L 11 KR 3335/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 5563/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3335/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten des Widerspruchsverfahrens streitig.

Der am 13. März 1958 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 2008 als Metzger vollschichtig beschäftigt, wobei mit der Tätigkeit auch das Heben von Kisten bis 40 kg und Bücken verbunden war. Seit dem 15. Dezember 2008 war er wegen einer chronischen Lumbalgie mit Facettensyndrom, degenerativen Veränderungen sowie einem Impingementsyndrom der linken Schulter arbeitsunfähig (AU). Er bezog deswegen Krankengeld (Krg) ab dem 1. Januar 2009. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK). Dr. W. kam aufgrund der Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis, dass der Kläger die zuletzt ausgeübte schwere körperliche Tätigkeiten aufgrund der bandscheibenassoziierten Erkrankung nicht mehr ausüben könne. Für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne häufiges Bücken, ohne Überkopfarbeiten, ohne ungedämpfte Stoßbelastungen, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Zwangshaltungen und ohne Kälte, Nässe und Zugluft bestehe jedoch noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen.

Mit Bescheid vom 25. März 2009 beendete die Beklagte daraufhin die Krg-Zahlung zum 28. März 2009 mit der Begründung, die AU sei nach den Zumutbarkeitskriterien der Bundesagentur für Arbeit zu beurteilen. Deshalb sei die Arbeitsfähigkeit nicht mehr an der letzten Berufstätigkeit zu messen.

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der klägerische Bevollmächtigte geltend, die AU könne nicht innerhalb von zwei Tagen nach Erlass des Bescheides beendet werden. Der Kläger dürfe nicht auf Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, da die AU während des Beschäftigungsverhältnisses eingetreten sei.

Mit Bescheid vom 24. April 2009 half die Beklagte daraufhin dem Widerspruch ab und verpflichtete sich zur Erstattung der Kosten des Vorverfahrens dem Grunde nach.

Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Erstattung der Kosten des Vorverfahrens, die er der Höhe nach mit insgesamt 1.261,40 EUR bezifferte. Dabei legte er eine Geschäftsgebühr nach Nr 2400 des Vergütungsverzeichnisses (VV) in Höhe von 520,- EUR, eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr nach Nr 1005 VV in Höhe von weiteren 520,- EUR, eine Auslagenpauschale nach Nr 7002 VV in Höhe von 20,- EUR sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 201,40 EUR zugrunde.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2009 setzte die Beklagte die zu erstattenden Kosten auf 309,40 EUR fest. Dabei ging sie von einer Geschäftsgebühr nach Nr 2400 VV in Höhe von 240,- EUR, einer Auslagenpauschale nach Nr 7002 VV in Höhe von 20,- EUR sowie einer Umsatzsteuer nach Nr 7008 VV in Höhe von weiteren 49,40 EUR aus. Die Erledigungsgebühr sei nicht abrechnungsfähig, denn hierfür reiche die alleinige Begründung des Rechtsmittels nicht aus. Diese Tätigkeit werde bereits mit der Geschäftsgebühr nach Nr 3 RVG Nr 2004 VV abgegolten.

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend, die Erledigungsgebühr sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Auch habe die Beklagte die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit nicht ausreichend gewürdigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2009 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, allein die Führung des üblichen anwaltlichen Geschäfts, also die Einlegung und Begründung des Widerspruchs selbst, reiche nicht aus, um eine Erledigungsgebühr entstehen zu lassen, selbst wenn diese Tätigkeit zum Erfolg des Rechtsmittels führe. Andernfalls würde die Erledigungsgebühr eine reine Erfolgsgebühr darstellen, wogegen bereits der Wortlaut des Gesetzes spreche. Zweck der Norm sei eine Entlastung der Gerichte herbeizuführen, in dem ein Anreiz für die Rechtsanwälte geschaffen worden wäre, an einer schnellen und kostengünstigen Erledigung des Rechtsstreits ohne schriftliche Entscheidung mitzuwirken, anstatt aus rein finanziellen Eigeninteressen diese bis zu einer gerichtlichen Entscheidung mittels Urteil fortzuführen. Dieser Zweck würde durch die Annahme der Erledigungsgebühr als einer reinen Erfolgsgebühr vollständig aufgehoben.

