L 12 AS 1883/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 4157/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1883/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der Zeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2006 und eine damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 1.026,89 EUR.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger auf dessen Antrag mit Bescheid vom 26. Januar 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 23. Dezember 2005 bis 30. Juni 2006 in Höhe von monatlich 649,04 EUR ab 2006. Am 13. April 2006 legte der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache einen Arbeitsvertrag vor, wonach er ab 11. April 2006 eine Beschäftigung bei der Firma P. Zeitarbeitsgesellschaft mbH aufnehme und hierfür einen Stundenlohn von 6,80 EUR erhalte bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. Mit Schreiben vom 19. April 2006 und vom 4. Januar 2007 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage der Lohnabrechnungen auf. Der Kläger reagierte hierauf nicht. Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 forderte die Beklagte bei der Firma P. eine Einkommensbescheinigung an. Aus dem am 13. Februar 2009 bei der Beklagten eingegangen Antwortschreiben ergab sich, dass der Kläger für April 2006 Entgelt von 772,10 EUR brutto/521,46 EUR netto und für Mai 2006 von 1.280,16 EUR brutto/875,85 EUR netto erhalten hatte, wobei das Einkommen jeweils am 20. des Folgemonats ausgezahlt worden war.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. März 2009 hob die Beklagte die Bewilligung für den Zeitraum Mai 2006 teilweise und für Juni 2006 ganz auf und forderte die Erstattung von 377,85 EUR für Mai und von 649,04 EUR für Juni 2006, wobei sie sich auf §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) stützte.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 beantragte der Kläger eine Überprüfung des Bescheids vom 2. März 2009, da die Beklagte nach seiner Auffassung nach so langer Zeit Leistungen nicht zurückfordern könne. Er habe damals rechtzeitig mitgeteilt, dass er arbeite und entsprechende Unterlagen vorgelegt. Außerdem sei die Beklagte von unzutreffendem Einkommen ausgegangen.

Mit Bescheid vom 9. Juni 2009 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab und führte aus, der Bescheid vom 2. März 2009 sei rechtmäßig gewesen, insbesondere habe der Kläger keine Lohnnachweise vorgelegt.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er könne zwar nicht nachweisen, sei aber sicher, die Abrechnungen kurz nach Aufnahme der Beschäftigung vorgelegt zu haben. Ansonsten sei sehr verwunderlich, warum die Beklagte erst zwei Jahre später die Unterlagen bei der damaligen Arbeitgeberin anfordere. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Am 17. August 2009 hat der Kläger, nunmehr anwaltlich vertreten, zum Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB X bereits abgelaufen sei. Die Frist beginne mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte unter Zugrundelegung normaler Umstände Kenntnis hätte nehmen können bzw. müssen. Außerdem diene die Frist der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz. Hiermit sei nicht vereinbar, wenn die Beklagte zwei Jahre inaktiv bleibe. Ferner seien für Juni 2006 nach § 40 Abs. 2 SGB II 56% der Kosten der Unterkunft mit Ausnahme der Kosten für Heizung und Warmwasser nicht zu erstatten.

