Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1559/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2511/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 05.05.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1957 geborene Kläger ist gelernter Elektroinstallateur. Er war als Kundendienstmonteur, Bediener einer Waschstraße und zuletzt ab 1999 als Elektroinstallateur versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Februar 2006 ist er arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos. Nach Angaben des letzten Arbeitgebers war die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Elektroinstallation in Neubau und Umbau sowie Reparaturservice) einer Facharbeitertätigkeit zuzuordnen (Schreiben vom 12.10.2006). Aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 07.11.1985 bezieht der Kläger wegen der Folgen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas mit Verletzung der Hör- und Gleichgewichtsnerven eine Rente der Berufsgenossenschaft nach einer MdE von 30 v.H ...
Im November 2005 und im Februar 2006 erlitt der Kläger zwei Thalamusinfarkte rechts. Aufgrund dessen befand er sich in der Zeit vom 06.07. bis 03.08.2006 zur medizinischen Rehabilitation in der neurologischen Abteilung der Sch.klinik in Bad B ... Im Entlassungsbericht vom 11.08.2006 wurden 1. eine Sensibilitätsstörung im linken Arm nach Thalamus-Reinfarkt rechts im Februar 2006, 2. Faktor V-Leiden, 3. fortgesetzter Nikotin-Konsum, 4. Alkoholabusus und 5. arterielle Hypertonie festgestellt. Die letzte Tätigkeit als Elektroinstallateur könne nur noch unter drei Stunden ausgeübt werden. Andere mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien für sechs und mehr Stunden mit qualitativen Einschränkungen zumutbar, insbesondere seien wegen Gefühlsstörungen in der linken Hand mit Feinmotorikstörungen keine feinmanuellen Tätigkeiten möglich, die beide Hände erforderten oder bei denen eine erhöhte Verletzungsgefahr bestehe ... In einem nervenärztlichen Gutachten von Dr. H. vom 28.12.2006 wurden ein Zustand nach zweimaligem Thalamusinfarkt (ICD-10 I 63.8), ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F 10.2), bekannte Faktor-V-Leiden-Mutation, Nikotinabhängigkeit und arterielle Hypertonie diagnostiziert. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, anfallende Tätigkeiten als Elektroinstallateur auszuüben. Mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien jedoch mit einigen qualitativen Einschränkungen vollschichtig möglich.
Am 09.07.2007 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Rentenantrag mit der Begründung, dass er sich vor allem wegen der Folgen zweier Schlaganfälle für erwerbsgemindert halte.
Mit Bescheid vom 17.07.2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da der Kläger weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig sei.
Dagegen erhob der Kläger am 03.08.2007 Widerspruch.
Im Widerspruchsverfahren wurde ein internistisch/sozialmedizinisches Gutachten bei Dr. L. eingeholt, der am 14.03.2008 ausführte, der Kläger leide im Wesentlichen unter Restfolgen eines Thalamus-Infarktes rechts (Z.n. Thalamus-Infarkt rechts 11/05 mit zunächst remittierter Hemihypästhesie links, Z.n. Thalamus-Infarkt rechts 2/06 mit verbliebener Sensibilitäts- und Feinmotorikstörung im Bereich des linken Armes), Restfolgen eines Schädel-Hirn-Traumas (Facialisrestparese rechts, Anakusis rechts, Gleichgewichtsstörung) und an einer Alkoholabhängigkeit mit fortgesetztem Abusus bei fehlender Krankheitseinsicht und Therapiemotivation. Die Tätigkeit als Elektroinstallateur sei weiterhin nicht mehr leidensgerecht. Mittelschwere Arbeiten ohne Zeitdruck und ohne die Notwendigkeit feinmanueller Tätigkeiten mit beiden Händen, ohne Tätigkeiten, die einen uneingeschränkten Gleichgewichtssinn oder ein unbeeinträchtigtes Hörvermögen erforderten, und ohne Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungs-, Unfall- und Absturzgefahr seien noch vollschichtig möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei als Facharbeiter auf die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters verweisbar.
Am 30.05.2008 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Konstanz. Er ließ anführen, dass ihm Richtungshören nicht mehr möglich sei. Auch gehe ihm in der Dunkelheit die Orientierung verloren. Sein linker Arm leide unter Gefühllosigkeit. Deshalb sei ihm eine Verweisungstätigkeit als Hochregallagerarbeiter nicht zumutbar. Auch andere Tätigkeiten seien für ihn nicht ausübbar.
Das Sozialgericht hörte den Hausarzt Dr. N. als sachverständigen Zeugen an. In seiner Stellungnahme vom 21.10.2008 schloss sich dieser den Befunden und der Leistungseinschätzung aus dem Gutachten von Dr. L. an und teilte mit, er habe den Kläger zuletzt im November 2006 gesehen und untersucht.
Die Beklagte legte eine Stellungnahme von Dr. St. vom beratungsärztlichen Dienstes vom 22.12.2009 vor und führte aus, dass der Kläger auf die Tätigkeiten eines Pförtners oder Registrators verweisbar sei, die ihm - wie auch die Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter - bei den vorhandenen qualitativen Einschränkungen seines Leistungsvermögens auch gesundheitlich zumutbar seien.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2009 ab. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI. Er leide vor allem unter den Restfolgen zweier Schlaganfälle, Restfolgen eines Schädel-Hirn-Traumas und Alkoholabhängigkeit. Daraus lasse sich keine rentenrelevante quantitative Einschränkung für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ableiten. Der Kläger könne noch mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Zeitdruck und ohne die Notwendigkeit feinmanueller Tätigkeiten mit beiden Händen, ohne Tätigkeiten, die einen uneingeschränkten Gleichgewichtssinn oder ein unbeeinträchtigtes Hörvermögen erforderten, und ohne Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungs-, Unfall- und Absturzgefahr über sechs Stunden arbeitstäglich ausüben. Dies folge aus dem Verwaltungsgutachten von Dr. L., dem Reha-Entlassungsbericht der Sch.klinik, dem Verwaltungsgutachten von Dr. H. und der Einschätzung des Hausarztes Dr. N ... Der Kläger habe sich zudem seit November 2006 nicht mehr in ärztlicher Behandlung befunden, was nicht auf einen hohen Leidensdruck schließen lasse. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Er sei nicht berufsunfähig, da für ihn innerhalb des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas eine Verweisungstätigkeit zur Verfügung stehe. Bezugsberuf des Klägers sei seine zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als Elektroinstallateur. Diese Tätigkeit sei unstreitig einer Facharbeitertätigkeit zuzuordnen. Wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden sei dem Kläger die Ausübung dieses Berufs übereinstimmend nach den Gutachten von Dr. L. und Dr. H. sowie dem Reha-Entlassungsbericht nicht mehr möglich. Der Kläger sei dennoch nicht berufsunfähig, da er zumutbar jedenfalls auf den Beruf des Registrators verwiesen werden könne. Wie sich aus dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.08.2006 (Az. L 3 R 250/04 m.w.N.) ergebe, werde die Tätigkeit eines Registrators im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt. In der Regel sei die Tätigkeit lediglich mit leichten Arbeiten verbunden. Im Einzelfall seien Lasten von über 5 kg bis zu 10 kg zu bewegen. Besondere psychische Belastungen kämen nicht vor (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2005, Az. L 11 RJ 4993/03 unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Vergleiche man das in den Verwaltungsgutachten festgestellte Leistungsvermögen des Klägers mit dem Anforderungsprofil, so bestünden keine Bedenken, dass er als Registrator arbeiten könne, selbst wenn man den vom Kläger vorgetragenen Beschwerden beim Richtungshören und bei der Orientierung in der Dunkelheit folge. Die Anlernzeit/Einarbeitungszeit betrage bei der Registratorentätigkeit üblicherweise nicht länger als drei Monate. Sie hänge dabei zwar auch von den jeweiligen persönlichen Fähigkeiten ab, sei aber weitgehend von Vorkenntnissen unabhängig. Es handele sich um eine einfache Anlerntätigkeit, für die keinerlei besondere Ausbildung erforderlich sei. Schließlich ist die Arbeit des Registrators dem Kläger als Verweisungstätigkeit wegen seiner Wertigkeit sozial zumutbar. Dies folge aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegele sich ihr qualitativer Rang wider.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 12.05.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.06.2009 Berufung eingelegt. Er lässt vortragen, er sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr in einem Umfang von sechs und mehr Stunden einsetzbar. Sein Leistungsvermögen sei auf unter drei Stunden gesunken. Die bei ihm bestehenden Erkrankungen hätten zu einem Verlust der Feinmotorik, zu Orientierungsproblemen in der Dunkelheit und zum vollständigen Entfallen des Richtungshörens geführt. Deshalb sei im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts auch nicht mehr auf eine Verweisungstätigkeit eines Hochregallagerarbeiter abgestellt worden. Der vom Sozialgericht herangezogene Verweisungsberuf des Registrators sei dem Kläger aber ebenfalls nicht zumutbar. Er passe schon von seinem Vorberuf nicht in das Berufsbild des Registrators, der einen "Büroberuf" voraussetze. Selbst mit einer Anlernzeit sei es dem Kläger nicht möglich, einen solchen Beruf auszuüben. Er sei auch durch Taubheitsgefühle im linken Arm gehandicapt. Die Arbeit des Registrators bedinge den Einsatz beider Hände. Bereits aus dem Bericht der Reha-Klinik Bad B. habe sich ergeben, dass der Kläger grobmotorische Arbeiten nur mit Zeitüberschreitung habe ausüben können. Damit habe sich das Sozialgericht nicht auseinandergesetzt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 05.05.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 17.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 01.07.2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Beruf des Registrators sei vom Kläger vollschichtig auszuüben.
Dr. St. vom sozialmedizinischen Dienst hat in einer Stellungnahme vom 19.02.2010 ausgeführt, beim Kläger sei lediglich eine verminderte Empfindung im linken Arm ab dem mittleren Oberarm vorhanden. Eine Muskelverschmächtigung sei nach den Feststellungen im Gutachten von Dr. L. vom März 2008 nicht feststellbar gewesen. Der Gutachter habe festgestellt, dass zügiges Entkleiden möglich und die grobe Kraft seitengleich gewesen sei. Kompletter Faustschluss sei möglich gewesen, die Feinmotorik sei als regelrecht bewertet worden. Gravierende Funktionsstörungen seien nicht beobachtet oder nachgewiesen worden. Der Kläger fahre auch Auto, wofür eine Einsetzbarkeit des linken Armes sicherlich notwendig sei.
In einem am 08.09.2010 durchgeführten Erörterungstermin ist der Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert worden. Der Kläger hat dort angegeben, mit dem Auto gekommen zu sein. Er habe aber einen Automatikwagen, bei dem er niemals nur mit der linken Hand allein lenken müsse. Seinen LKW-Führerschein habe er aber abgegeben müssen.
Zuletzt hat der Kläger noch den Bericht des Neurologen Dr. K. vom 6.12.2010 vorgelegt. Danach sei dem Kläger in den letzten zwei Monaten ein Taubheitsgefühl auch an der rechten Hand aufgefallen. Als neurologischer Befund wird insoweit eine Hypästhesie der Finger I-III rechts angegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Sache gehörenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten des Sozialgerichts Stuttgart sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Er hat darauf keinen Anspruch.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein ( 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nach den oben genannten Maßstäben nicht erwerbsgemindert ist. Wie auch das Sozialgericht folgt der Senat insoweit den Feststellungen des Gutachters Dr. L., der den Kläger für in der Lage gesehen hat, mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Leistungseinschränkungen auszuüben. Ausgeschlossen hat der Gutachter Tätigkeiten unter Zeitdruck und mit der Notwendigkeit feinmanueller Tätigkeiten mit beiden Händen, sowie Tätigkeiten, die einen uneingeschränkten Gleichgewichtssinn oder ein unbeeinträchtigtes Hörvermögen erforderten, und Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungs-, Unfall- und Absturzgefahr. Diese Einschränkungen ergeben sich nachvollziehbar aus den vom Gutachter festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, insbesondere aus den Folgen des Arbeitsunfalls im Jahr 1985 und des Thalamus-Infarkts im Februar 2006. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Sozialgerichts in der Begründung des Gerichtsbescheids Bezug, denen er folgt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, aufgrund des Taubheitsgefühls im linken Arm sei dessen Gebrauchsfähigkeit auch in grobmotorischer Hinsicht erheblich eingeschränkt, ist dies nicht nachgewiesen. Weitergehende qualitative oder quantitative Leistungseinschränkungen ergeben sich daher aus diesem Vortrag nicht. Dr. St. vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagte hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 19.02.2010 darauf hingewiesen, dass sich bei der Begutachtung durch Dr. L. keine Einschränkungen der groben Kraft ergeben hätten, dass der Faustschluss möglich gewesen sei und dass keine Muskelverschmächtigung festgestellt worden sei. Infolge dessen hat Dr. L. auch lediglich Einschränkungen betreffend Tätigkeiten mit der Notwendigkeit feinmanueller Tätigkeiten mit beiden Händen gesehen. Weitergehende Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand oder des linken Armes hat er nicht festgestellt. Dies entspricht auch den Feststellungen des Vorgutachters Dr. H., der in seinem Gutachten vom 28.12.2006 ebenfalls lediglich eine Feinmotorikstörung der linken Hand festzustellen vermochte. Bei Dr. H. hatte der Kläger im Zusammenhang mit der Schilderung des Tagesablaufs auch vorgetragen, eine Wohnung auszuräumen und einem Freund gelegentlich bei Problemen mit der Elektrizität zu helfen. Damit hatte sich die Gebrauchsfähigkeit der Hand offenbar gegenüber dem noch im August 2006 bestehenden Zustand etwas verbessert. In der Reha-Behandlung in Bad B. waren ausweislich des Entlassungsberichts vom 11.08.2006 noch Defizite im Bereich der Handkraft, der Kraftausdauer und im Bereich der Feinmotorik zu erkennen, dennoch wurde auch dort immerhin ein Leistungsvermögen für zumindest leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an feinmotorisches Arbeiten und an die Kraftausdauer der linken Hand ohne zeitliche Einschränkung angenommen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass sich der Zustand seiner linken Hand gegenüber dem zuletzt von Dr. L. erhobenen Befund verschlechtert hat. Er hat keine ärztlichen Befundberichte vorgelegt oder auch nur geltend gemacht, sich diesbezüglich in weiterer Behandlung zu befinden. Der Senat hat daher keine Veranlassung zu der Annahme, dass sich die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand in einer Weise verschlechtert haben könnte, dass dies Auswirkungen auf das rentenrechtlich relevante Leistungsvermögen des Klägers haben könnte. Vielmehr muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er dazu in der Lage ist, ein Auto zu steuern, was die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände voraussetzt. Dies gilt auch bezüglich des zuletzt geltend gemachten Taubheitsgefühls in der rechten Hand. Aus dem Bericht des Neurologen Dr. K. vom 6.12.2010 geht hervor, dass ein Kloßgefühl im Bereich der Schilddrüse im Zentrum seiner ärztlichen Untersuchungen und Überlegungen stand. Das Taubheitsgefühl an der rechten Hand wurde bei dieser Untersuchung offensichtlich diagnostisch nicht weiter abgeklärt. Insoweit bleibt schon unklar, welches Ausmaß die diagnostizierten Gefühlsstörungen haben, worauf sie zurückzuführen sein könnten und ob sie einer Behandlung zugänglich sind. Seit der Untersuchung am 2. und 3.12.2010 sind insoweit auch keine weiteren diagnostischen Schritte und auch keine Behandlungsmaßnahmen eingeleitet worden. Funktionelle Auswirkungen im Hinblick auf die Einsetzbarkeit der rechten Hand lassen sich zudem weder dem eigenen Vortrag des Klägers noch dem Befundbericht von Dr. K. entnehmen. Bei dieser Sachlage sieht der Senat keine Notwendigkeit, dieser fünf Tage vor der mündlichen Verhandlung des Senats neu geltend gemachten Erkrankung durch gutachterliche Abklärung weiter nachzugehen.
Dem Kläger steht Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) ebenfalls nicht zu. Der Kläger kann zwar seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Elektro-Installateur nicht mehr ausüben. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Gutachten von Dr. H. und von Dr. L., die eine solche Tätigkeit wegen der Feinmotorikstörung der linken Hand für nicht mehr zumutbar angesehen haben. Allerdings muss sich der Kläger auf den Beruf des Registrators verweisen lassen, dessen Anforderungsprofil im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz dargestellt worden ist.
Die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit richtet sich nach § 240 Abs. 1 SGB VI. Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist eine Tätigkeit stets zumutbar, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.
Das Bundessozialgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in seiner Rechtsprechung zu § 43 SGB VI a.F. näher konkretisiert; die dort entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch für Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 SGB VI maßgeblich (BSG, Urt. v. 20.7.2005, - B 13 RJ 19/04 R -).
Danach ist die Prüfung, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, in einem dreistufigen Verfahren durchzuführen. Zunächst sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit festzustellen. Das Leistungsvermögen des Versicherten muss allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt dauerhaft, d. h. für mehr als 26 Wochen, derart herabgesunken sein, dass er seinen rentenversicherten bisherigen Beruf (den Hauptberuf) nicht mehr vollwertig und vollschichtig (mindestens 6 Stunden täglich) ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherte die Darlegungs- und (objektive) Beweislast. Sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen durch Vollbeweis festgestellt, muss die von Amts wegen zu beachtende materiell-rechtliche rechtshindernde Einwendung des sozial zumutbaren Vergleichsberufs (Verweisungsberuf) geprüft, also geklärt werden, ob der Versicherte einen Beruf, der seinem bisherigen Beruf qualitativ gleichwertig ist, gesundheitlich noch vollwertig und vollschichtig ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherungsträger die Darlegungs- und die objektive Beweislast. Kann der Versicherte die typischen Aufgaben eines ihm sozial zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügen, ist er grundsätzlich nicht berufsunfähig. Ausnahmsweise, also nur dann, wenn das Verfahrensergebnis dazu drängt, ist sodann das in so genannten "Katalogfällen" (Unüblichkeits- und Seltenheitsfällen) abschließend zusammengefasste, von Amts wegen zu beachtende Gegenrecht des Versicherten im Sinne eines materiell-rechtlichen Einwendungsausschlusses zu prüfen und zu klären, ob der Versicherte im zumutbaren Verweisungsberuf sonstigen Belastungen ausgesetzt ist, die sich auf Grund allgemeiner, d. h. nicht von den berufstypischen fachlichen Anforderungen abhängiger Arbeitsbedingungen üblicherweise ergeben und ob er diesen gewachsen ist (Unüblichkeitsfälle). Ferner kann zu prüfen sein, ob der in der Arbeitswelt wirklich vorhandene Vergleichsberuf an Arbeitsplätzen ausgeübt wird, die nicht arbeitsmarktgängig (zugänglich) sind, weil sie nahezu ausschließlich betriebsintern besetzt oder aus anderen Gründen nur selten auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden (Seltenheitsfälle). Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwendungsausschlusses trägt der Versicherte die Darlegungs- und die objektive Beweislast (dazu etwa BSG, Urt. vom 23.10.1996, - 4 RA 1/96 - in Fortführung des Urteils vom 14.5.1996, - 4 RA 60/94 -, BSGE 78,207 sowie Urt. v. 29.7.2004, - B 4 RA 5/04 R -).
