Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1296/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4277/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. August 2010 wegen Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die am 09.09.2010 fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der Beschwerde fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Klage des Klägers beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), für das er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung (PKH) beantragt hat, ist vor Einlegung der Beschwerde durch den Gerichtsbescheid des SG vom 05.08.2010 - S 5 AL 1296/09 -, mit dem seine Klage abgewiesen wurde, abgeschlossen worden. Die gegen den die PKH ablehnenden Beschluss eingelegte Beschwerde des Klägers, der im erstinstanzlichen Verfahren durch keinen Rechtsanwalt vertreten war, ist damit unzulässig.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe (PKH), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. PKH ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen; sie wird nur für die jeweilige Instanz bewilligt (§§ 117 Abs. 1 Satz1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsanwalt kann nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden.
Regelmäßig ist in gerichtskostenfreien Verfahren wie hier - der Kläger ist nach § 183 SGG privilegiert - die Beiordnung eines Rechtsanwalts ausschließliches Ziel des Antrags auf Bewilligung von PKH. Denn wegen der Gerichtskostenfreiheit (vgl. hierzu auch § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG) entstehen dem PKH beantragenden Leistungsempfänger Kosten der Prozessführung (§ 114 ZPO) in der Regel nur in Form der Anwaltskosten (§ 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes); eigene Aufwendungen (Allgemeinkosten) - wie Porto, Telefon, Schreibauslagen - werden von der PKH dagegen nicht erfasst. Anwaltskosten für das zwischenzeitlich abgeschlossene Klageverfahren beim SG hat der Kläger indessen nicht mehr zu gewärtigen, denn in diesem Verfahren war ein Rechtsanwalt für ihn nicht tätig geworden.
Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass PKH rückwirkend und sogar noch nach Abschluss des Verfahrens bewilligt werden kann, wenn der entsprechende Antrag mit den erforderlichen Unterlagen rechtzeitig während des Verfahrens gestellt worden ist und sich die Beschlussfassung des Gerichts aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen so verzögert hat, dass eine Beschwerdeeinlegung vor Abschluss der Instanz nicht mehr möglich ist. Diese im Interesse der Rechtsschutzgleichheit entwickelten Grundsätze sind vorliegend jedoch nicht übertragbar, der dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Rechtsanwalt im Klageverfahren vor dem SG nicht tätig geworden ist und auch nicht mehr tätig werden kann. Kosten, vor denen der Kläger über die Bewilligung von PKH bewahrt werden soll, fallen mithin für das erstinstanzlich bereits abgeschlossene Verfahren nicht an. Dann bleibt aber auch kein Raum für die rückwirkende Beiordnung eines Anwalts für dieses Verfahren. Für die Weiterverfolgung des inzwischen nutzlos gewordenen PKH-Antrages für das Klageverfahren erster Instanz ist sonach das allgemeine Rechtsschutzinteresse entfallen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 23.12.2009 - L 8 AL 5038/09 PKH-B -, m.w.N.).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 09.09.2010 fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Der Beschwerde fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Klage des Klägers beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), für das er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung (PKH) beantragt hat, ist vor Einlegung der Beschwerde durch den Gerichtsbescheid des SG vom 05.08.2010 - S 5 AL 1296/09 -, mit dem seine Klage abgewiesen wurde, abgeschlossen worden. Die gegen den die PKH ablehnenden Beschluss eingelegte Beschwerde des Klägers, der im erstinstanzlichen Verfahren durch keinen Rechtsanwalt vertreten war, ist damit unzulässig.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält Prozesskostenhilfe (PKH), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. PKH ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen; sie wird nur für die jeweilige Instanz bewilligt (§§ 117 Abs. 1 Satz1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsanwalt kann nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO beigeordnet werden.
Regelmäßig ist in gerichtskostenfreien Verfahren wie hier - der Kläger ist nach § 183 SGG privilegiert - die Beiordnung eines Rechtsanwalts ausschließliches Ziel des Antrags auf Bewilligung von PKH. Denn wegen der Gerichtskostenfreiheit (vgl. hierzu auch § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG) entstehen dem PKH beantragenden Leistungsempfänger Kosten der Prozessführung (§ 114 ZPO) in der Regel nur in Form der Anwaltskosten (§ 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes); eigene Aufwendungen (Allgemeinkosten) - wie Porto, Telefon, Schreibauslagen - werden von der PKH dagegen nicht erfasst. Anwaltskosten für das zwischenzeitlich abgeschlossene Klageverfahren beim SG hat der Kläger indessen nicht mehr zu gewärtigen, denn in diesem Verfahren war ein Rechtsanwalt für ihn nicht tätig geworden.
Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass PKH rückwirkend und sogar noch nach Abschluss des Verfahrens bewilligt werden kann, wenn der entsprechende Antrag mit den erforderlichen Unterlagen rechtzeitig während des Verfahrens gestellt worden ist und sich die Beschlussfassung des Gerichts aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen so verzögert hat, dass eine Beschwerdeeinlegung vor Abschluss der Instanz nicht mehr möglich ist. Diese im Interesse der Rechtsschutzgleichheit entwickelten Grundsätze sind vorliegend jedoch nicht übertragbar, der dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Rechtsanwalt im Klageverfahren vor dem SG nicht tätig geworden ist und auch nicht mehr tätig werden kann. Kosten, vor denen der Kläger über die Bewilligung von PKH bewahrt werden soll, fallen mithin für das erstinstanzlich bereits abgeschlossene Verfahren nicht an. Dann bleibt aber auch kein Raum für die rückwirkende Beiordnung eines Anwalts für dieses Verfahren. Für die Weiterverfolgung des inzwischen nutzlos gewordenen PKH-Antrages für das Klageverfahren erster Instanz ist sonach das allgemeine Rechtsschutzinteresse entfallen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschl. v. 23.12.2009 - L 8 AL 5038/09 PKH-B -, m.w.N.).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved