Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 P 1683/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 3398/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 08. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Verurteilung der Beklagten zur Ver-bescheidung dreier Widersprüche.
Der am 1967 geborene Kläger ist versicherungspflichtiges Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung der beklagten Pflegekasse und in der gesetzlichen Krankenversicherung der Bahn-BKK. Er ist kinderlos.
Die Bahn-BKK zahlte dem Kläger im Auftrag der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Verletztengeld für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 01. Mai 2006 unter Abzug der Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (Bescheid der Bahn-BKK vom 04. Januar 2005). Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 wies der Widerspruchsausschuss der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft den Widerspruch zurück. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) änderte den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 17. März 2006 (S 2 U 1884/05), mit dem das SG die Klage des Klägers abgewiesen hatte, ab, hob den Widerspruchsbescheid der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 12. Mai 2005 auf und wies im Übrigen die Berufung zurück (Urteil vom 24. April 2007 - L 9 1767/06 -), weil die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft für die Entscheidung, ob der Kläger den Beitragszuschlag für Kinderlose zu tragen habe, nicht zuständig sei. Die beim SG erhobene Untätigkeitsklage gegen die Beklagte auf Bescheidung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04. Januar 2005 (S 1 P 1883/05) erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung des SG am 09. Mai 2008 für erledigt.
Des Weiteren bewilligte die Bahn-BKK dem Kläger vom 10. bis 17. November 2007 Krankengeld in Höhe von brutto EUR 45,90 täglich, nach Abzug der Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (insoweit EUR 0,56) EUR 39,81 täglich (Bescheid vom 13. Dezember 2007) sowie ab 18. November 2007 Verletztengeld im Auftrag der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in Höhe von brutto EUR 51,00 täglich, nach Abzug der Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (insoweit EUR 0,17) EUR 44,69 täglich (Bescheid vom 13. Dezember 2007). In diesen beiden Bescheiden wies die Bahn-BKK darauf hin, dass kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet hätten, seit 01. Januar 2005 einen zusätzlichen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 v.H. zahlten, der vom Mitglied allein zu tragen sei. Der Kläger erhob gegen diese Bescheide Widerspruch wegen des zusätzlichen Beitrags zur Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte. Er sei aus Härtegründen von dem Beitragszuschlag für Kinderlose auszunehmen. Er leide seit Geburt an einem Klinefelter-Syndrom. Dies bedeute, dass er keine Kinder zeugen könne. Es sei eine ausgesprochene Härte, zusätzlich zur fehlenden Fortpflanzungsmöglichkeit auch noch einen erhöhten Beitrag zur Pflegepflichtversicherung leisten zu müssen. Auch seien die Bescheide aus formalen Gründen rechtswidrig, weil sie von der Bahn-BKK erlassen worden seien und nicht von der beklagten Pflegekasse, die zuständig sei. Die Bahn-BKK nahm mit Bescheiden vom 18. Januar 2008 die Bescheide vom 13. Dezember 2007 zurück und ersetzte sie durch die Bescheide vom 18. Januar 2008. Sie bewilligte wiederum vom 10. bis 17. November 2007 Krankengeld sowie ab 18. November 2007 im Auftrag der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Verletztengeld in derselben Höhe wie in den Bescheiden vom 13. Dezember 2007. Die Bescheide vom 18. Januar 2008 enthielten den Hinweis, dass in ihnen bezüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung lediglich über die Berechnung und Abführung entschieden werde, nicht jedoch über das Bestehen der Versicherungspflicht und die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Zusatzbeitrags für Kinderlose. Hierzu ergehe ein gesonderter Bescheid der "Pflegekasse".
Mit drei Bescheiden vom 22. Januar 2008 setzte die beklagte Pflegekasse unter Bezugnahme auf das von der Bahn-BKK (Krankenkasse) für die genannten Zeiträume gezahlte Kranken- und Verletztengeld die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung fest (Krankengeld vom 10. bis 17. November 2007 EUR 0,56 kalendertäglich sowie Verletztengeld vom 01. Januar 2005 bis 01. Mai 2006 EUR 0,15 kalendertäglich und ab 18. November 2007 EUR 0,17 kalendertäglich). Sie führte jeweils aus, der Bescheid beziehe sich auf die Berechnung und Festsetzung des Zusatzbeitrags der gesetzlichen Pflegeversicherung für Kinderlose. Da der Kläger keine Kinder und das 23. Lebensjahr bereits vollendet habe, zahle er einen zusätzlichen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 v.H ... Diesen trage er allein. Gegen die drei genannten Bescheide vom 22. Januar 2008 legte der Kläger drei Widersprüche ein und wiederholte die Begründung seiner früheren Widersprüche, er sei aus Härtegründen von dem Beitragszuschlag für Kinderlose auszunehmen. Außerdem bat er um Erlass einer Kostengrundentscheidung gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und darum, die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für notwendig zu erklären.
