Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 SO 86/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 5/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Kläger wird unter Änderung des Beschlusses des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. Dezember 2009 für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Torsten Fricke, Hasselfelde, unter Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 95,00 EUR bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Überleitung gegen ihn gerichteter Ansprüche auf den beklagten Landkreis.
In das Grundbuch von K. war für das Grundstück Blatt 2096 am 26. Oktober 1951 der spätere Ehemann der Mutter des Klägers, im Folgenden G., als Alleineigentümer eingetragen worden. Mit notariellem Vertrag vom 8. Juli 1993 übertrug G. das Grundstück lastenfrei und frei von Ansprüchen Dritter auf den am ... 1938 geborenen Kläger. In dem notariellen Vertrag ist eine Zustimmung der bei der Beurkundung anwesenden Mutter des Klägers zu diesem Übertragungsvertrag dokumentiert. Zu Gunsten von G. und der Mutter des Klägers wurde gleichzeitig ein unentgeltliches Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Weise bestellt, dass jeder Berechtigte auf Lebensdauer zur Nutzung des Wohnhauses berechtigt sein sollte. Eine Eintragung der Wohnungs- und Mitbenutzungsrechte in das Grundbuch erfolgte nicht. Der Jahreswert dieser Rechte wurde mit ca. 5.000,00 DM angegeben. Der Kläger verpflichtete sich in dem Vertrag, seine Mutter und ihren Ehemann zeit deren Lebens in gesunden und kranken Tagen, jedoch nur bei Bedarf, in deren Wohnung vollständig und unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen bzw. sie pflegen und betreuen zu lassen. Hierzu gehörten insbesondere das Putzen der Wohnung, das Waschen und Bügeln der Kleidung und Wäsche und das Zubereiten des Essens. Im Falle von Gebrechlichkeit und Krankheit habe der Kläger dafür zu sorgen, dass die Berechtigten so gepflegt werden, wie es der Gesundheitszustand erfordere. Die Pflegepflicht ruhe ohne Ersatzleistungspflicht, wenn und solange sich die Berechtigten auf Einweisung ihres Hausarztes in einem Krankenhaus oder Pflegeheim aufhalten. Der Kläger verpflichtete sich weiter, das übertragene Grundstück bis zum Tode des Ehemannes seiner Mutter ohne dessen Zustimmung und ggf. danach bis zum Tod seiner Mutter ohne deren Zustimmung weder zu belasten noch zu veräußern und auch keine Verpflichtungen dazu einzugehen. Im Falle eines Verstoßes hiergegen sei das Grundstück unentgeltlich an den Veräußerer bzw. nach dessen Tod an die Mutter des Klägers zurückzuübertragen. Die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch erfolgte am 11. Oktober 1994.
G. verstarb am 1995. Die am 1918 geborene Mutter des Klägers erhielt seit dem 1. Juli 2005 Tagespflege in einer Pflegeeinrichtung und im Übrigen Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in ihrem Wohnhaus. Weil sie nicht mehr in die Tageseinrichtung transportiert werden konnte, lebt sie seit dem 1. Dezember 2005 in einem Senioren- und Pflegeheim. Die hierfür entstehenden Kosten der vollstationären Pflege übersteigen den Gesamtbetrag der von ihr bezogenen Sozialleistungen (Altersrente, Witwenrente, Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung und seit Juni 2006 Wohngeld), sodass der Landkreis ihr ab dem 1. Dezember 2005 Leistungen der Hilfe zur Pflege in einem Heim sowie einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) bewilligte.
Mit Vertrag vom 29. Dezember 2005 verkaufte der Kläger das Grundstück in K. zu einen Kaufpreis von 40.000,00 EUR an einen Dritten. Die Auflassung wurde am 29. Juli 2006 in das Grundbuch eingetragen.
Der Landkreis teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. März 2006 mit, ab Februar 2006 bestehe ein ungedeckter Bedarf an Heimkosten (incl. Taschengeld) und forderte ihn zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf. Mit Schreiben vom 26. April 2006 leitete der Landkreis nach § 93 SGB XII einen Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB in Verbindung mit § 816 Abs. 2 BGB der Mutter des Klägers gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 2.063,87 EUR (per 30. April 2006) und dann ab 1. Mai 2006 von zurzeit monatlich 423,84 EUR auf den Landkreis über. Auf Grund dieser Überleitungsanzeige werde der Kläger aufgefordert, Wertersatz in Höhe der dem Landkreis entstandenen Aufwendungen zu leisten und bis zum 19. Mai 2006 2.063,87 EUR und ab dem 1. Mai 2006 monatlich bis zum 5. des Monats 423,84 EUR an den Landkreis zu zahlen. Beim Ausbleiben der Zahlung würden gerichtliche Schritte in die Wege geleitet. Der Kläger verneinte auf der am 13. Juli 2006 bei dem Landkreis eingegangenen Rückantwort, einen Übergabevertrag mit seiner Mutter geschlossen zu haben.