Mit seiner dagegen am 3. November 2009 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat der klägerische Bevollmächtigte sein Begehren mit der Begründung weiter verfolgt, streitig sei die Gebührenhöhe, aber auch der Ansatz der Erledigungsgebühr. Da es um die Zahlung von Krg gehe, habe die Angelegenheit überdurchschnittliche Bedeutung, weshalb die Höchstgebühr gerechtfertigt sei. Außerdem müsse die Beklagte die Erledigungsgebühr übernehmen, weil sie im Widerspruchsverfahren durch Erlass des Abhilfebescheides dem Widerspruch stattgegeben habe. Durch eine fundierte Begründung des Widerspruchs sei ein Klageverfahren erspart worden. Wenn zukünftig keine Begründungen im Widerspruchsverfahren erfolgten, werde es zur Mehrbelastung der Gerichte kommen.

Nach vorangegangener Anhörung hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2010, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 29. Juni 2010, die Klage mit der Begründung abgewiesen, für das Verfahren seien Betragsrahmengebühren anzusetzen, da es nach § 183 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtskostenfrei gewesen wäre. Die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung bestimme sich nach dem VV. Bei der Bemessung der Geschäftsgebühr sei der Ansatz einer Höchstgebühr in Höhe von 520,- EUR unbillig. Für die Überdurchschnittlichkeit des Umfangs und der Schwierigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie der Bedeutung der Angelegenheit und der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ergäben sich keine Anhaltspunkte. Auch die Erledigungsgebühr nach Nr 1005 VV könne nicht abgerechnet werden. Denn dies setze die aktive Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Erledigung voraus, die über die bereits mit der Geschäftsgebühr abgegoltene Einlegung und Begründung des Rechtsbehelfs hinaus gehen müsse. Eine derartige Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers sei nicht erkennbar. Allein die ordnungsgemäße Begründung eines Widerspruchs gehöre zur Erfüllung der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens obliegenden Pflichten eines Rechtsanwalts.

Mit seiner dagegen am 15. Juli 2010 eingelegten Berufung macht der klägerische Bevollmächtigte geltend, die Problematik bestehe in der Anwendung des § 51 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Versicherten hätten in mehreren Zweigen der Sozialversicherung teure Beiträge gezahlt und es stehe ihnen zu, entsprechend das für sie Günstige auszuwählen. Sie müssten sich in einem modernen Staat nicht mehr in eine Ecke drängen und durch Verwaltungen unter Druck setzen lassen. Die Norm des § 51 SGB V sei vor diesem Hintergrund ohnehin unzeitgemäß und anachronistisch. Die Krg-Zahlung sei keine der Krankenkasse sachfremde Leistung. Vor diesem Hintergrund sei die nach 15 Jahren nicht angepasste Gebühr von 520,- EUR für das Widerspruchsverfahren nicht übersetzt. Es sei an der Rechtsprechung, hier ein entsprechendes Korrektiv zu bilden. Eine fundierte, sachlich orientierte, sehr gute Begründung könne dazu beitragen, dass eine Angelegenheit unstreitig erledigt werde. Dadurch werde zwar ein Spezialist bevorzugt, dies sei aber nichts Außergewöhnliches.

Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24. Juni 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2009 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere 952,- EUR Kosten des Vorverfahrens zu erstatten, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen sei und mit der Berufungsbegründung im Wesentlichen keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden wären.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG statthafte und im Übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs 2 SGG), ist unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer Aufwendungen für die Vertretung durch den bevollmächtigten Rentenberater im isolierten Vorverfahren.