Mit Bescheid vom 05. März 2008 (Betreffangabe "Feststellung der Elterneigenschaft und Beitragspflicht des Zusatzbeitrags Pflegeversicherung") stellte die beklagte Pflegekasse die Beitragspflicht des Zusatzbeitrags zur Pflegeversicherung fest und nahm ihre Bescheide vom 22. Januar 2008 zurück. Zum 01. Januar 2005 sei nach § 55 Abs. 3 SGB XI der Beitragssatz für kinderlose Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung ab Vollendung des 23. Lebensjahres um 0,25 Beitragssatzpunkte erhöht worden. Da der Kläger keine Kinder habe, sei er zur Zahlung des Beitragszuschlages für Kinderlose verpflichtet. Somit sei die Festsetzung des zusätzlichen Pflegeversicherungsbeitrages im Bescheid der Bahn-BKK vom 04. Januar 2005 zu Recht erfolgt. Dieser Bescheid betreffe die Beitragsfestsetzung für folgenden Zeitraum: Verletztengeld vom 01. Januar 2005 bis 01. Mai 2006. Zuständig für die Bescheiderteilung im Rahmen von Entgeltersatzleistungen sei die Krankenkasse, und zwar für die Zahlung von Krankengeld in eigener Zuständigkeit bzw. von Verletztengeld im Auftrag der Unfallversicherung. Ihre (der Beklagten) Bescheide vom 22. Januar 2008 seien daher rechtswidrig und würden zurückgenommen. Diese Bescheide beträfen die Beitragsfestsetzung für folgende Zeiträume: &61485; Verletztengeld vom 01. Januar 2005 bis 01. Mai 2006 &61485; Krankengeld vom 10. November bis 17. November 2007 &61485; Verletztengeld ab 18. November 2007. Zu den beiden letztgenannten Zeiträumen erhalte der Kläger noch Post von der Krankenkasse. Zudem wies die Beklagte auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Februar 2008 (B 12 P 2/07 R = SozR 4-3300 § 55 Nr 2) hin. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend versehen worden, es könne innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Mit Schreiben vom 13. März 2008, eingegangen bei der Beklagten am 14. März 2008, legte der Kläger gegen den Bescheid vom 05. März 2008 Widerspruch ein. Er führte aus, nach seiner Auffassung sei der Änderungsbescheid vom 05. März 2008 gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 22. Januar 2008 geworden. Nachdem die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Bescheide vom 22. Januar 2008 aufgehoben habe, sei sie verpflichtet, drei Kostengrundentscheidungen gemäß § 63 SGB X zu erlassen. Da die Beklagte eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt habe, werde rein fürsorglich Widerspruch eingelegt. Schließlich bezifferte der Kläger die für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten, korrigiert mit Schreiben vom 21. März 2008, auf EUR 309,40.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 05. März 2008 zurück. Sie führte aus, die Prüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass dem Widerspruch nicht stattgegeben werden könne. Aus diesem Grunde könnten auch keine zusätzlichen Kosten (z. B. für Porto, Kopien, Telefonate) erstattet werden, die dem Kläger durch das Widerspruchsverfahren entstanden seien (§ 63 Abs. 1 SGB X). Der Kläger habe nach § 55 Abs. 3 SGB XI den erhöhten Beitragssatz für Kinderlose zu entrichten. Ausnahmen seien nach der Rechtsprechung des BSG hier nicht möglich.
Gegen den Bescheid der Beklagten vom 05. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2008 erhob der Kläger Klage, die das SG mit Urteil vom 11. Februar 2009 (S 1 P 1685/08) abwies. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers (L 4 P 2767/09) wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 02. Februar 2011 zurück.
Am 06. Mai 2008 erhob der Kläger beim SG drei Untätigkeitsklagen (S 1 P 1683/08, S 1 P 1684/08 und S 1 P 1686/08). Mit diesen Klagen begehrte er jeweils, die Beklagte zu verurteilen, seine Widersprüche gegen die Bescheide vom 22. Januar 2008 zu verbescheiden. Mit Beschluss vom 27. November 2008 verband das SG die drei genannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 1 P 1683/08. Zur Begründung der Untätigkeitsklagen führte der Kläger jeweils aus, er sei wegen der bei ihm bestehenden Erkrankung aus Härtegründen von dem Beitragssatz für Kinderlose auszunehmen. Die Widerspruchsverfahren seien formal nicht abgeschlossen. Die Beklagte sei gemäß § 88 Abs. 2 SGG verpflichtet, entweder einen Widerspruchsbescheid zu erlassen oder eine Abhilfeentscheidung komplett mit Kostengrundentscheidung gemäß § 63 SGB X zuzustellen. Die Beklagte habe zwar in einem späteren Schriftstück den Bescheid als rechtswidrig eingeschätzt. Zusammen mit einer formellen Aufhebung wäre es aber auch erforderlich gewesen, dass eine Kostengrundentscheidung gemäß § 63 SGB X getroffen werde. Ein Widerspruchsverfahren sei nur dann beendet, wenn auch eine Kostengrundentscheidung getroffen werde. Dies entspreche der Verwaltungsverfahrens- und Prozessökonomie. Es sei für ihn unzumutbar, ein neues Verwaltungsverfahren oder Klageverfahren mit dem Ziel, dass eine Kostengrundentscheidung erlassen werde, einzuleiten. Hinzu komme, dass das Vorgehen der Beklagten als "Verwaltungschaos" bezeichnet werden müsse.