Der Landkreis hörte den Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 zur Überleitung von Ansprüchen an und leitete mit Bescheid vom 26. Februar 2008 "den Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB in Verbindung mit § 816 Abs. 2 BGB von Frau G. gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 10.334,49 EUR (per 29.02.2008) und dann ab 01.03.2008 von zurzeit monatlich 366,34 EUR auf sich über. Gleichzeitig forderte er den Kläger zur Zahlung von einmalig 10.334,49 EUR bis zum 31. März 2008 und dann monatlich 366,34 EUR auf. Bei einem Ausbleiben der Zahlung sehe sich der Landkreis veranlasst, beim zuständigen Amts- oder Landgericht zur Durchsetzung der vorgenannten Ansprüche gerichtliche Schritte einzuleiten. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, seine Mutter habe dem Verkauf für das Grundstück schriftlich zugestimmt. Eine Rückzahlung der geforderten 10.334,49 EUR könne aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen; den Verkaufserlös für das Haus habe er bereits ausgegeben. Der Landkreis wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2008 als unbegründet zurück. Grundlage des Rückforderungsanspruchs sei § 93 SGB XII. Es sei nicht ersichtlich, dass der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht bestehe. In der Grundstücksübertragung im Jahr 1993 sei eine Schenkung auch der Mutter des Klägers zu sehen, die mit der Auflage versehen gewesen sei, für ihre Pflege aufzukommen. Der Kläger habe das Grundstück ohne Zustimmung seiner Mutter verkauft. Die Mutter sei mittlerweile im Sinne des § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB verarmt. Der Kläger habe der verschärften Haftung im Sinne der §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB unterlegen; er könne sich mangels Gutgläubigkeit nicht auf eine Entreicherung berufen. Im Rahmen der Überleitung komme es nicht darauf an, ob der Kläger in der Lage sei, den Rückforderungsbetrag zu zahlen.
Mit seiner am 19. August 2008 bei dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage erstrebt der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2008. Eine Schenkung durch seine Mutter sei nicht erfolgt, da das Grundstück auf ihn von G. als Alleineigentümer übertragen worden sei. Seine Mutter habe ausweislich der als Anlage K 2 zur Gerichtsakte gereichten Erklärung vom 30. Mai 2005 dem Verkauf des Grundstücks in K. für den Fall ihres Umzugs in ein Senioren- bzw. Pflegeheim zugestimmt. Er sei im Übrigen entreichert, da er die 40.000,00 EUR für ein Auto, Autoreparaturen und Reisen ausgegeben habe.
Der Kläger hat mit Klageerhebung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und am 20. August 2008 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Anlagen bei dem Sozialgericht eingereicht. Er bezieht eine monatliche Altersrente mit einem Zahlbetrag von 876,04 EUR, seine Ehefrau mit einem Zahlbetrag von 651,00 EUR (jeweils in der seit dem 1. Juli 2010 geltenden Höhe). Nach dem in Kopie vorgelegten Mietvertrag zahlen der Kläger und seine Ehefrau für die von ihnen bewohnte Wohnung nur einen Betriebskostenvorschuss in Höhe von monatlich 120,00 EUR. Der Kläger hat Nebenkosten der Wohnung mit einem Gesamtbetrag von 355,68 EUR angegeben und u.a. einen an seine Ehefrau adressierten Bescheid über Abschlagszahlungen für Wasser und Abwasser in Höhe von monatlich 64,00 EUR und Abfallgebüren für das Jahr 2008 in Höhe von insgesamt 130,55 EUR und eine an seine Vermieterin adressierte Heizölrechnung über 1.702,56 EUR vorgelegt. Er verfüge über Bankguthaben in Höhe von insgesamt 2.138,99 EUR; für Versicherungen und Kfz-Steuer wende das Ehepaar jährlich 967,04 EUR auf.
Der Landkreis hat in der Sache im Wesentlichen vorgetragen, als Anspruch, der Gegenstand der Überleitung sei, sei auf den Geldwert der in dem Grundstücksübertragungsvertrag aus dem Jahr 1993 enthaltenen Verpflichtung zur Pflege auch der Mutter des Klägers abzustellen.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Vorliegend komme es bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige des Landkreises nicht darauf an, ob der zivilrechtliche Anspruch auf Anfechtung einer Schenkung nach § 528 BGB tatsächlich gegeben sei, sondern lediglich darauf, ob dieser Anspruch möglich sei. Zur Begründung werde insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Landkreises in seiner Klageerwiderung vom 25. Mai 2009 und die dort genannten Quellen verwiesen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 11. Januar 2010 zugestellten Beschluss am 13. Januar 2010 Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt und zur Begründung auf seine bisherigen Ausführungen im Hauptsacheverfahren verwiesen. Die Akten sind bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 27. Januar 2010 eingegangen. Auf Anforderung des Berichterstatters hat der Kläger Kopien der Änderungsmitteilungen des Grundbuchamtes bezogen auf die Grundbucheintragungen für das Grundstück in K. vom 11. Oktober 1994 und vom 1. August 2006 vorgelegt.
