L 8 AL 3352/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 1569/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3352/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, dessen Arbeitsverhältnis von seinem Arbeitgeber am 31.03.2010 fristlos gekündigt worden war, meldete sich am 12.04.2010 bei der Antragsgegnerin arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Mit zwei Bescheiden vom 27.04.2010 stellte die Antragsgegnerin Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe vom 01.04.2010 bis 23.06.2010 und wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 24.06.2010 bis 30.06.2010 fest. Ebenfalls mit Bescheid vom 27.04.2010 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller Alg für die Zeit vom 01.07.2010 bis 23.03.2011 in Höhe eines Leistungsbetrages von 58,65 EUR täglich.

Gegen die Sperrzeitbescheide legte der Antragsteller mit Schreiben vom 30.04.2010 Widerspruch ein. Nach weiteren Ermittlungen hob die Antragsgegnerin den die Sperrzeit vom 01.04.2010 bis 23.06.2010 betreffenden Bescheid auf und übernahm die dem Antragsteller im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten (Abhilfebescheid vom 07.06.2010).

Bereits am 03.05.2010 hatte der Antragsteller beim Sozialgericht Heilbronn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Der Antragsteller machte nach der Abhilfeentscheidung der Beklagten geltend, das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag sei nicht durch die von der Antragsgegnerin nunmehr erklärte Bereitschaft, ihm vorläufig Alg zu zahlen, "rückwirkend" entfallen. Die Antragsgegnerin sei zur Erstattung seiner Kosten verpflichtet.

Das SG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 14.06.2010 ab. Der Antrag sei unzulässig, da das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsteller könne nach der vorläufigen Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.04.2010 bis 23.06.2010 mit der weiter angestrebten gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mehr erreichen als ihm von der Antragsgegnerin bereits zugesprochen worden sei. Gegen den ihm am 16.06.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 16.07.2010 Beschwerde eingelegt, mit der er an seinen ursprünglichen Anträgen festhält. Er macht geltend, das Rechtsschutzbedürfnis sei nicht weggefallen.

Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Was der Antragsteller hier erreichen wolle, erschließe sich nicht. Offenbar sei die Beschwerde allein wegen der Kostengrundentscheidung eingelegt worden, was nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig sei.

II.

Die nach § 172 SGG statthafte und gemäß § 173 SGG auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Sein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht (mehr) zulässig.

Ob die Beschwerde des Antragstellers möglicherweise nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht statthaft ist, weil sie sich nach Lage der Dinge (nur) gegen die Kostengrundentscheidung im angefochtenen Beschluss gemäß § 193 SGG richtet, läßt der Senat dahingestellt.

Der vom Antragsteller am 03.05.2010 beim SG gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 30.04.2010 gegen den Sperrzeitbescheid vom 27.04.2010 (01.04.2010 bis 23.06.2010) ist unzulässig geworden. Das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzinteresse ist durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.06.2010, mit dem sie aufgrund des Widerspruchs ihren angefochtenen Bescheid vom 27.04.2010 aufgehoben und damit dem Widerspruch in vollem Umfang entsprochen hat, entfallen. Der Sperrzeitbescheid war somit nicht mehr existent, so dass der Antragsteller dadurch nicht mehr belastet war. Ein Rechtsschutzinteresse für den gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bestand nicht mehr. Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man in dem Begehren des Antragstellers vom 03.05.2010 einen weitergehenden Antrag, nämlich auch auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich einer (vorläufigen) Gewährung von Alg sehen würde, da die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Zeit vom 12.04.2010 bis 30.06.2010 Alg im Rahmen der Gleichwohlgewährung ( § 143 Abs. 3 SGB III) gezahlt hat. Auch insoweit bestand mithin kein Rechtsschutzinteresse mehr für die Weiterverfolgung des am 03.05.2010 gestellten Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz. Das "Hauptsacheverfahren" auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war tatsächlich erledigt. Eine Erledigungserklärung mit der (prozessualen) Folge, dass nur noch über Kosten zu entscheiden gewesen wäre, hat der anwaltlich vertretene Antragsteller trotz Hinweis des Sozialgerichts nicht abgegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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