Die Beklagte trat den Klagen entgegen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Bescheidung des Lebenssachverhaltes. Durch die Rücknahme der Bescheide vom 22. Januar 2008 seien auch die hiergegen eingelegten Widersprüche entfallen. Eine Beschwer sei mit der Bescheidaufhebung nicht verbunden gewesen, da diese aus rein verfahrensrechtlichen Gründen stattgefunden habe. Bei Neubescheidung am 05. März 2008 sei eine Untätigkeit ihrerseits nicht zu erkennen.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 27. November 2008 und Zustimmung der Beteiligten zur beabsichtigten Verfahrensweise wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 08. Juni 2009 die Klagen ab. Es könne dahinstehen, ob allein das Fehlen einer Kostengrundentscheidung in einem Widerspruchsverfahren eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG, die der Kläger jeweils ausdrücklich erhoben habe, rechtfertigen könne. Im vorliegenden Fall seien indessen die Kostengrundentscheidungen nicht unterblieben. Der Bescheid vom 05. März 2008, der die Bescheide vom 22. Januar 2008 ersetzt habe, sei gemäß § 86 SGG Gegenstand der Widerspruchsverfahren geworden. Der Bescheid vom 05. März 2008 habe darüber hinaus in der Sache keinen ganzen oder teilweisen Erfolg des Klägers bedeutet, denn es sei wiederum die Feststellung wiederholt worden, dass er den Zusatzbeitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu tragen habe. Im Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008 sei nach der Sachentscheidung eine Kostengrundentscheidung enthalten, aus der mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehe, dass für das gesamte Widerspruchsverfahren einschließlich der ursprünglichen Widerspruchsschreiben vom 23., 24. und 25. Januar 2008 keine Kosten erstattet würden. Somit sei kein Raum für Untätigkeitsklagen.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 12. Juni 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. Juli 2009, einem Montag, Berufung zum LSG eingelegt und begehrt, "seinen Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2008 zu verbescheiden". Eine Begründung der Berufung hat der Kläger trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgelegt. Die Anfrage des Berichterstatters vom 23. Juni 2010, auf welchen der Bescheide vom 22. Januar 2008 sich der gestellte Antrag beziehe, hat der Kläger nicht beantwortet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 08. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Widersprüche gegen die Bescheide der Beklagten vom 22. Januar 2008 zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat auf Anfrage des Berichterstatters erläutert, die negative Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008 beziehe sich auch auf die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten und schließe diese ein. Die beispielhafte Erläuterung von Porto, Kopien und Telefonaten im Klammervermerk habe lediglich eine Hilfestellung für den Kläger dargestellt. Da der Widerspruch in der Sache nicht begründet gewesen sei, habe eine Erstattung der Kosten nicht erfolgen können. Eine Entscheidung über die Hinzuziehung des Bevollmächtigten sei in dieser Konstellation ebenfalls nicht erforderlich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat konnte in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, weil diese mit der ihnen ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 SGG).
Obgleich der Kläger mit Telefax vom 02. März 2011, am 02. März 2011 um 19.35 Uhr beim LSG eingegangen, sein Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt hat, konnte der Termin zur mündlichen Verhandlung am 04. März 2011 nicht aufgehoben werden, weil das entsprechende Einverständnis der Beklagten nicht vorlag. Der Kläger ist vom Senat mit Telefax vom 03. März 2011, gesendet um 9.06 Uhr, darauf hingewiesen worden, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben wird.
Dem Kläger war keine weitere Schriftsatzfrist einzuräumen. Die seit 13. Juli 2009 anhängige Berufung hat der Kläger trotz mehrmaliger Mahnung bislang nicht begründet. Auch auf das Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 23. Juni 2010 hat sich der Kläger trotz mehrmaliger Mahnung nicht geäußert. Auch ist bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten verlegt worden. Der Kläger hatte insgesamt über 19 Monate Gelegenheit zur Sache vorzutragen. Die Beteiligten sind gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen. Das Interesse der Allgemeinheit und der übrigen Prozessbeteiligten an einer Verfahrensbeschleunigung und zügigen Erledigung des entscheidungsreifen Rechtsstreits tritt gegenüber dem Interesse des Klägers an einem möglichst umfassenden Rechtsschutz nunmehr in den Vordergrund.
2. Ungeachtet des trotz entsprechender Anfrage nicht konkretisierten Antrags ist die Berufung zulässig. Gemäß § 151 Abs. 3 SGG soll die Berufungsschrift das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung ist dabei aber nur, dass aus der Berufungsschrift bzw. den Begleitumständen zweifelsfrei hervorgeht, gegen welches Urteil oder welchen Gerichtsbescheid sich die Berufung richtet (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Aufl. 2008 § 151 Rdnr. 11b m.w.N.). Im Übrigen hat eine Verletzung der Sollvorschriften des § 151 Abs. 3 SGG aber grundsätzlich keine Folgen. Vorliegend ist klar ersichtlich, dass sich der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 08. Juni 2009 wendet. Indem er die Verpflichtung der Beklagten zur Verbescheidung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2008 begehrt, verfolgt er bei sachdienlicher Auslegung (§ 123 SGG) das erstinstanzliche Begehren, die Beklagte zur Verbescheidung seiner Widersprüche gegen die Bescheide vom 22. Januar 2008 zu verpflichten, zumindest teilweise weiter. Nachdem der Kläger nicht konkret angegeben hat, zur Entscheidung über welchen der drei Widersprüche gegen die Bescheide vom 22. Januar 2008 die Beklagte verpflichtet werden soll, ist im Zweifel davon auszugehen, dass wie in erster Instanz - bezüglich aller drei Widersprüche eine Verurteilung der Beklagten zur Verbescheidung begehrt wird.
3. Die sachdienlich so verstandene Berufung ist zulässig, indes nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG vom 08. Juni 2009 ist nicht zu beanstanden. Das SG hat die Untätigkeitsklagen zu Recht abgewiesen.
Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt (§ 88 SGG).