Der im Hauptsacheverfahren beklagte Landkreis hat im Beschwerdeverfahren erneut die seiner Auffassung nach fehlenden Erfolgsaussichten der Klage näher dargelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 173 SGG eingelegt worden.
Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, dass der Kläger einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht unter Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 95,00 EUR hat.
Maßgebend hierfür ist, dass der Kläger zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B - juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Januar 2009 - L 3 15/08 R - juris) bedürftig ist und die Klage in der Hauptsache eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Nach § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Beteiligte sein Einkommen einzusetzen. Hierzu gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (a.a.O. Satz 2). Für die Einkommensprüfung kommt es insoweit hier allein auf den Kläger - d.h. nicht auf das Einkommen seiner Ehefrau - an, der ausschließlich Einkommen in Form der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Zahlbetrag von 876,04 EUR bezieht.
Der Beteiligte hat in entsprechender Anwendung des § 90 SGB XII auch sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen (§ 115 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskostenhilfe darf nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII insbesondere nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte unter Berücksichtigung einer besonderen Notlage der nachfragenden Person (Nr. 9). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte 2.600 EUR zuzüglich eines Betrages von 256 EUR für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird, anzusehen (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 19. Juni 2007 - VIII S 10/05 PKH – juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Januar 2009 - L 3 15/08 R - juris). Der Kläger verfügt nach den dem Senat vorliegenden Angaben nicht über Vermögen, das den maßgebenden Schonbetrag i.S. des § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII überschreitet.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen seine Ehefrau auf der Grundlage von 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB. Bei der Überleitung von Ansprüchen der Mutter des Klägers gegen ihn handelt sich nicht um einen persönlichen Anspruch im Sinne des § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB. Vermögensrechtliche Ansprüche gehören dann zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten, wenn sie ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben, die auch die wirtschaftliche Existenz der Ehegatten umgreift (so für einen Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch Oberlandesgericht F., Beschluss vom 15. Februar 2010 - 4 W 85/09 - juris). Das ist bei den hier übergeleiteten Ansprüchen nicht unmittelbar der Fall.
Prozesskostenhilfe ist hier bei Berücksichtigung des Einkommens des Klägers nur unter der Anordnung von Ratenzahlungen zu bewilligen. Von dem Einkommen des Klägers in Höhe des Zahlbetrags seiner Altersrente von 876,04 EUR monatlich ist zunächst der Betrag in Höhe von 395,00 EUR für den eigenen Unterhalt abzuziehen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a und Satz 4 ZPO i.V.m. der Bekanntmachung der Werte für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011). Für seine Ehefrau ist ein entsprechender Betrag nicht abzusetzen, da sie ein diesen übersteigendes eigenes Einkommen hat (§ 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO). Als Kosten der Unterkunft und Heizung ist hier zunächst die Betriebskostenvorauszahlung zur Hälfte, d.h. in Höhe von 60,00 EUR zu berücksichtigen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO). Da die Betriebskostenvorauszahlung offensichtlich die Nebenkosten für Wasser, Heizung und Abfallentsorgung nicht abdeckt, sind hierfür die auf zwölf Monate umgelegten Jahresbeträge hälftig, d.h. in Höhe von insgesamt 108,38 EUR (32,00 EUR Wasser/Abwasser + 5,44 EUR Abfallentsorgung + 70,94 EUR Heizöl) anzsetzen. Als weitere Beträge, deren Abzug mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist, legt der Senat die Versicherungen (einschließlich der ADAC-Mitgliedschaft) zur Hälfte mit einem Betrag in Höhe von 40,29 EUR monatlich zugrunde.
Das unter Berücksichtigung von monatlichen Absetzungen in Höhe von 603,29 EUR verbleibende einzusetzende abgerundete monatliche Einkommen in Höhe von 272,75 EUR ergibt monatliche Raten von 95,00 EUR (§ 115 Abs. 2 ZPO). Die Kosten der Prozessführung übersteigen voraussichtlich auch den Betrag von vier Monatsraten in dieser Höhe (§ 115 Abs. 4 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht als mutwillig anzusehen. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). Prozesskostenhilfe kommt demgegenüber nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 1500, § 72 Nr. 19). Ausgeschlossen ist ein Erfolg in der Hauptsache im vorliegenden Fall nicht.
Es kann offen bleiben, ob der rechtliche Sachverhalt, der Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht ist, nicht bereits auf Grund seiner Komplexität die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt. Neben den Vorschriften des Sozialhilferechts sind auch Fragen anderer Rechtsgebiete in die rechtliche Prüfung einzubeziehen.
