S 8 KR 169/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 169/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 297/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 KR 34/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Den Klägern werden die Gerichtskosten auferlegt. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen des geltend gemachten Zahlungsanspruchs insbesondere darum, ob der Beklagten für im Januar 2002 von den Klägern abgegebene Arzneimittel ein Abschlag von 5 v.H. oder 6 v.H. zusteht.

Die Kläger zu 1) und 2) betreiben jeweils eine Apotheke. Für die von ihnen im Januar 2002 abgegebenen Arzneimittel nahm die Beklagte bei der Begleichung der hieraus resultierenden Rechnungen zunächst ein Abschlag in Höhe von 5 v.H. in Anspruch.

Bei der Abrechnung der im März 2002 verkauften und im April 2002 in Rechnung gestellten Arzneimittel verrechnete die Beklagte die Abrechnungsforderung der Kläger mit dem nachträglich geltend gemachten Rabatt-Anspruch für die im Januar 2002 verkauften Arzneimittel in Höhe von einem weiteren Prozent, so dass sie nunmehr für die Januar 2002 verkauften Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 v.H. anstatt von 5 v.H. in Anspruch nahm.

Die Kläger haben Klage erhoben, mit der sie die Zahlung der sich aus der Verrechnung der Beklagten ergebenden Differenzbeträge geltend machen. Unter Bezugnahme auf die zum Jahreswechsel 2001/2002 beabsichtigte und im Februar 2002 in Kraft getretene Gesetzesänderung zur Erhöhung des Apothekenrabatts von 5 v.H. auf 6 v.H. - durch das Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz (AABG) - machen sie im Wesentlichen geltend, dass das aus der Änderung resultierende Gesetz erst ab Februar 2002 gelte und damit Arzneimittelverkäufe des Monats Januar 2002 nicht mehr erfasse. Dies ergebe sich aus dem zeitlichen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung der maßgeblichen Vorschrift des § 130 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) und insbesondere aus der Regelung zum In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes. Insbesondere führe nicht der Wortlaut des neu eingefügten § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB V zu der Auslegung, dass auch die im Januar 2002 abgegebenen Arzneimittel von der erhöhten Abschlagszahlung erfasst sein sollen. Denn der Wortlaut "2002 und 2003" bedeute nicht zwangsläufig, dass alle von Januar 2002 bis Dezember 2003 abgegebenen Arzneimittel der neuen Abschlagshöhe unterliegen. Dieser Wortlaut sei nämlich nur Ausdruck für die vom Gesetzgeber erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingefügte Befristung der Abschlagserhöhung, nachdem ursprünglich eine unbefristete Erhöhung vorgesehen gewesen sei. Eine andere Auslegung als die Geltung für Arzneimittel, die ab dem 01.02.2002 abgegeben worden sind, führten zu einer verfassungswidrigen Auslegung der Norm, da es insoweit zu einer verbotswidrigen echten Rückwirkung komme. Es ergebe sich aber insbesondere aus der Regelung des Art. 4 Abs. 2 des AABG, der ein In-Kraft-Treten ausdrücklich für den 01.02.2002 festlege. Dieser von Art. 4 Abs. 1 AABG abweichenden Regelung hätte es nicht bedurft, wenn der Gesetzgeber die Geltung des Gesetzes bereits für Januar 2002 hätte anordnen wollen.

Maßgeblich für die Entstehung der Ansprüche der Kläger sei der Abgabezeitpunkt, der Monat der Rechnungslegung habe lediglich abrechnungstechnische Bedeutung. Dem entgegenstehend müsse bei Zugrundelegung des Standpunkts der Beklagten nicht der Abgabemonat, sondern der Abrechnungsmonat für die Geltung der jeweiligen Abschlagshöhe maßgeblich sein, was dazu führe, dass z. B. alle im Januar 2004 abgerechneten Arzneimittel unabhängig vom Abgabemonat nicht mehr unter die Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB V falle.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 000,00 Euro und an den Kläger zu 2) 000,00 Euro nebst jeweils 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die durchgeführte Verrechnung für rechtmäßig. In § 130 Abs. 1 SGB V n.F. sei in unmissverständlicher Weise für die Jahre 2002 und 2003 der Apothekenrabatt auf 6 v.H. festgelegt. Dies bedeute, dass dieser Rabatt für alle in den genannten Jahren erbrachten Belieferungen mit Arzneimitteln 6 v.H. betrage. Es spiele keine Rolle, dass das In-Kraft-Treten dieser Regelung auf den 01.02.2002 festgelegt ist. Aus dieser Regelung könne lediglich geschlossen werden, dass dem Gesetz eine zeitliche Rückwirkung beigemessen worden sei. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da Rechnungen für Januar regelmäßig erst in einem der Folgemonate vorgelegt würden. In diesem Folgemonat entstehe aber erst der Rabattanspruch der Beklagten.

