Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 EG 4601/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 4586/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. September 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm am 5. August 2010 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Anfechtungsklage (S 9 EG 4006/10) gegen die Bescheide der Beklagten vom 23. März 2010 und vom 8. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2010. Darin hat die Antragsgegnerin die mit Bescheid vom 10. März 2010 erfolgte Bewilligung von Elterngeld für den 11. bis 14. Lebensmonat des 2009 geborenen Sohnes des Antragstellers aufgehoben, den Antrag des Antragstellers auf Elterngeld abgelehnt sowie den Antragsteller zur Erstattung bereits ausgezahlten Elterngeldes für den 11. Lebensmonat in Höhe von 746,44 EUR verpflichtet.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm stünde weiterhin Elterngeld für den 11. bis 14. Lebensmonat zu, da sich sein Sohn in der Zeit vom 1. bis 28. März 2010 ausschließlich bei ihm aufgehalten habe, nachdem er sich von seiner Frau am 14. Februar 2010 getrennt habe. Er müsse daher auch nicht 746,44 EUR zurückerstatten.
Am 1. September 2010 hat der Antragsteller beim SG beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen (S 9 EG 4601/2010 ER), damit ihm keine Nachteile entstünden.
Mit Beschluss vom 17. September 2010 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es bestünden keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage seien die Begründungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar und daher überzeugend, zumal weder die Anfechtungsklage noch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung näher begründet worden seien. Es werde daher auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Darüber hinaus sei der durch die Geltendmachung und ggfs. Verwirklichung der vergleichsweisen geringen Erstattungsforderung drohende Nachteil auf Seiten des Antragstellers zumindest nicht offensichtlich so schwerwiegend, dass er das gesetzlich angeordnete Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege. Eine wesentliche Grundrechtsbeeinträchtigung oder existenzielle Gefährdung des Antragstellers könne in Anbetracht des streitigen Betrages nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Das SG hat dem Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend beigefügt, dass der Beschluss mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) angefochten werden könne. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergebe sich im Hinblick auf §§ 172 Abs 3 Nr 1, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) daraus, dass sich die Hauptsache und damit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht lediglich auf die Erstattungsforderung in Höhe von 746,44 EUR, sondern zugleich auf das mit Bescheid vom 10. März 2010 bewilligte weitere Elterngeld für den 12. bis 14. Lebensmonat beziehe, so dass der Beschwerdewert von 750,- EUR deutlich übertroffen sei.
Hiergegen richtet sich die am 24. September 2010 beim SG zum LSG eingelegte Beschwerde, mit der der Kläger geltend macht, das SG habe einen richterlichen Hinweis dahingehend unterlassen, dass eine weitere Begründung erforderlich sei. Darüber hinaus entspreche es nicht den Tatsachen, dass die Anfechtungsklage nicht begründet worden sei. Hierzu sei die Akte der Antragsgegnerin zur Einsicht übersandt und eine Frist von vier Wochen gewährt worden. Er habe diese Frist auch eingehalten. Schließlich handle es sich bei dem geforderten Betrag von 746,44 EUR für ihn nicht um einen geringfügigen Betrag. Die Beschwerde sei auch zulässig, wobei sich dies bereits aus den Ausführungen des SG ergebe.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. September 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren S 9 EG 4006/10 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 23. März 2010 und 8. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2010 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Beschwerde für unzulässig, da im Hauptsacheverfahren die Berufung nicht zulässig wäre. Der Klageantrag im Hauptsacheverfahren laute auf Feststellung, dass Elterngeld in Höhe von 746,44 EUR nicht zurückerstattet werden müsse. Damit wäre im Hauptsacheverfahren die Berufungssumme nicht erreicht. Im Übrigen sei die Entscheidung des SG zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, denn die im einstweiligen Rechtsschutz beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in dem Verfahren S 9 EG 4006/10 bezieht sich lediglich auf die Erstattungsforderung der Antragsgegnerin in Höhe von 746,44 EUR. Die Zahlung von Elterngeld für den 12. bis 14. Lebensmonat wurde vom anwaltlich vertretenen Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutz hingegen nicht beantragt. Dies ergibt sich aus den insoweit eindeutigen Anträgen des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren.
