L 11 R 4756/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4756/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Kläger wird für das anhängige Berufungsverfahren L 11 R 4756/10 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt M., W., beigeordnet.

Gründe:

Nach § 73 a SGG iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers, der vorliegend die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung begehrt, für zumindest vertretbar hält (vgl Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Aufl 2008, § 73a Rdnr 7a). Lediglich dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist, darf PKH verweigert werden (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005, 1 BvR 175/05, NJW 2005, 3489 f.). Kommt eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht, ist PKH in der Regel zu gewähren. Dies ist vorliegend der Fall, da ein weiteres Gutachten von Amts wegen erhoben werden soll.

Der Kläger ist zudem nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung - auch nicht ratenweise - aufzubringen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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