Für die auf der zweiten Stufe zu prüfende Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs gelten weitere materielle und formelle Voraussetzungen.
In materieller Hinsicht hat das Bundessozialgericht zur Prüfung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs ein sog, "Mehrstufenschema" entwickelt und die Berufe der Versicherten in Berufsgruppen zusammengefasst. Die Berufsgruppen sind nach der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf (Hauptberuf) auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die hier maßgeblichen Arbeiterberufe sind in Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters eingeteilt (dazu BSG, Urt. vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; BSG, Urt. vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; jeweils m.w.N.). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das Bundessozialgericht hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG, Urt. v. 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -).
In formeller Hinsicht muss der Versicherungsträger den Verweisungsberuf schließlich hinreichend konkret benennen (Gebot konkreter Benennung), sofern der Versicherte nicht zur Gruppe der ungelernten bzw. unteren Gruppe der angelernten Arbeiter gehört und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Nur bei konkreter Benennung des Verweisungsberufs kann geprüft werden, ob er dem Hauptberuf des Versicherten qualitativ gleichwertig ist und ob ihn der Versicherte ausüben könnte, ohne damit gesundheitlich oder fachlich über- oder unterfordert zu werden, ob also seine Berufskompetenz und sein Restleistungsvermögen dem Leistungsprofil des Vergleichsberufs genügen (BSG, Urt. vom 14.5.1996, a. a. O. S. 215). Nur dann kann auch der Versicherte die Einwendung des Versicherungsträgers überprüfen und ihr, falls sie ihn nicht überzeugt, substantiiert entgegengetreten. Das Gebot konkreter Benennung des Vergleichsberufs muss der Versicherungsträger spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids erfüllen. Allerdings kann der Vergleichsberuf auch noch im Berufungsverfahren benannt werden (vgl. dazu BSG, Urt. v. 14.5.1996, a. a. O.; zu alledem Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -, zuletzt Senatsurteil vom 26.8.2009, - L 5 R 1174/08).
Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze kann der Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht beanspruchen, denn er muss sich auf den Beruf des Registrators verweisen lassen. Der zuletzt vom Kläger ausgeübte Beruf des Elektroinstallateurs unterfällt dem Berufsschutz des Facharbeiters. Er muss sich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verweisen lassen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge folgt; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (Senatsurteil vom 11.10.2006, a. a. O. m.w.N.). Dass sich an der Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25.07.2001, - B 8 KN 14/00 R -).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden. Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Einwand des Klägers, er habe als Vorberuf keinen "Büroberuf" ausgeübt, verfängt daher nicht.
Es ist für den Senat nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger nicht dazu in der Lage sein sollte, die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten zu erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von drei Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben, zumal die Verwendung von Computern in weiten Teilen der Arbeitswelt wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist.
Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Diese ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.1.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Aus den vorliegenden Gutachten ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Dr. L. und Dr. H. haben sogar mittelschwere Tätigkeiten für zumutbar gehalten, Dr. L. hat lediglich feinmotorische Tätigkeiten, die beide Hände erfordern, ausgeschlossen. Derartige Tätigkeiten sind aber mit dem Beruf des Registrators nicht verbunden. Soweit der Kläger geltend macht, den Registratorenberuf nicht ausüben zu können, weil die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand auch im Hinblick auf die grobe Kraft erheblich eingeschränkt sei, hat er derartige, über die von Dr. L. beschriebene Leistungseinschränkung hinausgehende Beeinträchtigungen nicht nachgewiesen. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Erwerbsminderung verwiesen. Die behauptete erhebliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand kann daher bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Registratorenberufs keine Berücksichtigung finden. Die vom Kläger geltend gemachten Einschränkungen bezüglich der Orientierungsfähigkeit im Dunkeln und des Richtungshörens betreffen Anforderungen, die mit dem Beruf des Registrators nicht verbunden sind. Dieser wird üblicherweise in gut beleuchteten Räumen ausgeübt und erfordert kein über die alltäglichen Anforderungen hinausgehendes Richtungshören. Außerdem haben diese auf den Arbeitsunfall des Jahres 1985 zurückzuführenden Beeinträchtigungen (vgl. Gutachten Prof. Dr. St. vom 30.8.1989 - Bl. 18 Verwaltungsakte) den Kläger nicht daran gehindert, über Jahre hinweg im Beruf des Elektroinstallateurs zu arbeiten, wo diese Störungen weit hinderlicher waren.
Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger das Anforderungsprofil des in Rede stehenden Verweisungsberufs im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts benannt worden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1957 geborene Kläger ist gelernter Elektroinstallateur. Er war als Kundendienstmonteur, Bediener einer Waschstraße und zuletzt ab 1999 als Elektroinstallateur versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Februar 2006 ist er arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos. Nach Angaben des letzten Arbeitgebers war die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Elektroinstallation in Neubau und Umbau sowie Reparaturservice) einer Facharbeitertätigkeit zuzuordnen (Schreiben vom 12.10.2006). Aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 07.11.1985 bezieht der Kläger wegen der Folgen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas mit Verletzung der Hör- und Gleichgewichtsnerven eine Rente der Berufsgenossenschaft nach einer MdE von 30 v.H ...