3.1. Die Untätigkeitsklagen mit dem Antrag, die Beklagte zur Entscheidung über die Widersprüche gegen die Bescheide vom 22. Januar 2008 zu verurteilen, sind bereits unzulässig. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Untätigkeitsklage ist, dass der Kläger sachlich nicht beschieden worden ist, die Behörde also eine abschließende Entscheidung (hier Widerspruchs- oder Abhilfebescheid) zur Hauptsache nicht getroffen hat. Die Beklagte hat aber über die drei Widersprüche gegen die Bescheide vom 22. Januar 2008 mit Bescheid vom 05. März 2008 entschieden und diese Bescheide aufgehoben. Sie hat damit formell dem Begehren des Klägers bereits mit dem Bescheid vom 05. März 2008 entsprochen. Im Anschluss hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 13. März 2008 deutlich gemacht, dass in der Sache mit dem Bescheid vom 05. März 2008 seinem Begehren nicht entsprochen worden sei. Daraufhin hat die Beklagte das Widerspruchsverfahren mit dem Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008 in der Hauptsache vollständig abgeschlossen. Eine Untätigkeit der Beklagten lag zum Zeitpunkt der Erhebung der drei Untätigkeitsklagen vom 06. Mai 2008 somit nicht mehr vor.
3.2. Die Untätigkeitsklagen sind aber auch insoweit unzulässig, als der Kläger beanstandet, es fehle an einer mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu treffenden Kostenentscheidung.
Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 63 SGB X).
§ 63 SGB X kann überhaupt nicht mehr zur Anwendung kommen, weil der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008 Klage erhoben hatte. Schließt sich eine Klage an, hat (nur noch) das Gericht gemäß § 193 Abs. 1 SGG von Amts wegen im Urteil (Satz 1) oder bei anderweitiger Verfahrensbeendigung auf Antrag durch Beschluss (Satz 3) darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Zu den Kosten, über deren Erstattung das Gericht zu befinden hat, gehören die gesamten (außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits und daher nach § 193 Abs. 2 SGG auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für ein Vorverfahren (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R -, in juris). Über diese Kosten hat der Senat im Beschluss vom 02. Februar 2011 (L 4 P 2767/09) entschieden.
Unabhängig davon sind Sach- und Kostenentscheidung rechtlich selbstständige Entscheidungen. Dabei ist es letztlich nur eine Frage der Bezeichnung, ob sie - soweit in demselben Dokument enthalten - als Einzelregelungen oder Verfügungssätze eines "Verwaltungsaktes" angesehen werden, der das Dokument als Ganzes umschreibt oder ob sie als zwei selbstständige (materielle) Verwaltungsakte in demselben "Bescheid" aufzufassen sind. Die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung ergibt sich stets allein aus den rechtlichen Anforderungen, die das Gesetz jeweils an diese stellt, wohingegen sich die Kostenentscheidung im Sinne des § 63 Abs.1 Satz 1 SGB X nach den dort normierten Vorgaben richtet. Die Kostenentscheidung ist nicht Teil der Sachentscheidung, sondern zusätzlich zu treffen. Ist sie unterlassen worden, macht dies die Sachentscheidung nicht rechtswidrig und damit anfechtbar. Vielmehr ist die unterbliebene Kostenentscheidung mit der Verpflichtungsklage zu erwirken (BSG SozR 4-1300 § 63 Nr.5). § 63 SGB X, der in Abs. 3 Satz 1 von einer der Kostenfestsetzung vorangegangenen Kostenentscheidung spricht und in Abs. 3 Satz 2 regelt, welchen Inhalt diese auch hat, ist zunächst nur zu entnehmen, dass über die Kostenerstattung nach Abs. 1 Satz 1 eine Entscheidung ergehen muss. Anders als § 72, § 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt § 85 Abs. 1 und 2 SGG nicht, dass mit der Abhilfe- bzw. Widerspruchsentscheidung über die Kosten zu entscheiden ist.
Der Bescheid vom 05. März 2008 ist ungeachtet der insoweit unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung, die ihm beigefügt war, im Sinne des § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden. Er hat nämlich während des Vorverfahrens die ursprünglichen Bescheide vom 22. Januar 2008 ersetzt, indem die Beklagte diese aufgehoben hat. Zugleich hat er aber nicht in vollem Umfang dem Begehren des Klägers, den zusätzlichen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung für Kinderlose nicht zahlen zu müssen, entsprochen, weshalb die Beklagte letztlich mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008 eine abschließende Entscheidung in den Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 22. Januar 2008 in der Gestalt des Ersetzungsbescheids vom 05. März 2008 getroffen hat.
Ob die Beklagte zwingend mit dieser das Vorverfahren abschließenden Entscheidung eine Kostenentscheidung nach Maßgabe des § 63 SGB X treffen musste, oder ob sie dies auch gesondert und im Anschluss hätte tun können, kann vorliegend dahinstehen. Die Beklagte hat nämlich mit dem Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008 unter Bezugnahme auf § 63 Abs. 1 SGB X eine Kostenentscheidung getroffen. Sie hat zuletzt nochmals klargestellt, dass was auch aus dem Wortlaut der Formulierung im Widerspruchsbescheid entnommen werden kann - die Erstattung von Kosten des Vorverfahrens abgelehnt worden ist. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten war entbehrlich, da bereits die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen als solche gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X abgelehnt worden ist.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Verurteilung der Beklagten zur Ver-bescheidung dreier Widersprüche.
Der am 1967 geborene Kläger ist versicherungspflichtiges Mitglied in der sozialen Pflegeversicherung der beklagten Pflegekasse und in der gesetzlichen Krankenversicherung der Bahn-BKK. Er ist kinderlos.
