Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 27/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 492/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der 1984 geborene Beschwerdeführer war bis 31. Oktober 2010 bei der Firma M. GmbH & Co. KG beschäftigt, das Beschäftigungsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag. Nachdem der Beschwerdeführer sich am 2. November 2010 arbeitslos gemeldet hatte, stellte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 23. November 2010 den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 1. November 2010 bis 23. Januar 2011 fest. Mit weiterem Bescheid vom 23. November 2010 stellte sie den Eintritt einer Sperrzeit vom 24. bis 30. Januar 2011 wegen verspäteter Meldung fest und bewilligte ebenfalls mit Bescheid von diesem Tag Arbeitslosengeld (Alg) ab 31. Januar 2011 bis längstens 22. Oktober 2011 in Höhe von 18,24 EUR täglich. Mit weiteren Bescheiden vom 23. November 2010 stellte die Beschwerdegegnerin das Ruhen des Anspruchs auf Alg vom 1. bis 14. November 2010 wegen Abfindung und bis 25. November 2010 wegen Urlaubsabgeltung fest. Der Beschwerdeführer legte Widersprüche ein. Vom 25. November bis 9. Dezember 2010 war er arbeitsunfähig krank. Die Widersprüche wegen der Ruhenszeiträume wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 22. Dezember 2010 zurückgewiesen.
Am 4. Januar 2011 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Mannheim (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, mit welchem er die Gewährung von Alg ab 1. November 2010 begehrt.
Mit Änderungsbescheid vom 5. Januar 2011 verkürzte die Beschwerdegegnerin die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe auf den Zeitraum 1. bis 21. November 2010 und bewilligte mit Bescheid vom gleichen Tag Alg für die Zeit vom 10. Dezember 2010 bis 17. November 2011 in Höhe von 18,24 EUR täglich. Die Sperrzeit wegen verspäteter Meldung wurde aufgehoben. Im Übrigen wurde der Widerspruch wegen Sperrzeit mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2011 zurückgewiesen. Diesbezüglich ist ein Klageverfahren vor dem SG anhängig.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2011 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Die Begründetheit hänge von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ab. Der Antragsteller habe keinerlei Umstände geltend gemacht, die an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung Zweifel ließen. Er habe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Mit Bescheid vom 5. Januar 2011 sei rückwirkend zum 10. Dezember 2010 Alg bewilligt worden. Besondere Eilbedürftigkeit sei nicht zu erkennen.
Mit seiner am 25. Januar 2011 eingelegten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, festzustellen, "dass sich der Antrag, wonach der Antragsteller ab dem 01.11.2010 Arbeitslosengeld seitens der Antragsgegnerin erhält, soweit nicht Lohnersatzzahlungen in Form von Krankengeld geleistet werden, erledigt hat". Aufgrund der Leistungsgewährung habe sich der Antrag erledigt. Mit weiterem Schreiben vom 15. Februar 2011 hat der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend gemacht, auch die restliche Sperrzeit sei aufzuheben. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt habe, er sei bei der Fa. M. GmbH & Co. KG falsch beraten worden. Für das Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 259 m.w.N.).
Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach den Rechtsstreit für erledigt erklärt und die Kosten des Rechtsstreits der Beschwerdegegnerin auferlegt sehen will, hätte er dies vor dem SG erklären müssen. Denn die Erledigung durch die Bewilligung ist bereits vor dem Beschluss des SG eingetreten, so dass für die Einlegung einer Beschwerde insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Im Übrigen wäre eine allein wegen der Kosten eingelegte Beschwerde nicht statthaft, wie sich aus der entsprechenden Anwendung von § 144 Abs. 4 SGG ergibt (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Oktober 2006 - L 10 B 545/07 AS ER - und vom 10. Juni 2009 - L 7 KA 791/09 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2007 - L 19 B 7/07 AS ER - (alle juris)).