Bei der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erscheint eine Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 26. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2008 nicht ausgeschlossen. Denn es ist zweifelhaft, ob der angefochtene Bescheid einer rechtlichen Prüfung am Maßstab von § 93 SGB XII standhält.
Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeine Vorschriften - SGB I) ist, kann der Träger der Sozialhilfe nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.
Dabei muss ein möglicher Leistungsanspruch nicht abschließend festgestellt oder der Höhe nach bezeichnet sein. Bei einem in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt setzt die Überleitung aber zumindest die Bezeichnung eines konkreten Anspruchs des Hilfebedürftigen zur Herstellung der erforderlichen Bestimmtheit der Regelung im Sinne von § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch voraus. Etwas anderes ergibt sich auch aus der Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat es nur für das Auskunftsverlangen für ausreichend erachtet, dass der in Anspruch Genommene als Unterhaltsschuldner in Betracht kommt (vgl. Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 22/90 - BVerwGE 91, 375, 377 ff.). Denn die Auskunft ist zwingende Voraussetzung für die Feststellung, ob ein Leistungsanspruch vorliegt. Liegen dem Sozialhilfeträger demgegenüber sämtliche Informationen über die vorgenommenen Rechtsgeschäfte und Vermögensverhältnisse vor, ist nicht erkennbar, dass § 93 Abs. 1 SGB XII eine Überleitung ohne konkrete Bezeichnung eines Anspruchs des Hilfebedürftigen ermöglichen soll.
Soweit ein Anspruch der Mutter des Klägers in dem angefochtenen Bescheid bezeichnet ist, ist er offensichtlich nicht gegeben, sodass eine Überleitung wegen einer sog. Negativevidenz insoweit möglicherweise nicht in Betracht kommt (vgl. für das BSHG BVerwG, Urteil vom 26. November 1969 - VC 54.69 - BVerwGE 34, 219, 224; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 7/91 - juris). Nach der Überleitungsanzeige vom 26. Februar 2008 wurde hier ein "Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB in Verbindung mit § 816 Abs. 2 BGB von Frau G. gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 10.334,49 EUR für den Zeitraum bis zum 29. Februar 2008 und dann ab dem 1. März 2008 in Höhe von monatlich 366,34 EUR auf den Landkreis übergeleitet. Nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Schenker, insbesondere soweit er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Im Widerspruchsbescheid des Landkreises wird als Schenkungsakt ausdrücklich der Grundstücksübertragungsvertrag im Jahr 1993 bezeichnet. Nach dem in Kopie vorliegenden Vertrag vom 8. Juli 1993 hat die Mutter des Klägers in diesem Vertrag keine Rechtsstellung aufgegeben, sodass ihr eine solche auch nicht nach § 528 Abs. 1 BGB wieder eingeräumt werden könnte.
Ob die Überleitungsanzeige auch sonstige Ansprüche der leistungsberechtigten Person gegen den Kläger betrifft, ist fraglich (vgl. zur Konkretisierung der übergeleiteten Ansprüche z.B. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 16 A 5223/96 - www.justiz.nrw.de). Insoweit dürfte es an einer Konkretisierung fehlen, welche Ansprüche die Mutter des Klägers z.B. aus einer Drittbegünstigung nach dem zwischen dem Kläger und G. geschlossenen Vertrag oder aus erbrechtlichen Regelungen in Form einer Schenkung aufgegeben haben und deshalb zurückfordern oder aus anderem Rechtsgrund gegen den Kläger verfolgen könnte. Z.B. für den Ersatz von Naturalleistungen in Form der unterbliebenen Pflege fehlt es dann ggf. offensichtlich an einer zeitlichen Kongruenz zwischen übergeleitetem Anspruch und erbrachten Sozialleistungen.
Im Übrigen beschränken sich die Regelungen in dem angefochtenen Bescheid nicht auf die Überleitung eines möglichen und noch abschließend festzustellenden Anspruchs, sondern enthalten auch eine gegen den Kläger gerichtete Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung bis zum 31. März 2008 für den Betrag von 10.334,49 EUR. Eine solche Verpflichtung des Klägers setzt eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Beklagten voraus, die hier für die sämtlich in der Vergangenheit liegenden Umstände auch bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses möglich war. Der Hinweis auf die zivilrechtliche Verfolgung der Ansprüche bei einer Versäumung der Zahlungsfrist genügt für sich genommen nicht, klarzustellen, dass aus dem Bescheid keine unmittelbare Zahlungsverpflichtung folgt.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Überleitung gegen ihn gerichteter Ansprüche auf den beklagten Landkreis.
