L 5 AS 1435/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 20 AS 1961/08
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1435/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kosten, die einem Beteiligten im Zusammenhang mit der Fertigung von Schriftsätzen entstehen, sind keine Kosten der Prozessführung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO. Entstehen andere Kosten nicht, weil das Verfahren gerichtskostenfrei und eine anwaltliche Vertretung nicht erwünscht ist, so kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ohne einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).

Der Begriff der Kosten der Prozessführung im Sinn des § 114 Satz 1 ZPO umfasst Anwaltskosten sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen (vgl Zöller, ZPO, Kommentar, 27. Aufl., Köln 2009, § 114 Rn. 15). Derartige Kosten entstehen in dem vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren nicht, weil er zu dem nach § 183 Satz 1 SGG privilegierten Personenkreis gehört, für welchen ein Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei ist, und keinen Rechtsanwalt bevollmächtigt hat oder bevollmächtigen möchte. Kosten, die im Zusammenhang mit der Anfertigung von Schriftsätzen durch einen Beteiligten entstehen, gehören nicht zu den Kosten der Prozessführung in dem genannten Sinn. Soweit sie nicht dadurch vermieden werden können, dass Erklärungen zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden, gehören sie - wie die im Zusammenhang mit der Fertigung von Schreiben zum Beispiel an Behörden, Energielieferanten oder Arbeitgeber entstehenden Kosten - zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Im Fall des Klägers stehen für deren Deckung die ihm gewährten Regelleistungen nach § 20 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Verfügung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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