Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4276/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Berufungsverfahren L 8 AL 4276/10 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 05.08.2010 - S 5 AL 1296/09 -, mit dem das SG seine Klage gegen die Beklagte auf Auszahlung eines Kapitalverlustes seiner Lebensversicherung abgewiesen hat. Mit der Einlegung der Berufung hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsachanwalts gestellt.
II.
Der Antrag des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Rechtliche Grundlage für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO), die nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend gelten. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 ZPO). Ferner muss die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheinen (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Es kann dahinstehen, ob jede einzelne dieser zwingenden Voraussetzungen erfüllt ist, denn die Berufung des Klägers hat jedenfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsätze und Unterlagen machen nicht erkennbar, dass dem Kläger gegen die Beklagte eine Sozialleistung (§ 11 SGB I) auf Auszahlung eines Kapitalverlustes der Lebensversicherung des Klägers zustehen kann. Denkbar bleibt allenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, der nicht vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, sondern der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verfolgen wäre. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Klage auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Arbeitsagentur abgestellt hat, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte solche Vollstreckungsmaßnahmen durchführt, so dass das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden haben dürfte, dass der Klage des Klägers insoweit das Rechtschutzinteresse fehlt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 05.08.2010 - S 5 AL 1296/09 -, mit dem das SG seine Klage gegen die Beklagte auf Auszahlung eines Kapitalverlustes seiner Lebensversicherung abgewiesen hat. Mit der Einlegung der Berufung hat der Kläger einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsachanwalts gestellt.
II.
Der Antrag des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Rechtliche Grundlage für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO), die nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend gelten. Danach erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Abs. 1 ZPO). Ferner muss die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheinen (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Es kann dahinstehen, ob jede einzelne dieser zwingenden Voraussetzungen erfüllt ist, denn die Berufung des Klägers hat jedenfalls keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsätze und Unterlagen machen nicht erkennbar, dass dem Kläger gegen die Beklagte eine Sozialleistung (§ 11 SGB I) auf Auszahlung eines Kapitalverlustes der Lebensversicherung des Klägers zustehen kann. Denkbar bleibt allenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, der nicht vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, sondern der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu verfolgen wäre. Soweit der Kläger zur Begründung seiner Klage auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Arbeitsagentur abgestellt hat, ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte solche Vollstreckungsmaßnahmen durchführt, so dass das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend entschieden haben dürfte, dass der Klage des Klägers insoweit das Rechtschutzinteresse fehlt.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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