In das Grundbuch von K. war für das Grundstück Blatt 2096 am 26. Oktober 1951 der spätere Ehemann der Mutter des Klägers, im Folgenden G., als Alleineigentümer eingetragen worden. Mit notariellem Vertrag vom 8. Juli 1993 übertrug G. das Grundstück lastenfrei und frei von Ansprüchen Dritter auf den am ... 1938 geborenen Kläger. In dem notariellen Vertrag ist eine Zustimmung der bei der Beurkundung anwesenden Mutter des Klägers zu diesem Übertragungsvertrag dokumentiert. Zu Gunsten von G. und der Mutter des Klägers wurde gleichzeitig ein unentgeltliches Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Weise bestellt, dass jeder Berechtigte auf Lebensdauer zur Nutzung des Wohnhauses berechtigt sein sollte. Eine Eintragung der Wohnungs- und Mitbenutzungsrechte in das Grundbuch erfolgte nicht. Der Jahreswert dieser Rechte wurde mit ca. 5.000,00 DM angegeben. Der Kläger verpflichtete sich in dem Vertrag, seine Mutter und ihren Ehemann zeit deren Lebens in gesunden und kranken Tagen, jedoch nur bei Bedarf, in deren Wohnung vollständig und unentgeltlich zu pflegen und zu betreuen bzw. sie pflegen und betreuen zu lassen. Hierzu gehörten insbesondere das Putzen der Wohnung, das Waschen und Bügeln der Kleidung und Wäsche und das Zubereiten des Essens. Im Falle von Gebrechlichkeit und Krankheit habe der Kläger dafür zu sorgen, dass die Berechtigten so gepflegt werden, wie es der Gesundheitszustand erfordere. Die Pflegepflicht ruhe ohne Ersatzleistungspflicht, wenn und solange sich die Berechtigten auf Einweisung ihres Hausarztes in einem Krankenhaus oder Pflegeheim aufhalten. Der Kläger verpflichtete sich weiter, das übertragene Grundstück bis zum Tode des Ehemannes seiner Mutter ohne dessen Zustimmung und ggf. danach bis zum Tod seiner Mutter ohne deren Zustimmung weder zu belasten noch zu veräußern und auch keine Verpflichtungen dazu einzugehen. Im Falle eines Verstoßes hiergegen sei das Grundstück unentgeltlich an den Veräußerer bzw. nach dessen Tod an die Mutter des Klägers zurückzuübertragen. Die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch erfolgte am 11. Oktober 1994.
G. verstarb am 1995. Die am 1918 geborene Mutter des Klägers erhielt seit dem 1. Juli 2005 Tagespflege in einer Pflegeeinrichtung und im Übrigen Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst in ihrem Wohnhaus. Weil sie nicht mehr in die Tageseinrichtung transportiert werden konnte, lebt sie seit dem 1. Dezember 2005 in einem Senioren- und Pflegeheim. Die hierfür entstehenden Kosten der vollstationären Pflege übersteigen den Gesamtbetrag der von ihr bezogenen Sozialleistungen (Altersrente, Witwenrente, Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung und seit Juni 2006 Wohngeld), sodass der Landkreis ihr ab dem 1. Dezember 2005 Leistungen der Hilfe zur Pflege in einem Heim sowie einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) bewilligte.
Mit Vertrag vom 29. Dezember 2005 verkaufte der Kläger das Grundstück in K. zu einen Kaufpreis von 40.000,00 EUR an einen Dritten. Die Auflassung wurde am 29. Juli 2006 in das Grundbuch eingetragen.
Der Landkreis teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. März 2006 mit, ab Februar 2006 bestehe ein ungedeckter Bedarf an Heimkosten (incl. Taschengeld) und forderte ihn zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse im Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf. Mit Schreiben vom 26. April 2006 leitete der Landkreis nach § 93 SGB XII einen Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB in Verbindung mit § 816 Abs. 2 BGB der Mutter des Klägers gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 2.063,87 EUR (per 30. April 2006) und dann ab 1. Mai 2006 von zurzeit monatlich 423,84 EUR auf den Landkreis über. Auf Grund dieser Überleitungsanzeige werde der Kläger aufgefordert, Wertersatz in Höhe der dem Landkreis entstandenen Aufwendungen zu leisten und bis zum 19. Mai 2006 2.063,87 EUR und ab dem 1. Mai 2006 monatlich bis zum 5. des Monats 423,84 EUR an den Landkreis zu zahlen. Beim Ausbleiben der Zahlung würden gerichtliche Schritte in die Wege geleitet. Der Kläger verneinte auf der am 13. Juli 2006 bei dem Landkreis eingegangenen Rückantwort, einen Übergabevertrag mit seiner Mutter geschlossen zu haben.