Gemäß § 172 Abs 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung findet sich in § 172 Abs 3 Nr 1 SGG, wonach die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Artikel 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 eingefügt. Ob in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, richtet sich nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG, ebenfalls in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Im Hauptsacheverfahren vor dem SG (S 9 EG 4006/10) ist zwar nicht nur die Erstattung von 746,44 EUR streitig, sondern auch die Gewährung von Elterngeld für den 12. bis 14. Lebensmonat des 2009 geborenen Sohnes des Antragstellers. Abzustellen ist jedoch nicht auf das tatsächlich anhängige Hauptsacheverfahren vor dem SG, sondern, soweit mit der Beschwerde der Antrag gegenüber dem Hauptsacheverfahren beschränkt wird, auf den mit dem Rechtsmittel verfolgten Beschwerdewert (vgl Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - L 11 KR 6029/09 ER-B; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2009, L 19 B 164/09 AS ER, in Juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. August 2009, L 11 AS 458/09 B ER, in Juris), also auf das Begehren der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren verbunden mit der Frage, ob bei diesem Streitgegenstand als Hauptsacheverfahren die Berufung zulässig wäre. Denn schon nach dem Wortlaut der seit dem 1. April 2008 geltenden Regelung ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig "wäre". Durch die Verwendung des Konjunktivs wird deutlich, dass kein konkreter, sondern ein abstrakter Vergleich anzustellen ist und sich der Beschwerdewert nach dem des einstweiligen Rechtsschutzes richtet. Damit werden vor allem Fallgestaltungen erfasst, in denen (noch) kein Hauptsacheverfahren anhängig ist. In diesen Fällen kann der Beschwerdewert nur danach ermittelt werden, was mit der Beschwerde selbst geltend gemacht wird. Es besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen, sobald ein Hauptsacheverfahren tatsächlich anhängig ist, aber das Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz beschränkt wird. Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der seit dem 1. April 2008 geltenden Regelung, die der Beschränkung der Entlastung der Landessozialgerichte dient (BT-Drucksache 16/7716 Seite 22). Deshalb kann es bei einer beschränkten Beschwerde bei der Prüfung des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG nur darauf ankommen, ob eine gleichfalls beschränkte Berufung in der Hauptsache zulässig wäre.
Vorliegend wäre die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig. Denn der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausschließlich gegen die Erstattung von 746,44 EUR, sodass in der Hauptsache die Berufung mangels Erreichens des Beschwerdewertes von 750,- EUR unzulässig wäre.
Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des SG nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führt (vgl zu § 144 SGG Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr 45). Nach der gesetzlichen Systematik besteht auch keine "Nichtzulassungsbeschwerde" (vgl hierzu ebenfalls Leitherer, aaO, § 172 Rdnr 7).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihm am 5. August 2010 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Anfechtungsklage (S 9 EG 4006/10) gegen die Bescheide der Beklagten vom 23. März 2010 und vom 8. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2010. Darin hat die Antragsgegnerin die mit Bescheid vom 10. März 2010 erfolgte Bewilligung von Elterngeld für den 11. bis 14. Lebensmonat des 2009 geborenen Sohnes des Antragstellers aufgehoben, den Antrag des Antragstellers auf Elterngeld abgelehnt sowie den Antragsteller zur Erstattung bereits ausgezahlten Elterngeldes für den 11. Lebensmonat in Höhe von 746,44 EUR verpflichtet.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, ihm stünde weiterhin Elterngeld für den 11. bis 14. Lebensmonat zu, da sich sein Sohn in der Zeit vom 1. bis 28. März 2010 ausschließlich bei ihm aufgehalten habe, nachdem er sich von seiner Frau am 14. Februar 2010 getrennt habe. Er müsse daher auch nicht 746,44 EUR zurückerstatten.
Am 1. September 2010 hat der Antragsteller beim SG beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen (S 9 EG 4601/2010 ER), damit ihm keine Nachteile entstünden.
Mit Beschluss vom 17. September 2010 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es bestünden keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage seien die Begründungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar und daher überzeugend, zumal weder die Anfechtungsklage noch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung näher begründet worden seien. Es werde daher auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Darüber hinaus sei der durch die Geltendmachung und ggfs. Verwirklichung der vergleichsweisen geringen Erstattungsforderung drohende Nachteil auf Seiten des Antragstellers zumindest nicht offensichtlich so schwerwiegend, dass er das gesetzlich angeordnete Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege. Eine wesentliche Grundrechtsbeeinträchtigung oder existenzielle Gefährdung des Antragstellers könne in Anbetracht des streitigen Betrages nicht ohne Weiteres unterstellt werden. Das SG hat dem Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend beigefügt, dass der Beschluss mit der Beschwerde an das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) angefochten werden könne. Die Zulässigkeit der Beschwerde ergebe sich im Hinblick auf §§ 172 Abs 3 Nr 1, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) daraus, dass sich die Hauptsache und damit der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht lediglich auf die Erstattungsforderung in Höhe von 746,44 EUR, sondern zugleich auf das mit Bescheid vom 10. März 2010 bewilligte weitere Elterngeld für den 12. bis 14. Lebensmonat beziehe, so dass der Beschwerdewert von 750,- EUR deutlich übertroffen sei.