Sofern der Beschwerdeführer im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrags geklärt haben möchte, dass die ursprüngliche Verweigerung der Zahlung von Alg für Zeiträume vor dem 31. Januar 2011 rechtswidrig war - auch so könnte sein Antrag verstanden werden -, ist dieses Begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen. Für eine verbindliche Feststellung, dass die Bescheide vom 23. November 2010 rechtswidrig waren, ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum, denn dieser dient allein der Regelung eines vorläufigen Zustands bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend der Fortsetzungsfeststellungsklage im Hauptsacheverfahren ist daher nicht möglich (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 40) und auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht geboten.
Zuletzt hat der Beschwerdeführer noch Alg auch für die Dauer der Sperrzeit von drei Wochen vom 1. bis 21. November 2010 begehrt. Unter Außerachtlassung der Frage, ob dieser Antrag nach der Erklärung für erledigt überhaupt noch gestellt werden kann, ist die Beschwerde insoweit nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG jedenfalls nicht statthaft, da insoweit in der Hauptsache die Berufung unzulässig wäre; der Wert des Beschwerdegegenstands beläuft sich lediglich auf 383,04 EUR. Abgesehen davon wäre selbst bei unterstellter Zulässigkeit die Beschwerde diesbezüglich jedenfalls unbegründet, denn es fehlte bereits ein Anordnungsgrund. Der geltend gemachte Anspruch bezieht sich auf einen Zeitraum vor Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz. Es ist nicht ersichtlich, dass wegen der fehlenden Zahlung von Alg für diesen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum eine existentielle Notlage bis in die Gegenwart fortwirkt, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der Bewilligung vom 5. Januar 2011 bereits eine Nachzahlung erhalten hat. Die Klärung des Anspruchs auf Alg im Zeitraum 1. bis 21. November 2010 kann daher ohne weiteres dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, Eilbedürftigkeit liegt nicht vor.
Anspruch auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren besteht nicht. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach den oben gemachten Ausführungen bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der 1984 geborene Beschwerdeführer war bis 31. Oktober 2010 bei der Firma M. GmbH & Co. KG beschäftigt, das Beschäftigungsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag. Nachdem der Beschwerdeführer sich am 2. November 2010 arbeitslos gemeldet hatte, stellte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 23. November 2010 den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 1. November 2010 bis 23. Januar 2011 fest. Mit weiterem Bescheid vom 23. November 2010 stellte sie den Eintritt einer Sperrzeit vom 24. bis 30. Januar 2011 wegen verspäteter Meldung fest und bewilligte ebenfalls mit Bescheid von diesem Tag Arbeitslosengeld (Alg) ab 31. Januar 2011 bis längstens 22. Oktober 2011 in Höhe von 18,24 EUR täglich. Mit weiteren Bescheiden vom 23. November 2010 stellte die Beschwerdegegnerin das Ruhen des Anspruchs auf Alg vom 1. bis 14. November 2010 wegen Abfindung und bis 25. November 2010 wegen Urlaubsabgeltung fest. Der Beschwerdeführer legte Widersprüche ein. Vom 25. November bis 9. Dezember 2010 war er arbeitsunfähig krank. Die Widersprüche wegen der Ruhenszeiträume wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 22. Dezember 2010 zurückgewiesen.
Am 4. Januar 2011 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Mannheim (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, mit welchem er die Gewährung von Alg ab 1. November 2010 begehrt.
Mit Änderungsbescheid vom 5. Januar 2011 verkürzte die Beschwerdegegnerin die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe auf den Zeitraum 1. bis 21. November 2010 und bewilligte mit Bescheid vom gleichen Tag Alg für die Zeit vom 10. Dezember 2010 bis 17. November 2011 in Höhe von 18,24 EUR täglich. Die Sperrzeit wegen verspäteter Meldung wurde aufgehoben. Im Übrigen wurde der Widerspruch wegen Sperrzeit mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2011 zurückgewiesen. Diesbezüglich ist ein Klageverfahren vor dem SG anhängig.
Mit Beschluss vom 10. Januar 2011 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheine. Die Begründetheit hänge von den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) ab. Der Antragsteller habe keinerlei Umstände geltend gemacht, die an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung Zweifel ließen. Er habe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft machen können. Mit Bescheid vom 5. Januar 2011 sei rückwirkend zum 10. Dezember 2010 Alg bewilligt worden. Besondere Eilbedürftigkeit sei nicht zu erkennen.
Mit seiner am 25. Januar 2011 eingelegten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, festzustellen, "dass sich der Antrag, wonach der Antragsteller ab dem 01.11.2010 Arbeitslosengeld seitens der Antragsgegnerin erhält, soweit nicht Lohnersatzzahlungen in Form von Krankengeld geleistet werden, erledigt hat". Aufgrund der Leistungsgewährung habe sich der Antrag erledigt. Mit weiterem Schreiben vom 15. Februar 2011 hat der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend gemacht, auch die restliche Sperrzeit sei aufzuheben. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt habe, er sei bei der Fa. M. GmbH & Co. KG falsch beraten worden. Für das Beschwerdeverfahren beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, sie ist unzulässig.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 259 m.w.N.).
Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach den Rechtsstreit für erledigt erklärt und die Kosten des Rechtsstreits der Beschwerdegegnerin auferlegt sehen will, hätte er dies vor dem SG erklären müssen. Denn die Erledigung durch die Bewilligung ist bereits vor dem Beschluss des SG eingetreten, so dass für die Einlegung einer Beschwerde insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Im Übrigen wäre eine allein wegen der Kosten eingelegte Beschwerde nicht statthaft, wie sich aus der entsprechenden Anwendung von § 144 Abs. 4 SGG ergibt (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Oktober 2006 - L 10 B 545/07 AS ER - und vom 10. Juni 2009 - L 7 KA 791/09 B ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2007 - L 19 B 7/07 AS ER - (alle juris)).
Sofern der Beschwerdeführer im Wege eines Fortsetzungsfeststellungsantrags geklärt haben möchte, dass die ursprüngliche Verweigerung der Zahlung von Alg für Zeiträume vor dem 31. Januar 2011 rechtswidrig war - auch so könnte sein Antrag verstanden werden -, ist dieses Begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen. Für eine verbindliche Feststellung, dass die Bescheide vom 23. November 2010 rechtswidrig waren, ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes kein Raum, denn dieser dient allein der Regelung eines vorläufigen Zustands bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend der Fortsetzungsfeststellungsklage im Hauptsacheverfahren ist daher nicht möglich (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 40) und auch unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes nicht geboten.
Zuletzt hat der Beschwerdeführer noch Alg auch für die Dauer der Sperrzeit von drei Wochen vom 1. bis 21. November 2010 begehrt. Unter Außerachtlassung der Frage, ob dieser Antrag nach der Erklärung für erledigt überhaupt noch gestellt werden kann, ist die Beschwerde insoweit nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG jedenfalls nicht statthaft, da insoweit in der Hauptsache die Berufung unzulässig wäre; der Wert des Beschwerdegegenstands beläuft sich lediglich auf 383,04 EUR. Abgesehen davon wäre selbst bei unterstellter Zulässigkeit die Beschwerde diesbezüglich jedenfalls unbegründet, denn es fehlte bereits ein Anordnungsgrund. Der geltend gemachte Anspruch bezieht sich auf einen Zeitraum vor Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz. Es ist nicht ersichtlich, dass wegen der fehlenden Zahlung von Alg für diesen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum eine existentielle Notlage bis in die Gegenwart fortwirkt, zumal der Beschwerdeführer aufgrund der Bewilligung vom 5. Januar 2011 bereits eine Nachzahlung erhalten hat. Die Klärung des Anspruchs auf Alg im Zeitraum 1. bis 21. November 2010 kann daher ohne weiteres dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, Eilbedürftigkeit liegt nicht vor.
Anspruch auf Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren besteht nicht. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach den oben gemachten Ausführungen bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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