Der Landkreis hörte den Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 zur Überleitung von Ansprüchen an und leitete mit Bescheid vom 26. Februar 2008 "den Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB in Verbindung mit § 816 Abs. 2 BGB von Frau G. gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 10.334,49 EUR (per 29.02.2008) und dann ab 01.03.2008 von zurzeit monatlich 366,34 EUR auf sich über. Gleichzeitig forderte er den Kläger zur Zahlung von einmalig 10.334,49 EUR bis zum 31. März 2008 und dann monatlich 366,34 EUR auf. Bei einem Ausbleiben der Zahlung sehe sich der Landkreis veranlasst, beim zuständigen Amts- oder Landgericht zur Durchsetzung der vorgenannten Ansprüche gerichtliche Schritte einzuleiten. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, seine Mutter habe dem Verkauf für das Grundstück schriftlich zugestimmt. Eine Rückzahlung der geforderten 10.334,49 EUR könne aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht erfolgen; den Verkaufserlös für das Haus habe er bereits ausgegeben. Der Landkreis wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2008 als unbegründet zurück. Grundlage des Rückforderungsanspruchs sei § 93 SGB XII. Es sei nicht ersichtlich, dass der übergeleitete Anspruch offensichtlich nicht bestehe. In der Grundstücksübertragung im Jahr 1993 sei eine Schenkung auch der Mutter des Klägers zu sehen, die mit der Auflage versehen gewesen sei, für ihre Pflege aufzukommen. Der Kläger habe das Grundstück ohne Zustimmung seiner Mutter verkauft. Die Mutter sei mittlerweile im Sinne des § 528 Abs. 1 Satz 2 BGB verarmt. Der Kläger habe der verschärften Haftung im Sinne der §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB unterlegen; er könne sich mangels Gutgläubigkeit nicht auf eine Entreicherung berufen. Im Rahmen der Überleitung komme es nicht darauf an, ob der Kläger in der Lage sei, den Rückforderungsbetrag zu zahlen.
Mit seiner am 19. August 2008 bei dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage erstrebt der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 26. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2008. Eine Schenkung durch seine Mutter sei nicht erfolgt, da das Grundstück auf ihn von G. als Alleineigentümer übertragen worden sei. Seine Mutter habe ausweislich der als Anlage K 2 zur Gerichtsakte gereichten Erklärung vom 30. Mai 2005 dem Verkauf des Grundstücks in K. für den Fall ihres Umzugs in ein Senioren- bzw. Pflegeheim zugestimmt. Er sei im Übrigen entreichert, da er die 40.000,00 EUR für ein Auto, Autoreparaturen und Reisen ausgegeben habe.
Der Kläger hat mit Klageerhebung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und am 20. August 2008 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Anlagen bei dem Sozialgericht eingereicht. Er bezieht eine monatliche Altersrente mit einem Zahlbetrag von 876,04 EUR, seine Ehefrau mit einem Zahlbetrag von 651,00 EUR (jeweils in der seit dem 1. Juli 2010 geltenden Höhe). Nach dem in Kopie vorgelegten Mietvertrag zahlen der Kläger und seine Ehefrau für die von ihnen bewohnte Wohnung nur einen Betriebskostenvorschuss in Höhe von monatlich 120,00 EUR. Der Kläger hat Nebenkosten der Wohnung mit einem Gesamtbetrag von 355,68 EUR angegeben und u.a. einen an seine Ehefrau adressierten Bescheid über Abschlagszahlungen für Wasser und Abwasser in Höhe von monatlich 64,00 EUR und Abfallgebüren für das Jahr 2008 in Höhe von insgesamt 130,55 EUR und eine an seine Vermieterin adressierte Heizölrechnung über 1.702,56 EUR vorgelegt. Er verfüge über Bankguthaben in Höhe von insgesamt 2.138,99 EUR; für Versicherungen und Kfz-Steuer wende das Ehepaar jährlich 967,04 EUR auf.
Der Landkreis hat in der Sache im Wesentlichen vorgetragen, als Anspruch, der Gegenstand der Überleitung sei, sei auf den Geldwert der in dem Grundstücksübertragungsvertrag aus dem Jahr 1993 enthaltenen Verpflichtung zur Pflege auch der Mutter des Klägers abzustellen.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 abgelehnt. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Vorliegend komme es bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige des Landkreises nicht darauf an, ob der zivilrechtliche Anspruch auf Anfechtung einer Schenkung nach § 528 BGB tatsächlich gegeben sei, sondern lediglich darauf, ob dieser Anspruch möglich sei. Zur Begründung werde insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Landkreises in seiner Klageerwiderung vom 25. Mai 2009 und die dort genannten Quellen verwiesen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 11. Januar 2010 zugestellten Beschluss am 13. Januar 2010 Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt und zur Begründung auf seine bisherigen Ausführungen im Hauptsacheverfahren verwiesen. Die Akten sind bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt am 27. Januar 2010 eingegangen. Auf Anforderung des Berichterstatters hat der Kläger Kopien der Änderungsmitteilungen des Grundbuchamtes bezogen auf die Grundbucheintragungen für das Grundstück in K. vom 11. Oktober 1994 und vom 1. August 2006 vorgelegt.
