L 1 R 291/09

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 12 R 156/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 291/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 19/10 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
SGB VI, § 307 b Abs. 3, Arbeitsentgelt
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger streitet mit der Beklagten darüber, welche Verdienste die Beklagte im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 Nr. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) im Zeitraum von Dezember 1978 bis Ende Dezember 1989 zugrunde legen muss.

Der im 1927 geborene Kläger gehörte von Mai 1950 bis Ende November 1978 dem Sonderversorgungssystem der Nationalen Volksarmee (NVA) an (Anlage 2 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG)). Ab 1. Dezember 1978 war er als pädagogischer Mitarbeiter beim Magistrat der Stadt Magdeburg, Schulverwaltungsamt, beschäftigt. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat der Kläger nicht bei.

Mit Bescheid vom 29. November 1990 wurde dem Kläger eine Invalidenrente nach der Versorgungsordnung der NVA ab 1. November 1990 bewilligt. Die Invalidenrente leistete die Beklagte ab 1. Januar 1992 als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Ab 1. November 1992 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Regelaltersrente. Bei der Berechnung der Erwerbsunfähigkeits- bzw. der Regelaltersrente berücksichtigte die Beklagte auch die Entgelte ab 1. Dezember 1978, die über 600,00 Mark lagen, und die der Kläger nicht über die FZR versichert hatte, als Überentgelte gem. § 256 a Abs. 3 SGB VI. Nach Ansicht der Beklagten sei ein Beitritt zur FZR für den Kläger nicht möglich gewesen sei, weil er aus einem Sonderversorgungssystem mit Anspruch auf Versorgungsleistung ausgeschieden sei. Die Regelaltersrente des Klägers stellte die Beklagte in der Folgezeit mehrmals neu fest, zuletzt mit Bescheid vom 29. Januar 2004 unter Berücksichtigung der Regelungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (GBl. I S. 1939, 2. AAÜG-ÄndG). Dabei errechnete sie Entgeltpunkte in Höhe 76,3023.

Am 28. April 2004 beantragte der Kläger eine Neuberechnung seiner Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI in der Fassung des 2. AAÜG-ÄndG. Mit Bescheid vom 11. November 2005 führte die Beklagte diese Vergleichsrentenberechnung durch und legte für die Rentenberechnung weiterhin Entgeltpunkte in Höhe von 76,3023 zugrunde. Aus der Vergleichsberechnung nach 307 b SGB VI hatten sich für den Kläger Entgeltpunkte in Höhe von 62,3227 ergeben. Bei der Vergleichsberechnung stellte die Beklagte auf den 20-Jahreszeitraum Januar 1970 bis Ende Dezember 1989 ab. Im Zeitraum von Januar 1970 bis Ende Februar 1971 berücksichtigte sie 7.200,00 Mark jährlich bzw. 600,00 Mark monatlich. Im Zeitraum von März 1971 bis Ende November 1978 berücksichtigte die Beklagte die mit Überführungsbescheid des Sonderversorgungsträgers vom 31. Januar 1995 festgestellten Entgelte, dabei für das Jahr 1971 anteilig. Für den (streitigen) Zeitraum von Dezember 1978 bis Ende Dezember 1989 berücksichtigte die Beklagte bei der Vergleichsberechnung Entgelte nur soweit, als der Kläger dafür tatsächlich Versicherungsbeiträge bezahlt hatte.

Gegen den Bescheid vom 11. November 2005 erhob der Kläger am 9. Dezember 2005 Widerspruch mit der Begründung, bei der Vergleichsberechnung ab Dezember 1978 sei sein gesamter Arbeitsverdienst zu berücksichtigen, da dieser auch im Rahmen der normalen Rentenberechnung gemäß § 256 a Abs. 3 SGB VI anerkannt werde.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Vergleichsberechnung habe analog der Berechnung nach § 307 a SGB VI zu erfolgen. Maßgebend sei außerdem Art. 2 § 31 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG). Danach seien nur die im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eingetragenen Verdienste zur Sozialpflichtversicherung maßgebend. Mitarbeiter aus Sonderversorgungssystemen, die mit Anwartschaften aus einem Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets ausgeschieden seien und danach eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung/Tätigkeit ausgeübt bzw. aufgenommen hätten, seien ab Januar 1978 nicht mehr berechtigt gewesen, der FZR beizutreten. Für diese komme die Berücksichtigung von Überentgelten nach § 256 a Abs. 3 SGB VI in der Zeit von Januar 1978 bis Ende Juni 1990 in Betracht. Dies betreffe jedoch nur die normale Berechnung der SGB VI-Rente und nicht die Berechnung der Vergleichsrente nach § 307 b Abs. 3 SGB VI, da diese auf den Berechnungsvorschriften des Rentenüberleitungsgesetzes aufbaue.

Am 1. März 2006 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und zur Begründung ausgeführt, entsprechend § 256 a Abs. 3 SGB VI seien bei der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI die nachgewiesenen Verdienste als rentenrechtliche Größen anzuerkennen, wie sie im Bescheid vom 11. November 2005 bei der normalen Rentenberechnung berücksichtigt worden seien.