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, insbesondere die ausführlichen Darlegungen der Kläger und den von ihnen überreichten Unterlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht kein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Differenzbetrages zu, da die Beklagte zur vorgenommenen Verrechnung berechtigt war.

Dem nachträglichen Geltendmachen und Verrechnen der Forderung der Beklagten stand weder eine gesetzliche noch eine vertragliche Regelung entgegen. Vielmehr war sie gemäß §§ 16, 17 des Arzneilieferungsvertrages (ALV) zulässig.

Der Beklagten stand die Forderung, mit der sie verrechnet hat, auch zu, da sie für die im Januar 2002 abgegebenen Arzneimittel bei erfolgter Zahlung binnen 10 Tagen nach Rechnungseingang einen Anspruch auf Apothekenrabatt in Höhe von 6 v.H. hatte. Dies ergibt sich aus § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der ab 01.02.2002 geltenden Fassung. Bereits der Wortlaut "in den Jahren 2002 und 2003" umschreibt zunächst den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2003.

Dem steht entgegen der Ansicht der Kläger nicht entgegen, dass vom Gesetzgeber zunächst eine unbefristete Erhöhung des Apothekenrabatts vorgesehen war (vgl. ursprünglichen Gesetzesentwurf vom 16.10.2001 - BT-Drucks. 14/7144 -). Denn der Ausschuss für Gesundheit (14. Ausschuss), der in seiner Beschlussempfehlung vom 12.12.2001 die Befristung des erhöhten Apothekenrabatts vorgeschlagen hat, hat gleichzeitig die streitgegenständliche Geltungsfrist "in den Jahren 2002 und 2003" empfohlen (BT-Drucks. 14/7827). Hätte der Ausschuss in Abänderung des ursprünglichen Gesetzesentwurfs nur ein Fristende für die Geltung des erhöhten Apothekenrabatts festlegen wollen, so hätte eine andere Formulierung wie z. B. "bis zum 31.12.2003 beträgt abweichend ..." nahe gelegen, insbesondere unter Berücksichtigung des von den Klägern nach Auffassung der Kammer zu Recht angenommenen Umstandes, dass dem Ausschuss für Gesundheit am 12.12.2001 bereits bekannt war, dass das AABG vom Bundesrat nicht mehr im Dezember 2001 beraten wird.

Dass sich § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch auf im Januar 2002 abgegebene Arzneimittel bezieht, ergibt sich darüber hinaus aus der Gesetzessystematik. Denn in § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB V wird hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des Abschlags auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis abgestellt, der sich nach dem Abgabezeitpunkt richtet. Daran anknüpfend regelt § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB V die Höhe des Apothekenrabatts. In diesem Zusammenhang kann sich die Zeitbestimmung "in den Jahren 2002 und 2003" ebenfalls nur auf den maßgeblichen Abgabezeitpunkt beziehen.

Der Anwendung des § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB V auf im Januar abgegebene Arzneimittel steht nicht entgegen, dass diese Vorschrift erst zum 01.02.2002 in Kraft getreten ist. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung des Art. 4 Abs. 2 AABG die Geltung des § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB V in seinem zeitlichen Geltungsbereich einschränken wollte. Denn dies widerspräche der ausdrücklichen inhaltlichen Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB V zum zeitlichen Geltungsraum im ausgeführten Sinne. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Art. 4 Abs. 2 AABG um eine Vorschrift zum formellen In-Kraft-Setzen handelt, während die maßgebliche materielle Regelung des § 130 Abs. 1 Satz 2 SGB V hinsichtlich des inhaltlichen Regelungsgehaltes vorrangig ist.

Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung oder der Entstehungsgeschichte des AABG, dass vom Gesetzgeber eine Einschränkung des zeitlichen Geltungsbereiches auf die Zeit ab 01.02.2002 beabsichtigt war. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung zur vorgeschlagenen Änderung des Art. 4 AABG, dass der Gesetzgeber zur Realisierung des erhöhten Apothekenrabatts für die im Januar 2002 abgegebenen Arzneimittel an den diesbezüglichen Abrechnungszeitraum, nämlich den Februar 2002, anknüpfen wollte. Denn der Ausschuss für Gesundheit hat insofern ausgeführt: "Der angefügte Absatz 2 trägt dem üblichen monatlichen Abrechnungszeitraum Rechnung." (BT-Drucks. 14/7827, S. 11). Insofern ergibt sich aus § 13 Abs. 1 ALV, dass jeweils der auf die Lieferung, dass heißt auf die Abgabe, folgende Kalendermonat der Abrechnungszeitraum ist. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber berücksichtigt hat, dass für die im Januar gelieferten Arzneimittel der Abrechnungszeitraum der Februar 2002 ist und zur Realisierung des erhöhten Rabattanspruchs für die im Januar gelieferten Arzneimittel die Anknüpfung an den am 01.02.2002 beginnenden Abrechnungszeitraum für ausreichend erachtet hat.

Besonders deutlich spiegelt sich diese Intention des Gesetzgebers in der Stellungnahme der Bundesministerin U. Schmidt im Rahmen der dritten Beratung des Gesetzes im Bundestag am 14.12.2001 wieder: "Obwohl der Bundesrat der Fristverkürzung nicht zugestimmt hat, sondern das Gesetz erst in der Sitzung am 01. Februar beraten wird, gehen wir davon aus, dass die Apotheken nach der heutigen Verabschiedung des Gesetzes in zweiter und dritter Lesung sehr genau wissen, dass sie diesen neuen Rabatt ab Februar zahlen müssen. Sie können jetzt mit den Vorbereitungen beginnen, so dass wir nach dem 01. Februar keine Zeitverzögerung mehr in Kauf nehmen müssen." (Protokoll der zweiten und dritten Beratung des AABG S. 20.732f.).

Knüpft der Gesetzgeber ausdrücklich an den Abrechnungszeitraum ab dem 01.02.2002 an, so kann er die Erhöhung des Apothekenrabatts nur für die diesem Abrechnungszeitraum zu Grunde liegenden Arzneimittelverkäufe im Januar 2001 beabsichtigt haben. Die von den Klägern angenommene Gesetzesintention vermag die Anknüpfung an den Abrechnungszeitraum Februar 2002 nicht zu erklären.

Hätte der Gesetzgeber stattdessen - wie von den Klägern vorgeschlagen - keine gesonderte Regelung für das In-Kraft-Treten des Art. 1 Nr. 5 AABG bestimmt, so wäre er Gefahr gelaufen, im Falle einer verzögerten Beratung durch den Bundesrat und/oder einer verzögerten Verkündung des Gesetzes im März 2002 eine möglicherweise unzulässige echte Rückwirkung auf bereits vollständig abgewickelte Zahlungsansprüche der Apotheken zu kodifizieren. Nach Auffassung des Gerichts liegt die Vermutung, dass er eine solche Folge vermeiden wollte, näher als die von den Klägern vorgenommene Wertung des Art. 4 Abs. 2 AABG.