Der im Hauptsacheverfahren beklagte Landkreis hat im Beschwerdeverfahren erneut die seiner Auffassung nach fehlenden Erfolgsaussichten der Klage näher dargelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 173 SGG eingelegt worden.
Die Beschwerde ist nur insoweit begründet, dass der Kläger einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht unter Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 95,00 EUR hat.
Maßgebend hierfür ist, dass der Kläger zum maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B - juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Januar 2009 - L 3 15/08 R - juris) bedürftig ist und die Klage in der Hauptsache eine hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Nach § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Beteiligte sein Einkommen einzusetzen. Hierzu gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert (a.a.O. Satz 2). Für die Einkommensprüfung kommt es insoweit hier allein auf den Kläger - d.h. nicht auf das Einkommen seiner Ehefrau - an, der ausschließlich Einkommen in Form der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Zahlbetrag von 876,04 EUR bezieht.
Der Beteiligte hat in entsprechender Anwendung des § 90 SGB XII auch sein gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen (§ 115 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskostenhilfe darf nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII insbesondere nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte unter Berücksichtigung einer besonderen Notlage der nachfragenden Person (Nr. 9). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte 2.600 EUR zuzüglich eines Betrages von 256 EUR für jede Person, die von der nachfragenden Person überwiegend unterhalten wird, anzusehen (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 19. Juni 2007 - VIII S 10/05 PKH – juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Januar 2009 - L 3 15/08 R - juris). Der Kläger verfügt nach den dem Senat vorliegenden Angaben nicht über Vermögen, das den maßgebenden Schonbetrag i.S. des § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII überschreitet.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen seine Ehefrau auf der Grundlage von 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB. Bei der Überleitung von Ansprüchen der Mutter des Klägers gegen ihn handelt sich nicht um einen persönlichen Anspruch im Sinne des § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB. Vermögensrechtliche Ansprüche gehören dann zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten, wenn sie ihre Wurzeln in der Lebensgemeinschaft der Ehegatten haben, die auch die wirtschaftliche Existenz der Ehegatten umgreift (so für einen Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch Oberlandesgericht F., Beschluss vom 15. Februar 2010 - 4 W 85/09 - juris). Das ist bei den hier übergeleiteten Ansprüchen nicht unmittelbar der Fall.
Prozesskostenhilfe ist hier bei Berücksichtigung des Einkommens des Klägers nur unter der Anordnung von Ratenzahlungen zu bewilligen. Von dem Einkommen des Klägers in Höhe des Zahlbetrags seiner Altersrente von 876,04 EUR monatlich ist zunächst der Betrag in Höhe von 395,00 EUR für den eigenen Unterhalt abzuziehen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a und Satz 4 ZPO i.V.m. der Bekanntmachung der Werte für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011). Für seine Ehefrau ist ein entsprechender Betrag nicht abzusetzen, da sie ein diesen übersteigendes eigenes Einkommen hat (§ 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO). Als Kosten der Unterkunft und Heizung ist hier zunächst die Betriebskostenvorauszahlung zur Hälfte, d.h. in Höhe von 60,00 EUR zu berücksichtigen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO). Da die Betriebskostenvorauszahlung offensichtlich die Nebenkosten für Wasser, Heizung und Abfallentsorgung nicht abdeckt, sind hierfür die auf zwölf Monate umgelegten Jahresbeträge hälftig, d.h. in Höhe von insgesamt 108,38 EUR (32,00 EUR Wasser/Abwasser + 5,44 EUR Abfallentsorgung + 70,94 EUR Heizöl) anzsetzen. Als weitere Beträge, deren Abzug mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist, legt der Senat die Versicherungen (einschließlich der ADAC-Mitgliedschaft) zur Hälfte mit einem Betrag in Höhe von 40,29 EUR monatlich zugrunde.
Das unter Berücksichtigung von monatlichen Absetzungen in Höhe von 603,29 EUR verbleibende einzusetzende abgerundete monatliche Einkommen in Höhe von 272,75 EUR ergibt monatliche Raten von 95,00 EUR (§ 115 Abs. 2 ZPO). Die Kosten der Prozessführung übersteigen voraussichtlich auch den Betrag von vier Monatsraten in dieser Höhe (§ 115 Abs. 4 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist nicht als mutwillig anzusehen. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt lediglich eine vorläufige Prüfung vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Rahmens der Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers auf Grund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 73a RdNr. 7 f. m.w.N.). Aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936). Prozesskostenhilfe kommt demgegenüber nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1989 - B 13 RJ 83/97 R - SozR 1500, § 72 Nr. 19). Ausgeschlossen ist ein Erfolg in der Hauptsache im vorliegenden Fall nicht.