Das Sozialgericht Magdeburg hat die Beklagte mit Urteil vom 10. Juli 2009 verurteilt, der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI für den Zeitraum ab 1. Dezember 1978 den im Versicherungsverlauf des Klägers festgestellten Arbeitsverdienst ungekürzt zugrunde zu legen und zur Begründung u. a. ausgeführt, bereits aus dem Wortlaut des § 307 b Abs. 3 SGB VI folge, dass der Berechnung der Vergleichsrente des Klägers die tatsächlich erzielten Arbeitentgelte zugrunde zu legen seien. Die Vorschrift gebe eine konkrete Anweisung zur Berechnung der Vergleichsrente. Der Monatsbetrag der Vergleichsrente sei aufgrund des bereits vorhandenen Versicherungsverlaufes zu ermitteln. Grundlage der Berechnung sei mithin der von der Beklagten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsentgelte nach § 256 a Abs. 3 SGB VI festgestellte Versicherungsverlauf. Ferner spreche die Vorschrift von der "Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen". Der Gesetzgeber beziehe sich also nicht auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen, wie beispielsweise in § 307 a SGB VI, sondern allein auf die Summe der Verdienste. Während in § 307 b SGB VI (alter Fassung) noch die Rede vom beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen gewesen sei, finde sich in der nunmehr gültigen Fassung diese Einschränkung nicht mehr. Daraus lasse sich schließen, dass der Gesetzgeber bewusst auf eine derartige Einschränkung verzichtet habe. Dafür spreche auch, dass eine Beschränkung auf höchstens 600,00 Mark lediglich für die Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für Zeiten vor dem 1. März 1971 geregelt worden sei. Soweit eine Beschränkung über diesen Zeitraum hinaus vom Gesetzgeber gewollt gewesen sei, hätte er eine dahingehende ausdrückliche Regelung treffen müssen. Insoweit sei auch nicht von einer unbeabsichtigten Regelungslücke auszugehen. Auch der Einwand der Beklagten, die Berechnung der Vergleichsrente habe entsprechend Art. 2 § 31 RÜG zu erfolgen, greife nicht. Die Vorschrift regele die Ermittlung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens. § 307 b Abs. 3 SGB VI beziehe sich dabei gerade nicht auf das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen, sondern auf die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. § 307 a SGB VI und § 307 b SGB VI stellten jeweils für sich eigene Berechnungsvorschriften zur Ermittlung der Entgeltpunkte auf. Eine Bezugnahme auf die jeweils andere Vorschrift erfolge nicht. Warum trotz der genauen Festlegung der Berechnung der Entgeltpunkte in § 307 b SGB VI darüber hinaus auf die insofern davon abweichende Berechnungsvorschrift des § 307 a SGB VI zurückgegriffen werden solle, erschließe sich nicht. Auch aus der Gesetzesbegründung zum 2. AAÜG-ÄndG, mit dem § 307 b SGB VI neu gefasst wurde, ergebe sich keine andere Beurteilung. Die Gesetzesbegründung beziehe sich auf die Summe der gesamten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen zur Berechnung der Vergleichsrente (vgl. Bundestagsdrucksache 14/5640, S. 17). Es finde sich hingegen kein Hinweis, dass nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen der Berechnung zugrunde zu legen sei oder eine Berechnung entsprechend der Vorschrift des § 307 a SGB VI erfolgen solle. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich vielmehr nur, dass entsprechend § 307 a SGB VI nunmehr auch für die Bestandsrentner mit Ansprüchen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen eine Vergleichsrente auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit zu berechnen sei. Auch habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach dem Tenor seines Urteil vom 28. April 1999 (Az: 1 BVR 1926/96, 1 BVR 485/97) dem Gesetzgeber lediglich aufgegeben, die Möglichkeit einer Berechnung der Entgeltpunkte nach den in einem 20-Jahres-Zeitraum erzielten Verdienst zu eröffnen. Ein Verpflichtung, die Vergleichsberechnung im Rahmen des § 307 b SGB VI entsprechend § 307 a Abs. 2 SGB VI zu regeln, ergebe sich aus der Entscheidung hingegen nicht. § 307 b Abs. 3 SGB VI sorge zwar im Fall des Klägers für dessen Begünstigung, verhindere aber gerade eine Schlechterstellung gegenüber den übrigen Bestandsrentnern, so dass keine Verletzung von Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vorliege (unter Verweis auf BSG, Urteil vom 31. März 2004, Az: B 4 RA 11/03 R). Eine Verletzung von Art. 3 GG durch Schlechterstellung der übrigen Bestandsrentner gegenüber dem Kläger sei ebenfalls nicht ersichtlich. Zwischen beiden Vergleichsgruppen bestünde wegen des Umstandes, dass der Kläger nicht zum Beitritt zur FZR berechtigt gewesen sei und er im Gegensatz zu den anderen Bestandsrentnern gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, sein tatsächliches Arbeitsentgelt zu versichern, Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei.