Im November 2005 und im Februar 2006 erlitt der Kläger zwei Thalamusinfarkte rechts. Aufgrund dessen befand er sich in der Zeit vom 06.07. bis 03.08.2006 zur medizinischen Rehabilitation in der neurologischen Abteilung der Sch.klinik in Bad B ... Im Entlassungsbericht vom 11.08.2006 wurden 1. eine Sensibilitätsstörung im linken Arm nach Thalamus-Reinfarkt rechts im Februar 2006, 2. Faktor V-Leiden, 3. fortgesetzter Nikotin-Konsum, 4. Alkoholabusus und 5. arterielle Hypertonie festgestellt. Die letzte Tätigkeit als Elektroinstallateur könne nur noch unter drei Stunden ausgeübt werden. Andere mittelschwere körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien für sechs und mehr Stunden mit qualitativen Einschränkungen zumutbar, insbesondere seien wegen Gefühlsstörungen in der linken Hand mit Feinmotorikstörungen keine feinmanuellen Tätigkeiten möglich, die beide Hände erforderten oder bei denen eine erhöhte Verletzungsgefahr bestehe ... In einem nervenärztlichen Gutachten von Dr. H. vom 28.12.2006 wurden ein Zustand nach zweimaligem Thalamusinfarkt (ICD-10 I 63.8), ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F 10.2), bekannte Faktor-V-Leiden-Mutation, Nikotinabhängigkeit und arterielle Hypertonie diagnostiziert. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, anfallende Tätigkeiten als Elektroinstallateur auszuüben. Mittelschwere körperliche Tätigkeiten seien jedoch mit einigen qualitativen Einschränkungen vollschichtig möglich.
Am 09.07.2007 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Rentenantrag mit der Begründung, dass er sich vor allem wegen der Folgen zweier Schlaganfälle für erwerbsgemindert halte.
Mit Bescheid vom 17.07.2007 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da der Kläger weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig sei.
Dagegen erhob der Kläger am 03.08.2007 Widerspruch.
Im Widerspruchsverfahren wurde ein internistisch/sozialmedizinisches Gutachten bei Dr. L. eingeholt, der am 14.03.2008 ausführte, der Kläger leide im Wesentlichen unter Restfolgen eines Thalamus-Infarktes rechts (Z.n. Thalamus-Infarkt rechts 11/05 mit zunächst remittierter Hemihypästhesie links, Z.n. Thalamus-Infarkt rechts 2/06 mit verbliebener Sensibilitäts- und Feinmotorikstörung im Bereich des linken Armes), Restfolgen eines Schädel-Hirn-Traumas (Facialisrestparese rechts, Anakusis rechts, Gleichgewichtsstörung) und an einer Alkoholabhängigkeit mit fortgesetztem Abusus bei fehlender Krankheitseinsicht und Therapiemotivation. Die Tätigkeit als Elektroinstallateur sei weiterhin nicht mehr leidensgerecht. Mittelschwere Arbeiten ohne Zeitdruck und ohne die Notwendigkeit feinmanueller Tätigkeiten mit beiden Händen, ohne Tätigkeiten, die einen uneingeschränkten Gleichgewichtssinn oder ein unbeeinträchtigtes Hörvermögen erforderten, und ohne Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungs-, Unfall- und Absturzgefahr seien noch vollschichtig möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger sei als Facharbeiter auf die Tätigkeit eines Hochregallagerarbeiters verweisbar.
Am 30.05.2008 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Konstanz. Er ließ anführen, dass ihm Richtungshören nicht mehr möglich sei. Auch gehe ihm in der Dunkelheit die Orientierung verloren. Sein linker Arm leide unter Gefühllosigkeit. Deshalb sei ihm eine Verweisungstätigkeit als Hochregallagerarbeiter nicht zumutbar. Auch andere Tätigkeiten seien für ihn nicht ausübbar.
Das Sozialgericht hörte den Hausarzt Dr. N. als sachverständigen Zeugen an. In seiner Stellungnahme vom 21.10.2008 schloss sich dieser den Befunden und der Leistungseinschätzung aus dem Gutachten von Dr. L. an und teilte mit, er habe den Kläger zuletzt im November 2006 gesehen und untersucht.
Die Beklagte legte eine Stellungnahme von Dr. St. vom beratungsärztlichen Dienstes vom 22.12.2009 vor und führte aus, dass der Kläger auf die Tätigkeiten eines Pförtners oder Registrators verweisbar sei, die ihm - wie auch die Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter - bei den vorhandenen qualitativen Einschränkungen seines Leistungsvermögens auch gesundheitlich zumutbar seien.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2009 ab. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 SGB VI. Er leide vor allem unter den Restfolgen zweier Schlaganfälle, Restfolgen eines Schädel-Hirn-Traumas und Alkoholabhängigkeit. Daraus lasse sich keine rentenrelevante quantitative Einschränkung für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ableiten. Der Kläger könne noch mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Zeitdruck und ohne die Notwendigkeit feinmanueller Tätigkeiten mit beiden Händen, ohne Tätigkeiten, die einen uneingeschränkten Gleichgewichtssinn oder ein unbeeinträchtigtes Hörvermögen erforderten, und ohne Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungs-, Unfall- und Absturzgefahr über sechs Stunden arbeitstäglich ausüben. Dies folge aus dem Verwaltungsgutachten von Dr. L., dem Reha-Entlassungsbericht der Sch.klinik, dem Verwaltungsgutachten von Dr. H. und der Einschätzung des Hausarztes Dr. N ... Der Kläger habe sich zudem seit November 2006 nicht mehr in ärztlicher Behandlung befunden, was nicht auf einen hohen Leidensdruck schließen lasse. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Er sei nicht berufsunfähig, da für ihn innerhalb des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas eine Verweisungstätigkeit zur Verfügung stehe. Bezugsberuf des Klägers sei seine zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit als Elektroinstallateur. Diese Tätigkeit sei unstreitig einer Facharbeitertätigkeit zuzuordnen. Wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden sei dem Kläger die Ausübung dieses Berufs übereinstimmend nach den Gutachten von Dr. L. und Dr. H. sowie dem Reha-Entlassungsbericht nicht mehr möglich. Der Kläger sei dennoch nicht berufsunfähig, da er zumutbar jedenfalls auf den Beruf des Registrators verwiesen werden könne. Wie sich aus dem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.08.2006 (Az. L 3 R 250/04 m.w.N.) ergebe, werde die Tätigkeit eines Registrators im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübt. In der Regel sei die Tätigkeit lediglich mit leichten Arbeiten verbunden. Im Einzelfall seien Lasten von über 5 kg bis zu 10 kg zu bewegen. Besondere psychische Belastungen kämen nicht vor (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2005, Az. L 11 RJ 4993/03 unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Vergleiche man das in den Verwaltungsgutachten festgestellte Leistungsvermögen des Klägers mit dem Anforderungsprofil, so bestünden keine Bedenken, dass er als Registrator arbeiten könne, selbst wenn man den vom Kläger vorgetragenen Beschwerden beim Richtungshören und bei der Orientierung in der Dunkelheit folge. Die Anlernzeit/Einarbeitungszeit betrage bei der Registratorentätigkeit üblicherweise nicht länger als drei Monate. Sie hänge dabei zwar auch von den jeweiligen persönlichen Fähigkeiten ab, sei aber weitgehend von Vorkenntnissen unabhängig. Es handele sich um eine einfache Anlerntätigkeit, für die keinerlei besondere Ausbildung erforderlich sei. Schließlich ist die Arbeit des Registrators dem Kläger als Verweisungstätigkeit wegen seiner Wertigkeit sozial zumutbar. Dies folge aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegele sich ihr qualitativer Rang wider.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 12.05.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.06.2009 Berufung eingelegt. Er lässt vortragen, er sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr in einem Umfang von sechs und mehr Stunden einsetzbar. Sein Leistungsvermögen sei auf unter drei Stunden gesunken. Die bei ihm bestehenden Erkrankungen hätten zu einem Verlust der Feinmotorik, zu Orientierungsproblemen in der Dunkelheit und zum vollständigen Entfallen des Richtungshörens geführt. Deshalb sei im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts auch nicht mehr auf eine Verweisungstätigkeit eines Hochregallagerarbeiter abgestellt worden. Der vom Sozialgericht herangezogene Verweisungsberuf des Registrators sei dem Kläger aber ebenfalls nicht zumutbar. Er passe schon von seinem Vorberuf nicht in das Berufsbild des Registrators, der einen "Büroberuf" voraussetze. Selbst mit einer Anlernzeit sei es dem Kläger nicht möglich, einen solchen Beruf auszuüben. Er sei auch durch Taubheitsgefühle im linken Arm gehandicapt. Die Arbeit des Registrators bedinge den Einsatz beider Hände. Bereits aus dem Bericht der Reha-Klinik Bad B. habe sich ergeben, dass der Kläger grobmotorische Arbeiten nur mit Zeitüberschreitung habe ausüben können. Damit habe sich das Sozialgericht nicht auseinandergesetzt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 05.05.2009 und den Bescheid der Beklagten vom 17.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 01.07.2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, der Beruf des Registrators sei vom Kläger vollschichtig auszuüben.
Dr. St. vom sozialmedizinischen Dienst hat in einer Stellungnahme vom 19.02.2010 ausgeführt, beim Kläger sei lediglich eine verminderte Empfindung im linken Arm ab dem mittleren Oberarm vorhanden. Eine Muskelverschmächtigung sei nach den Feststellungen im Gutachten von Dr. L. vom März 2008 nicht feststellbar gewesen. Der Gutachter habe festgestellt, dass zügiges Entkleiden möglich und die grobe Kraft seitengleich gewesen sei. Kompletter Faustschluss sei möglich gewesen, die Feinmotorik sei als regelrecht bewertet worden. Gravierende Funktionsstörungen seien nicht beobachtet oder nachgewiesen worden. Der Kläger fahre auch Auto, wofür eine Einsetzbarkeit des linken Armes sicherlich notwendig sei.
In einem am 08.09.2010 durchgeführten Erörterungstermin ist der Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert worden. Der Kläger hat dort angegeben, mit dem Auto gekommen zu sein. Er habe aber einen Automatikwagen, bei dem er niemals nur mit der linken Hand allein lenken müsse. Seinen LKW-Führerschein habe er aber abgegeben müssen.
Zuletzt hat der Kläger noch den Bericht des Neurologen Dr. K. vom 6.12.2010 vorgelegt. Danach sei dem Kläger in den letzten zwei Monaten ein Taubheitsgefühl auch an der rechten Hand aufgefallen. Als neurologischer Befund wird insoweit eine Hypästhesie der Finger I-III rechts angegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Sache gehörenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gerichtsakten des Sozialgerichts Stuttgart sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Er hat darauf keinen Anspruch.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein ( 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Der Senat ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nach den oben genannten Maßstäben nicht erwerbsgemindert ist. Wie auch das Sozialgericht folgt der Senat insoweit den Feststellungen des Gutachters Dr. L., der den Kläger für in der Lage gesehen hat, mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Leistungseinschränkungen auszuüben. Ausgeschlossen hat der Gutachter Tätigkeiten unter Zeitdruck und mit der Notwendigkeit feinmanueller Tätigkeiten mit beiden Händen, sowie Tätigkeiten, die einen uneingeschränkten Gleichgewichtssinn oder ein unbeeinträchtigtes Hörvermögen erforderten, und Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungs-, Unfall- und Absturzgefahr. Diese Einschränkungen ergeben sich nachvollziehbar aus den vom Gutachter festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, insbesondere aus den Folgen des Arbeitsunfalls im Jahr 1985 und des Thalamus-Infarkts im Februar 2006. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Sozialgerichts in der Begründung des Gerichtsbescheids Bezug, denen er folgt (§ 153 Abs. 2 SGG).