Es kann offen bleiben, ob der rechtliche Sachverhalt, der Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht ist, nicht bereits auf Grund seiner Komplexität die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt. Neben den Vorschriften des Sozialhilferechts sind auch Fragen anderer Rechtsgebiete in die rechtliche Prüfung einzubeziehen.
Bei der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung erscheint eine Rechtswidrigkeit des Bescheides des Beklagten vom 26. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2008 nicht ausgeschlossen. Denn es ist zweifelhaft, ob der angefochtene Bescheid einer rechtlichen Prüfung am Maßstab von § 93 SGB XII standhält.
Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (Allgemeine Vorschriften - SGB I) ist, kann der Träger der Sozialhilfe nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.
Dabei muss ein möglicher Leistungsanspruch nicht abschließend festgestellt oder der Höhe nach bezeichnet sein. Bei einem in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt setzt die Überleitung aber zumindest die Bezeichnung eines konkreten Anspruchs des Hilfebedürftigen zur Herstellung der erforderlichen Bestimmtheit der Regelung im Sinne von § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch voraus. Etwas anderes ergibt sich auch aus der Rechtsprechung zur inhaltsgleichen Regelung in § 90 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat es nur für das Auskunftsverlangen für ausreichend erachtet, dass der in Anspruch Genommene als Unterhaltsschuldner in Betracht kommt (vgl. Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 22/90 - BVerwGE 91, 375, 377 ff.). Denn die Auskunft ist zwingende Voraussetzung für die Feststellung, ob ein Leistungsanspruch vorliegt. Liegen dem Sozialhilfeträger demgegenüber sämtliche Informationen über die vorgenommenen Rechtsgeschäfte und Vermögensverhältnisse vor, ist nicht erkennbar, dass § 93 Abs. 1 SGB XII eine Überleitung ohne konkrete Bezeichnung eines Anspruchs des Hilfebedürftigen ermöglichen soll.
Soweit ein Anspruch der Mutter des Klägers in dem angefochtenen Bescheid bezeichnet ist, ist er offensichtlich nicht gegeben, sodass eine Überleitung wegen einer sog. Negativevidenz insoweit möglicherweise nicht in Betracht kommt (vgl. für das BSHG BVerwG, Urteil vom 26. November 1969 - VC 54.69 - BVerwGE 34, 219, 224; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 7/91 - juris). Nach der Überleitungsanzeige vom 26. Februar 2008 wurde hier ein "Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB in Verbindung mit § 816 Abs. 2 BGB von Frau G. gegen den Kläger in Höhe von insgesamt 10.334,49 EUR für den Zeitraum bis zum 29. Februar 2008 und dann ab dem 1. März 2008 in Höhe von monatlich 366,34 EUR auf den Landkreis übergeleitet. Nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Schenker, insbesondere soweit er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen. Im Widerspruchsbescheid des Landkreises wird als Schenkungsakt ausdrücklich der Grundstücksübertragungsvertrag im Jahr 1993 bezeichnet. Nach dem in Kopie vorliegenden Vertrag vom 8. Juli 1993 hat die Mutter des Klägers in diesem Vertrag keine Rechtsstellung aufgegeben, sodass ihr eine solche auch nicht nach § 528 Abs. 1 BGB wieder eingeräumt werden könnte.
Ob die Überleitungsanzeige auch sonstige Ansprüche der leistungsberechtigten Person gegen den Kläger betrifft, ist fraglich (vgl. zur Konkretisierung der übergeleiteten Ansprüche z.B. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Oktober 1998 - 16 A 5223/96 - www.justiz.nrw.de). Insoweit dürfte es an einer Konkretisierung fehlen, welche Ansprüche die Mutter des Klägers z.B. aus einer Drittbegünstigung nach dem zwischen dem Kläger und G. geschlossenen Vertrag oder aus erbrechtlichen Regelungen in Form einer Schenkung aufgegeben haben und deshalb zurückfordern oder aus anderem Rechtsgrund gegen den Kläger verfolgen könnte. Z.B. für den Ersatz von Naturalleistungen in Form der unterbliebenen Pflege fehlt es dann ggf. offensichtlich an einer zeitlichen Kongruenz zwischen übergeleitetem Anspruch und erbrachten Sozialleistungen.
Im Übrigen beschränken sich die Regelungen in dem angefochtenen Bescheid nicht auf die Überleitung eines möglichen und noch abschließend festzustellenden Anspruchs, sondern enthalten auch eine gegen den Kläger gerichtete Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung bis zum 31. März 2008 für den Betrag von 10.334,49 EUR. Eine solche Verpflichtung des Klägers setzt eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Beklagten voraus, die hier für die sämtlich in der Vergangenheit liegenden Umstände auch bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses möglich war. Der Hinweis auf die zivilrechtliche Verfolgung der Ansprüche bei einer Versäumung der Zahlungsfrist genügt für sich genommen nicht, klarzustellen, dass aus dem Bescheid keine unmittelbare Zahlungsverpflichtung folgt.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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