Gegen das ihr am 30. Juli 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. August 2009 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Nach einem Hinweis auf die Kommentarliteratur geht die Beklagte, nach vorheriger gegenteiliger Ansicht, nunmehr davon aus, dass bei der Vergleichsberechnung des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI im Regelfall Entgelte unabhängig davon zu berücksichtigen seien, ob sie versichert waren oder nicht. Bei dem Kläger bestünde jedoch die Besonderheit, dass die ab 1. Dezember 1978 erzielten Entgelte nicht nach dem AAÜG zu berücksichtigen seien. Die Versicherungsbiografie sei somit atypisch. Deswegen sei ausnahmsweise eine Begrenzung dieser Entgelte in Anwendung des § 256 a SGB VI geboten. Die Rechtsfrage der Berücksichtigung von nicht dem AAÜG unterfallenden Arbeitsentgelten bei der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI habe die Kommentarliteratur, die davon ausgehe, dass alle Entgelte zu berücksichtigen seien, nicht vor Augen gehabt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichtes Magdeburg vom 10. Juli 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Sozialgerichtes für richtig.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten vom 11. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006 beschwert den Kläger, soweit die Beklagte bei der Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI nicht die nach § 256 a Abs. 3 SGB VI zu berücksichtigenden Entgelte im Zeitraum von Dezember 1978 bis Ende Dezember 1989 einstellt. Das die Beklagte dazu verpflichtende Urteil des Sozialgerichtes Magdeburg ist daher zu Recht ergangen und die Berufung zurückzuweisen.

Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichtes und weist die Begründung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG). Ausgehend vom Wortlaut des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI und unter Berücksichtigung der (erklärten) Absichten des Gesetzgebers hat das Sozialgericht herausgearbeitet, dass im Rahmen des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI die Frage, ob die Arbeitsentgelte versichert waren oder nicht, keine Rolle spielt.

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der auch in § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI verwandte Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) definiert ist. Danach sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Nach der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VI kommt es nicht darauf an, ob das Arbeitsentgelt versicherungspflichtig ist.

Aus der Formulierung des § 307 b Abs. 3 SGB VI, wonach für den Monatsbetrag der Vergleichsrente persönliche Entgeltpunkte (Ost) aufgrund der vorhandenen Daten des bereits geklärten oder noch zu klärenden Versicherungsverlaufs zu ermitteln sind, schließt das Gericht, dass die für die "normale" Rentenberechnung nach § 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI nach den Vorschriften des § 256 a SGB VI ermittelten Arbeitsverdienste auch bei der Vergleichsberechnung einzustellen sind. Im Fall des Klägers hat dies zur Folge, dass auch die Verdienste ab 1. Dezember 1978 über 600,00 Mark, für die er aufgrund der Regelung des § 1 Abs. 2 e) der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung vom 17. November 1977 (GBl. I S. 395, FZR-VO) keine FZR-Beiträge zahlen konnte und die als Überentgelte gem. § 256 a Abs. 3 Satz 1 SGB VI zu berücksichtigen sind, als Arbeitsentgelte in die Vergleichsberechnung einzustellen sind (so auch Benkler u a., Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (Verbandskommentar), SGB VI, Bd. 6, § 307 b, Ziff. 13.2; Diel in Hauck/Noftz/Fichte, SGB VI, 3. Band, § 307 b, Rdnr. 38). Dem steht auch nicht entgegen, wie die Beklagte wohl meint, dass die Arbeitsentgelte ab Dezember 1978 nicht dem AAÜG unterfallen. Denn dem Wortlaut des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI kann nicht entnommen werden, dass nur Arbeitsentgelte, die bei einer anerkannten Zugehörigkeit zu einem Zusatz- bzw. Sonderversorgungssystem erzielt worden sind, in die Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI einzustellen sind. Bei dem Kläger hätte eine solche Auslegung zur Folge, dass für die Vergleichsberechnung für den Zeitraum Dezember 1978 bis Ende Dezember 1989 überhaupt keine Arbeitsentgelte berücksichtigt werden könnten, da nach den Feststellungen des Sonderversorgungsträgers seine Zugehörigkeitszeit Ende November 1978 endete. Dass eine Beschränkung auf versicherte Entgelte nicht nachvollziehbar ist, wurde bereits oben unter Verweisung auf die Begründung des Sozialgerichtes dargestellt. Dies muss auch bei Zeiten der Nichtzugehörigkeit zu einem Zusatz- bzw. Sonderversorgungssystem gelten, mit der Einschränkung, dass dann nur die nach § 256 a SGB VI für die Rentenberechnung ermittelten Verdienste zu berücksichtigen sind (so auch Verbandskommentar, a. a. O.). Hätte der Kläger also die Möglichkeit gehabt, der FZR beizutreten und entsprechende Beiträge zu zahlen, mit der Folge, dass Überentgelte gem. § 256 a Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht anerkannt worden wären, wären die Verdienste nicht in die Vergleichsberechnung des § 307 b Abs. 3 Nr. 3 SGB VI einzustellen (so zutreffend Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 27. September 2004, Az: L 6 RA 125/03, dokumentiert in juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtskraft
Aus
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