Nach § 63 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind gemäß § 63 Abs 2 SGB X erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Gemäß § 63 Abs 3 Satz 1 SGB X setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; dabei bestimmt die Kostenentscheidung gemäß § 63 Abs 3 Satz 3 SGB X auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte bemisst sich seit 1. Juli 2004 nach dem RVG, hier in der Fassung ab 1. Juli 2006 gemäß Art 3, 5 und 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718). Dieses Gesetz gilt gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BGBl I 2007, 2840) auch für die Vergütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater. Deshalb kann auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers, ein Rentenberater, die Vergütung nach dem RVG geltend machen.

Die Höhe der Vergütung bestimmt sich, da es sich bei dem Kläger als Versicherten um einen kostenprivilegierten Beteiligten im Sinne des § 183 Satz 1 SGG handelt, nach § 2 Abs 2 Satz 1 RVG nach dem VV der Anlage 1 zum RVG.

Nach Nr 2400 VV RVG umfasst die Geschäftsgebühr einen Betragsrahmen von 40 EUR bis 520 EUR. Eine Gebühr von mehr als 240 EUR kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (sog Schwellengebühr). Innerhalb dieses Gebührenrahmens bestimmt der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Damit hat der Gesetzgeber dem Bevollmächtigten ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, wobei die Literatur und ihr folgend die Rechtsprechung den Bevollmächtigten darüber hinaus einen Spielraum von 20 % (Toleranzgrenze) zugesteht, der sowohl von Dritten wie auch von Gerichten zu beachten ist (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, B 4 AS 21/09 R, SozR 4-1935 § 14 Nr 2 mwN). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Bevollmächtigten getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

Die in § 14 Abs 1 Satz 1 RVG genannten Kriterien (somit die objektiven Kriterien des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und die subjektiven Kriterien der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gemäß § 14 Abs 1 Satz 3 RVG das besondere Haftungsrisiko) sind nicht abschließend und im Übrigen selbständig und gleichwertig (BSG aaO). Deshalb ist zunächst die billige Gebühr anhand der Kriterien des § 14 RVG zu bestimmen und erst in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob es bei der ermittelten Gebühr bleibt (wenn der Umfang und/oder die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich sind) oder die zutreffende Gebühr in Höhe des Betrages der Schwellengebühr gekappt wird. Eine gesonderte Bedeutung kommt dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit damit nicht innerhalb der Abwägung nach § 14 RVG zu, sondern einzig für die Öffnung des Gebührenrahmens über die Schwellengebühr hinaus. Der Umfang oder die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit müssen daher über dem Durchschnitt liegen, um im Ergebnis eine höhere Gebühr als die Schwellengebühr zu erreichen (BSG aaO mwN).

Darüber hinaus kommt eine Erledigungsgebühr nach Nr 1005 VV RVG bei einer Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen in gerichtlichen Verfahren Betrags-rahmengebühren entstehen, in Betracht. Nach den amtlichen, vom Gesetzestext umfassten Erläuterungen zu Nr 1005 Satz 1 VV RVG setzt diese Vorschrift voraus, dass "sich die Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt". Dem steht nach Satz 2 gleich, dass "sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt".

Der Kläger hat weder Anspruch auf die Erstattung einer Geschäftsgebühr von mehr als 240 EUR noch einer Erledigungsgebühr.

Sowohl der Umfang als auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind maximal als durchschnittlich zu bewerten. Ein besonderer Umfang der Tätigkeit, der über die bloße Begründung des Widerspruchs mit einem Schriftsatz hinausgeht, ist nicht ersichtlich. Denn eine durchschnittliche Tätigkeit umfasst bezüglich des (zeitlichen) Umfangs den Aufwand für eine Besprechung und Beratung, das Anfordern von Unterlagen, deren Sichtung, eine Rechtsprechungs- und Literaturrecherche, die Auseinandersetzung hiermit und mit dem von der Behörde herangezogenen Sachverhalt einschließlich Beweismitteln, den Schriftverkehr mit dem Mandanten und der Behörde sowie ergänzend alle Tätigkeiten, die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht durch eine besondere Gebühr vergütet werden (BSG aaO). Gründe, warum ein über den durchschnittlichen Aufwand hinausgehender Umfang vorliegend erforderlich gewesen sein soll, sind nicht ersichtlich. Der klägerische Bevollmächtigte verweist allein auf die Begründung des Widerspruchs. Damit kann maximal ein durchschnittlicher Umfang angenommen werden.

Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist vorliegend ebenfalls nur durchschnittlich. Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit. Ausgehend von einem objektiven Maßstab ist auf einen Rechtsanwalt abzustellen, der sich bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränken kann und darf, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur, zu bearbeiten. Dies beinhaltet aber auch, dass hierfür spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang erforderlich sein können. Überdurchschnittlich schwierig ist die Tätigkeit zB dann, wenn erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende Probleme auftreten (BSG aaO). Diese können sowohl im tatsächlichen als auch im juristischen Bereich liegen. Vorliegend sind weder Probleme im Umgang mit dem Mandanten noch rechtliche Probleme ersichtlich. Denn der Bevollmächtigte hat lediglich auf die Rechtsprechung des BSG zu dem Eintritt der AU während eines laufenden Beschäftigungsverhältnis, die dann Maßstab für die Beurteilung der weiteren AU bleibt, hingewiesen. Soweit er auf die Problematik des § 51 SGB V hingewiesen hat, so hat dies mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun. Insgesamt hat es sich daher um einen Normal- bzw Routinefall ohne umfangreichere Beweiswürdigung und eingehende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur gehandelt.

Auch ist die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger nicht überdurchschnittlich. In Bezug hierauf kommt es auf eine unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit, an (BSG aaO). Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger bestand vorliegend darin, den Anspruch auf die Gewährung von Krg aufrechtzuerhalten. Allerdings ist das Begehren des Klägers nicht gleichbedeutend mit der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums. Denn auch bei Beendigung der Gewährung von Krg ist die Gewährung weiterer Sozialleistungen wie zB Arbeitslosengeld I und II, Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Sozialhilfe möglich. Deshalb ist die Bedeutung nicht als sehr hoch einzustufen.

Insgesamt ist eine Überschreitung der Schwellengebühr nicht begründet, denn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren überdurchschnittlich.

Schließlich sind die Voraussetzungen einer Erledigungsgebühr vorliegend nicht erfüllt, weil sich das isolierte Vorverfahren nicht "durch die anwaltliche Mitwirkung" iS der Nr 1005 VV RVG erledigt hat. Nach den Erläuterungen zu Nr 1005 VV RVG setzt diese Vorschrift bei einer Anfechtung eines Verwaltungsaktes eine (besondere) anwaltliche Mitwirkung voraus. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des BSG kann ein Rechtsanwalt oder Rentenberater für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid nur dann eine Erledigungsgebühr verlangen, wenn er eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit und damit eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung entfaltet hat, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird (vgl BSG, Urteile vom 5. Mai 2010, B 11 AL 14/09 R und vom 5. Mai 2009, B 13 R 137/08 R, juris mwN; und dem folgend die dem Bevollmächtigten des Klägers bekannten Beschlüsse des erkennenden Senats vom 29. Juni 2010, L 11 KR 1363/10 NZB; vom 2. Juni 2010, L 11 R 5463/09 und vom 16. April 2010, L 11 KR 5348/09 NZB). Allein die Widerspruchsbegründung, die der Kläger als streitvermeidende Tätigkeit erachtet, reicht daher nicht aus, um die Erledigungsgebühr auszulösen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen gemäß § 160 Abs 2 SGG nicht vor. Insbesondere ist die Frage, wann eine Erledigungsgebühr anfällt, höchstrichterlich schon geklärt.
Rechtskraft
Aus
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