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren geltend macht, aufgrund des Taubheitsgefühls im linken Arm sei dessen Gebrauchsfähigkeit auch in grobmotorischer Hinsicht erheblich eingeschränkt, ist dies nicht nachgewiesen. Weitergehende qualitative oder quantitative Leistungseinschränkungen ergeben sich daher aus diesem Vortrag nicht. Dr. St. vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagte hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 19.02.2010 darauf hingewiesen, dass sich bei der Begutachtung durch Dr. L. keine Einschränkungen der groben Kraft ergeben hätten, dass der Faustschluss möglich gewesen sei und dass keine Muskelverschmächtigung festgestellt worden sei. Infolge dessen hat Dr. L. auch lediglich Einschränkungen betreffend Tätigkeiten mit der Notwendigkeit feinmanueller Tätigkeiten mit beiden Händen gesehen. Weitergehende Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand oder des linken Armes hat er nicht festgestellt. Dies entspricht auch den Feststellungen des Vorgutachters Dr. H., der in seinem Gutachten vom 28.12.2006 ebenfalls lediglich eine Feinmotorikstörung der linken Hand festzustellen vermochte. Bei Dr. H. hatte der Kläger im Zusammenhang mit der Schilderung des Tagesablaufs auch vorgetragen, eine Wohnung auszuräumen und einem Freund gelegentlich bei Problemen mit der Elektrizität zu helfen. Damit hatte sich die Gebrauchsfähigkeit der Hand offenbar gegenüber dem noch im August 2006 bestehenden Zustand etwas verbessert. In der Reha-Behandlung in Bad B. waren ausweislich des Entlassungsberichts vom 11.08.2006 noch Defizite im Bereich der Handkraft, der Kraftausdauer und im Bereich der Feinmotorik zu erkennen, dennoch wurde auch dort immerhin ein Leistungsvermögen für zumindest leichte Tätigkeiten ohne besondere Anforderungen an feinmotorisches Arbeiten und an die Kraftausdauer der linken Hand ohne zeitliche Einschränkung angenommen. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass sich der Zustand seiner linken Hand gegenüber dem zuletzt von Dr. L. erhobenen Befund verschlechtert hat. Er hat keine ärztlichen Befundberichte vorgelegt oder auch nur geltend gemacht, sich diesbezüglich in weiterer Behandlung zu befinden. Der Senat hat daher keine Veranlassung zu der Annahme, dass sich die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand in einer Weise verschlechtert haben könnte, dass dies Auswirkungen auf das rentenrechtlich relevante Leistungsvermögen des Klägers haben könnte. Vielmehr muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er dazu in der Lage ist, ein Auto zu steuern, was die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände voraussetzt. Dies gilt auch bezüglich des zuletzt geltend gemachten Taubheitsgefühls in der rechten Hand. Aus dem Bericht des Neurologen Dr. K. vom 6.12.2010 geht hervor, dass ein Kloßgefühl im Bereich der Schilddrüse im Zentrum seiner ärztlichen Untersuchungen und Überlegungen stand. Das Taubheitsgefühl an der rechten Hand wurde bei dieser Untersuchung offensichtlich diagnostisch nicht weiter abgeklärt. Insoweit bleibt schon unklar, welches Ausmaß die diagnostizierten Gefühlsstörungen haben, worauf sie zurückzuführen sein könnten und ob sie einer Behandlung zugänglich sind. Seit der Untersuchung am 2. und 3.12.2010 sind insoweit auch keine weiteren diagnostischen Schritte und auch keine Behandlungsmaßnahmen eingeleitet worden. Funktionelle Auswirkungen im Hinblick auf die Einsetzbarkeit der rechten Hand lassen sich zudem weder dem eigenen Vortrag des Klägers noch dem Befundbericht von Dr. K. entnehmen. Bei dieser Sachlage sieht der Senat keine Notwendigkeit, dieser fünf Tage vor der mündlichen Verhandlung des Senats neu geltend gemachten Erkrankung durch gutachterliche Abklärung weiter nachzugehen.
Dem Kläger steht Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) ebenfalls nicht zu. Der Kläger kann zwar seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Elektro-Installateur nicht mehr ausüben. Dies ergibt sich übereinstimmend aus den im Verwaltungsverfahren von der Beklagten eingeholten Gutachten von Dr. H. und von Dr. L., die eine solche Tätigkeit wegen der Feinmotorikstörung der linken Hand für nicht mehr zumutbar angesehen haben. Allerdings muss sich der Kläger auf den Beruf des Registrators verweisen lassen, dessen Anforderungsprofil im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz dargestellt worden ist.
Die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit richtet sich nach § 240 Abs. 1 SGB VI. Danach haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist eine Tätigkeit stets zumutbar, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.
Das Bundessozialgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in seiner Rechtsprechung zu § 43 SGB VI a.F. näher konkretisiert; die dort entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch für Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 SGB VI maßgeblich (BSG, Urt. v. 20.7.2005, - B 13 RJ 19/04 R -).
Danach ist die Prüfung, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, in einem dreistufigen Verfahren durchzuführen. Zunächst sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit festzustellen. Das Leistungsvermögen des Versicherten muss allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt dauerhaft, d. h. für mehr als 26 Wochen, derart herabgesunken sein, dass er seinen rentenversicherten bisherigen Beruf (den Hauptberuf) nicht mehr vollwertig und vollschichtig (mindestens 6 Stunden täglich) ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherte die Darlegungs- und (objektive) Beweislast. Sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen durch Vollbeweis festgestellt, muss die von Amts wegen zu beachtende materiell-rechtliche rechtshindernde Einwendung des sozial zumutbaren Vergleichsberufs (Verweisungsberuf) geprüft, also geklärt werden, ob der Versicherte einen Beruf, der seinem bisherigen Beruf qualitativ gleichwertig ist, gesundheitlich noch vollwertig und vollschichtig ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherungsträger die Darlegungs- und die objektive Beweislast. Kann der Versicherte die typischen Aufgaben eines ihm sozial zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügen, ist er grundsätzlich nicht berufsunfähig. Ausnahmsweise, also nur dann, wenn das Verfahrensergebnis dazu drängt, ist sodann das in so genannten "Katalogfällen" (Unüblichkeits- und Seltenheitsfällen) abschließend zusammengefasste, von Amts wegen zu beachtende Gegenrecht des Versicherten im Sinne eines materiell-rechtlichen Einwendungsausschlusses zu prüfen und zu klären, ob der Versicherte im zumutbaren Verweisungsberuf sonstigen Belastungen ausgesetzt ist, die sich auf Grund allgemeiner, d. h. nicht von den berufstypischen fachlichen Anforderungen abhängiger Arbeitsbedingungen üblicherweise ergeben und ob er diesen gewachsen ist (Unüblichkeitsfälle). Ferner kann zu prüfen sein, ob der in der Arbeitswelt wirklich vorhandene Vergleichsberuf an Arbeitsplätzen ausgeübt wird, die nicht arbeitsmarktgängig (zugänglich) sind, weil sie nahezu ausschließlich betriebsintern besetzt oder aus anderen Gründen nur selten auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden (Seltenheitsfälle). Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwendungsausschlusses trägt der Versicherte die Darlegungs- und die objektive Beweislast (dazu etwa BSG, Urt. vom 23.10.1996, - 4 RA 1/96 - in Fortführung des Urteils vom 14.5.1996, - 4 RA 60/94 -, BSGE 78,207 sowie Urt. v. 29.7.2004, - B 4 RA 5/04 R -).