Die Bahn-BKK zahlte dem Kläger im Auftrag der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Verletztengeld für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 01. Mai 2006 unter Abzug der Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (Bescheid der Bahn-BKK vom 04. Januar 2005). Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2005 wies der Widerspruchsausschuss der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft den Widerspruch zurück. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) änderte den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 17. März 2006 (S 2 U 1884/05), mit dem das SG die Klage des Klägers abgewiesen hatte, ab, hob den Widerspruchsbescheid der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 12. Mai 2005 auf und wies im Übrigen die Berufung zurück (Urteil vom 24. April 2007 - L 9 1767/06 -), weil die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft für die Entscheidung, ob der Kläger den Beitragszuschlag für Kinderlose zu tragen habe, nicht zuständig sei. Die beim SG erhobene Untätigkeitsklage gegen die Beklagte auf Bescheidung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04. Januar 2005 (S 1 P 1883/05) erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung des SG am 09. Mai 2008 für erledigt.
Des Weiteren bewilligte die Bahn-BKK dem Kläger vom 10. bis 17. November 2007 Krankengeld in Höhe von brutto EUR 45,90 täglich, nach Abzug der Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (insoweit EUR 0,56) EUR 39,81 täglich (Bescheid vom 13. Dezember 2007) sowie ab 18. November 2007 Verletztengeld im Auftrag der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in Höhe von brutto EUR 51,00 täglich, nach Abzug der Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung (insoweit EUR 0,17) EUR 44,69 täglich (Bescheid vom 13. Dezember 2007). In diesen beiden Bescheiden wies die Bahn-BKK darauf hin, dass kinderlose Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet hätten, seit 01. Januar 2005 einen zusätzlichen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 v.H. zahlten, der vom Mitglied allein zu tragen sei. Der Kläger erhob gegen diese Bescheide Widerspruch wegen des zusätzlichen Beitrags zur Pflegeversicherung für kinderlose Versicherte. Er sei aus Härtegründen von dem Beitragszuschlag für Kinderlose auszunehmen. Er leide seit Geburt an einem Klinefelter-Syndrom. Dies bedeute, dass er keine Kinder zeugen könne. Es sei eine ausgesprochene Härte, zusätzlich zur fehlenden Fortpflanzungsmöglichkeit auch noch einen erhöhten Beitrag zur Pflegepflichtversicherung leisten zu müssen. Auch seien die Bescheide aus formalen Gründen rechtswidrig, weil sie von der Bahn-BKK erlassen worden seien und nicht von der beklagten Pflegekasse, die zuständig sei. Die Bahn-BKK nahm mit Bescheiden vom 18. Januar 2008 die Bescheide vom 13. Dezember 2007 zurück und ersetzte sie durch die Bescheide vom 18. Januar 2008. Sie bewilligte wiederum vom 10. bis 17. November 2007 Krankengeld sowie ab 18. November 2007 im Auftrag der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft Verletztengeld in derselben Höhe wie in den Bescheiden vom 13. Dezember 2007. Die Bescheide vom 18. Januar 2008 enthielten den Hinweis, dass in ihnen bezüglich der Beiträge zur Pflegeversicherung lediglich über die Berechnung und Abführung entschieden werde, nicht jedoch über das Bestehen der Versicherungspflicht und die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Zusatzbeitrags für Kinderlose. Hierzu ergehe ein gesonderter Bescheid der "Pflegekasse".
Mit drei Bescheiden vom 22. Januar 2008 setzte die beklagte Pflegekasse unter Bezugnahme auf das von der Bahn-BKK (Krankenkasse) für die genannten Zeiträume gezahlte Kranken- und Verletztengeld die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung fest (Krankengeld vom 10. bis 17. November 2007 EUR 0,56 kalendertäglich sowie Verletztengeld vom 01. Januar 2005 bis 01. Mai 2006 EUR 0,15 kalendertäglich und ab 18. November 2007 EUR 0,17 kalendertäglich). Sie führte jeweils aus, der Bescheid beziehe sich auf die Berechnung und Festsetzung des Zusatzbeitrags der gesetzlichen Pflegeversicherung für Kinderlose. Da der Kläger keine Kinder und das 23. Lebensjahr bereits vollendet habe, zahle er einen zusätzlichen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 v.H ... Diesen trage er allein. Gegen die drei genannten Bescheide vom 22. Januar 2008 legte der Kläger drei Widersprüche ein und wiederholte die Begründung seiner früheren Widersprüche, er sei aus Härtegründen von dem Beitragszuschlag für Kinderlose auszunehmen. Außerdem bat er um Erlass einer Kostengrundentscheidung gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und darum, die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für notwendig zu erklären.