Hiergegen richtet sich die am 24. September 2010 beim SG zum LSG eingelegte Beschwerde, mit der der Kläger geltend macht, das SG habe einen richterlichen Hinweis dahingehend unterlassen, dass eine weitere Begründung erforderlich sei. Darüber hinaus entspreche es nicht den Tatsachen, dass die Anfechtungsklage nicht begründet worden sei. Hierzu sei die Akte der Antragsgegnerin zur Einsicht übersandt und eine Frist von vier Wochen gewährt worden. Er habe diese Frist auch eingehalten. Schließlich handle es sich bei dem geforderten Betrag von 746,44 EUR für ihn nicht um einen geringfügigen Betrag. Die Beschwerde sei auch zulässig, wobei sich dies bereits aus den Ausführungen des SG ergebe.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17. September 2010 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage in dem Verfahren S 9 EG 4006/10 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 23. März 2010 und 8. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2010 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Beschwerde für unzulässig, da im Hauptsacheverfahren die Berufung nicht zulässig wäre. Der Klageantrag im Hauptsacheverfahren laute auf Feststellung, dass Elterngeld in Höhe von 746,44 EUR nicht zurückerstattet werden müsse. Damit wäre im Hauptsacheverfahren die Berufungssumme nicht erreicht. Im Übrigen sei die Entscheidung des SG zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, denn die im einstweiligen Rechtsschutz beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in dem Verfahren S 9 EG 4006/10 bezieht sich lediglich auf die Erstattungsforderung der Antragsgegnerin in Höhe von 746,44 EUR. Die Zahlung von Elterngeld für den 12. bis 14. Lebensmonat wurde vom anwaltlich vertretenen Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutz hingegen nicht beantragt. Dies ergibt sich aus den insoweit eindeutigen Anträgen des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren.
Gemäß § 172 Abs 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung findet sich in § 172 Abs 3 Nr 1 SGG, wonach die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Artikel 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 eingefügt. Ob in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, richtet sich nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG, ebenfalls in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Im Hauptsacheverfahren vor dem SG (S 9 EG 4006/10) ist zwar nicht nur die Erstattung von 746,44 EUR streitig, sondern auch die Gewährung von Elterngeld für den 12. bis 14. Lebensmonat des 2009 geborenen Sohnes des Antragstellers. Abzustellen ist jedoch nicht auf das tatsächlich anhängige Hauptsacheverfahren vor dem SG, sondern, soweit mit der Beschwerde der Antrag gegenüber dem Hauptsacheverfahren beschränkt wird, auf den mit dem Rechtsmittel verfolgten Beschwerdewert (vgl Senatsbeschluss vom 9. Februar 2010 - L 11 KR 6029/09 ER-B; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2009, L 19 B 164/09 AS ER, in Juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. August 2009, L 11 AS 458/09 B ER, in Juris), also auf das Begehren der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren verbunden mit der Frage, ob bei diesem Streitgegenstand als Hauptsacheverfahren die Berufung zulässig wäre. Denn schon nach dem Wortlaut der seit dem 1. April 2008 geltenden Regelung ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig "wäre". Durch die Verwendung des Konjunktivs wird deutlich, dass kein konkreter, sondern ein abstrakter Vergleich anzustellen ist und sich der Beschwerdewert nach dem des einstweiligen Rechtsschutzes richtet. Damit werden vor allem Fallgestaltungen erfasst, in denen (noch) kein Hauptsacheverfahren anhängig ist. In diesen Fällen kann der Beschwerdewert nur danach ermittelt werden, was mit der Beschwerde selbst geltend gemacht wird. Es besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen, sobald ein Hauptsacheverfahren tatsächlich anhängig ist, aber das Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz beschränkt wird. Dies ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der seit dem 1. April 2008 geltenden Regelung, die der Beschränkung der Entlastung der Landessozialgerichte dient (BT-Drucksache 16/7716 Seite 22). Deshalb kann es bei einer beschränkten Beschwerde bei der Prüfung des § 172 Abs 3 Nr 1 SGG nur darauf ankommen, ob eine gleichfalls beschränkte Berufung in der Hauptsache zulässig wäre.
Vorliegend wäre die Berufung in der Hauptsache nicht zulässig. Denn der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausschließlich gegen die Erstattung von 746,44 EUR, sodass in der Hauptsache die Berufung mangels Erreichens des Beschwerdewertes von 750,- EUR unzulässig wäre.
Lediglich klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des SG nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde führt (vgl zu § 144 SGG Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rdnr 45). Nach der gesetzlichen Systematik besteht auch keine "Nichtzulassungsbeschwerde" (vgl hierzu ebenfalls Leitherer, aaO, § 172 Rdnr 7).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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