Für die auf der zweiten Stufe zu prüfende Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs gelten weitere materielle und formelle Voraussetzungen.
In materieller Hinsicht hat das Bundessozialgericht zur Prüfung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs ein sog, "Mehrstufenschema" entwickelt und die Berufe der Versicherten in Berufsgruppen zusammengefasst. Die Berufsgruppen sind nach der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf (Hauptberuf) auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die hier maßgeblichen Arbeiterberufe sind in Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters eingeteilt (dazu BSG, Urt. vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; BSG, Urt. vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; jeweils m.w.N.). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das Bundessozialgericht hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG, Urt. v. 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -).
In formeller Hinsicht muss der Versicherungsträger den Verweisungsberuf schließlich hinreichend konkret benennen (Gebot konkreter Benennung), sofern der Versicherte nicht zur Gruppe der ungelernten bzw. unteren Gruppe der angelernten Arbeiter gehört und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Nur bei konkreter Benennung des Verweisungsberufs kann geprüft werden, ob er dem Hauptberuf des Versicherten qualitativ gleichwertig ist und ob ihn der Versicherte ausüben könnte, ohne damit gesundheitlich oder fachlich über- oder unterfordert zu werden, ob also seine Berufskompetenz und sein Restleistungsvermögen dem Leistungsprofil des Vergleichsberufs genügen (BSG, Urt. vom 14.5.1996, a. a. O. S. 215). Nur dann kann auch der Versicherte die Einwendung des Versicherungsträgers überprüfen und ihr, falls sie ihn nicht überzeugt, substantiiert entgegengetreten. Das Gebot konkreter Benennung des Vergleichsberufs muss der Versicherungsträger spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids erfüllen. Allerdings kann der Vergleichsberuf auch noch im Berufungsverfahren benannt werden (vgl. dazu BSG, Urt. v. 14.5.1996, a. a. O.; zu alledem Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -, zuletzt Senatsurteil vom 26.8.2009, - L 5 R 1174/08).
Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze kann der Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht beanspruchen, denn er muss sich auf den Beruf des Registrators verweisen lassen. Der zuletzt vom Kläger ausgeübte Beruf des Elektroinstallateurs unterfällt dem Berufsschutz des Facharbeiters. Er muss sich auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verweisen lassen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.
Das Sozialgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge folgt; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Im öffentlichen Dienst wurden Registratoren nach Vergütungsgruppe VIII BAT und im privaten Versicherungsgewerbe nach Gehaltsgruppe II des Manteltarifvertrags der privaten Versicherungswirtschaft entlohnt, weshalb sich Facharbeiter auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (Senatsurteil vom 11.10.2006, a. a. O. m.w.N.). Dass sich an der Bewertung des genannten Berufs in neuerer Zeit etwas geändert hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urt. v. 25.07.2001, - B 8 KN 14/00 R -).
Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht werden. Das fachliche Leistungsprofil der Tätigkeit eines Registrators wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien und ähnliche Arbeiten. Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt werden. Insgesamt handelt sich im Wesentlichen um eine einfach strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen (vgl. hierzu insbesondere das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 – unter Hinweis auf Auskünfte des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.8.2005, - L 12 R 91/05 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen- oder Verwaltungsberuf, von Vorteil sein (so etwa BERUFENET Registrator/in der Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf. Der Einwand des Klägers, er habe als Vorberuf keinen "Büroberuf" ausgeübt, verfängt daher nicht.
Es ist für den Senat nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger nicht dazu in der Lage sein sollte, die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von drei Monaten zu erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche – innerhalb von drei Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Unbeschadet dessen, dass die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urt. v. 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben, zumal die Verwendung von Computern in weiten Teilen der Arbeitswelt wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist.
Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil der in Rede stehenden Verweisungstätigkeit gerecht. Diese ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden. Besondere psychische Belastungen kommen nicht vor (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.1.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg). Aus den vorliegenden Gutachten ergibt sich nach Auffassung des Senats, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Dr. L. und Dr. H. haben sogar mittelschwere Tätigkeiten für zumutbar gehalten, Dr. L. hat lediglich feinmotorische Tätigkeiten, die beide Hände erfordern, ausgeschlossen. Derartige Tätigkeiten sind aber mit dem Beruf des Registrators nicht verbunden. Soweit der Kläger geltend macht, den Registratorenberuf nicht ausüben zu können, weil die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand auch im Hinblick auf die grobe Kraft erheblich eingeschränkt sei, hat er derartige, über die von Dr. L. beschriebene Leistungseinschränkung hinausgehende Beeinträchtigungen nicht nachgewiesen. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Erwerbsminderung verwiesen. Die behauptete erhebliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand kann daher bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Registratorenberufs keine Berücksichtigung finden. Die vom Kläger geltend gemachten Einschränkungen bezüglich der Orientierungsfähigkeit im Dunkeln und des Richtungshörens betreffen Anforderungen, die mit dem Beruf des Registrators nicht verbunden sind. Dieser wird üblicherweise in gut beleuchteten Räumen ausgeübt und erfordert kein über die alltäglichen Anforderungen hinausgehendes Richtungshören. Außerdem haben diese auf den Arbeitsunfall des Jahres 1985 zurückzuführenden Beeinträchtigungen (vgl. Gutachten Prof. Dr. St. vom 30.8.1989 - Bl. 18 Verwaltungsakte) den Kläger nicht daran gehindert, über Jahre hinweg im Beruf des Elektroinstallateurs zu arbeiten, wo diese Störungen weit hinderlicher waren.
Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Schließlich ist dem Kläger das Anforderungsprofil des in Rede stehenden Verweisungsberufs im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts benannt worden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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