Mit Bescheid vom 05. März 2008 (Betreffangabe "Feststellung der Elterneigenschaft und Beitragspflicht des Zusatzbeitrags Pflegeversicherung") stellte die beklagte Pflegekasse die Beitragspflicht des Zusatzbeitrags zur Pflegeversicherung fest und nahm ihre Bescheide vom 22. Januar 2008 zurück. Zum 01. Januar 2005 sei nach § 55 Abs. 3 SGB XI der Beitragssatz für kinderlose Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung ab Vollendung des 23. Lebensjahres um 0,25 Beitragssatzpunkte erhöht worden. Da der Kläger keine Kinder habe, sei er zur Zahlung des Beitragszuschlages für Kinderlose verpflichtet. Somit sei die Festsetzung des zusätzlichen Pflegeversicherungsbeitrages im Bescheid der Bahn-BKK vom 04. Januar 2005 zu Recht erfolgt. Dieser Bescheid betreffe die Beitragsfestsetzung für folgenden Zeitraum: Verletztengeld vom 01. Januar 2005 bis 01. Mai 2006. Zuständig für die Bescheiderteilung im Rahmen von Entgeltersatzleistungen sei die Krankenkasse, und zwar für die Zahlung von Krankengeld in eigener Zuständigkeit bzw. von Verletztengeld im Auftrag der Unfallversicherung. Ihre (der Beklagten) Bescheide vom 22. Januar 2008 seien daher rechtswidrig und würden zurückgenommen. Diese Bescheide beträfen die Beitragsfestsetzung für folgende Zeiträume: &61485; Verletztengeld vom 01. Januar 2005 bis 01. Mai 2006 &61485; Krankengeld vom 10. November bis 17. November 2007 &61485; Verletztengeld ab 18. November 2007. Zu den beiden letztgenannten Zeiträumen erhalte der Kläger noch Post von der Krankenkasse. Zudem wies die Beklagte auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27. Februar 2008 (B 12 P 2/07 R = SozR 4-3300 § 55 Nr 2) hin. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung dahingehend versehen worden, es könne innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Mit Schreiben vom 13. März 2008, eingegangen bei der Beklagten am 14. März 2008, legte der Kläger gegen den Bescheid vom 05. März 2008 Widerspruch ein. Er führte aus, nach seiner Auffassung sei der Änderungsbescheid vom 05. März 2008 gemäß § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 22. Januar 2008 geworden. Nachdem die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens die Bescheide vom 22. Januar 2008 aufgehoben habe, sei sie verpflichtet, drei Kostengrundentscheidungen gemäß § 63 SGB X zu erlassen. Da die Beklagte eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung erteilt habe, werde rein fürsorglich Widerspruch eingelegt. Schließlich bezifferte der Kläger die für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten, korrigiert mit Schreiben vom 21. März 2008, auf EUR 309,40.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 05. März 2008 zurück. Sie führte aus, die Prüfung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass dem Widerspruch nicht stattgegeben werden könne. Aus diesem Grunde könnten auch keine zusätzlichen Kosten (z. B. für Porto, Kopien, Telefonate) erstattet werden, die dem Kläger durch das Widerspruchsverfahren entstanden seien (§ 63 Abs. 1 SGB X). Der Kläger habe nach § 55 Abs. 3 SGB XI den erhöhten Beitragssatz für Kinderlose zu entrichten. Ausnahmen seien nach der Rechtsprechung des BSG hier nicht möglich.
Gegen den Bescheid der Beklagten vom 05. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2008 erhob der Kläger Klage, die das SG mit Urteil vom 11. Februar 2009 (S 1 P 1685/08) abwies. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers (L 4 P 2767/09) wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 02. Februar 2011 zurück.
Am 06. Mai 2008 erhob der Kläger beim SG drei Untätigkeitsklagen (S 1 P 1683/08, S 1 P 1684/08 und S 1 P 1686/08). Mit diesen Klagen begehrte er jeweils, die Beklagte zu verurteilen, seine Widersprüche gegen die Bescheide vom 22. Januar 2008 zu verbescheiden. Mit Beschluss vom 27. November 2008 verband das SG die drei genannten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 1 P 1683/08. Zur Begründung der Untätigkeitsklagen führte der Kläger jeweils aus, er sei wegen der bei ihm bestehenden Erkrankung aus Härtegründen von dem Beitragssatz für Kinderlose auszunehmen. Die Widerspruchsverfahren seien formal nicht abgeschlossen. Die Beklagte sei gemäß § 88 Abs. 2 SGG verpflichtet, entweder einen Widerspruchsbescheid zu erlassen oder eine Abhilfeentscheidung komplett mit Kostengrundentscheidung gemäß § 63 SGB X zuzustellen. Die Beklagte habe zwar in einem späteren Schriftstück den Bescheid als rechtswidrig eingeschätzt. Zusammen mit einer formellen Aufhebung wäre es aber auch erforderlich gewesen, dass eine Kostengrundentscheidung gemäß § 63 SGB X getroffen werde. Ein Widerspruchsverfahren sei nur dann beendet, wenn auch eine Kostengrundentscheidung getroffen werde. Dies entspreche der Verwaltungsverfahrens- und Prozessökonomie. Es sei für ihn unzumutbar, ein neues Verwaltungsverfahren oder Klageverfahren mit dem Ziel, dass eine Kostengrundentscheidung erlassen werde, einzuleiten. Hinzu komme, dass das Vorgehen der Beklagten als "Verwaltungschaos" bezeichnet werden müsse.
Die Beklagte trat den Klagen entgegen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf weitere Bescheidung des Lebenssachverhaltes. Durch die Rücknahme der Bescheide vom 22. Januar 2008 seien auch die hiergegen eingelegten Widersprüche entfallen. Eine Beschwer sei mit der Bescheidaufhebung nicht verbunden gewesen, da diese aus rein verfahrensrechtlichen Gründen stattgefunden habe. Bei Neubescheidung am 05. März 2008 sei eine Untätigkeit ihrerseits nicht zu erkennen.
Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 27. November 2008 und Zustimmung der Beteiligten zur beabsichtigten Verfahrensweise wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 08. Juni 2009 die Klagen ab. Es könne dahinstehen, ob allein das Fehlen einer Kostengrundentscheidung in einem Widerspruchsverfahren eine Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG, die der Kläger jeweils ausdrücklich erhoben habe, rechtfertigen könne. Im vorliegenden Fall seien indessen die Kostengrundentscheidungen nicht unterblieben. Der Bescheid vom 05. März 2008, der die Bescheide vom 22. Januar 2008 ersetzt habe, sei gemäß § 86 SGG Gegenstand der Widerspruchsverfahren geworden. Der Bescheid vom 05. März 2008 habe darüber hinaus in der Sache keinen ganzen oder teilweisen Erfolg des Klägers bedeutet, denn es sei wiederum die Feststellung wiederholt worden, dass er den Zusatzbeitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu tragen habe. Im Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008 sei nach der Sachentscheidung eine Kostengrundentscheidung enthalten, aus der mit hinreichender Deutlichkeit hervorgehe, dass für das gesamte Widerspruchsverfahren einschließlich der ursprünglichen Widerspruchsschreiben vom 23., 24. und 25. Januar 2008 keine Kosten erstattet würden. Somit sei kein Raum für Untätigkeitsklagen.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 12. Juni 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13. Juli 2009, einem Montag, Berufung zum LSG eingelegt und begehrt, "seinen Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2008 zu verbescheiden". Eine Begründung der Berufung hat der Kläger trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgelegt. Die Anfrage des Berichterstatters vom 23. Juni 2010, auf welchen der Bescheide vom 22. Januar 2008 sich der gestellte Antrag beziehe, hat der Kläger nicht beantwortet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 08. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Widersprüche gegen die Bescheide der Beklagten vom 22. Januar 2008 zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat auf Anfrage des Berichterstatters erläutert, die negative Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008 beziehe sich auch auf die Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten und schließe diese ein. Die beispielhafte Erläuterung von Porto, Kopien und Telefonaten im Klammervermerk habe lediglich eine Hilfestellung für den Kläger dargestellt. Da der Widerspruch in der Sache nicht begründet gewesen sei, habe eine Erstattung der Kosten nicht erfolgen können. Eine Entscheidung über die Hinzuziehung des Bevollmächtigten sei in dieser Konstellation ebenfalls nicht erforderlich gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat konnte in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, weil diese mit der ihnen ordnungsgemäß zugestellten Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 SGG).
Obgleich der Kläger mit Telefax vom 02. März 2011, am 02. März 2011 um 19.35 Uhr beim LSG eingegangen, sein Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt hat, konnte der Termin zur mündlichen Verhandlung am 04. März 2011 nicht aufgehoben werden, weil das entsprechende Einverständnis der Beklagten nicht vorlag. Der Kläger ist vom Senat mit Telefax vom 03. März 2011, gesendet um 9.06 Uhr, darauf hingewiesen worden, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben wird.
Dem Kläger war keine weitere Schriftsatzfrist einzuräumen. Die seit 13. Juli 2009 anhängige Berufung hat der Kläger trotz mehrmaliger Mahnung bislang nicht begründet. Auch auf das Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 23. Juni 2010 hat sich der Kläger trotz mehrmaliger Mahnung nicht geäußert. Auch ist bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten verlegt worden. Der Kläger hatte insgesamt über 19 Monate Gelegenheit zur Sache vorzutragen. Die Beteiligten sind gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen. Das Interesse der Allgemeinheit und der übrigen Prozessbeteiligten an einer Verfahrensbeschleunigung und zügigen Erledigung des entscheidungsreifen Rechtsstreits tritt gegenüber dem Interesse des Klägers an einem möglichst umfassenden Rechtsschutz nunmehr in den Vordergrund.
2. Ungeachtet des trotz entsprechender Anfrage nicht konkretisierten Antrags ist die Berufung zulässig. Gemäß § 151 Abs. 3 SGG soll die Berufungsschrift das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung ist dabei aber nur, dass aus der Berufungsschrift bzw. den Begleitumständen zweifelsfrei hervorgeht, gegen welches Urteil oder welchen Gerichtsbescheid sich die Berufung richtet (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, Kommentar, 9. Aufl. 2008 § 151 Rdnr. 11b m.w.N.). Im Übrigen hat eine Verletzung der Sollvorschriften des § 151 Abs. 3 SGG aber grundsätzlich keine Folgen. Vorliegend ist klar ersichtlich, dass sich der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 08. Juni 2009 wendet. Indem er die Verpflichtung der Beklagten zur Verbescheidung eines Widerspruchs gegen einen Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2008 begehrt, verfolgt er bei sachdienlicher Auslegung (§ 123 SGG) das erstinstanzliche Begehren, die Beklagte zur Verbescheidung seiner Widersprüche gegen die Bescheide vom 22. Januar 2008 zu verpflichten, zumindest teilweise weiter. Nachdem der Kläger nicht konkret angegeben hat, zur Entscheidung über welchen der drei Widersprüche gegen die Bescheide vom 22. Januar 2008 die Beklagte verpflichtet werden soll, ist im Zweifel davon auszugehen, dass wie in erster Instanz - bezüglich aller drei Widersprüche eine Verurteilung der Beklagten zur Verbescheidung begehrt wird.
3. Die sachdienlich so verstandene Berufung ist zulässig, indes nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG vom 08. Juni 2009 ist nicht zu beanstanden. Das SG hat die Untätigkeitsklagen zu Recht abgewiesen.
Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären. Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt (§ 88 SGG).
