streit ist darüber geführt worden, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Hörgerätebatterien zuzubilligen ist. Dies hat der Beklagte mit der Begründung abgelehnt, der Kläger besitze noch gar kein Hörgerät, dementsprechend könne er auch (noch) keinen entsprechenden Bedarf geltend machen. Alle insoweit anzustellenden Erwägungen oder Überlegungen sind auf den Einzelfall bezogen und werfen keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Im Übrigen sind die sich in diesem Zusammenhang stellenden, hier aber nicht streitentscheidenden Rechtsfragen durch die Entscheidung des BSG vom 19. Mai 2009 (B 8 SO 32/07 R - veröffentlicht in Juris) bereits geklärt worden.

Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil vom 6. Juli 2010 nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt. Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht gegeben ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Nachdem die Rechtsverfolgung in der Hauptsache (hier: die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 6. Juli 2010) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO), war der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht gefochten werden (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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