Der erfolgten Auslegung der Art. 1 Nr. 5, Art. 4 Abs. 2 AABG steht auch nicht das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot entgegen. Denn der vom Gesetzgeber vorgenommene Eingriff in die Ansprüche der Apotheker stellt keinen in der Regel verbotenen Eingriff mit echter Rückwirkung dar, sondern einen grundsätzlich zulässigen Eingriff mit unechter Rückwirkung (vgl. BVerfGE 97/378, 389; BVerfG, Urteil vom 14.03.2001 - 1 BVR 2402/07 -). Vorliegend handelt es sich bei der Rückwirkung auf die im Januar entstandenen Zahlungsansprüche der Kläger (vgl. BSG, Urteil vom 17.01.1996 - 3 RK 26/04 - in BSGE 77/194, 209; LSG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2002 - L 4 KR 54/99 -) um eine unechte Rückwirkung, da diese Ansprüche zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes im Februar 2002 noch nicht vollständig abgewickelt waren und insbesondere die Frage, ob der Beklagten ein Anspruch auf Gewährung des Apothekenrabatts zusteht, noch offen war (vgl. BSG, Beschluss vom 30.08.2002 - B 13 SG 1/02 S -; in SozR 3-1500 § 184 SGG Nr. 2). Insbesondere waren die Zahlungsansprüche entgegen der Ansicht der Kläger unter Zugrundelegung der den Leistungszeitpunkt im Sinne des § 271 Abs. 2 BGB regelnden §§ 16, 13 ALV noch nicht fällig. Damit handelte es sich nicht um den Sachverhalt einer echten Rückwirkung, bei der "das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift" (BVerfGE 30/367, 385), sondern um eine unechte Rückwirkung, bei der eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet "(BVerfGE 95/64, 86). Darüber hinaus kam vorliegend bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter der vom Gesetzgeber beabsichtigten Beitragsstabilisierung der Vorrang gegenüber dem Vertrauen der Apotheker auf die Beibehaltung des bis zum 31.12.2001 festgeschriebenen Apothekenrabatts sowohl grundsätzlich als auch insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes zu, dass ein unbeschränktes Vertrauen nach der Beschlussfassung des Bundestages in dritter Lesung im Dezember 2001 nicht mehr gegeben sein konnte.

Selbst wenn unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zahlungsanspruch der Apotheker bereits im Januar in einer bestimmten Mindesthöhe, nämlich bis zur Höhe des Arzneimittelabgabepreises abzüglich des Abschlags von 5 v.H., jedenfalls entstanden war - unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsbegleichung durch die Beklagte -, von einer echten Rückwirkung des Gesetzes auszugehen wäre, so wäre auch diese vorliegend zulässig. Denn der Gesetzgeber wäre berechtigt gewesen, den zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung auf den Zeitpunkt vom Gesetzesbeschluss bis zur Verkündung zu erstrecken (BVerfGE 13/261, 272f.; 31/221, 227; 95/64, 87). Vorliegend lag der Gesetzesbeschluss des Bundestags gemäß Art. 77 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) bereits am 14.12.2001 vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfällt nämlich das schutzwürdige Vertrauen in dem Bestand der bisherigen Rechtsfolgenlage in der Regel im Zeitpunkt des endgültigen Gesetzesbeschlusses über die Neuregelung. Mit dem Tag des Gesetzesbeschlusses müssen die Betroffenen mit der Verkündung und dem In-Kraft-Treten der Neuregelung rechnen; es ist ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten (vgl. zur ähnlichen Gesetzesänderung zur Erhöhung von Gebühren nach Entstehung und vor Fälligkeit des Anspruchs: BSG, Beschluss vom 30.08.2002 a.a.O.).

Aus den dargelegten Entscheidungsgründen folgt, dass auch nach In-Kraft-Treten des AABG für die Höhe und den Zeitpunkt des Apothekenrabatts maßgeblich auf den Abgabezeitpunkt abzustellen ist, so dass sich - ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten erneuten Gesetzesänderung - die Frage nicht stellt, ob im Januar 2004 abgerechnete Zahlungsansprüche der - damals - befristeten Regelung des 6-prozentigen Apothekenrabatts nicht mehr unterfallen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Berufung war vorsorglich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage zuzulassen.

Streitwert: 1.015,71 Euro

Der Urteilstenor war um die Ergänzung der Gerichtskostenentscheidung zu berichtigen, § 138 SGG (Meyer-Ladewig, § 138 SGG Rn. 3a; BVerwG in DÖV 1960, 236).
Rechtskraft
Aus
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