3.1. Die Untätigkeitsklagen mit dem Antrag, die Beklagte zur Entscheidung über die Widersprüche gegen die Bescheide vom 22. Januar 2008 zu verurteilen, sind bereits unzulässig. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Untätigkeitsklage ist, dass der Kläger sachlich nicht beschieden worden ist, die Behörde also eine abschließende Entscheidung (hier Widerspruchs- oder Abhilfebescheid) zur Hauptsache nicht getroffen hat. Die Beklagte hat aber über die drei Widersprüche gegen die Bescheide vom 22. Januar 2008 mit Bescheid vom 05. März 2008 entschieden und diese Bescheide aufgehoben. Sie hat damit formell dem Begehren des Klägers bereits mit dem Bescheid vom 05. März 2008 entsprochen. Im Anschluss hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 13. März 2008 deutlich gemacht, dass in der Sache mit dem Bescheid vom 05. März 2008 seinem Begehren nicht entsprochen worden sei. Daraufhin hat die Beklagte das Widerspruchsverfahren mit dem Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008 in der Hauptsache vollständig abgeschlossen. Eine Untätigkeit der Beklagten lag zum Zeitpunkt der Erhebung der drei Untätigkeitsklagen vom 06. Mai 2008 somit nicht mehr vor.
3.2. Die Untätigkeitsklagen sind aber auch insoweit unzulässig, als der Kläger beanstandet, es fehle an einer mit Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu treffenden Kostenentscheidung.
Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 SGB X unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen (§ 63 SGB X).
§ 63 SGB X kann überhaupt nicht mehr zur Anwendung kommen, weil der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008 Klage erhoben hatte. Schließt sich eine Klage an, hat (nur noch) das Gericht gemäß § 193 Abs. 1 SGG von Amts wegen im Urteil (Satz 1) oder bei anderweitiger Verfahrensbeendigung auf Antrag durch Beschluss (Satz 3) darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Zu den Kosten, über deren Erstattung das Gericht zu befinden hat, gehören die gesamten (außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits und daher nach § 193 Abs. 2 SGG auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für ein Vorverfahren (BSG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - B 13 R 15/10 R -, in juris). Über diese Kosten hat der Senat im Beschluss vom 02. Februar 2011 (L 4 P 2767/09) entschieden.
Unabhängig davon sind Sach- und Kostenentscheidung rechtlich selbstständige Entscheidungen. Dabei ist es letztlich nur eine Frage der Bezeichnung, ob sie - soweit in demselben Dokument enthalten - als Einzelregelungen oder Verfügungssätze eines "Verwaltungsaktes" angesehen werden, der das Dokument als Ganzes umschreibt oder ob sie als zwei selbstständige (materielle) Verwaltungsakte in demselben "Bescheid" aufzufassen sind. Die Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung ergibt sich stets allein aus den rechtlichen Anforderungen, die das Gesetz jeweils an diese stellt, wohingegen sich die Kostenentscheidung im Sinne des § 63 Abs.1 Satz 1 SGB X nach den dort normierten Vorgaben richtet. Die Kostenentscheidung ist nicht Teil der Sachentscheidung, sondern zusätzlich zu treffen. Ist sie unterlassen worden, macht dies die Sachentscheidung nicht rechtswidrig und damit anfechtbar. Vielmehr ist die unterbliebene Kostenentscheidung mit der Verpflichtungsklage zu erwirken (BSG SozR 4-1300 § 63 Nr.5). § 63 SGB X, der in Abs. 3 Satz 1 von einer der Kostenfestsetzung vorangegangenen Kostenentscheidung spricht und in Abs. 3 Satz 2 regelt, welchen Inhalt diese auch hat, ist zunächst nur zu entnehmen, dass über die Kostenerstattung nach Abs. 1 Satz 1 eine Entscheidung ergehen muss. Anders als § 72, § 73 Abs. 3 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt § 85 Abs. 1 und 2 SGG nicht, dass mit der Abhilfe- bzw. Widerspruchsentscheidung über die Kosten zu entscheiden ist.
Der Bescheid vom 05. März 2008 ist ungeachtet der insoweit unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung, die ihm beigefügt war, im Sinne des § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden. Er hat nämlich während des Vorverfahrens die ursprünglichen Bescheide vom 22. Januar 2008 ersetzt, indem die Beklagte diese aufgehoben hat. Zugleich hat er aber nicht in vollem Umfang dem Begehren des Klägers, den zusätzlichen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung für Kinderlose nicht zahlen zu müssen, entsprochen, weshalb die Beklagte letztlich mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008 eine abschließende Entscheidung in den Widerspruchsverfahren gegen die Bescheide vom 22. Januar 2008 in der Gestalt des Ersetzungsbescheids vom 05. März 2008 getroffen hat.
Ob die Beklagte zwingend mit dieser das Vorverfahren abschließenden Entscheidung eine Kostenentscheidung nach Maßgabe des § 63 SGB X treffen musste, oder ob sie dies auch gesondert und im Anschluss hätte tun können, kann vorliegend dahinstehen. Die Beklagte hat nämlich mit dem Widerspruchsbescheid vom 14. April 2008 unter Bezugnahme auf § 63 Abs. 1 SGB X eine Kostenentscheidung getroffen. Sie hat zuletzt nochmals klargestellt, dass was auch aus dem Wortlaut der Formulierung im Widerspruchsbescheid entnommen werden kann - die Erstattung von Kosten des Vorverfahrens abgelehnt worden ist. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten war entbehrlich, da bereits die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen als solche gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X abgelehnt worden ist.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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