L 1 SF 220/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 220/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch, den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen
entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.

Hier wirft die Klägerin –vertreten durch ihren Bruder als Bevollmächtigten in gesundheitlichen und sozialrechtlichen Angelegenheiten- dem Richter vor, in einem vorangegangenen Eilverfahren, in dem sie die vorläufige Übernahme von Kosten für eine Begleitung außer Haus zur Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere zur Durchführung von Barabhebungen von ihrem Konto begehrt hatte, zu bedenken gegeben zu haben, dass "allgemein auch wegen der Weigerung des die Antragstellerin vertretenden Bruders, eine Kontoverfügungsvollmacht entgegenzunehmen", ausweislich der vorgelegten Unterlagen die Prüfung eines vormundschaftsgericht-lichen Betreuung auch nur in Teilbereichen nicht als völlig fern liegend erscheinen lasse. Dies sei -so die Klägerin- diskriminierend, da sie im sensiblen Bereich der Eingliederungshilfe gefallen sei. Sie sei beim vollem Bewusstsein und Herrin der eigenen Entscheidungen.

Der Ablehnungsantrag hat keinen Erfolg: Der Senat vermag eine auch nur mögliche Diskriminierung nicht zu erkennen: Eine Betreuung kann auch aus körperlichen Gründen in Betracht kommen, § 1896 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, nicht nur wegen geistiger Defizite. Die Kritik, welche in der Bemerkung des Richters am Bevollmächtigten der Klägerin anklingen mag, lässt Zweifel an der Unvoreingenommenheit ihr gegenüber als Beteiligter nicht aufkommen.

Behauptete Rechtsverstöße können ganz allgemein eine Besorgnis der Befangenheit nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhe. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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