Mit Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. März 2009 sei jedoch rechtsfehlerfrei. Die teilweise Aufhebung wegen des Bezugs von Einkommen sei durch § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 2 SGB X gedeckt. Nach § 2 Abs. 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) seien laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Für Mai 2006 sei daher Einkommen von 521,46 EUR und für Juni 2006 von 875,85 EUR zu berücksichtigen. Einkommen in anderer Höhe sei nicht glaubhaft, nachdem der Kläger weder eine konkrete andere Höhe benennen noch hierzu Belege habe vorlegen können. Die Beklagte habe das Einkommen zutreffend angerechnet, so dass der Kläger im Juni 2006 keinen Leistungsanspruch und im Mai nur einen Anspruch in Höhe von 271,19 EUR gehabt habe. Unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X solle ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Der Kläger sei nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verpflichtet gewesen, alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich seien, unverzüglich mitzuteilen. Eine Unterlassung der Mitteilung stelle ein grob fahrlässiges Verhalten des Leistungsempfängers im Umgang mit seinen Verpflichtungen gegenüber der Behörde dar. Der Kläger habe selbst auf die Aufforderungen der Beklagten sein Einkommen nicht mitgeteilt. Seine Angabe, er habe Lohnabrechnungen kurz nach Beschäftigungsaufnahme vorgelegt, erscheine nicht glaubhaft, auch deshalb, weil solche Bescheinigungen angesichts der Tätigkeitsnachweise erst nach Ablauf des Monats aufgrund der abgerechneten Stunden hätten berechnet werden können. Ermessen der Beklagten sei nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht vorgesehen, weshalb Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht zu berücksichtigen seien. Die Jahresfrist, wonach die Behörde den Verwaltungsakt für die Vergangenheit nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen könne, welche die Rücknahme für die Vergangenheit rechtfertigten, sei eingehalten. Die notwendige Kenntnis habe die Beklagte erst am 13. Februar 2009 infolge der Mitteilung der Arbeitgeberin gehabt. Auf eine frühere Kenntnis von der bloßen Tatsache des Bezugs von Einkommen aufgrund des Arbeitsverhältnisses komme es nicht an. Die Rückforderung des überzahlten Betrags von 1.026,89 EUR sei nicht zu beanstanden. § 40 Abs. 2 SGB II stehe einer vollständigen Rückforderung der Leistung nicht entgegen, da diese Privilegierung in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X nicht zur Anwendung komme.

Gegen den seinem Bevollmächtigten am 22. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 20. April 2010 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung wird vorgetragen, dass sich aus der Tatsache, dass sich in den Akten erst mit Datum vom 13. Februar 2009 ein Nachweis zur Einkommenshöhe finden lasse, nicht geschlossen werden könne, dass der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Dem Bevollmächtigten sei eine Vielzahl von Fällen bekannt, in denen abgegebene Unterlagen bei der Beklagten nicht mehr hätten aufgefunden werden können. Unabhängig davon sei die Frist des §§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 4 SGB X bereits abgelaufen. Ließe man die Frist erst dann beginnen, wenn dem Leistungsträger alle Einzelheiten bekannt geworden seien, führte dies in einer Vielzahl von Fällen dazu, dass eine Aufhebung auch noch mehrere Jahre nach Eintritt der wesentlichen Änderung der Verhältnisse möglich wäre. Diese jahrelange Unsicherheit wäre mit der ratio legis der §§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 4 SGB X nicht vereinbar. Zum einen diene die Jahresfrist der Rechtssicherheit, zum anderen dem Vertrauensschutz des Einzelnen. Zwar könne argumentiert werden, Vertrauensschutz sei nicht zu gewähren, wenn die Verzögerung auf der fehlenden Mitwirkung des Hilfebedürftigen beruhe, jedoch dürfe der im Bereich des SGB X geltende Amtsermittlungsgrundsatz nicht übersehen werden. Dieser Grundsatz werde durch die Mitwirkungspflichten des Hilfeempfängers lediglich beschränkt, nicht ausgehebelt. Bei fehlender Mitwirkung könnten Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I versagt werden. Diese Norm regele speziell und abschließend die mögliche Sanktionierung des Hilfeempfängers. Nach Ausfall der Mitwirkung erstarke der hierdurch eingeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz wieder zu einer uneingeschränkten Ermittlungspflicht. Es erschließe sich nicht, wieso die Behörde ohne Grund über zwei Jahre inaktiv bleibe und der sich dann ergebende Konflikt Bestandsschutz - staatliches Rückforderungsinteresse zulasten des Hilfeempfängers gelöst werden solle, dem ebenfalls höchstens der Vorwurf der Untätigkeit gemacht werden könne.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Februar 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 2. März 2009 in der Fassung des Überprüfungsbescheids vom 9. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Juli 2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für das hier streitige Begehren hat das SG zutreffend dargestellt und überzeugend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X betreffend den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 2. März 2009 nicht vorliegen, da die ursprüngliche Bewilligung nach §§ 48, 45 SGB X zurückzunehmen war und die überzahlten Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten waren. Insoweit nimmt der Senat auf die ausführlichen Darlegungen des SG Bezug und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Soweit auch im Berufungsverfahren geltend gemacht wird, es könne allein aus dem Fehlen der Lohnabrechnungen in den Akten (vor Februar 2009) nicht geschlossen werden, der Kläger habe diese nicht zeitnah vorgelegt, ist dem zu entgegnen, dass bei rechtzeitiger Vorlage der Unterlagen der Kläger zumindest auf das zweite Schreiben der Beklagten vom 4. Januar 2007 unter Hinweis auf bereits vorgelegte Unterlagen hätte reagieren müssen. Die bloße Möglichkeit, dass Unterlagen bei der Beklagten verloren gehen können, macht die tatsächliche Vorlage nicht glaubhaft.

Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigen des Klägers ist eine Sanktionierung der fehlenden Mitwirkung des Klägers hinsichtlich der Vorlage seiner Lohnbescheinigungen über § 66 SGB I nicht vorrangig gegenüber der Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 SGB X. Eine rückwirkende Entziehung einer bewilligten Leistung wegen fehlender Mitwirkung ist von § 66 SGB I vielmehr überhaupt nicht gedeckt (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr. 10).

Ergänzend zu den Ausführungen im Gerichtsbescheid ist angesichts des Vortrags im Berufungsverfahrens nochmals auszuführen, dass die Jahresfrist für die Aufhebung nach §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) beginnt die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X mit Kenntnis des Aufhebungsgrunds. Hierzu gehört jedenfalls die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich die wesentliche Änderung gegenüber den Verhältnissen bei Erlass des früheren Verwaltungsakts ergibt. Insoweit kommt es auch auf den Umfang der Rechtswidrigkeit an, weil der Verwaltungsakt nur aufgehoben werden soll, "soweit" eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Entsprechend genügt die Kenntnis der bloßen Tatsache der Beschäftigung nicht, sondern es kommt auch auf die Höhe der Einkünfte, deren Art und Verteilung im Hinblick auf die Anrechnung an (vgl. BSG SozR 4-1300 § 24 Nr. 1 Rdnr. 12).

Dabei stellt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nach seinem Wortlaut auf die positive Kenntnis ab, es kommt danach nicht darauf an, ob die Behörde die erforderlichen Tatsachen hätte kennen können oder müssen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 2; BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 27 = BSGE 77, 295; BSG, Urteil vom 31. Januar 2008 - B 13 R 23/07 R - (juris)). Aktenkundig war die genaue Höhe des Einkommens indes erst am 13. Februar 2009. Zwar kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann ein anderer Beginn der Jahresfrist angenommen werden, wenn die Behörde bewusst davon abgesehen hätte, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 42), sich somit missbräuchlich einer Kenntnis verschlossen hätte (vgl. Bundesgerichtshof, NJW 1985, 2022 f.). Hierfür gibt es vorliegend allerdings keinerlei Anhaltspunkte.

Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stehen dieser Auslegung in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entgegen. Im Übrigen ist für den Senat nicht nachvollziehbar, wieso angesichts der verweigerten Mitwirkung des Klägers allein durch Zeitablauf schutzwürdiges Vertrauen in das Belassen der zu Unrecht erhaltenen Leistung bestehen sollte. Eine derartige Annahme würde auch der gesetzgeberischen Wertung zuwiderlaufen, die der Regelung zur Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten bei der Rücknahme/Aufhebung von Verwaltungsakten zugrunde liegt (vgl. §§ 45 Abs. 2 Satz 3, 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X).

Ermessen ist vorliegend nicht auszuüben. Insoweit wird die Vorschrift des § 48 SGB X durch § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III dahingehend modifiziert, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X kein Ermessen auszuüben ist (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 40 Rdnr. 61 ff.).

Die Höhe des nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstattenden Betrags ist mit 1.026,89 EUR zutreffend festgesetzt worden. Hinsichtlich der Rückforderung der Unterkunftskosten hat bereits das SG zutreffend ausgeführt, dass die Privilegierungsvorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II gemäß Satz 2 der Vorschrift in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X - wie hier - keine Anwendung findet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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